Minderjährig Unterhalt Minijob Auskunft u18

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    • Minderjährig Unterhalt Minijob Auskunft u18

      Guten Tag isuv-Gemeinde,

      da ich schon öfter quergelesen habe und meist gute, sachliche und vor allem hilfreiche Antworten vorgefunden habe, habe ich mich dazu entschieden, mich aufgrund meiner Situation nun auch anzumelden und euch diese einmal zu schildern und um Einschätzung und Hilfe zu bitten.


      Erstmal die Fakten:
      uneheliches Kind 16, wohnt bei Kindesmutter (KM)
      Unterhaltstitel besteht, gerichtlicher Beschluss, daher nicht befristet, 100%, wird gezahlt
      kein Kontakt
      Beistandschaft besteht
      KM wohnt mit meinem Kind und neuem Partner zusammen und hat vor kurzem mit diesem ein weiteres Kind bekommen.

      Ich habe vor kurzem Auskunft nach §1686 verlangt. Weil ich dachte, dass das Kind noch zur Schule geht, habe ich "nur" Zeugnisse & Gesundheitszustand gefordert. Die Frist ist noch nicht abgelaufen, ich erwarte aber, das keine Antwort von der KM darauf kommt.

      Ich bin parallel dazu über Umwege und Zufälle an die Informationen gekommen, dass mein Kind die Schule bereits beendet hat und demnächst einen Minijob o.ä. beginnt, anstatt eine Ausbildung, oder Schule zu machen. Schulpflicht im Bundesland des Kindes beträgt 12Jahre, 9 davon Primär und Sekundär I, der Rest Sekundär II Berufsschule bzw. berufsbildende Schule.

      Gesetz dem Fall es ist so, welche Möglichkeiten bestehen, wenn alles vermutlich weiterhin verschwiegen wird, um offiziell an die Information bzgl. der Schulbeendigung, der Nicht-Ausbildung und des Jobs des Kindes zu kommen, ohne preis zu geben, dass diese Infos bereits bekannt sind? Also ohne direkt darauf anzusprechen? Auf der Basis welcher Paragraphen/welchen Rechtes kann die Schulbescheinigung bzw. ein Ausbildungsvertrag gefordert werden? Die es nicht geben wird, wenn das Kind nicht mehr zur Schule geht und arbeitet, sodass die Basis für eine Auskunft nach §1605 gelegt wäre, diese gefordert werden kann und so der Job zur Sprache käme?

      Wird §1605 auch bei minderjährigen angewendet? Wenn ja, vermutlich aktuell gegen Jugendamt/Beistand anzuwenden?
      Bräuchte man überhaupt eine Basis schaffen/einen Grund haben, um Auskunft nach §1605 zu verlangen, oder könnte man sich die Zeit mit der Schulbescheinigung/dem Ausbildungsvertrag, die nicht existent sein werden, sparen und direkt nach §1605 Auskunft verlangen? Oder fallen Schulbescheinigung/Ausbildungsvertrag auch unter §1605 und es wäre alles ein Abwasch?

      Ist das Verschweigen dieses Einkommens, unabhängig von der Höhe, in irgendeiner Weise rechtlich relevant? Verhalten, Verschulden etc.?

      Sollte die Höhe des laufenden Unterhalts geprüft werden, aufgrund des Einkommens aus dem Minijob o.ä.? Ab wann ist das Einkommen für die Höhe des Unterhalts relevant und anrechenbar?

      Sollte der gesamte Unterhaltsanspruch geprüft werden, weil das Kind keine Ausbildung macht und nicht zur Schule geht, oder darf das Kind 1-2 Jahre lang nach der Schule einfach rumhängen, oder Minijobs nachgehen und muss voll unterhalten werden, nur weil es noch nicht 18 ist? Oder gilt hier wie bei volljährigen, keine Schule/Ausbildung = kein Unterhaltsanspruch?

      Welche Auswirkung hat das neue Kind der KM auf den baldigen Völljährigenunterhalt, wenn das Kind 18 wird? Die KM wird aufgrund des neuen Kindes vermutlich dann nicht arbeiten gehen und hat dann ja jetzt auch zwei Kinder zu unterhalten. Sollte das Kind zum 18. Geburtstag in Ausbildung sein zahlt der Vater dann alleine? Fiktives Einkommen der KM möglich? Ist Elterngeld in relevantem Sinne Einkommen?

      Viele Fragen, daher ich hoffe ich auf viele gute Antworten :)
      Vielen Dank.

      The post was edited 1 time, last by fdj1989 ().

    • hallo,

      das Kind hat einen hauptschul- oder realschulabschluss?

