Minderjährig Unterhalt Minijob Auskunft u18

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    • Hallo fdj,

      Wenn Du Isuv-Mitglied bist, solltest Du mit Deinem Kontaktanwalt die Dinge besprechen.
      Ansonsten rate ich zum Suchen eines Fachanwaltes für Familienrecht.
      Den Antrag auf Auskunft nach 1686 könntest Du ohne Anwalt ans Gericht des jetzigen Wohnsitz Deines Kindes richten. Allerdings ist dies nicht zwingend ratsam. Die Väter, die das hier geschildert haben, haben den Auskunftsantrag oft "überfrachtet" und er wurde deswegen abgewiesen.
      Ich würde mir den deswegen in diesem Fall auch sparen.
      Was Du aber unbedingt klären lassen solltest und vom Vertreter des minderjährigen auf Deinen Antrag nachzuweisen ist, ist ob Dein Kind überhaupt noch bedürftig ist.
      Wenn Beistand sich nicht dazu äußert, würde ich eine kurze Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass Du nach Ablauf der Frist einen RA aufsuchen und die Kosten (für den RA) dem Beistand in Rechnung stellen wirst. (Aber machen wir uns nichts vor, wenn die Schulbescheinigung erst nach Einschaltung eines RA oder des Gerichts rausgereicht wird, wirst Du vermutlich die RA-Kosten trotzdem nicht ersetzt bekommen).

      Und last but not least: Deine eigene Auskunftsforderung hat keinen Ausfluss auf die Höhe des ggf. zu leistenden Unterhalts (ab Dezember).
      Wenn ein Titel besteht, wovon ich ausgehe, kannst Du auch nicht die Zahlungen einstellen und leider gilt der ggf. zu Unrecht gezahlte Unterhalt auch als verbraucht.
      Ich weiß nur nicht, ob man den Beistand auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte, da der ja die rechtlichen Voraussetzungen für die Bedürftigkeit kennt und trotz Aufforderung zum Nachweis scheinbar untätig bleibt.
      Vermutlich wäre hier anwaltlicher Rat wirklich angebracht.

      Der KM kannst Du noch mitteilen, dass der Wille des Kindes beim Nachweis der Bedürftigkeit keine Rolle spielt...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      danke für deine Antwort. Ich habe einen Anwalt, aber ich hadere sehr damit, noch mehr Geld zu verbrennen. Ich werde es so machen. KM bekommt einen Brief damit Sie versteht, das ich die Auskunft von ihr und nicht von meinem Kind verlange und damit sie was zu tun hat. Den Beistand werde ich mit kurzer Frist erneut auffordern Auskunft zu erteilen.

      Ich werde aber bei beidem vermutlich nicht bis vors Gericht gehen. Der zeitliche Abstand bis zum 18. Geburtstag ist vermutlich zu klein. Wenn sie, und davon gehe ich aus, beide jetzt schon auf Zeit spielen, würden beide auch die Verfahren endlos in die Länge ziehen. Bis dahin ist der Anspruch gegen KM nicht mehr gegeben, weil das Kind 18 ist und der möglicherweise zu unrecht gezahlte Unterhalt verbraucht.

      Was mir am meisten Sorgen macht aktuell, ist, dass der Beistand aufgrund meines aktuellen Handelns plötzlich der Meinung sein könnte, ich sollte doch größere Rückstandszahlungen leisten, als ich es bisher tue. Angenommen ich müsste demnächst dann mehr Unterhalt zahlen und soll zusätzlich größere Rückstandszahlungen tätigen, welche ich dann ablehne. Dann werden sie vermutlich versuchen den Rückstand zu pfänden, aber was wäre eigentlich, wenn ich einen Kredit aufnehme, um die Rückstände zu begleichen, würden die Raten dann beim bereinigten Netto berücksichtigt werden, vermutlich nicht, oder?
    • Hallo fafner,

      Du verwirrst mich.
      Welche Rückstände soll denn das JA vollstrecken können? Wenn Du derzeit mindestens das leistet, was tituliert war, können doch keine Rückstände entstanden sein?

      Und natürlich bleibt die KM auskunftspflichtig (für ihr Einkommen) ab Volljährigkeit des Kindes bzw. muss das Kind (je nach Ansicht des zuständigen Gerichts) als Darlegungspflichtiger das Einkommen der KM angeben/darlegen.
      Du musst vor allen Dingen klären, ob das Kind nun arbeitet oder noch die Schule besucht. Das wäre ja auch wichtig für den Unterhalt ab Volljährigkeit.

