Unterhaltsberechnung Jugendamt Beistandschaft

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    • Hallo fafner,

      wenn Du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im bisherigen Umfang Deiner Arbeit nachgehen kannst und/oder der AG Dich deswegen kündigt, musst Du halt darlegen und beweisen (immer schön alles sammeln), warum (ärztliches Gutachten, Gesundheitsberichte etc.) das nicht mehr geht und warum Du den neuer niedriger bezahlten Job angenommen hast.
      Je nach Gegenseite wird es akzeptiert oder nicht.
      Im Volljährigenverfahren hat der Richter am AG die Reduzierung der KM um immerhin 1000 Euro/monatlich hingenommen mit der Begründung "sicherer Job".
      Allerdings war ja auch nicht die KM Antragsteller oder -gegner...

      Mit der Befristung wäre ich wie bereits erwähnt vorsichtig. Aber das ist Deine Risikoabwägung...

      Gruß Tanja
    • Aber seien wir doch ganz ehrlich.

      Üblicherweise steigen Gehälter im Laufe der Jahre und sinken seltener. Von daher könnte man den Spieß auch schnell umdrehen, dass quasi der Unterhaltsschuldner immer auf Basis des niedrigeren Einkommens zahlt, obwohl man z.b. schon in seinen letzten 3 Gehaltszetteln sehen kann, dass er eigentlich ab sofort schon in der nächsten DDT Stufe sitzt.

      Vielmehr stellt sich die Frage, ob und warum sich Gehaltssteigerungen in der DDT potenzieren.

      1. Die Zahlbeträge werden jedes Jahr erhöht
      2. durch den Sprung in den Alterstufen wird erhöht, warum gibt es eigentlich nicht Kindergeld gestaffelt nach Altersstufen dann??
      3. durch eine Gehaltserhöhung (die ja eigentlich lediglich die Inflation abfedern sollte und somit durch #1 schon erledigt sein sollte) rutscht man dann eine Stufe höher. Nun gut, dieses Jahr hat man die Stufen verändert, zumindest etwas.

      just my two cents.
    • Es geht bei der Unterhaltsberechnung gemäß Düsseldorfer Tabelle ausschließlich um das Kind und nicht darum, ob eine Gehaltssteigerung in erhöhtem Einkommen endet oder durch Inflation aufgefressen wird. Das Netto ist entscheidend.

      Der in den Raum gestellte Vergleich von DDT und Kindergeld hinkt, denn oftmals wird vergessen: Die DDT ist kein Gesetz sondern eine Richtlinie, die von der Judikative aufgestellt wird, sonst käme sie von der Legislative, wäre durch demokratische Regeln legitimiert und womöglich durch etablierte Rechtssysteme auf Verfassungskonformität prüfbar.
    • Danke euch! Maccie, Zustimmung zu deinem Beitrag wegen Düsseldorfer Tabelle und Gehaltssteigerungen…

      Tanja, du sagst, es ist meine eigene Risikobewertung, z.B. eine Befristung titulieren zu lassen. Problem ist nur: für eine Risikobewertung braucht man Kenntnis über Eintrittswahrscheinlichkeiten von möglichen Folgen - und die habe ich ja nicht.
    • fafner schrieb:

      Tanja, du sagst, es ist meine eigene Risikobewertung, z.B. eine Befristung titulieren zu lassen. Problem ist nur: für eine Risikobewertung braucht man Kenntnis über Eintrittswahrscheinlichkeiten von möglichen Folgen - und die habe ich ja nicht.
      Hallo fafner,

      die Eintrittswarscheinlichkeiten kann niemand hier abschätzen. Erfahrungsgemäß teilen (verständlicherweise) die hier Anfragenden nicht alle Dinge hier mit und es herrscht keine Kenntnis über den "Erfolg" des jeweiligen JA-Mitarbeiters in seiner Tätigkeit.

      Die Folgen einer nicht akzeptierten Befristung:
      Wenn das JA oder die KM die Befristung nicht akzeptieren, musst Du ggf. die Kosten eines entsprechenden Gerichtsverfahren vollständig selbst tragen.
      Gegenstandswert meist: titulierter Unterhalt x 12.
      Davon Gerichts und 2x Anwaltskosten (wenn auf Seiten der KM ein Anwalt beauftragt wurde - sonst nur 1x Anwaltskosten).
      Aber darauf hatte Maccie bereits hingewiesen, dem genau das passiert ist...wobei hier die KM wohl auch noch mehr Unterhalt wollte, als er befristet hat titulieren lassen.
      Trotzdem hat sein Gericht das teilweise Unterliegen nicht kostenwirksam berücksichtigt....

      Ich würde deswegen nicht befristet titulieren und lieber zusehen, dass die KM mir regelmäßig die Auskünfte nach 1686 erteilt damit ich rechtzeitig über Ausbildungsbeginn und Abänderbarkeit des Titels informiert bin...

