Unterhaltsberechnung Jugendamt Beistandschaft

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    • Unterhaltsberechnung Jugendamt Beistandschaft

      Hallo zusammen,

      wirklich froh bin ich, dass ich den ISUV und dieses Forum entdeckt habe - allein durchs Querlesen wurden mir schon so viele Fragen beantwortet, die zu groß für einen selbst, aber zu klein für einen Termin beim Anwalt sind... Kurz zu mir: Ich bin seit 3,5 Jahren getrennt und seit einem Jahr geschieden. Ich habe Zwillinge im Alter von jetzt 8 Jahren, die jedes zweite Wochenende bei mir sind. Das Verhältnis zu den Kindern ist sehr gut. Zu meiner Ex allerdings nicht - sie hat sich damals völlig unvermittelt von mir getrennt, zog aus, nahm die Kinder mit und hinterließ mich im Trümmerhaufen meines bis dahin aufgebauten Familienlebens. In der Folge nahm sich meine Ex bei mir alles, was sie kriegen konnte, verlangte von mir Trennungsunterhalt und weitere Zahlungen in einer Höhe, von der sie genau wusste, dass ich sie nicht zahlen konnte. Mit der Scheidung schulde ich ihr zum Glück "nur noch" Kindesunterhalt - und den zahle ich auch regelmäßig und korrekt, einen Titel gibt es bisher nicht. Ich stehe zu meiner Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen. Bei meiner Ex muss ich mich nur warm anziehen und jede Forderung auf den Prüfstand stellen, denn sie kennt keine Rücksicht.

      Jetzt bekam ich Neujahrspost vom Jugendamt, das die Beistandschaft für meine Kinder übernehme und mich darüber informiere, dass ich neben dem Unterhalt auch an den Hortkosten beteiligt werden solle. Zur Berechnung des Anteils hierzu und natürlich zur Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs das euch wohlbekannte, umfängliche Auskunftsgesuch.

      Bevor ich euren Rat zu meiner konkreten Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben erbitte, zunächst ein paar allgemeine Fragen:
      1. Ich bin nicht verpflichtet, das beigelegte Formular des Jugendamts zu befüllen, sondern kann sachgemäß auch ein eigenes Dokument erstellen, richtig? Das ist mir einerseits wichtig, weil ich aufgrund starker Sehbehinderung (GdB 60) mit dem Papierformular nichts anfangen kann, und weil ich andererseits natürlich nur das mitteilen möchte, was zu wissen das Jugendamt wirklich berechtigt ist.
      2. Im Text erbittet das Jugendamt neben dem Steuerbescheid für 2022 auch die Steuererklärung. Die habe ich elektronisch erstellt - der Bescheid wird doch reichen, oder?
      3. Muss ich wirklich Auskunft über Vermögen geben? Meines Wissens hängt Unterhalt allein von den laufenden Einkünften ab. Aus meinem Besitz meines Elternhauses (bewohnt durch meine Eltern mit lebenslangem Nutznießrecht) ergeben sich für mich keinerlei Einnahmen.
      4. Sind Kosten für den Hortbesuch wirklich ein Mehrbedarf, an dem ich mich beteiligen muss? Es gibt ja das Urteil des AG Pforzheim von 2019, wonach Hortkosten vom regulären Unterhalt zu zahlen sind, wenn der Hortbesuch dem betreuenden Elternteil hauptsächlich ermöglicht, berufstätig zu sein (und das ist hier genau der Fall - meine Ex ist selbst Kinderpsychotherapeutin, könnte also selbst nachmittags die beste Pädagogin sein; braucht die Zeit aber zum Arbeiten).
      5. Bei den Ausgaben werde ich die bekannte sekundäre Altersvorsorge anbringen, denn mein Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Ich lege hierzu seit der Trennung monatlich einen Betrag auf ein Sparkonto zurück. Wie muss ich diese Vorsorgemaßnahme nachweisen? Im vergangenen Jahr musste ich die monatliche Rücklage teilweise aussetzen, weil ich meiner Ex eine fünfstellige Summe ausbezahlen musste und darüber hinaus fast 20.000 € Anwalts- und Gerichtskosten hatte. Meine Angst ist, dass mir die sekundäre Altersvorsorge deshalb nicht angerechnet wird...
      6. Wie geht es weiter, nachdem ich die Aufstellung und Belege beim Jugendamt eingereicht habe? Bekomme ich genug Zeit zur Prüfung und ggfs. für den Widerspruch?
      Danke schonmal für eure Antworten!
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum fafner,