      Sorgerecht hattest Du ja nicht, richtig?
      Sonst könntest Du ja einfach bei der früheren Schule nachfragen.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo fafner,

      Du verwirrst mich.
      Welche Rückstände soll denn das JA vollstrecken können? Wenn Du derzeit mindestens das leistet, was tituliert war, können doch keine Rückstände entstanden sein?
      Fafner finde ich gut :D

      Es gibt Rückstände von vor einigen Jahren, die ich aktuell neben dem Unterhalt in Raten abzahle. Hab jetzt nicht nachgeschaut, ob ich es im Ausgangspost erwähnt hatte.

      TanjaW9 schrieb:

      Und natürlich bleibt die KM auskunftspflichtig (für ihr Einkommen) ab Volljährigkeit des Kindes
      Das ist mir bekannt. Die aktuell geforderte Auskunft an die KM war aber nach §1686, also Infos über mein Kind.


      TanjaW9 schrieb:

      Du musst vor allen Dingen klären, ob das Kind nun arbeitet oder noch die Schule besucht. Das wäre ja auch wichtig für den Unterhalt ab Volljährigkeit.
      Du kannst mir glauben, das würde ich auch sehr gerne geklärt haben, daher die erste und nun heute die erneute Aufforderung an den Beistand Auskunft zu erteilen. Ich weiß sonst aber nicht, was ich machen soll. Ich kann androhen und fordern so viel ich will. Wenn der Beistand heute bereits weiß, dass mein Kind zur Schule geht und vielleicht sogar die Schulbescheinigung hat, aber auf Zeit spielt, lässt er mich im schlechtesten Fall erst klagen, um dann die Schulbescheinigung rauszurücken und mir noch mehr Kosten aufzubrummen. Ich kann aktuell nur schwer abschätzen, was das kleinere Übel für mich ist. Unterhalt zahlen, obwohl ich es nicht müsste? Oder Unterhalt zahlen, weil ich es muss + Gerichts- und Anwaltskosten?


      Nein Sorgerecht habe ich keins.
    • Hallo fdj1989,
      ich würde die Beistandschaft darüber informieren, das die Verpflichtung des Kindes bzw. der Kindesmutter zur Auskunft besteht und Du, sollte dieser Auskunftspflicht nicht vollständig und beleghaft nachgekommen wird ( Frist würde ich 14 Tage setzen) davon ausgehen musst, das die Bedürftigkeit auf Unterhalt nicht gegeben ist und Du somit die Zahlungen einstellst und das Gericht auf 0,00 € Zahlungen anrufen wirst. Diese Unhötigen Kosten müsste dann das Kind bzw. die Beistandschaft tragen.
    • Hallo Hugoleser,

      einfach bei Gericht anrufen und auf 0,00€ Zahlungen bestehen? Klingt für mich nicht so leicht. Das klingt für mich nach einem Abänderungsantrag, welcher, soweit ich weiß, nicht ohne Anwalt geht und vor allem mit Kosten verbunden ist, wenn der Beistand kurz vor Ende des Abänderung dann doch noch mit den Unterlagen rausrückt.

      Liege ich falsch?
    • Hallo fdj,

      sorry für die falsche Benamung 8|
      Ich war irgendwie auf dem Trichter von fafners Angelegenheit...
      Dass Du alte Unterhaltsrückstände abträgst, war mir nicht bekannt.
      Die haben doch aber so oder so keine Auswirkung auf den dann ab Dezember zu zahlenden Unterhalt. Die diesbezüglichen Schulden können Dein Einkommen nicht wirksam mindern.

      Was Deine Frage nach den Gerichtskosten anbelangt: wenn Du dem Gericht die Mails an den Beistand vorlegst (am Besten bereits bei Antragstellung auf Abänderung wegen Wegfall der Bedürftigkeit), dass Du vorher eine außergerichtliche Klärung angestrebt hattest, dann kann der Beistand nicht erst im Gerichtsverfahren kostenneutral Belege für die noch bestehende Bedürftigkeit einreichen.
      Er hat ja dann das Verfahren überhaupt verursacht. Da müsste dann Dein Anwalt auf Zack sein und sofort Anerkenntnis erklären und Kostenauferlegung an den Beistand beantragen!

      Da aber in Unterhaltsverfahren ohnehin Anwaltspflicht besteht, solltest Du das sowieso mit dem Anwalt besprechen.