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:


      Ich würde deswegen nicht befristet titulieren und lieber zusehen, dass die KM mir regelmäßig die Auskünfte nach 1686 erteilt damit ich rechtzeitig über Ausbildungsbeginn und Abänderbarkeit des Titels informiert bin...
      Danke! Übrigens - die Auskunft meiner Ex über ihre Einkommensverhältnisse, die ich jetzt bei meiner eigenen Auskunft ans JA eurem Rat nach einfordern soll - darauf habe ich Anspruch nicht wegen der Neuberechnung des Unterhalts, sondern wegen der Ermittlung einer Quote zur Übernahme der Hortkosten, richtig? Also muss ich in diesem Zusammenhang die Auskunft einfordern, ja?
    • fafner schrieb:

      darauf habe ich Anspruch nicht wegen der Neuberechnung des Unterhalts, sondern wegen der Ermittlung einer Quote zur Übernahme der Hortkosten, richtig? Also muss ich in diesem Zusammenhang die Auskunft einfordern, ja?
      Halo fafner,

      genau. Nur aus diesem Grund.
      Es sei denn, es bestehen belastbare Anhaltspunkte, dass Deine Ex ein deutlich höheres Einkommen hat als Du. Dann hättest Du - zur Überprüfung, ob sie sich nicht auch am Barunterhalt beteiligen muss - ebenfalls einen Anspruch nach 1605 i.V.m. 242 BGB.
      Übrigens hat man im Rahmen des 1686 weder Anspruch auf Auskunft über finanzielle Belange der Ex, noch des Kindes (!). Unter den 1686 fallen nur sowas wie Zeugnis, Foto, allgemeine Gesundheitsfragen und Hobbys/Vorlieben...

      Gruß Tanja
    • Habe mit einem Anwalt gesprochen und möchte das Ergebnis hier zur Vollständigkeit notieren.

      Also, Befristung oder statischen Titel soll ich mir sparen. Allerdings sagt der Anwalt, dass ich bei den Gründen für eine Anpassung des Titels, die mir wichtig sind, wohl Aussicht auf Erfolg bei Klage haben würde. Die Gründe sind Minderung des Gehalts aus gesundheitlichen Gründen oder neue familiäre Situation.

      Anspruch auf Auskunft von der Kindsmutter hätte ich seiner Ansicht nach nicht nur wegen der Quote für den Mehrbedarf. Neuer Rechtssprechung zufolge müsse der Bedarf an Unterhalt aus den Einkünften beider Elterbteile ermittelt werden. Habe ich nicht genau verstanden, aber mir reicht auch ein Grund…
    • Hallo fafner,

      letzteres glaube ich nicht.
      Es bleibt beim Residenzmodell grundsätzlich bei der Bedarfsbestimmung vom Einkommen des nicht-Betreuenden.
      Das hat Hr. Buschmann in der Gesetzesinitiative auch ganz klar zum Ausdruck gebracht: Änderungen bei der Unterhaltsberechnung ergeben sich nur für atypische Wechselmodellfälle.
      Beim typischen Wechselmodell und beim Residenzmodell ergeben sich keine Änderungen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      Es bleibt beim Residenzmodell grundsätzlich bei der Bedarfsbestimmung vom Einkommen des nicht-Betreuenden.
      nur am Rande, da das wohl ein exotisches Thema ist und auf mich eigentlich auch keine Auswirkung hat... So eine ähnliche Story hat auch schon vor zwei Jahren der Anwalt meiner Ex im Rahmen der Scheidung aufgetischt. Zitat von damals: "Im Hinblick auf die aktuelle Rechtssprechung des BGH, wonach sich der volle Bedarf des Kindes nach dem gemeinsamen Einkommen beider Eltern richtet, haben wir in unserer Berechnung den Bedarf des Kindes nach dem Gesamteinkommen beider Eltern berechnet (s. BGH, FamRZ 2017, 711)".

      Da kann man jetzt seitenweise schwülstige und langatmige Ereiferungen selbstgefälliger Richter lesen mit einer berauschenden Pseudo-Formalität und Pseudo-Genauigkeit... und am Ende ist dennoch alles wieder Einzelfallentscheidung und Ermessenssache und die einzige Konstante, die Bestand hat, ist die Düsseldorfer Tabelle :thumbsup:
    • Hallo fafner,

      ja der Bedarf von Kindern bestimmt sich nach dem Gesamteinkommen der Eltern.
      Bei getrennt lebenden Eltern kommt dann aber der Schwenk auf 1606 (3) S.2 BGB und die (abgekürzte) Ermittlung findet dann nur noch vom Einkommen des nicht-Betreuenden statt.
      Beim Kindesunterhalt.
      Beim Trennungs- und Scheidungsunterhalt stellen inzwischen nach Entscheidung des BGH einige OLG auf den Bedarf des Kindes nach dem Gesamteinkommen ab.
      Ein OLG hat diese Entwicklung ausdrücklich abgelehnt und verlangt vom Betreuenden eine genaue Darlegung, dass und in welcher Höhe er tatsächlich Barunterhalt trägt...
      Siehe auch die Beiträge von Bigpuster dazu...