      Ich versuche mich mal:
      1. Ja - aber tabellarisch mit allen Einkünften der letzten 12 Monate inkl. Sonder- und Einmahlzahlungen (bei letzteren unbedingt die Einmaligkeit unterstreichen, sonst wird das wieder dauerhaft zugerechnet), der Steuererstattung und einem eventuelle Wohnwert.
      2. Grundsätzlich reicht der Steuerbescheid (also in Standard-nichtselbständige Tätigkeit).
      Achte später auch darauf, dass der Behindertenfreibetrag nicht die anrechenbare Steuererstattung beeinflusst - Dinge, die unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig sind, haben auch keinen Einfluss aufs EK wenn es dann eine entsprechende Steuererstattung gibt.
      3. Ja.
      Bei gesteigerter Erwerbspflicht wäre auch zumutbar zu erzielendes EK (Zinsen, Einkünfte aus V und V) anzusetzen.
      Außerdem spricht der 1605 BGB ausdrücklich auch von der Auskunft über das Vermögen.
      4. Ja. Es sind m.M.n. inzwischen sogar höchstrichterlich entschieden, Mehrbedarf für den die Eltern nach Quote haften.
      Dazu forderst Du nun von der Beistandschaft entsprechend Auskunft von der KM in gleichem Maße wie das JA das von Dor verlangt hat. Ausdrücklich zusätzlich den Nachweis durch Vorlagr der entsprechenden Belege (ist wichtig, da dies ein einzelner Punkt der Auskunftspflicht ist, der nur auf ausdrücklicher Anforderung zu erfüllen ist.)
      5. Die Befürchtung teile ich. Je nach Mitarbeiter im JA (oder Richter am AG) kann es wohl bei Vorlage entsprechender Nachweise (die man ja sowieso beifügen muss zur Berücksichtigung), Ansatz finden. Wobei ich hier den Punkt des Aussetzens hinderlich finde.
      6. Das JA wird Dir hoffentlich die Berechnung zusenden und Dich gleichzeitig auffordern, den Betrag xxx je Kind titulieren zu lassen.
      Die Fristen sind meist etwas eng gesteckt dann. Ich würde schauen, ob ich kurzfristig Kontakt zum Isuv-Anwalt bekäme und die Berechnung überprüfen lassen.
      Zwischenzeitlich, wenn absehbar ist, dass ich die Titulierung nicht in der 'vorgeschlagenen' Frist schaffe, würde ich "Terminverlängerung" unter Benennung der Überprüfung durch den Anwalt bitten.

      Gruß Tanja
    • fafner schrieb:


      1. Muss ich wirklich Auskunft über Vermögen geben? Meines Wissens hängt Unterhalt allein von den laufenden Einkünften ab. Aus meinem Besitz meines Elternhauses (bewohnt durch meine Eltern mit lebenslangem Nutznießrecht) ergeben sich für mich keinerlei Einnahmen.

      Wohnvorteil?

      Vermögen muss nicht angegeben werden, nur der Gewinn aus diesem, z.B. Zinsen.
      Das ergibt sich meist schon aus der Steuererklärung.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Euklid,

      das ist definitiv falsch.
      Wenn das Jugendamt oder ein Anwalt vom vermutlich Unterhaltspflichtigen Auskünfte über das Einkommen und Vermögen gem. 1605 BGB anfordert, sind damit Vermögenswerte zu liefern! Notwendig ist dazu natürlich auch noch die Angabe des Stichtages auf den die Auskunft zu erteilen ist.
      Die Wertung, ob über (bestimmte) Vermögenswerte Auskunft zu erteilen ist (oder nicht) obliegt nicht dem Unterhaltspflichtigen. Das ist wie mit der Wertung, ob bestimmte Geldleistungen Einkommen wären oder nicht.

      Damit dürfte vermutlich auch Deine 1. Nachfrage erledigt sein @fafner.
      Ich verstehe schon, dass man keine Lust hat, sich so vollkommen zu offenbaren.
      Du hast jedoch den "Trost", dass Du die Dinge ja genauso von der KM über die Beistandschaft wegen des geltend gemachten Mehrbedarfes fordern kannst.
      Und ggf. hälst Du (was eigentlich nicht zulässig ist) die Vermögensauskunft erst mal zurück (natürlich ohne das zu erwähnen), bis Du weißt, wie das JA auf Deine Forderung nach Auskunft über Einkommen der Ex vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 und des Vermögens auf den Stichtag 31.12.2023 reagiert...