      Gab es denn bei Dir auch noch weitere Unterhaltspflichtige? Und warum bekommst Du keine VKH?

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Dass Du alte Unterhaltsrückstände abträgst, war mir nicht bekannt.

      Die haben doch aber so oder so keine Auswirkung auf den dann ab Dezember zu zahlenden Unterhalt. Die diesbezüglichen Schulden können Dein Einkommen nicht wirksam mindern.
      Nein, Auswirkung auf den Unterhalt haben die nicht, aber auf das was mir zum Leben bleibt. Meine Sorge ist, dass der Beistand mit der Höhe der bisher geleisteten Raten für den Rückstand, aufgrund der Tatsache, dass ich es mir erdreiste Forderungen zu stellen, nicht mehr zufrieden ist und um mich zu bestrafen nun höhere Raten möchte. Bis zur Pfändungsgrenze ist nämlich noch etwas Luft.

      TanjaW9 schrieb:

      Was Deine Frage nach den Gerichtskosten anbelangt: wenn Du dem Gericht die Mails an den Beistand vorlegst (am Besten bereits bei Antragstellung auf Abänderung wegen Wegfall der Bedürftigkeit), dass Du vorher eine außergerichtliche Klärung angestrebt hattest, dann kann der Beistand nicht erst im Gerichtsverfahren kostenneutral Belege für die noch bestehende Bedürftigkeit einreichen.

      Er hat ja dann das Verfahren überhaupt verursacht. Da müsste dann Dein Anwalt auf Zack sein und sofort Anerkenntnis erklären und Kostenauferlegung an den Beistand beantragen!

      Da aber in Unterhaltsverfahren ohnehin Anwaltspflicht besteht, solltest Du das sowieso mit dem Anwalt besprechen.
      Ok, das würde bedeuten, ich könnte, sollte auch diese Aufforderung nicht fruchten, ohne große Angst vor einem zusätzlichen großen Kostenpunkt, zu meinem Anwalt gehen und auf Abänderung klagen? Das wäre ja ein Traum.


      TanjaW9 schrieb:

      Gab es denn bei Dir auch noch weitere Unterhaltspflichtige? Und warum bekommst Du keine VKH?
      Du meinst wahrscheinlich Unterhaltsberechtigte, oder Unterhaltspflichten? Nein, weitere gibt's nicht. Und für VKH verdiene ich nicht wenig genug.
    • Hi fdj,

      Ja, Unterhaltsbedürftige meine ich.
      Bei VKH kommt es nicht nur auf den Verdienst, sondern auch die Ausgaben an.
      Und natürlich, ob vorrangig einzusetzendes Vermögen da ist.
      Hast Du mal einen VKH-Rechner bemüht?

      Was die Ratenzahlung der Rückstände angeht: da gibt es doch bestimmt was Schriftliches drüber.
      Man trifft ja eine Ratenzahlungsvereinbarung, damit nicht gepfändet werden muss. Deswegen kann sich dann auch ein Beistand nicht auf die Pfändungsfreigrenzen berufen und alles darüber zum Einsatz fordern.

      Ich verstehe Deine Sorge, allein deswegen würde ich aber nicht von meinen Berechtigten Forderungen Abstand nehmen.
      Schau mal: wenn Dein Kind eben nicht mehr zur Schule geht und entweder nichts macht oder eine Ausbildung mit gutem Ausbildungsentgelt, wärst Du ja nicht mehr zwangsläufig unterhaltspflichtig.
      Du kannst dann aber natürlich mit höheren Raten Deine Schulden tilgen und bist die dran früher los.
      Einen Kredit würde ich dafür nicht aufnehmen. Sondern es bei der zinslosen Ratenzahlung mit höheren Raten belassen.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Ja, Unterhaltsbedürftige meine ich.

      Bei VKH kommt es nicht nur auf den Verdienst, sondern auch die Ausgaben an.
      Und natürlich, ob vorrangig einzusetzendes Vermögen da ist.
      Hast Du mal einen VKH-Rechner bemüht?
      Ja, ich weiß und ja, ich habe das mit einem VKH-Rechner durchgerechnet. Da wird es nichts für mich geben.