      Diese Berechnung wird dann beim Volljährigen-Unterhalt ähnlich vorgenommen - durch die Beschränkung auf den Unterhalt, den ein Elternteil nur aufgrund seines (alleinigen) Einkommens zu tragen hätte...

      Gruß Tanja

      Nachtrag: mir persönlich reicht die Erwähnung - siehe BGH und eine Seitenzahl aus der FamRZ nicht aus. Ich möchte mindestens immer das Aktenzeichen haben.
      Die BGH-Urteile sind nämlich auf deren Seite veröffentlicht und dann kann man nachlesen, ob die Entscheidung überhaupt einschlägig ist.
      Ich kenn das aus unseren Verfahren: da hat der gegn. Anwalt auch gern irgendwelche Behauptungen aufgestellt...
      Nachtrag2: gefunden (das Aktenzeichen) - Du kannst bei hefam unter 12.3 nachlesen
    • Hallo zusammen,

      wegen der sekundären Altersvorsorge (4% bis Bemessungsgrenze gesetzliche RV und 24% darüber) - weiß jemand, inwiefern folgende andere abzugsfähige Ausgaben da hineinfallen bzw. damit verrechnet werden?
      • Krankenzusatzversicherung
      • Private Rentenversicherung
      • BU-Versicherung
      • Betriebliche Altersvorsorge
      • Darlehensraten (ehebedingt)
      Sprich: Wie viel kann ich letztlich anlegen bzw. zurücklegen, wie bereits zuvor diskutiert? Danke!
    • Hallo fafner,

      allein nach Namen die private Unfallversicherung und die betriebliche (zusätzliche) Altersvorsorge.
      Die KV Zusatz sichert gegen Krankheit ab, die BU gegen Berufsunfähigkeit. Beides ist keine Altersvorsorge.
      Schulden - bis auf Haus- bzw. Wohneigentumkredite sind eher keine Altersvorsorge.

      Die BU müsste aber als Werbungskosten abziehbar sein, die Schulden können im gewissen Rahmen (wenn z.B. schon während der Ehe bestanden) unter Beachtung der Interessen des Bedürftigen Beachtung finden.

      Gruß Tanja
    • Mit der Absicherung einer BU wird ja unter anderem auch gesichert, dass bei gesundheitlichen Problemen ein Einkommen garantiert ist und dadurch der Unterhalt weiter gezahlt werden kann. In sofern wäre es eigentlich auch von Bedeutung bei der Unterhaltsberechnung. Ich weiß aber, dass die Rechtsprechung leider eine andere ist.
    • Unfallversicherung wurde bei mir anerkannt. Für mich ist eine BU eigentlich sowas ähnliches. Ebenso wurden bereits in der Ehe getätigte Darlehenszahlungen abzugsfähig gesehen.
      Aber in den Begriff Altersvorsorge fällt das alles nicht.

      Betriebliche Altersvorsorge fällt schon darunter würde ich sagen. Private Rentenversicherung auch. Die sollten auf das "Kontingent" angerechnet werden.
    • Danke euch!

      Auslösung nach Rücksprache mit einem Anwalt:
      • Betriebliche Altersvorsorge und private Rentenversicherung zählen zu sekundärer Altersvorsorge und werden somit dem "Kontingent" angerechnet, welches sich aus "Bruttojahresgehalt minus geleisteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis Bemessungsgrenze" ergibt.
      • Zusatz-Krankenversicherung, BU-Versicherung und (ehebedingte) Darlehensraten werden darüber hinaus separat einkommensmindernd angerechnet.
    • Hallo franzk,

      das hat fafner doch bereits getan?

      fafner schrieb:

      dem "Kontingent" angerechnet, welches sich aus "Bruttojahresgehalt minus geleisteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis Bemessungsgrenze" ergibt
      Wenn ich aber Deine Beiträge richtig verstanden habe, trifft das auf Dich sowieso nicht zu, da Du schon so den Mindestunterhalt unterschreiten würdest.
      Der (zusätzliche) Abzug für weitere Altersvorsorge wird nur Unterhaltspflichtigen zugestanden, die mehr als den Mindestunterhalt leisten können. Im anderen Fall erkennt das JA (und später auch das Gericht) nicht mal mehr zwingend (die/alle) Werbungskosten an...

      Gruß Tanja
    • Mit Kontingent Anrechnung meint er, dass er meinetwegen 500 Euro rechnerisch Altersvorsorge betreiben könnte und wenn er meinetwegen mit BAV und private Rentenversicherung schon 200 Euro macht, dann bleiben nur noch 300 Euro übrig, die er ansonsten vorsorgen kann und die einkommensmindernd gewertet werden.