      2. 700 Euro monatlich? Du darfst 4% zustzlich vom Vorjahresbrutto ansparen. Liegen denn die 700 Euro/Monat noch in dem Bereich?
      Wie gesagt, kann es sein, dass die Anlageform nicht anerkannt wird, weil sir ja nicht "entnahmesicher" ist und Du auch bereits ausgesetzt hast.
      Aber irgendwer hier hatte auch schon mal von Sparplänen als Altersanlage geschrieben und, dass die bei ihm berücksichtigt wurden.
      Musst Du halt schauen, ob das JA das anerkennt.

      Den Mindestunterhalt wirst Du sicherlich deutlich übersteigen?

      Gruß Tanja
    • Euklid schrieb:

      Wohnvorteil?
      Gibt es nicht - in dem Elternhaus, von dem mir ein Teil gehört, wohnen meine Eltern. Ich wohne in einer Mietwohnung.

      TanjaW9 schrieb:

      Ich verstehe schon, dass man keine Lust hat, sich so vollkommen zu offenbaren.
      Vor allem komme ich mir - aus Erfahrung mit meiner Ex und dem Scheidungsverfahren sowie einer vorangegangenen Mediation - immer auf dem schwächeren Posten vor. "Jeder" springt sofort der KM zur Seite und überlegt sich noch irgendeinen weiteren Hebel, wie mir mehr Geld entlockt werden könnte. Ich war bisher immer nur in der Defensive...

      TanjaW9 schrieb:

      700 Euro monatlich? Du darfst 4% zustzlich vom Vorjahresbrutto ansparen.
      Ich darf vom jährlichen Brutto, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, weitere (rund) 20% als sekundäre Altersvorsorge zurücklegen. Plus die 4% vom Gesamtjahresbrutto...

      TanjaW9 schrieb:

      Den Mindestunterhalt wirst Du sicherlich deutlich übersteigen?
      Ja, der ist gesichert.
    • Da der Mindestunterhalt gesichert ist, würde ich zunächst keine Angaben zu weiterem Vermögen machen! Steuerbescheid ist ausreichend, du kannst auch versuchen nur die Auszahlungsübersicht aus dem online banking vom Finanzamt an dich vorzulegen, damit du keine weiteren Details offenlegst.
      Hortkosten (in der Schule) sind meiner Meinung nach kein Mehrbedarf, wenn die Betreuung dazu dient, dass die Ex arbeiten kann. Den Beschluss kennst du bereits, so auch ggü. dem JA argumentieren. Da dein Gehalt über der BBG liegt passt das auch, hierzu gibt es einen Beschluss des BGH, Details und Rechenbeispiele sind im Netz zu finden.
    • Hallo fafner,

      ich würde, entgegen dem Rat von @Michael3 wenn der Auskunftsantrag ordentlich gestellt ist (also unter Nennung des Stichtages zu dem Vermögensauskunft verlangt wird), die Auskunft erteilen.
      Sonst könnte unter Umständen die Sperrfrist nicht zu laufen beginnen.
      Die setzt nämlich eine vollständige Auskunft voraus.
      Aber, das Risiko musst Du selbst abschätzen.

      Da nun Beistandschaft besteht, werden die sicherlich auch den Mehrbedarf weiterverfolgen.
      Hortkosten wurden vom BGH (?) wegen der pädagogischen Ausrichtung als Mehrbedarf gewertet.
      Ich würde das selbst so sehen, wenn der Betreuende selbst Pädagoge ist, da im Hort das Kind ja mit anderen in einer sozialen Gruppe "lernt".

      Was Deine Bemerkung zu den 23% angeht.
      Ja, aber inkl. der gesetzlichen Rentenversicherung.
      Und hier kannst Du auch noch ein wenig nachlesen.

      Gruß Tanja

      Nachtrag:

      OLG Frankfurt vom 14.06.2019 (8 UF 25/18) schrieb:

      Die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, für die es an substantiiertem Vortrag für ein besonders ausgerichtetes pädagogisches Konzept fehlt, stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar (in Abgrenzung von üblicher pädagogisch veranlasster Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten; vgl. BGH FamRZ 2018, 23).
    • @TanjaW9:
      Ok, kann schon sein.
      Ich hatte das extra beim JA gefragt und mir wurde gesagt, dass ich das nicht angeben muss!
      Notwendig wären nur die Einnahmen.
      Es steht auch in deinem §:
      "soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist."
      Also nur, wenn es erforderlich ist.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Euklid,

      wenn Dein JA nur Dein Einiommen wissen wollte, ist das okay (der Beistand muss ja nicht Vermögensauskunft verlangen).
      Ansonsten ist auf Anforderung Auskunft zu erteilen.
      Und wie vorgangs gesagt, ist die Beurteilung des "ob" nicht vom Unterhaltspflichtigen vorzunehmen.