      Ich habe ein Urteil gefunden:OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.6.2010, II-8 WF 117/10

      ich würde also der Mutter mitteilen, dass du davon ausgehst, dass das Kind seinen Bedarf derzeit durch den minijob und das Kindergeld selbst decken kann. Und bittest sie mit Fristsetzung, sofern dies nicht zutrifft, die den Arbeitsvertrag des Kindes vorzulegen. Sollte das Kind, entgegen deines Wissens, noch die Schule besuchen bittest du um Mitteilung welche Schule das Kind derzeit besucht.

      ebenso bittest du um Herausgabe des Titels bzw. Um eine Verzichtserklärung.
      Das Jugendamt bzw. Die beistandschaft informierst du auch.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • hallo,

      eine Frage, habt ihr gemeinsames Sorgerecht?
      falls ja könntest du bei der alten Schule anfragen, die müssten dir Auskunft geben.
      Im übrigen müssen bei gemeinsamen Sorgerecht eigentlich beide Elternteile den Arbeitsvertrag des minderjährigen Kindes unterschreiben.

      weißt du, wo das Kind arbeitet?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • hallo,

      dann würde ich, sobald das Kind angefangen hat, mal jemanden verschicken, der das dann später bezeugen kann. Und dann direkt zur beistandschaft, und diese auffordern tätig zu werden, denn diese Infos müsste die Mutter dir ja mitteilen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie wrote:

      hallo,
      [...]
      ich würde also der Mutter mitteilen, dass du davon ausgehst, dass das Kind seinen Bedarf derzeit durch den minijob und das Kindergeld selbst decken kann. Und bittest sie mit Fristsetzung, sofern dies nicht zutrifft, die den Arbeitsvertrag des Kindes vorzulegen. Sollte das Kind, entgegen deines Wissens, noch die Schule besuchen bittest du um Mitteilung welche Schule das Kind derzeit besucht.

      ebenso bittest du um Herausgabe des Titels bzw. Um eine Verzichtserklärung.
      Das Jugendamt bzw. Die beistandschaft informierst du auch.

      sophie
      Fett, nicht nur das; hier solltest Du @fdj1989 eine (aktuelle) Schulbescheinigung einfordern, welche den (ggfweiteren) Schulbesuch bescheinigt/ bestätigt.

      Die von @AnnaSophie angesprochene Verzichtserklärung kannst Du ja ggf. selbst ausformulieren und dem Brief/ Schreiben zum unterschreiben durch die KM mit beilegen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • @Kakadu59 Danke für deine Antwort.

      Ja ich habe bereits etwas herumformuliert, was die Nachweise betrifft. Also entweder Schulbabschluss/-bzw. Schulabgangszeugnis und Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag samt der letzten 12 Verdienstbescheinigungen, oder eine aktuelle Schulbescheinigung samt aktuellem Halbjahreszeugnis, welches übermorgen käme.

      Wo ich nicht so sicher bin, ist die Mutter aktuell der richtige Ansprechpartner? Kann ich trotz des Beistandes für all die Sachen direkt an die KM herantreten?

      Bei der Verzichtserklärung würde ich mich an einer früheren Verzichtserklärung des Beistandes orientieren. Bleibt die Frage, ob diese die Schlupflöcher á la "bis zum Widerruf" usw. enthalten muss, oder ob diese aus Versehen vergessen worden sein können?
    • Hallo fdj1989,

      ich würde die Anfrage an Beide, also KM und Beistand schicken.
      Es betrifft ja originär den Unterhaltsanspruch, den der Beistand gegen Dich durchsetzt, nicht die KM.
      Die Schulbescheinigung (aktuelle anfordern! Ich habe auch eine aus vorigem Schuljahr vorliegen, auf der draufsteht: besucht nächstes Schuljahr Klasse x - das sagt natürlich nicht aus, dass das Kind aktuell auch wirklich die Schule besucht...) kann man auch im Rahmen der Auskunft nach 1605 BGB fordern.
      Denn nur wenn das Kind eine Schule oder eine Ausbildung "besucht", bist Du überhaupt zu Unterhalt verpflichtet.
      Ein Kind, welches sich nicht in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet, muss seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestreiten (ist nicht bedürftig).
      Das weiß sicher auch der Beistand.
      Fraglich ist eher, ob die KM dem Beistand mitgeteilt hat, dass das Kind nicht mehr die Schule besucht.
      Ich bin auch unsicher, ob Du taktieren solltest.
      Gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht und einstellen kannst Du mit Titel nicht einfach.
      Wenn Du taktierst, dauert die Aufklärung des Sachverhalts möglicherweise länger und Du zahlst, obwohl Du gar nicht mehr unterhaltspflichtig bist. Die Unterhaltspflicht lebt aber wieder auf, wenn das Kind die Ausbildung beginnt und sich mit dem Ausbildungsentgelt und dem Kindergeld nicht selbst ausreichend (bedarfsdeckend) unterhalten kann.

