Unterhaltsberechnung Jugendamt Beistandschaft

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    • Lässt einfach das streichen, was dir nicht passt. Niemand wird gezwungen, das zu unterschreiben, was er nicht will. Mehrbedarf würde ich eh nicht titulieren lassen, kenne ich auch gar nicht.

      Wenn dir aber wohler dabei ist, dann geh zu einem Notar. Kostet anscheinend auch nicht die Welt.
    • Hallo fafner,
      Mehr- und Sonderbedarf wird nicht beurkundet, weil die Kosten oft schwanken oder neue hinzukommen oder bisherige entfallen.
      Wichtig: Es ist bei beiden Bedarfen auch zu prüfen, ob der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen gewährleistet bleibt.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Moin,

      in allgemeiner Sache noch mal der Hinweis an alle, die sich bereits registriert haben oder dies noch tun wollen:

      Bitte immer daran denken: als Nicknamen keine Namen wählen, die Rückschlüsse auf die eigene Identität zulassen. Man weiß nie, wer so alles mitliest!

      Desweiteren achten bitte alle darauf, dass sie ihre Beiträge so formulieren, dass Klarnamen von Beteiligten nicht im Beitrag erwähnt werden. Und dass die Beiträge so verfasst sind, dass auch aufgrund der Einzelheiten keine Rückschlüsse auf die hier schreibenden Personen möglich sind - man weiß nie, wer so alles mitliest!

      Wir ehrenamtlich tätigen Moderatoren haben weder die Zeit, noch die Lust, hinterher die Beiträge zu "reinigen" - zumal die anderen Beiträge dann aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen....

      Vielleicht sollten diese Regeln auch mal angepinnt werden; neben den Mitgliedervorteilen beim ISUV.


      Gruß Tanja

      Nachtrag zum Thema:
      Mehrbedarf ist durchaus der Tutilierung zugänglich. Ich würde aber auch versuchen, den außen vor zu lassen oder aber zumindest zeitlich auf den Maximalbesuch (4. oder 6. Klasse?) zu beschränken.
      Mit dem Zusatz, dass bei Elterneinkommen abhängiger Beitragszahlung für das nächste Hortjahr der Mehrbedarf nur zu leisten ist, wenn der jeweilige Hortbescheid vorgelegt wird und dass bei Hortkostenfreiheit der Mehrbedarf ersatzlos wegfällt.
    • Danke auch für die neuen Antworten!

      Ich habe an der Starrheit und Endgültigkeit eines Unterhaltstitels zu knabbern, nach allem, was ich so höre. Zwei konkrete Fragen dazu:

      1. Jährliche Bonuszahlungen in variabler Höhe. Mein Jahresbrutto wird zu einem beträchtlichen Teil durch Bonuszahlungen beeinflusst. Die jährliche Bonuszahlung ist zwar regelmäßig und vertraglich festgelegt, ihre Höhe schwankt aber und kann durchaus auch 0 Euro betragen. Natürlich war der Bonus im vergangenen Jahr sehr hoch, wie könnte es auch anders sein... Wie gehe ich damit bei der Auskunft dem JA gegenüber um? Meint ihr, ich kann die Nachweise zu den Bonuszahlungen der letzten drei Jahre vorlegen und verlangen, dass der sich durch den Bonus ergebende Teil des Unterhaltsanspruchs aus den drei Jahren gemittelt wird?

      2. Sollte ich einmal erneut heiraten und/oder erneut Vater werden, müsste ich in der DDT ja niedriger eingestuft werden (weil Anzahl Unterhaltsgläubiger >2). Bekomme ich den Titel für diesen Fall in ähnlicher Weise abgeändert, wie im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsreduktion?
    • hallo,

      zu 1) ja, das ist möglich, dass der Bonus von den letzten 3 Jahren berücksichtigt und gemittelt wird.
      Zu 2) ja, wenn die Mutter nicht mit einer Abänderung einverstanden ist, dann muss das vor Gericht gehen. Wobei bei eine, weiteren Kind die Mutter dieses Kindes die ersten drei Lebensjahre auch unterhaltsberechtigt ist, du also nicht nur über eine weitere unterhaltsberechtigte Person sprichst sondern über 2. wobei die Mutter des neuen Kindes an minderjährigen Kindern gegenüber nachrangig berechtigt ist. Aber auf jeden Fall zählt, ggf. Wenn dein Einkommen nicht reicht, kein Geld bekommt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo in die Runde.

