Unterhaltsberechnung bei erweiterter Erwerbsobliegenheit - Nebenjob

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    • Unterhaltsberechnung bei erweiterter Erwerbsobliegenheit - Nebenjob

      Ich habe drei Kinder, verdiene aktuell im erlernten Ausbildungsberuf bei einer 40 Stundenwoche zzgl. 1,5 Std. täglicher Fahrzeit 3500 Brutto. Bei Kununu und Stepstone sieht man, dass dieses Gehalt über dem Median liegt. Viel mehr ist nicht möglich, außer man hat studiert. Trotz ca. 2300 netto bin ich rechnerisch ein Mangelfall, da ich 1207 Euro Unterhalt zahlen muss. Dann kommt jedoch ein Amt und nötigt mich zur Unterschrift eines Titels. Der Mangelfall ist uninteressant, da es ja die erweiterte Erwerbsobliegenheit gibt und ich ja am Wochenende noch einen Nebenjob machen könnte. Ich werde daher fiktiv hochgerechnet auf den Mndestunterhalt. Ich hatte anfangs die Kinder nahezu hälftig jedoch bei voller Unterhaltszahlung. Dies war logistisch und finanziell nicht mehr stemmbar. Nun, da ich die Kinder alle 2 Wochen die Kinder habe, in den Ferien hälftig, erkennt das Jugendamt gnädigerweise an, dass ich nur jedes zweite Wochenende einen Nebenjob ausüben kann. 12,41 Mindestlohn x 8 Stunden x 2 Tage x 2 Wochen im Monat = rund 400 Euro extra und damit kein Mangelfall mehr. Unter der Woche funktioniert ein Nebenjob nicht, da ich sehr variabel auf Arbeit eingesetzt werde und nicht jeden Tag zur gleichen Zeit Feierband machen kann. Mal ist um 15 Uhr Schluss, wenn es doof läuft dann auch mal erst um 20 Uhr. Nun suche ich seit geraumer Zeit einen Nebenjob, den ich jedes zweite Wochenende machen kann sowie Urlaub kriege an der Hälfte aller Ferientage. Natürlich genau so, wie es mit dem anderen Elternteil ausgemacht war und wie es mit dem Hauptjob passt. Mir fällt halt aktuell nichts ein, was ich als Nebenjob machen könnte.

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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von franzk ()

    • Hallo franzk
      ich habe jetzt gerade mal gegoogelt und herausgefunden das die Fahrzeit zur Arbeitszeit bei Unterhaltsberechnung anzurechnen ist. Sind die 1,5 Std. tägl. einfache Fahrt oder hin und zurück? Ich habe jetzt mal das ergoogelte eingefügt.
      Zur Sicherstellung des Mindestunterhalts ist der Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet, neben seinem Hauptberuf noch eine Nebentätigkeit auszuüben (BGH XII ZB 111/13). Falls er allerdings bereits im Hauptberuf 40 Stunden pro Woche arbeitet, kann ihm eine zusätzliche Nebentätigkeit nur ausnahmsweise zugemutet werden (OLG Hamm, FamFR 2013,132). Hier sind aber z.B. auch besonders lange Fahrzeiten zur Arbeitsstelle und zurück zu berücksichtigen. Es kann maximal eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden verlangt werden.
      lg Hugoleser
    • Nein, 45 min einfache Strecke. Aber ads tut auch nicht wirklich was zur Sache. Ja das JA rechnete mir das auch vor mit den 48 Stunden. Für mich wäre ein Nebenjob auch kein Problem, wenn ich denn einen finden würde. Mittlerweile gehe ich davon aus, dass bald die Aufforderung kommt, den unbefristeten Arbeitsvertrag zu kündigen und wo anders anzufangen, um einer besser geregelten Arbeit nachzugehen und einen oder zwei Nebenjobs zu machen. Wenn ich eine Arbeitsstelle hätte wo ich feste Arbeitszeiten hätte, so könnte ich auch unter der Woche noch arbeiten.

      Außerdem wird sich die Situation ja durch zukünftige Erhöhungen der DDT und Erhöhungen des Alters der Kinder noch verschärfen. Und wie gesagt, ich zahle gerne Unterhalt für meine Kinder und betreue diese auch gerne. Nur können Kostensteigerungen nicht endlos abgefangen werden.
    • Hugoleser schrieb:

      Falls er allerdings bereits im Hauptberuf 40 Stunden pro Woche arbeitet, kann ihm eine zusätzliche Nebentätigkeit nur ausnahmsweise zugemutet werden (OLG Hamm, FamFR 2013,132).
      Nun das ist ja auch verständlich, dennoch sagt das Jugendamt (und wahrscheinlich auch das Gericht), dass eben fiktiv mehr geht und mit fiktivem Einkommen gerechnet wird. Ich könnte auch ohne Probleme jedes Wochenende arbeiten. Habe hier mehrere Jobangebote fürs Wochenende auf dem Tisch liegen und plötzlich wird aus dem Umgangsrecht (was ich gerne wahrnehme) eine Umgangspflicht.Was wäre denn wenn der Umgang nicht stattfinden kann weil Papa sowohl unter der Woche als auch am Wochenende arbeiten muss?
    • Hallo franzk
      Ich würde dem Jugendamt mal die Rechnung aufmachen und auf das Urteil des BGH verweisen, wonach die Wegezeit zur Arbeitszeit hinzu zurechnen ist. Das sind bei Dir dann 7,5 Std. Wegezeit die auf Deine 40 Std. Arbeitszeit hinzukommen, so wärest Du nur eine halbe Stunde von den maximal 48 Std./ Woche entfernt. Ich glaube nicht das die Herrschaften vom Ja für eine halbe Stunde ein Fass aufmachen werden.

      LG Hugoleser
    • hallo,

      wenn es keine Titel gibt, würde ich den mangelfall erklären und mitteilen, dass du maximal für x für alle Kinder insgesamt leistungsfähig bist.
      Sollen sie dich doch verklagen. Denn unter Berücksichtigung des selbstbehaltes ist da halt. Icht mehr drin.
      Wirst du verklagt und musst mehr zahlen, dann beantragst du Bürgergeld. Und erläuterst in der Verhandlung dem Richter warum es dir nicht möglich ist einen Nebenjob aufzunehmen.
      Denn bei einem Nebenjob fallen ja auch wieder berufsbedingte Kosten an.

      Freiwillig solltest du keinen Titel unterschreiben, den du nicht bedienen kannst.
      Und für die Gerichtsverhandlung vkh beantragen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Vielen Dank für den Link von haufe.de

      Ich möchte mich gar nicht an den Fahrzeiten aufhängen, denn im Endeffekt kann das Jugendamt oder der Richter ja sagen, dass ich mir auch eine Nebentätigkeit direkt in unmittelbarer Nähe zum Hauptjob suchen kann, da dieser in einer großen Stadt ist. Vielmehr habe ich ja, wie anfangs erwähnt, das Problem, überhaupt etwas alle 2 Wochen am Wochenende zu finden. Angebote für jeden Samstag / Sonntag hätte ich einige.
    • Hallo franzk.,
      das Ja oder der Richter kann Dir auch dann keinen Nebentätigkeit aufs Auge drücken wenn er in der Nähe der Arbeitstelle wäre. Du kommst mit Deiner Regulären Arbeitszeit und der Fahrzeit auf 47,5 Std. und mehr wie 48 Std. sind laut Arbeitszeitgesetz und laut Urteil BGH nicht zumutbar. Genausowenig wie Du für die restliche halbe Stunde einen Nebenjob finden würdest :) . Deswegen wird kein Richter oder Ja ein Fass aufmachen.