      In unserem gwrichtlichen Volljährigkeitsverfahren mussten wir (auch) Auskunft über das Vermögen erteilen, schlicht weil die Gegenseite es gefordert hat.
      Wir haben dann im Gegenzug natürlich die selbe Forderung ggü. der Gegenseite gestellt.
      (Dabei hat der BGH entschieden, dass beim Unterhalt vom gemeinsamen EK in der Regel nur das Einkommen - und nicht das Vermögen - maßgeblich ist....)

      Fafner hat doch hier sogar das Glück, dass er wegen der Mehrbedarfsgeltendmachung die gleichen Auskünfte von der KM verlangen darf.
      Ob er nun Vermögensauskunft erteilt oder nicht, ist im Endeffekt natürlich seine Sache.

      Gruß Tanja
    • Nachtrag: Bitte BGH-Urteil XII 499/19 lesen:


      Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§ 1610 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB). Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 12 f. mwN).
      Für einen Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 14 mwN).
      Gruß Tanja
    • hallo,

      da der Nießbrauch der Eltern vermutlich notariell bei der Übertragung festgehalten wurde, würde ich einfach erklären, dass das Haus zwar mein Eigentum ist, ich aber aufgrund des Nießbrauches nicht darüber verfügen kann noch Einkünfte erziele. Und dann den Grundbuchauszug mit dem Nießbrauch in Kopie beifügen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin,

      zum Vermögen zählen auch die Sparpläne. Und bei der Vermögensauskunft sind auch Schulden (z.B. Kredite oder noch ausstehende Rechnungen/Kostenbescheide von Anwalts- und Gerichtsgebühren) anzugeben...
      Und noch der Hinweis: Wenn der Steuerbescheid gefordert wird, ist der als Beleg beizufügen. Eigentlich auch auf ausdrücklicher Forderung die Erklärung. Es besteht nämlich die Obliegenheit, Steuersparmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

      Wir haben uns bei derartigen Forderungen dann immer mit der gleichartigen Gegenforderung beholfen....Und bei uns waren es dann gleich 3 Jahre :S

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:



      2. 700 Euro monatlich? Du darfst 4% zustzlich vom Vorjahresbrutto ansparen. Liegen denn die 700 Euro/Monat noch in dem Bereich?
      Wie gesagt, kann es sein, dass die Anlageform nicht anerkannt wird, weil sir ja nicht "entnahmesicher" ist und Du auch bereits ausgesetzt hast.
      Tanja, gibt es Beschlüsse durch die geregelt ist dass die Anlageform "entnahmesicher" sein muss? Würde mich tatsächlich interessieren.

      Ich kenne 2 relativ neue Beschlüsse die dies nicht regeln und die Anlageform frei wählbar ist, u.A. zB auch Tagesgeld zulassen.
      BGH XII ZB 544/20 und OLG Stuttgart 11 UF 229/17

      Bei mir hat das JA Sparpläne (5 Jahre Laufzeit), Dauerauftrag auf das Tagesgeldkonto sowie Überweisungen für ETF Spärpläne anerkannt. Natürlich auch erst, nachdem ich damals den Beschluss des OLG Stuttgart genannt habe. Alle 3 Anlageformen sind nicht entnahmesicher!!

      TanjaW9 schrieb:

      700 Euro monatlich? Du darfst 4% zustzlich vom Vorjahresbrutto ansparen.

      Was Deine Bemerkung zu den 23% angeht.
      Ja, aber inkl. der gesetzlichen Rentenversicherung.
      fafner liegt über der BBG, weshalb er da auf dem richtigen Weg ist. Deine 4% und 23% sind, für mich, bei denen von fafner genannten Infos verwirrend.
      Der BGH hat in 2019 entschieden dass weitere 22,6% (18,6 + 4) berücksichtigt werden können.
      Gerechnet wird wie folgt bei zB 120.000 Bruttojahreseinkommen in 2023, BBG West: 87.300 EUR.
      Berücksichtigung gesamt: 27.120 EUR (22,6% v. 120.000)
      bereits aufgebraucht durch gesetzliche RV: 16.237,80 EUR (18,6% v. BBG 87.300 EUR)
      Rest: 27.120 - 16.237,80 = 10.882,20 EUR / 12 = 906,25 EUR monatlich

      Tanja, mit deiner Berechnung von 4% zusätzlich vom Jahresbrutto (hier im Bsp 120.000 EUR) wären es nur 4.800 EUR / Jahr und 400 EUR/Monat
      Würde fafner mit dem Rat von dir rechnen, könnte er 506,25 EUR nicht berücksichtigen, was im Umkehrschluss höhere Unterhaltszahlungen bedeuten würde.