      Ich bin zwar neu hier, habe aber bereits seit 14 Jahren die Freude, mich regelmäßig mit dem JA aufgrund einer Beistandschaft auseinandersetzen zu dürfen. Anwaltliche Vertretungen kann ich mir nicht mehr erlauben, das hat mich schon einmal in die Pleite getrieben (Sachverständigengutachten, Gerichtskosten, Analtskosten, Rückstäne bei der Unterhalts(vorschuß)kasse etc.).

      Meine Erfahrungen mit einer Beistandschaft des JA ist:

      • Alle Macht der KM, keinerlei Verpflichtungen (alles kann, nichts muss)... und stets zu Lasten des KV.
      • Offiziell und formaljuristisch steht das JA dem Kind bei, da der Unterhaltsanspruch für das Kind besteht. Faktisch füllt die "Mittäterschaft des JA" die Kasse der KM.


      Wenn man das einmal verstanden und als gegeben hingenommen hat, dann ergeben sich manche Antworten von alleine.

      Das Ja wird immer versuchen, den maximal möglichen Unterhalt für das Kind einzufordern. Und zwar nur für das KInd, für welches das JA die Beistandschaft innehat. Und dazu sind die JA im Rahmen minimaler Tolleranzen auch verpflichtet. Bedeutet aber: meine beiden anderen, leiblichen Kinder, die nicht unter Beistandschaft stehen und bei mir leben, werden grundsätzlich immer schlechter gestellt, obwohl dies formal nicht zulässig ist...

      Was passiert, wenn Du einen Unterhaltsanspuch titulieren lässt? Ja, Du hast jederzeit das Recht, diesen Titel bei Änderung der Einkommensverhältnisse anpassen zu lassen. Das geht allerdings praktisch nur gegen den Willen der KM, wenn Du vor Gericht ziehst. Was bei mir mit weiteren Kosten verbunden wäre, die ich mir einfach nicht leisten kann.

      Also habe ich einer Beurkundung nur befristet zugestimmt (hat auch einen Hintergrund: ich hatte lange Zeit nur befristete (Arbeits-) Verträge und musste immer wieder neu auf Jobsuche gehen); so kann ich jede Abänderung des Unterhaltstitels zu meinen Lasten stets nur für eine begrenzet Zeit erleiden, was die Risiken minimiert. Das hat dem JA zwar nicht gefallen, aber derzeit dackel ich jedes halbe Jahr neuerlich zu "meinem" JA - nicht dem der KM, bei welchem die Beistandschaft besteht - und lasse neu titulieren.

      Übrigens: "mein JA" prüft nicht etwaige Ansprüche gegen mich auf Rechtmäßigkeit! Da halten sie sich schön raus und überlassen das der Beistandschaft des Jugendamtes der KM. Und was die prüfen... naja, siehe oben! Offizielle Hilfe darfst Du also von dieser Seite nicht erwarten.

      Und somit entbindet dich das nicht von der Notwendigkeit, jeden Anspruch doppelt und dreifach zu prüfen... das Problem habe ich auch gerade wieder, weil ich Trottel zwar stets und pünktlich unter Vorbehalt zahle, aber zB nie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (80km), Kinderbetreuungskosten etc. geltend gemacht, also mein Nettogehalt nicht "bereinigt" habe. Aber dazu schreibe ich vielleicht einen anderen Beitrag :)

      Alles Gute!
      "Die Hoffnung stirbt zuletzt... aber am Ende ist sie eben auch nicht mehr da!" :cursing:
    • Ich warne noch einmal ausdrücklich davor, einen Titel befristen zu lassen.
      Das war das einzige, was vor Gericht bei meinem Unterhaltsprozess gekippt wurde. Ansonsten hätte ich mit Pauken und Trompeten gewonnen.

      Allein wegen der Befristung habe ich eine Kostenteilung/-aufhebung aufgebrummt bekommen.
      Versuchen kann man es, aber sobald deswegen mit Gericht gedroht wird, würde ich ihn unbefristet machen, so ärgerlich wie das auch ist.