      TanjaW9 schrieb:

      Was die Ratenzahlung der Rückstände angeht: da gibt es doch bestimmt was Schriftliches drüber.
      Man trifft ja eine Ratenzahlungsvereinbarung, damit nicht gepfändet werden muss. Deswegen kann sich dann auch ein Beistand nicht auf die Pfändungsfreigrenzen berufen und alles darüber zum Einsatz fordern.
      Ich bin nicht sicher, ob das, wie das mit den Ratenzahlungen gelaufen ist, so sicher für mich ist. Ich habe letztes Jahr ein Vergleichsangebot gemacht, oder monatliche Rate XY € angeboten, der Vergleich wurde abgelehnt und mit den Worten:

      "Dementsprechend komme ich auf Ihren vorgeschlagenen Tilgungsvorschlag der Rückstände in Höhe von monatlich XY € neben dem laufenden Unterhalt zurück. Bitte nehmen Sie die Zahlungen der Rückstandstilgung ab [Datum] auf. Nach Abgleich der Forderung mit dem Jobcenter(die haben auch Ansprüche die der Beistand scheinbar geltend gemacht hat die ganze Zeit), werde ich Ihnen eine entsprechende Stundungsvereinbarung übersenden"

      die Ratenzahlung verlangt. Die genannte Stundungsvereinbarung ist bis heute nie eingegangen. Wobei ich auch bisher noch nie eine unterschrieben habe. Daher denke ich, das wird wahrscheinlich nicht für eine "Vereinbarung" vor Gericht ausreichen, oder mich vor dem schützen, worüber ich Sorge hab, und dass ich aktuell nicht so gute Karten habe, was die Höhe der Raten angeht. Der Herr vom Beistand macht auch generell einen komischen Eindruck. Lässt solche Sachen schleifen, fordert erst nach 3 Jahren Auskunft usw.. Hat nicht so viel Lust, oder ist ihm irgendwie alles egal

      TanjaW9 schrieb:

      Du kannst dann aber natürlich mit höheren Raten Deine Schulden tilgen und bist die dran früher los.
      Das ist es auch, warum ich Auskunft haben will, aber bisher nicht wusste wie weit ich es treibe, um diese zu bekommen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fdj1989 ()

    • Hallo fdj,

      wie wäre es, wenn Du mal etwas Geld in die Hand nimmst und überhaupt erstmal klären lässt, wie hoch die Rückstände sind?
      Dass es darüber noch keine schriftliche Vereinbarung gibt, bzw. über die Ratenzahlung - warum um Himmelswillen hast Du das nicht angemahnt und ggf. mit anwaltlicher Hilfe darauf hingewirkt?
      Ist dann nicht wirklich ein Wunder, dass der Beistand denkt, er müsste Dir nicht antworten wenn Du so agierst.
      Vielleicht lässt Du auch gleich klären, ob das JA überhaupt fürs Jobcenter "eintreiben" darf.

      Ich bin jedenfalls raus - bei der unklaren Lage...sorry

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ich weiß, wie hoch die Rückstände sind. Ich bekomme regelmäßig eine "Abrechnung" vom Beistand. Diese beinhaltet auch Rückstände aus Zeiträumen, für die das Jobcenter Anspruch hat. Die Höhe ist also nicht unklar. Dass das JC überhaupt Anspruch hat, also der Beistand nicht allein agiert und das JC mit involviert ist, weiß ich selbst erst seit oben zitiertem Schreiben. Zusätzlich zur Auskunft bzgl. der Bedürftigkeit, habe ich vom Beistand auch eine detaillierte Auflistung, aus der hervorgeht, in welchen Zeiträumen der Beistand Ansprüche anderer, insbesondere die des Jobcenters durch Anspruchsübertragungen, geltend gemacht hat, oder noch geltend macht, gefordert.
    • Hallo Fdj,
      soweit ich informiert bin, hat sich das JC wenn es Geld für das Kind will in Form einer Abtretungsanzeige an Dich zu wenden. Da hat der Beistand gar nichts mit zu tun und der kann soweit ich weiß auch nicht befreiend für das JC offene Posten eintreiben. Ich würde an Deiner Stelle das JC unter angabe der Daten ( denn die BG Nummer wirst Du nicht haben) nachfragen aus welchem Rechtsgrund der Beistand angebliche Schulden beim JC für das selbe eintreibt bei Dir und auch mitteilen das Du die ganze Zeit befreiend an den Beistand gezahlt hast und erst jetzt erfahren hast das das JC involviert wäre.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      das JC hat sich an mich gewendet mit einem Schreiben zur "Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen" aus einem weit zurückliegendem Zeitraum, in dem das JC wohl Leistungen für mein Kind erbracht haben will. In diesem Zeitraum habe ich aufgrund von eigener Arbeitslosigkeit nicht zahlen können. Dumm und ahnungslos wie ich damals war, habe ich keine Herabsetzung gefordert, sodass Rückstände entstanden sind. Diese sind lt. Schreiben des JC gemäß § 33 SGB II auf das JC übergegangen.