      Und ja, das neue Kind der KM wird Einfluss auf ihren Unterhaltsquote ab 18 haben. Dazu braucht man sich aber jetzt noch keine Gedanken machen.

      Gruß Tanja
    • @TanjaW9 danke auch dir für deine Antwort.

      TanjaW9 wrote:

      Fraglich ist eher, ob die KM dem Beistand mitgeteilt hat, dass das Kind nicht mehr die Schule besucht.
      Wäre das dann nicht in irgendeiner Weise nutzbar? In Bezug auf zu viel gezahlten Unterhalt, auch wenn ich diesen nicht wiederbekäme, muss da doch irgendetwas machbar sein und wenn es nur in Richtung Ordnungswidrigkeitenanzeige o.ä. gegen die KM geht. Vor allem dann, wenn es nicht nur nicht mehr die Schule besucht, sondern auch noch Einkommen erzielt?

      Es ist so, dass ich im Dezember selbst noch Auskunft erteilt habe, bisher noch ohne Rückmeldung. Sollte ich die Berechnung vom Beistand noch abwarten und dann die Dinge fordern, oder bereits jetzt in die Berechnung hineingrätschen?
    • Hallo fdj1989,

      nein. Eine Handhabe gegen die KM hast Du nicht.
      Ich würde keine Berechnung abwarten sondern sofort die Anfrage nach der Schulbescheinigung losschicken.
      Der Beistand muss die dann ja auch erst von der KM anfordern und wenn die nicht reagiert....
      Deswegen würde ich nicht taktieren sondern klipp und klar schreiben:
      Da unser Kind die Schule bereits beendet hat, bestreite ich, dass es weiterhin bedürftig ist.
      Sollte xx eine Ausbildung aufnehmen, werde ich selbstverständlich nach Vorlage des Ausbildungsvertrages entsprechend der dann zu erfolgenden Neuberechnung wieder Unterhalt leisten.
      Bis dahin fordere ich Sie (Beistandschaft) auf, den Vollstreckungsverzicht aus dem Titel vom xx.yy.zzzz zu erklären.

      (oder ähnlich...)

      Gruß Tanja
    • Hallo @TanjaW9 ,

      womit ich so ein bisschen hadere ist, ob ich mir diese Auskunft nicht "aufsparen" sollte.

      Die Auskunft nach §1605 ist ja nur alle zwei Jahre, oder bei größeren Veränderungen möglich. Wenn ich diese Auskunft nun anfordere und sich herausstellt, dass sie vielleicht doch noch im letzten Schuljahr ist, könnte ich die Auskunft bzw. Schulbescheinigung dann trotzdem im Sommer zu Beginn des neuen Schuljahres erneut verlangen? Reicht ihr Alter aus, um solche großen Veränderungen zu vermuten, oder wäre sie generell dazu verpflichtet mir jedes Jahr diese Auskunft(Schulbescheinigung) zu erteilen?

      In einem anderen Forum habe ich gelesen, dass die Unterhaltsvorschusskasse z.B ab dem vollendeten 15 Lebensjahr auch jährlich eine Schulbescheinigung fordert.

      The post was edited 3 times, last by fdj1989 ().

    • Hallo fdj1989,

      dann forderst Du die Schulbescheinigung halt ohne Erwähnung des 1605.
      Du hast normalerweise auch Anspruch auf Vorlage der Zeugnisse nach 1686 BGB.
      Wird nur schwer, dass nach jahrelangem "Nichtinteresse" (Kontaktabbruch) vor Volljährigkeit noch durchzusetzen.
      Deswegen Schreiben ab Beistand mit Forderung nach Schulbescheinigung und Hinweis, dass das Kind offenbar arbeitet.
      Mehr braucht es im Moment doch gar nicht.
      Man verwirkt nicht das Recht auf Auskunft, wenn der Unterhaltspflichtige belegen soll, dass er (noch) bedürftig ist.

      Gruß Tanja
    • Alles klar, vielen Dank Dir & Euch.