      Nachteil eines Abänderungsverfahrens allerdings, selbst, wenn es berechtigt ist: Wenn es nur um eine Stufe geht z.b. oder meinetwegen zwei, dann ist der Streitwert so niedrig, dass viele Anwälte nur auf Honorarbasis arbeiten. Selbst, wenn man das Ding gewinnt, kriegt man die Anwaltskosten nach Vergütungsverordnung erstattet und zahlt trotzdem ordentlich drauf. Ist übrigens auch ein Kalkül des Titelinhabers, der sich i.d.r. als mittellos gibt und VKH bekommt.
    • @Maccie: mit welcher Begründung hat in Deinem Fall das Gericht die temporäre Titulierung beanstandet? Könntest Du das ggf. mal zitieren? Das kann grundsätzlich ja auch von Fall zu Fall verschieden sein.

      Gerne wird aus OLG Bamberg - Beschluss vom 14.05.2018 - 2 UF 14/18 zitiert, wonach ein Anspruch über unbefristeten Titel über Kindesunterhalt besteht. Hintergrund dieses Verfahrens war jedoch, dass zum Zeitpunkt lediglich eine befristetes Schuldanerkenntnis bis zur Volljährigkeit vorlag. Das OLG leitete bereits aus § 239 FamFG ein Rechtsschutzbedürnis des KIndes (vertreten durch Beistandschaft des JA) ab. Das Gericht hatte dem ANrtag auf unbefristeten Unterhaltstitel, über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus, zugestimmt. "Gleiches ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 244 FamFG, der den unzulässigen Einwand der Volljährigkeit bei Vollstreckung (...) nach Eintritt der Volljährigkeit betrifft.". Da der Anspruch des Minderjährigen mit dem des Volljährigen identisch ist gibts da keine Möglichkeiten... Das OLG führt weiter aus "Dem Verwandtenunterhalt ist eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder dem Grund nach fremd, vielmehr besteht (...) Anspruchsidentität."(...)". Siehe auch BGH NJW 1984, 1613; 2006, 57; OLG Köln Beck RS 2009, 86917.

      Bei mir geht es stehts nur um die Abänderung eines bestehenden, unbefristeten Titels zugunsten der unterhaltsberechtigten Person. D.h. es gibt einen seit zehn Jahren bestehenden Titel durch Urteil nach einer Vaterschaftsfeststellungsklage in Höhe von 100%. Das ist schon a bisserl was anderes...

      Die neuen Änderungstitel (inzwischen bin ich bei 138%) sind in meinem Fall stets sowohl vom JA als auch der KM akzeptiert worden, aus den genannten Gründen (befristete Verträge, weitere Unterhaltsberechtigte, wechselnde Einkommensverhältnisse, zeitweilige Einkommenminderungen aufgrund Arbeitslosigkeit etc.
      "Die Hoffnung stirbt zuletzt... aber am Ende ist sie eben auch nicht mehr da!" :cursing:
    • Hallo medicus,

      ich kann Dir aus erster Quelle (naja, nicht ganz - eigentlich nur von meinem Mann ;) ) berichten, dass sich einige OLGS der Rechtsprechung des OLG Bamberg (nach meinen Recherchen das OLG Hamm, das OLG Celle und das KG Berlin) angeschlossen haben und sicherlich ein Gang vor den BGH für den Unterhaltszahler eine ziemlich teure Sache werden würde.
      "Unser" OLG hat zu meinem Mann gesagt, dass das BGB schlicht keine (altersmäßige) Begrenzung beim Verwandtenunterhalt vorsehe und dass er damit auch keine Begrenzung in seinen Titel (übrigens ein gerichtlicher Vergleich - der meiner Meinung nach infolge noch schwerer abzuändern war als ein blöder Beschluss...) bekommt.
      Und ansonsten waren die drei Richter ihm wohl ziemlich wohlgesonnen, was den gegn. Anwalt zum Rumpelstielzchen werden ließ :D .

      Aber vielleicht erinnert sich @Maccie noch, warum das Gericht bei ihm die Befristung kassierte (vielleicht steht es sogar im Beschluss - sollte eigentlich so sein, wenn das Gericht seiner Begründungspflicht nachgekomen ist...)

      Gruß Tanja
    • Ich finde das mit den Gründen für die Ablehnung einer Befristung des Unterhaltstitels eine interessante Diskussion. Wenn das Erreichen der Volljährigkeit den Gerichten nach kein Grund ist, meinetwegen. Aber was ist mit anderen Gründen des alltäglichen Lebensrisikos eines jeden Erwerbstätigen? Warum kann ich einen Titel nicht auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. 2 Jahre) befristen und dann eine Anpassung an die dann vorherrschende Lebenssituation fordern? Erwerbsobliegenheit verstehe ich ja. Du sollst nicht einfach aufhören, Geld zu verdienen, denn du hast deine Kinder mitzuernähren. Trotzdem ändert sich alle Jahre mal etwas. Neuer Job, betrieblich bedingte Gehaltsminderung, Krankheit...