      Da dieses aber über Jahre nicht an mich herangetreten ist, wusste ich das nicht. Die sind erst nach meinem Vergleichsangebot an mich herangetreten, mit einem eigenen Schreiben. Bevor man sich eine Teilausfertigung des Titels holen will, wollte man meine Leistungsfähigkeit zu diesem Zeitraum prüfen. Die LeistungsUNfähigkeit habe ich mittels uralter Unterlagen und von der Krankenkasse und der Rentenkasse angefragten Unterlagen, aus meiner Sicht, nachgewiesen und seitdem kam auch nichts mehr.

      Aus dieser Sache resultiert für mich aber, dass der Beistand über Jahre Ansprüche des JC geltend gemacht hat, bzw. wollte und vielleicht auch noch tut. Da der Zeitraum, welcher vom JC genannt wird mit in der "Abrechnung" des Beistandes auftaucht.

      Das ist alles sehr komplex und verstrickt. Ich habe zu Beginn versucht es simpel zu halten und nur die aktuellen Probleme zu beschreiben, daher habe ich im Ausgangspost und danach auch ein paar Dinge weggelassen, um es leichter verständlich zu machen, die im Laufe des Threads jetzt aber doch relevant geworden sind.
    • Ich klinke mich hier mal ein, da ich einige Parallelen zu meinem Fall sehe. Auch ich höre: "das Kind will nicht, respektiere das bitte".

      Ich frage mich immer, warum der zu Unrecht gezahlte Unterhalt unweigerlich verloren sein soll. Meiner Meinung nach hat man trotz des "Verbrauchs" noch weitere Anspruchsgrundlagen. Sollte einem Auskunftsersuchen nicht entsprochen werden und somit wesentliche Informationen, die zu eine Unterhaltskürzung rechtfertigen schuldhaft nicht geliefert werden, so sehe ich hier mindestens Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung wenn nicht sogar Betrug.

      Meiner Meinung nach müssen solche Informationen sogar ohne Auskunftsersuchen genannt werden ansonsten sehe ich die o.g. Tatbestände als erfüllt. Man stelle sich den umgekehrten Fall vor, dass jemand Unterhaltsvorschuss bekommt wegen Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen. Dieser kriegt plötzlich einen gut situierten Job, verschweigt dieses und belässt es erst einmal dabei. Da wird mit Sicherheit flux mal zurückgefordert.

      Und bzgl. Schulbescheinigungen von der Schule bekommen. Auch nicht so einfach. Ich habe es außergerichtlich versucht (gemeinsames Sorgerecht!). Die Schule weigert sich kontinuierlich, mir Auskunft zu erteilen, selbst die Einschaltung der Schlichtungsstelle und der Landesschulbehörde hat nicht zum Erfolg geführt. Grundsätzlich wird darauf verwiesen :"wenden Sie sich an die Mutter". Diese war allerdings unbekannt verzogen und antworten würde sie sowieso nicht.
    • Hallo Maccie,

      ich gebe Dir grundsätzlich Recht, dass es ein Unding ist und dass da mehr/etwas gemacht werden müsste. Insbesondere wenn vorher immer der andere Sorgeberechtigte mauerte oder seine Pflicht auf Auskunft auf Nachfrage nicht/nicht rechtzeitig/ nicht vollständig nachkam.
      Dass Dinge ungefragt zu offenbaren sind, sieht die Rechtsprechung nur in einigen (?) Fällen so. Und auch nur dann kann aus dem Verschweigen eine unterhaltsrechtliche Konsequenz (z.B. Verwirkung) gezogen werden. Bei Minderjährigen kommt das überhaupt nicht zum Tragen. Auch, das hier ja Bedürftiger und Auskunftspflichtiger "auseinanderfallen".
      Lass Dir das mal von einem Anwalt erklären - die können das besser als ich.

