Hallo fdj,
Wenn Du Isuv-Mitglied bist, solltest Du mit Deinem Kontaktanwalt die Dinge besprechen.
Ansonsten rate ich zum Suchen eines Fachanwaltes für Familienrecht.
Den Antrag auf Auskunft nach 1686 könntest Du ohne Anwalt ans Gericht des jetzigen Wohnsitz Deines Kindes richten. Allerdings ist dies nicht zwingend ratsam. Die Väter, die das hier geschildert haben, haben den Auskunftsantrag oft "überfrachtet" und er wurde deswegen abgewiesen.
Ich würde mir den deswegen in diesem Fall auch sparen.
Was Du aber unbedingt klären lassen solltest und vom Vertreter des minderjährigen auf Deinen Antrag nachzuweisen ist, ist ob Dein Kind überhaupt noch bedürftig ist.
Wenn Beistand sich nicht dazu äußert, würde ich eine kurze Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass Du nach Ablauf der Frist einen RA aufsuchen und die Kosten (für den RA) dem Beistand in Rechnung stellen wirst. (Aber machen wir uns nichts vor, wenn die Schulbescheinigung erst nach Einschaltung eines RA oder des Gerichts rausgereicht wird, wirst Du vermutlich die RA-Kosten trotzdem nicht ersetzt bekommen).
Und last but not least: Deine eigene Auskunftsforderung hat keinen Ausfluss auf die Höhe des ggf. zu leistenden Unterhalts (ab Dezember).
Wenn ein Titel besteht, wovon ich ausgehe, kannst Du auch nicht die Zahlungen einstellen und leider gilt der ggf. zu Unrecht gezahlte Unterhalt auch als verbraucht.
Ich weiß nur nicht, ob man den Beistand auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte, da der ja die rechtlichen Voraussetzungen für die Bedürftigkeit kennt und trotz Aufforderung zum Nachweis scheinbar untätig bleibt.
Vermutlich wäre hier anwaltlicher Rat wirklich angebracht.
Der KM kannst Du noch mitteilen, dass der Wille des Kindes beim Nachweis der Bedürftigkeit keine Rolle spielt...
Gruß Tanja
Wenn Du Isuv-Mitglied bist, solltest Du mit Deinem Kontaktanwalt die Dinge besprechen.
Ansonsten rate ich zum Suchen eines Fachanwaltes für Familienrecht.
Den Antrag auf Auskunft nach 1686 könntest Du ohne Anwalt ans Gericht des jetzigen Wohnsitz Deines Kindes richten. Allerdings ist dies nicht zwingend ratsam. Die Väter, die das hier geschildert haben, haben den Auskunftsantrag oft "überfrachtet" und er wurde deswegen abgewiesen.
Ich würde mir den deswegen in diesem Fall auch sparen.
Was Du aber unbedingt klären lassen solltest und vom Vertreter des minderjährigen auf Deinen Antrag nachzuweisen ist, ist ob Dein Kind überhaupt noch bedürftig ist.
Wenn Beistand sich nicht dazu äußert, würde ich eine kurze Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass Du nach Ablauf der Frist einen RA aufsuchen und die Kosten (für den RA) dem Beistand in Rechnung stellen wirst. (Aber machen wir uns nichts vor, wenn die Schulbescheinigung erst nach Einschaltung eines RA oder des Gerichts rausgereicht wird, wirst Du vermutlich die RA-Kosten trotzdem nicht ersetzt bekommen).
Und last but not least: Deine eigene Auskunftsforderung hat keinen Ausfluss auf die Höhe des ggf. zu leistenden Unterhalts (ab Dezember).
Wenn ein Titel besteht, wovon ich ausgehe, kannst Du auch nicht die Zahlungen einstellen und leider gilt der ggf. zu Unrecht gezahlte Unterhalt auch als verbraucht.
Ich weiß nur nicht, ob man den Beistand auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte, da der ja die rechtlichen Voraussetzungen für die Bedürftigkeit kennt und trotz Aufforderung zum Nachweis scheinbar untätig bleibt.
Vermutlich wäre hier anwaltlicher Rat wirklich angebracht.
Der KM kannst Du noch mitteilen, dass der Wille des Kindes beim Nachweis der Bedürftigkeit keine Rolle spielt...
Gruß Tanja
Herr Pistorius : Nein! Meine Söhne geb ich nicht !!!