      @Eulkid: bzgl. Vermögensauskunft bin ich bei dir. Die Jugendämter versuchen selbstverständlich vom Unterhaltspflichtigen so viele Infos wie möglich zu erhalten obwohl es nicht notwendig ist für die Unterhaltsberechnung. Ich habe ebenfalls keine Vermögensauskunft an das JA geliefert. Diese wurde zwar nachgefordert, ich habe geantwortet dass diese nicht benötigt wird da der Mindestunterhalt gesichert ist, was sie letztendlich akzeptiert haben.
      Ich persönlich hinterfrage und lasse mir nicht alles von dieser Behörde gefallen. Wie das andere handhaben muss jeder für sich selbst entscheiden. Ich kann nur über meine Erfahrungen berichten.
    • Hallo Michael,

      ich habe bereits einen oder zwei (oder drei) Beiträge vorher geschrieben, dass es im Endeffekt fafners Entscheidung ist, ob er den Auskunftsanspruch vollständig, also inkl. Vermögen, erfüllt.
      Um - für sich abschätzen zu können, ob es das 'Risiko' wert ist (ggf. Einschaltung eines Anwaltes und Aufhebung der Beistandschaft durch KM, Nichteintreten der Sperrwirkung von 2 Jahren) habe ich schlicht darauf hingewiesen, was mit aus den Kommentaren (Sammlung und Bewertung von Rechtsprechungen) bekannt ist und dues sogar durch ein BGH Urteil untermauert.
      Was ein Unterhaltspflichtiger dann damit macht, steht in seiner freien Entscheidung.

      Ich persönlich habe weder was mit dem JA zu tun (zum Glück nicht mehr, die haben auch mich ausreichend geärgert) noch habe ich sonst irgend einen Vorteil aus meinen Tipps.

      Was Deine Bemerkungen zum Anzug der zusätzlichen AV angeht: hast Du auf der Hefam-Seite (Seite der Hessischen Familienrichter) gelesen und runter geblättert?
      Ich finde diese Seite so klasse, weil sie die Leitlinien vergleichend/abgleichend darstellt und auch noch die dazugehörige Rechtsprechung (teilweise) abbildet.
      Ich habe also diesbezügöich nicht meine Meinung wiedergegeben, sondern das, was dort steht (mit Nachweis).
      Ich habe mir natürlich nicht die Mühe gemacht, eine irgendwie geartete Schattenberechnung zu machen - Rechnen ist sowieso nicht meine Stärke und wenn ich so rechnen würde, wie hefam das niederschreibt, käme ich - da es hier ja um mehr als den Mindestunterhalt geht, schematisch auf folgende Berechnung:
      23% vom BAL vom Vorjahr - gesetzl. RV = möglicher Jahressparbetrag.
      Was anderes hatte ich doch auch nicht geschrieben oben?

      @fafner lass mich Dir aus fast 10jährigem Kampf mit der "verhaltensoriginellen" Ex meines Mannes einen Tip geben:
      Ruhe ist unbezahlbar!
      (Und solange man kämpft/kämpfen muss, kann man nicht zur Ruhe kommen...)

      Gruß Tanja

      Nachtrag wegen des Hort-Beschlusses des OLG Brandenburg.
      @fafner Wenn Du in Brandenburg lebst, prima - dann ist das auf jeden Fall die Lösung.
      Wenn nicht, kannst Du es versuchen.
      Bei uns hätte es nicht funktioniert, auch wenn die KM auf die Hortbetreuung angewiesen war.
      Der Hort hat eben nicht nur "betreut" und Hausaufgaben beaufsichtigt, sondern es gab viele (!) Angebote. Und mit viele mein ich viele...
      Das war eben Inhalt des pädagogischen Konzepts.