      Vermutlich hat man tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegen den anderen ET, aber der ist schwer druchzusetzen. Erst Recht, wenn man vorher nicht angefragt hat und ggf. keine "Bösgläubigkeit" herbeigeführt hat.
      Deswegen muss ja bei Volljährigkeit auch der "unsichere" Betrag nach schriftlicher Anzeige der BGH-Darlehenslösung geleistet werden. Aber auch da rate ich (immer wieder - wegen der genauen Formulierung) zur Kontaktaufnahme beim Anwalt des Vertrauens.
      Da kommt dann auch noch dazu, dass man den richtigen Antrag stellen muss. Denn allein, weil später im Beschluss ein niedriger Beitrag steht, als man geleistet hat, bekommt man das Geld nicht immer (ohne weiteres Verfahren) zurück. Es sei denn, der andere zahlt schon allein aufgrund des Beschlusses...

      Beim Fall von fdj rate ich weiterhin zur Kontaktaufnahme beim Anwalt. Mir erscheint es weiterhin nicht richtig, dass der Beistand seine Rolle missbraucht, um angebliche oder tatsächliche "Rückstände" des Jobcenters "einzutreiben". Erst Recht nicht, wenn fdj damals nicht leistungsfähig war. Deswegen hat sich ja das Jobcenter um die Eintreibung der Zahlungen nicht gekümmert. Es muss ja immer beides zeitgleich vorliegen, wenn es rückgefordert werden soll: also Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Elternteils.
      Aber so what. Hier kommt das alles immer kleckerweise und wirkt sich dann natürlich auf das Auftreten des Beistandes ggü fdj bzw. umgekehrt aus.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Mir erscheint es weiterhin nicht richtig, dass der Beistand seine Rolle missbraucht, um angebliche oder tatsächliche "Rückstände" des Jobcenters "einzutreiben". Erst Recht nicht, wenn fdj damals nicht leistungsfähig war.
      Hierzu möchte ich ein Beispiel nennen, da ich nicht sicher bin, ob ich es bisher so vermitteln konnte, wie ich es meine.

      Sagen wir, es ist das Jahr 2010, ich bin arbeitslos, KM bekommt Unterhaltsvorschuss, wird ebenfalls arbeitslos, dadurch bekommt das Kind, die beim Unterhaltsvorschuss fehlende Differenz zu den 100% des Mindestunterhalts, welche die Höhe des Kindergeldes beträgt. Diese Differenz übernimmt dann das JC, was mir jedoch bis 2023 nicht bekannt ist, dass es involviert ist. 2010 habe ich aufgrund der Arbeitslosigkeit jedoch nicht beim Beistand um Herabsetzung gebeten, Unkenntnis, Dummheit etc., sodass Rückstände für den Unterhaltsvorschuss bei der UV-Kasse, und für die Differenz des Kindergeldes Rückstand beim JC auflaufen und der Anspruch für die Differenz geht auf das JC über.

      Die UV-Kasse holt sich 2012 eine Teilausfertigung und macht ihr eigenes Ding. Ich weiß nicht wie es woanders ist, in Niedersachsen ist es laut Fachlicher Weisung scheinbar gängige Praxis den Anspruch zwecks Geltendmachung auf den Beistand rückzuübertragen. Ich denke, dass das hier passiert ist und der Beistand somit für das JC mit gefordert hat. 2023 hat das JC dann, nach meinem Vergleichsangebot, worüber der Beistand das JC dann natürlich informieren musste, wahrscheinlich Geld gewittert, sodass sich das JC plötzlich nach 13 Jahren um eine eigene Teilausfertigung kümmern will, zuvor jedoch meine Leistungsfähigkeit prüfen muss, woraufhin ich diese wie oben geschrieben nachgewiesen und seitdem auch bisher Ruhe habe. Ich hatte auch 2015 versucht, die Leistungsunfähigkeit quasi nachträglich beim Beistand nachzuweisen, aber dieser hat dies nicht anerkannt, weil ich 2010 eben keine Angaben dazu gemacht habe.

      TanjaW9 schrieb:

      Beim Fall von fdj rate ich weiterhin zur Kontaktaufnahme beim Anwalt.
      Das wird auch passieren, sobald die letzte Frist abgelaufen ist und mir keine Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit und eine nachvollziehbare Auflistung über die Geltendmachung Ansprüche anderer vorgelegt wurden. Aber Anschreiben, Auskunft fordern und Fristen setzen wollte ich eben noch "kostengünstig" selbst machen.

      Sollten die Ansprüche aber damals nicht wieder auf den Beistand rückübertragen worden sein, würde das JC von mir nur noch das Wort Verwirkung zu lesen bekommen. Was in dem Fall jedoch Richtung Beistand möglich wäre, weiß ich nicht, da ich mir darum noch keine Gedanken gemacht habe und dann auch ein Anwalt klären sollte.