      Warum soll die Unterhaltsempfängerin eine größere finanzielle Sicherheit für die Zukunft bekommen, als der Unterhaltszahler? Selbst zu Zeiten der Ehe musste die Frau (und indirekt auch die Kinder) o.g. Risiken mittragen. Warum soll der Titel, dessen Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt als Schnappschuss berechnet wird, für immer gelten? Und sich am besten immer nach der DDT automatisch erhöhen? Ich bekomme bei meinem Arbeitgeber doch auch keine unbefristete Jobgarantie plus einen garantierten jährlichen Inflationsausgleich - nur wenn ich ihm sage, ich habe Kinder...
    • fafner schrieb:

      Warum soll die Unterhaltsempfängerin eine größere finanzielle Sicherheit für die Zukunft bekommen, als der Unterhaltszahler? Selbst zu Zeiten der Ehe musste die Frau (und indirekt auch die Kinder) o.g. Risiken mittragen. Warum soll der Titel, dessen Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt als Schnappschuss berechnet wird, für immer gelten? Und sich am besten immer nach der DDT automatisch erhöhen? Ich bekomme bei meinem Arbeitgeber doch auch keine unbefristete Jobgarantie plus einen garantierten jährlichen Inflationsausgleich - nur wenn ich ihm sage, ich habe Kinder...
      Weil das Familienrecht noch immer aus den familiären Verhältnissen der 70er stammt und die paritätische Erziehung noch nicht wirklich im Gesetz angekommen ist. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass ein Kind auf jeden Fall das Existenzminimum benötigt und dieses vollständig dem Unterhaltspflichtigem aufgetragen wird. Das Existenzminimum bezeichnet aber auch Dinge für Kleidung, Lebensmittel und den Wohnbedarf. Dabei wird in keinster Weise berücksichtigt, ob der BET in einer 3-Zimmerwohnung mit einem Kind lebt oder in einer 3-Zimmerwohnung mit 2 Kindern. Der Unterhalt für die Kinder wird nur nach Alter festgemacht, nicht nach dem tatsächlichen Bedarf. In meinem Fall leben 5 Kinder von zwei Vätern bei der Mutter in einer günstigen 100qm-Vierzimmerwohnung. Mit dem erzielten Gewinn durch die geringen Ausgaben des "Unternehmens Alleinerziehende" bleibt für Urlaub mit neuem Partner und Shoppingtour viel übrig.

      Man könnte ja auch mal fragen, wieso gibt es die Lohnsteuerklasse 2 für Alleinerziehende, während der Unterhaltspflichtige Elternteil ja den Unterhalt in voller Höhe zahlt.
      Wieso muss man vollen Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle zahlen, wenn man die Kinder mitbetreut? Egal ob Betreuung von 30%, 40& oder gar 49%? Es soll sich zwar etwas ändern, aber das auch nur geringfügig (100€ Abzug ab 30% ist ein Witz).

      In meinen Augen muss mal das Schwarz/Weiß-Denken von "einer betreut, einer zahlt" zusammen mit einer Düsseldorfer Tabelle und erweiterten Erwerbsobliegenheiten aufhören. In einer intakten Familie, kann auch nur das ausgegeben werden, was innerhalb der Familie erwirtschaftet wird. Und obwohl es ja nach Trennung der Eltern in den meisten Fällen zu doppelten Kosten bei Miete etc. kommt, wird immer noch davon ausgegangen, dass das Kind die gleichen Ansprüche braucht, wie in einer intakten Familie.
    • Hallo franzk,

      Deinem letzten Absatz kann ich nur zustimmen.

      Der Diskussionspunkt, den fafner hier gern infrage stellen möchte (nämlich, wieso keine Befristung möglich sein soll), beantwortet Dein Beitrag jedoch nicht.
      Zumal ich glaube, fafner verwechselt hier die Sicherheit des Titels für den Bedürftigen mit dem - bei minderjährigen Kindern vorhandenen - Unterhalts"verwalter.
      Der betreuende Elternteil bekommt das Geld zum Unterhalt der Kinder. Nicht für seine eigenen Bedürfnisse. Ja, ich kann mir auch vorstellen, dass es Betreuende gibt, die einiges "abzwacken" für die eigenen Bedürfnisse.
      Das mal dahingestellt.