      Ich werde ein Schreiben an den Beistand fertig machen in dem ich davon ausgehe, dass neben meinen Unterlagen zur Berechnung der Höhe des laufenden Unterhalts auch die Unterlagen zur Ermittlung der Bedürftigkeit des Kindes von der KM verlangt wurden. Ich weiß natürlich, dass es nicht so sein wird, und fordere die aktuelle Schulbescheinigung und auf gut Glück auch das aktuelle Halbjahreszeugnis. Alternativ den Ausbildungsvertrag samt der 12 letzten Gehaltsabrechnung und sollte das Kind weder eine Schule besuchen, noch eine Ausbildung absolvieren, die unterschriebene Verzichtserklärung. Gleichzeitig biete ich an, weiterhin monatliche Zahlungen in Höhe xx zum Abbau des leider noch bestehenden Rückstandes zu leisten, damit dieser spätestens, wenn das Kind 18 wird, nicht mehr existent ist.

      Mal schauen, was dabei rumkommt.
    • Kann ich das so schreiben?


      Unterhaltsverzichtserklärung

      Das Jugendamt als Beistand erklärt gegenüber KV für das Kind xxxx, geb xx.xx.xxxx, folgenden Unterhaltsverzicht aus Beschluss des Amtsgericht Stadt vom xx.xx.xxxx (Urk.-Reg.-Nr.: xx xx xx xxx xxx)):

      Ab dem 16.02.2024(?) verringert sich der geschuldete Unterhalt von zurzeit xxx,xx € (100,0 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes) auf monatlich 0,00 €.




      Muss ich noch eine Grundlage o.ä. ergänzen, oder ist das ausreichend?
    • Hallo zusammen,

      es gibt ein Update.

      Der letzte Stand war ja folgender:
      Auskunft nach §1605 an Beistand zur Berechnung im Dez.
      Von KM Auskunft nach §1686 gefordert bzgl. Zeugnisse etc. im Jan. mit Frist bis Anfang Feb.
      Auskunft vom Beistand gefordert bzgl. Schulbescheinigung etc. im Jan. mit Frist bis Mitte Feb.

      Vom Beistand kam seit Dez. rein gar nichts.

      Nach meiner Berechnung würde eine Erhöhung des laufenden Unterhalts anstehen, sofern Unterhaltsanspruch durch nachgewiesenen Schulbesuch, oder Ausbildung besteht und sich der Beistand bequemen würde zu berechnen. Das hat er jetzt in 2,5 Monaten nicht auf die Kette bekommen. Als Begründung würde man hier vermutlich mein Verlangen nach Nachweisen bzgl. des Anspruchs und der Bedürftigkeit hervorbringen, denke ich.

      Bleiben also zwei Möglichkeiten:
      1.Anspruch besteht, sodass sich gerade Rückstände in der Höhe der Differenz seit Dez (Zeitpunkt Auskunftsersuchen) anhäufen und dann irgendwann nachgefordert werden.
      2. Anspruch besteht nicht, sodass ich aktuell zahle, obwohl ich es nicht müsste.

      Wie lange darf sich das JA Zeit lassen, um a) Auskunft zu erteilen und b) zu berechnen? Und welche Auswirkung hat mein eigenes Auskunftsersuchen in Bezug auf den Zeitpunkt der Gültigkeit des neuen, irgendwann berechneten, Unterhalts? Ich weiß, dass das was bei der Berechnung, so fern korrekt, rauskommen würde, ab Auskunftsverlangen des Beistands gilt, also ab Dez. Hat mein eigenes Auskunftsersuchen darauf irgendeine Auswirkung?

      KM hat sich "nach Rücksprache mit einem Rechtsbeistand", weit nach gesetzter Frist gemeldet und mitgeteilt, dass mein Kind keine Auskunft geben möchte, KM diese Entscheidung akzeptiert und ich dies doch bitte auch tun solle. Außerdem das mein Kind "erstmal weiterhin" zur Schule geht. Das war's. Man missinterpretiert mein Auskunftsverlangen also einfach indem man so tut, als wäre die Pflicht der KM erloschen nur weil mein Kind keine Auskunft geben möchte und hofft, dass das so passt.

      In Anbetracht der Tatsache, dass mein Kind nächstes Jahr 18 wird, macht eine Auskunftsklage nach §1686 gegen KM vermutlich keinen Sinn. Genauso wie gegen den Beistand ins Blaue auf Abänderung zu klagen, da ich eben nicht zu 100% weiß, wie die Lage bei meinem Kind gerade ist und es mir scheinbar auch niemand sagen möchte. Ich gehe davon aus, dass KM und Beistand hier gerade massiv auf Zeit spielen, im Fall, dass mein Kind gerade keine Schule besucht, oder eine Ausbildung macht.

      KM werde ich noch ein bisschen mit Briefen nerven und schauen, ob nicht doch noch was bei rumkommt. Beim Beistand bin ich jedoch unsicher, wie ich vorgehen soll.

      Gruß
      Fdj