Unterhaltsberechnung ab 18, privilegiertes Kind

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    • Unterhaltsberechnung ab 18, privilegiertes Kind

      Guten Morgen,
      ich beschäftige mich mal wieder aus gegebenem Anlass mit dem Thema Unterhalt für privilegiert volljährige Kinder. Ich habe mich bereits eingelesen und wollte mich nochmal Rückversichern das ich es richtig verstanden habe.
      1. vom bereinigten Netto beider Elternteile wird der Selbstbehalt abgezogen und dann die Haftungsquote ermittelt?
      2. Der Selbstbehalt in 2024 für Erwerbstätige liegt bei 1450€ ?
      3. Das Kindergeld wird in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf abgezogen?
      4. In den Leitlinien des OLG Frankfurt steht das bei nur einer Unterhaltsverpflichtung, bei volljährig privilegierten Kindern "KEINE" Stufe höher eingestuft wird. Richtig?
      5. In den Leitlinien steht auch das die Fahrkosten, grundsätzlich mit 5 % max. 150€ monatlich, bzw. nicht höher als bei der Nutzung durch öffentlich rechtliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden können. Ausnahmen ergeben sich bei schlechter bzw. unzumutbarer Verkehrsanbindung, wodurch das Auto genutzt werden muss(ist bei mir der Fall). Wobei pro gefahrenen Kilometer 0,42€ angesetzt werden können. Bei 220 Arbeitstagen wären das bei mir 32 x 0,42= 13,44€ x 220 /12= 246,40€?
      6. Wenn ich bei meiner Freundin lebe muss ich mir keinen Wohnwert anrechnen lassen? Da wird der Selbstbehalt nochmal um 10% gekürzt?

      Ich ärgere mich über die Tatsache, das der betreuende Elternteil, wenn das Kind 18 wird( dann keine Betreuung mehr) nicht zwanghaft (z. B. durch ein fiktives Einkommen) dazu verdonnert wird seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit in vollem Maße nachzukommen. Vor allem wenn der Unterhaltszahler dies tut.
      (nur ein volljähriges Kind im Haushalt und keine Einschränkung durch Krankheit, Behinderung etc. vorhanden)
      Es geht mir eigentlich nur noch ums Prinzip, da egal wie man es dreht oder wendet, der Zahlbetrag für den bisher Unterhalt leistenden ab 18 (zumindest in in meinem Fall) sich nicht viel ändert.
      Das empfinde ich immer wieder als Unrecht. Ich werde es so akzeptieren müssen.
      Wäre schön wenn ihr zu den einzelnen Punkten mal Euren Senf dazu gebt damit ich mir den Unterhalt möglichst fachlich richtig selbst berechnen kann.
      Vielen Dank
      LG Theo
    • hallo,

      1,2 und 3: ja
      4: wenn das da so steht und das olg Frankfurt zuständig ist, dann ja
      5: manchmal wird ab einer bestimmten km-Anzahl der km-Satz reduziert. Steht etwas darüber?
      6. weiß ich nicht.

      wobei du auch noch berücksichtigen musst, dass du nicht mehr Unterhalt zahlen musst, als du alleine zahlen müsstest. Wenn dein Anteil nach quotelung höher ist als das, was du bei alleiniger Berechnung zu zahlen hättest, dann ist es der Betrag, den du nach alleinberechnung zu zahlen hättest.
      Ergo liegt die Mutter unter dem selbstbehalt, hat das keine finanziellen Auswirkungen.

      wann macht das Kind Abi? Klar ist die Mutter rein theoretisch gesteigert erwerbspflichtig. Aber lohnt sich der Aufwand? Ein fiktives Einkommen müsste gerichtlich festgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt, wo das Kind nicht mehr privilegiert ist, steht es im 4. rang und es gibt keine gesteigerte erwerbspflicht und du hast einen höheren selbstbehalt.
      Hast du zus. Altersvorsorge auch schon berücksichtigt?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Anna Sophie,

      AnnaSophie schrieb:

      5: manchmal wird ab einer bestimmten km-Anzahl der km-Satz reduziert. Steht etwas darüber?
      ja,steht da. Da bin ich aber drunter, weil nicht so weit.

      AnnaSophie schrieb:

      Ergo liegt die Mutter unter dem selbstbehalt, hat das keine finanziellen Auswirkungen.
      Bis auf das, das volle Kindergeld abgezogen wird.

      AnnaSophie schrieb:

      Aber lohnt sich der Aufwand?
      Ich sagte ja, nur aus Prinzip, es lohnt sich eben nicht. Das ist ja das ärgerliche.

      AnnaSophie schrieb:

      Altersvorsorge auch schon berücksichtigt?
      Bei meinem bereinigten Netto? Ja.

      Vielen Dank für deine Antwort.
      VG Theo
    • Hallo Theo,

      von mir nochmal der Hinweis und auch höchstrichterlich (BGH) so entschieden:
      Auch bei privilegierten Volljährigen wird bei Leistungsfähigkeit mindestens eines Elternteils der angemessene Selbstbehalt angesetzt.
      Zum Ansatz des notwendigen SB kommt es nur, wenn keiner von beiden leistungsfähig ist.
      So auch von unserem Gericht bestätigt (nach Vorlage einer entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung aus unserem Bereich) - trotz anders lautendem und vehement beleidigenden Vortrag der Gegenseite....
      Siehe 13.3 hefam

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen,
      danke für Eure Antworten.
      Wie ist es bei Miteigentum? Wenn einem z.B. die Immobilie nur zur Hälfte gehört. Ich nehme mal an, ein Sonderfall. Nach meiner Logik müsste dann die Hälfte des Wohnwertes angesetzt werden.
      Wenn jemand vorsätzlich sein Eigentum z.B. an den Vater überträgt um den Wohnwert auf Null zu setzen, kann man wohl auch wenig machen bzw. beweisen.

      VG
      Theo