      Der Grund für eine Nichtbefristung liegt im 1601 BGB: Verwandte gerader Linie sind einander zu Unterhalt verpflichtet.
      Da steht keine Zahl, kein Alter bzw. keine Einschränkung.
      Die Einschränkung kommt erst im 1602: bedürftig ist nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann.
      Andere Gründe sind im BGB selbst nicht benannt.
      Aus diesem Grund sind dann ja auch erwachsene Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern zum Unterhalt verpflichtet.
      Auch nicht befristet.
      Durch andere Gesetze kann es Ausnahmen aber auch Überleitungen von Unterhalts- und Auskunftspflichten geben.
      Bei Minderjährigkeit z.B. wenn es um die Kostentragung bei Maßnahmen der Jugendhilfe aber auch bei Sozialen Hilfen zum Lebensunterhalt geht. Bei Erwachsenen in der Pflege das 2019 (?) verabschiedete Angehörigenentlastungsgesetz.
      Die Grundlagen sind nicht so schwer zu verstehen.

      Dass man das ziemlich unfair findet, wenn man feststellt, dass der Betreuende weder sein Einkommen und Vermögen offenbaren, noch sich angemessen am Barunterhalt beteiligen möchte, ist verständlich und klar.
      Nur, wie ich schön öfter erwähnte, kann niemand anderes als man selber etwas für die Partnerwahl.
      Wenn man das als Kind ggf. schon selbst als erfolgreiches Lebenskonzept adaptiert hat, wird man das auch zu gern bei den folgenden Partnerschaften anwenden (und an die eigenen Kinder weitergeben)...

      Da scheint mir dann manchmal auch ein Rückzug vom Kinde besser als ein Zerreiben zwischen den nicht-mehr-grünen Ehemaligen......

      Gruß Tanja
    • Hallo in die Runde...

      TanjaW9 schrieb:


      "Unser" OLG hat zu meinem Mann gesagt, dass das BGB schlicht keine (altersmäßige) Begrenzung beim Verwandtenunterhalt vorsehe und dass er damit auch keine Begrenzung in seinen Titel (übrigens ein gerichtlicher Vergleich - der meiner Meinung nach infolge noch schwerer abzuändern war als ein blöder Beschluss...) bekommt.
      Danke Dir für die Rückmeldung... allerdings sehe ich noch nicht zwingend einen Widerspruch darin... hast Du die Hausnummern der genannten Urteile zufällig parat? Dann würde ich das gerne mal recherchieren. Das OLG hat ja bezüglich der altersmäßigen Begrenzung nach jetziger Gesetzesage absolut recht. Der Anspruchsempfänger soll eben nicht gezwungen sein, stetig neue Titel erstreiten zu müssen... alles fein bis dahin. Mir geht es aber ausschließlich um die Höhe der Ansprüche, die über dem Mindesunterhalt liegen.

      fafner schrieb:

      Aber was ist mit anderen Gründen des alltäglichen Lebensrisikos eines jeden Erwerbstätigen? Warum kann ich einen Titel nicht auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. 2 Jahre) befristen und dann eine Anpassung an die dann vorherrschende Lebenssituation fordern? Erwerbsobliegenheit verstehe ich ja. Du sollst nicht einfach aufhören, Geld zu verdienen, denn du hast deine Kinder mitzuernähren. Trotzdem ändert sich alle Jahre mal etwas. Neuer Job, betrieblich bedingte Gehaltsminderung, Krankheit...
      Warum soll die Unterhaltsempfängerin eine größere finanzielle Sicherheit für die Zukunft bekommen, als der Unterhaltszahler?
      Genau darum geht es mir... es exisitiert ein unstrittiger Titel in Höhe des Mindestunterhaltes. Der ist auch nicht anfechtbar. Nun werde ich seit einer Dekade spätestens alle zwei Jahre vom JA geprüft, d.h. Vermögens und Einkommensverhältnisse muss ich offenlegen. Daraufhin wird die Summe angepasst, in meinem Fall stetig nach oben gesetzt. D.h. ich muss ohnehin - selbst falls die Titel nicht befristet wären - stetig neu beurkunden lassen... erst diese Woche wieder, aufgrund der neuesten Tabellenanpassungen (mal schlappe 11,2% nach oben). Habe mal gerade nachgezählt: inzwischen sind es neben dem gerichtlichen Unterhaltstitel sieben "freiwillige" Neu-Beurkundungen (alle befristet, wenngleich einige vor Ablauf bereits neu tituliert werden mussten aufgrund gesetzlicher Anpassungen).

      Bei Erhöhungen ziehen JA und KM natürlich gerne mit... aber bei einer ggf. notwendigen und gerechtfertigten Herabsetzung der Unterhaltsleistungen bin ich als Unterhaltsschuldner auf Goodwill der KM angewiesen und muss klagen? Kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass da der BGH mitgehen würde... aber FamR war nie mein Steckenpferd... sicherlich kenne ich nicht alle Anspruchsgrundlagen.
      "Die Hoffnung stirbt zuletzt... aber am Ende ist sie eben auch nicht mehr da!" :cursing:
    • Hallo medicus,

      OLG Hamm: Beschluss v. 9.2.2011, Az. 8 WF 37/11
      OLG Celle: Beschluss v. 15.12.2016, Az 19 UF 134/16
      KG Berlin: nicht veröffentlicht

      Googel mal nach einem
      Beitrag vom 29.1.2019 von Viefhues, jurisPR-FamR 2/2019 Anm. 4

      Da steht u.a. drin:

      Folglich beginnt der Unterhaltsanspruch des Kindes mit der Geburt und besteht dem Grunde nach lebenslang
      Quelle kann ich nicht verlinken. Ich hab die FamR nicht, sondern den Beitrag auf einer Seite gefunden, deren Verlinkung wir hier nicht zulassen.

      Gruß Tanja
    • Die Begründung war in meinem Fall ebenfalls dieses "das arme Schulkind soll sich ja nicht gleich mit Vollendung des 18. Lebensjahres damit befassen müssen, Geld einklagen zu müssen"

      Dem stimme ich sogar irgendwie zu, es gibt ja immer zwei Seiten. Mit Sicherheit haben wir ebensoviele UET, die sich gerne unrechtmäßig ihrer Unterhaltspflicht entziehen wollen wie BET, die gerne das Letzte rauspressen wollen.
      In ersterem Fall stelle ich mir vor, dass das Kind 18 wird, der UET stellt einfach mal seine Zahlungen ein, Kind ist gerade in Abiturvorbereitungen und hat dann solange erst einmal keinen Unterhalt, bis es sich einen Anwalt besorgt und den ganzen Sch.... angeleiert hat. Und ganz ehrlich? Mit gerade mal 18 ist der Kenntnisstand ggüber dem unterhaltsstreitigkeitserprobten Vater sehr nachteilig.

      Was ich mir allerdings wünschen würde ist, dass die Titel derart formuliert sind, dass zwingend eine Neuberechnung auf Basis beider unterhaltspflichtiger Elternteile vorgenommen werden muss. In der besten Ausprägung wird die Quote schon während der Minderjährigkeit bestimmt und gilt ab Volljährigkeit ggüber beiden. Entweder werden beide verpflichtet, bei Vorliegen der Altersschwelle eine Neuberechnung durchzuführen üder wer dann von den Elternteilen etwas geändert haben will, der mag dann einen Abänderungsantrag stellen. Aber ich weiß, wir sind hier nicht bei Wünschdirwas.
    • franzk schrieb:

      In einer intakten Familie, kann auch nur das ausgegeben werden, was innerhalb der Familie erwirtschaftet wird.
      Genau. Wie gesagt - mein Chef wird mir auch nicht jährliche Lohnerhöhungen bis in alle Ewigkeit notariell verbrieft garantieren, nur weil ich Kinder habe. Warum soll die KM diese Sicherheit haben? Und nochmal: ich stelle nicht den Anspruch eines Kindes auf Unterhalt infrage. Auch nicht, dass dieser Anspruch unbefristet Bestand haben soll. Und auch nicht, dass für den Unterhaltspflichtigen eine Erwerbsobliegenheit gelten sollte. Alles d'accord.

      TanjaW9 schrieb:

      Der Grund für eine Nichtbefristung liegt im 1601 BGB: Verwandte gerader Linie sind einander zu Unterhalt verpflichtet.
      Da steht keine Zahl, kein Alter bzw. keine Einschränkung.
      Mir geht es ja nicht so sehr um die Volljährigkeit als Stichtag für die Befristung. Eigentlich geht es mir nicht einmal um die Befristung. Fair wäre - finde ich - auch ein unbefristeter Titel, wenn er eine regelmäßige Anpassung der Zahlungshöhe an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vorsehen würde. Und zwar in beide Richtungen. Anpassung nicht nur, wenn sich mein Gehalt erhöht. Anpassung nicht nur, wenn im Sozialsystem irgendwelche fiktiven Mindestbedarfe angehoben werden. Sondern Anpassung auch bei sinkenden Einnahmen (bei Erfüllung der Erwerbsobliegenheit). Anpassung auch bei gesundheitsbedingten, längerfristigen Mindereinnahmen. Anpassung auch bei jährlich variierendem Einkommen (Bonuszahlungen, Selbständigkeit).

      Und zwar in einer Art und Weise, wo der Unterhaltspflichtige nicht wie ein Angeklagter behandelt wird. Mit sofortigen Androhungen von Gericht und Vollstreckung und Pfändung und sonstigen, ekelhaften Dingen. Das Finanzamt droht mir auch nicht sofort mit derartigen Dingen, wenn ich meinen Steuerbescheid und die Berechnung der Vorauszahlungen bekomme.

      Mal ehrlich: eigentlich müsste das ganze so laufen, wie bei der Steuer. Du bist zweifelsfrei unterhaltspflichtig, meinetwegen unbefristet. Es gibt klare Formeln, die die Unterhaltsschuld anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. Das zahlt man im Jahresverlauf aufgrund der Verhältnisse im Vorjahr (und ggfs. einer Schätzung in die Zukunft) - quasi als Vorauszahlungen, wie bei der Steuer. Oder Abschlagszahlungen, wie beim Strom. Und dann gibt es jährlich eine Erklärung/Abrechnung, bei der die tatsächlichen Verhältnisse im abgelaufenen Jahr nachgewiesen werden. Es wird die tatsächliche Unterhaltsschuld festgesetzt und die Differenz zum Gezahlten berechnet. Und dann gibt es - je nach dem - eine Nachzahlung oder eine Rückerstattungspflicht. Und natürlich eine Anpassung der Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen.

      Das wäre fair. Und ich betone nochmal: alles im Rahmen der Erwerbsobliegenheit, meinetwegen auch mit Vollzeitzwang und meinetwegen unbefristet.
    • Nochmal zwei ganz konkrete Fragen. Ich habe schon verstanden, dass für mich erweiterte Erwerbsobliegenheit gilt; dass ich also nicht einfach aufhören kann, zu arbeiten. Und ich habe auch verstanden, dass ich wohl kaum einfach so in Teilzeit wechseln oder ein Sabbatical nehmen kann. Oder besser gesagt: dass ich dann trotzdem den bisherigen Unterhalt zahlen muss.
      1. Aber was ist, wenn ich einen Job, bei dem ich - sagen wir mal - 100.000 € im Jahr verdiene bei 40h gegen einen Job tausche, bei dem ich 80.000 € im Jahr verdiene bei 40h. Kann ich dann - bei vorhandenem Unterhaltstitel - eine Anpassung an die neuen Einkommensverhältnisse erwirken?
      2. Habe ich - bei vorhandenem Unterhaltstitel - auch alle zwei Jahre Anspruch darauf, den Unterhalt neu berechnen zu lassen (z.B. im o.g. Fall), oder hat nur die Unterhaltsempfängerin Anspruch auf Neuberechnung?
      Danke euch.
    • Du hast jederzeit die Möglichkeit, den Unterhalt neu berechnen zu lassen. Da hast du m.M. nach als Barunterhaltsschuldner sogar den Vorteil, dass du ständig den Wissensstand über dein unterhaltsrelevantes Einkommen hast, anders als der Empfänger, der nur alle 2 Jahre "reinhorchen" darf.

      Mit dem Titel im Genick gilt allerdings für beide Seiten. Wer Änderung will, der kriegt sie entweder freiwillig oder muss klagen.

      Die obige Frage habe ich mir auch schon gestellt. Meist sind Jobs mit 6 stelligem Salär im Jahr ja nicht auf 40h die Woche beschränkt. Ich z.b. habe eine Vereinbarung, dass die Arbeitszeit sich an den vorhandenen Aufgaben bemisst. Und da sind die Aufgaben selten, dass sie in 40h die Wochen geschafft werden. Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten steht da ganz plakativ im Arbeitsvertrag. Damit sind etwaige Regelungen des ArbZG, die einen Freizeitausgleich vorsehen für Mehrarbeit weitestgehend ausgeschlossen.

      Ich bin nicht mehr der Jüngste, und würde gerne auch mal nur 40h die Woche arbeiten, selbst bei niedrigerem Einkommen, um meine Gesundheit zu schonen. Auch ein weniger stressiger Job mit weniger Verantwortung würde mir nicht mehr viel ausmachen. Karrieregeil war gestern, da habe ich gerne auch mal 80h die Woche gemacht. Fraglich, was ein Richter zu meinen "Gesundheitswünschen" sagen würde, wenn ich dem erzähle, ich mache jetzt lieber einen ninetofive job, der mich in der DDT 2-3 Stufen kostet.

      Dass ich nebenbei noch ein Gewerbe habe, bei dem ich mir noch was dazuverdiene, habe ich bisher zum Glück mit der simplen Aussage, dass ich hier rein steuerlich allein schon keine Gewinne mache, abbügeln können. Ansonsten frage ich mich, ob die zusätzlichen ca. 5h die Woche, die ich dafür auch noch aufbringe gewertet würden. Als überobligatorisch?

      Wir werden es wahrscheinlich nicht rausfinden, wenn es nicht entschieden werden muss. Oder kennt jemand da irgendwelche OLG Beschlüsse?
    • Hallo ihr Beiden,

      meines Wissens nach gilt bei Minderjährigkeit die gesteigerte Erwerbspflicht auch hinsichtlich der "Berufswünsche" nach mehr Freizeit/Erholung.
      Will heißen, dass Richter es nicht gerne sehen, wenn man bisher gut bezahlte Vollzeitjobs gegen weniger gut bezahlte Vollzeitjobs wechselt.
      Da wird dann immer eine Verletzung der Obliegenheiten geprüft (diskutiert das bitte nicht mit mir!), da sich der Bedarf des Kindes nicht nur am realen Einkommen sondern ebe auch an den Erwerbsmöglichkeiten orientiert.
      Das ändert sich aber, sobald der andere ET auch unterhaltspflichtig wird...In der Regel ab 18.
      Normalerweise besteht ja die gesteigerte Erwerbspflicht auch noch bei Schulbesuch der Kinder bis 21, aber der Hinzutritt eines anderen Unterhaltspflichtigen ermöglicht nun schon die Reduzierung des Jobs (und den Ansatz des angemessenen SB). Hat die Ex meines Mannes genau so gemacht...

      Ansonsten @fafner , wie Maccie schon sagte: den Unterhalt kannst Du (vom Anwalt) jederzeit neu berechnen lassen.
      Das JA muss gar nichts, was die als Beistand (oder von der KM nur Beauftragte) nicht wollen.
      Allerdings wird bei einer Reduzierung des Unterhalts die Gegenseite zustimmen müssen, sonst musst Du ggf. klagen.
      Es ist halt eine Selbstverpflichtung, von der man sich nicht einseitig lösen kann.

      Gruß Tanja
    • Danke Tanja. Meine Entrüstung gilt nicht dir, das weißt du... sondern diesem himmelschreiend unfairen System.

      TanjaW9 schrieb:

      Will heißen, dass Richter es nicht gerne sehen, wenn man bisher gut bezahlte Vollzeitjobs gegen weniger gut bezahlte Vollzeitjobs wechselt.
      Und was ist, wenn der weniger gut bezahlte Vollzeitjob noch immer zu einem Unterhaltsanspruch weit oberhalb des Mindestunterhalts führt? Bloß weil ich zum Zeitpunkt der (erzwungenen) Titulierung aufgrund (noch) guter Gesundheit eine besonders hoch bezahlte Funktion bei meinem Arbeitgeber habe, kann ich doch nicht dazu gezwungen werden, dieser bis in alle Ewigkeit nachzugehen...!

      TanjaW9 schrieb:

      Es ist halt eine Selbstverpflichtung, von der man sich nicht einseitig lösen kann.
      Deshalb: Titel auf zwei Jahre befristen lassen. Schön passend zur Dauer der Auskunftssperre.