      Nachtrag2: @Michael3 nein, ich kenn keine Beschlüsse wegen anlagesicherer Rentenvorsorge.
      Ich habe dies einfach daraus geschlossen, dass sich (gegn.)Anwälte gern hinstellen und vortragen: dass die Anlage bisher bespart wurde ist kein Grund, sie nicht aufzulösen.
      Das darf der Unterhaltspflichtige jederzeit. Dem Sinn einer Altersvorsorge widerspricht es, wenn Anlageformen gewählt werden, die vor Erreichen der Altersgrenze problemlos aufgelöst werden können. Deswegen ist ein Abzug vom unterhaltsrelevantem EK nicht angezeigt.
      (Und bei VKH werden solche Formen jedenfalls nicht anerkannt).
      Kann natürlich sein, dass Richter da bei Einkommen, die ihren entsprechen großzügiger sind ;)

      Mist Autokorrektur :S
    • Hallo Tanja, danke für deinen Einsatz! Mir helfen Beiträge, wie die von Michael oder Euklid tatsächlich, weil sie mir aufzeigen, wo Dinge kontrovers sind und wo es zumindest mal Chancen auf Erfolg mit etwas Widerstand gibt. Ich finde, ich bin kein Angeklagter und das Jugendamt kann mir seine Sichtweise der Dinge auch darlegen, ohne dass ich vorweg Angst haben muss, verklagt zu werden. Sind Jugendämter eigentlich so scharf darauf (und auch so gut finanziell ausgestattet), schnell vor Gericht zu ziehen? Nach dem Motto: "Der hat mir meine Anfrage nicht so beantwortet, wie ich wollte, also verklage ich ihn direkt!"...

      TanjaW9 schrieb:

      Ruhe ist unbezahlbar! (Und solange man kämpft/kämpfen muss, kann man nicht zur Ruhe kommen...)
      Ja, da sprichst du sicher wahre Worte! Ich weiß auch nicht, warum meine Ex mich nicht in Ruhe lassen will (aber ich habe Vermutungen ;) ).

      TanjaW9 schrieb:

      Wenn Du in Brandenburg lebst, prima
      Ich glaube, der Verweis auf das Urteil des OLG Brandenburg in dem ISUV-Artikel ist ein Copy-Paste-Fehler. Es geht tatsächlich um das Urteil des AG Pforzheim vom 22.02.2019, 3 F 160/18.
    • Hallo fafner,

      Jup. Scheint so. Der dort genannte Beschluss des OLG Brandenburg betrifft nach kurzem Lesen wohl ein Wechselmodellfall - also nicht mal Unterhalt sondern Sorge/Umgangsrecht.

      Zum Rest: kommt immer auf das spezielle JA bzw. die entsprechende Stelle (und die auftraggebende KM) an.
      Beistandschaft hat den Vorteil, dass sie für die KM kostenlos ist. Den Nachteil, dass die manchmal nicht das machen, was die KM will.
      Dafür ist sie aber jederzeit beendbar.

      Wir hatten es nicht mit dem Beistand, sondern mit der Unterhaltsvorschusskasse zu tun. Die die KM parallel (oder kurz hintereinander) zum Anwalt eingeschaltet hat.
      Und das, obwohl sie keine finanzielle Not hatte...Und später gerichtlich zur Mittragung des Barunterhalts verpflichtet wurde (allerdings durch Vergleich, weil mein Mann irgendwann auch nur noch Ruhe wollte...)

      Du musst halt abschätzen, ab wann bzw. für wieviel Euro sich der K(r)ampf nicht mehr lohnt.

      Gruß Tanja
    • Jetzt habe ich mich mal ein wenig in das Thema Unterhaltstitel eingelesen und war erst einmal vollkommen fassungslos und am Boden zerstört, in was für einen neuen Abgrund meine Ex mich da wieder gestoßen hat. Das ist purer Sadismus! Lasst mich zusammenfassen, wie ich den Prozess zum Unterhaltstitel verstanden habe und sagt mir bitte, ob ich richtig verstanden habe, oder korrigiert/ergänzt:
      1. Ich erteile dem JA/Beistand Auskunft, schildere im Begleitschreiben meine Sicht der Dinge und fordere die KM gleichermaßen zur Auskunft mit Belegen auf (beteuere aber natürlich meine Absicht, stets korrekt Unterhalt zu zahlen).
      2. Das JA prüft und errechnet den Unterhaltsanspruch aus ihrer Sicht. Den teilt es mir mit, zusammen mit Begründungen, warum sie meine Argumentation zurückweisen. Diese Berechnung wird garantiert höher sein, als meine eigene und Grund zum Widerspruch geben. Das JA fordert mich zur Titulierung auf.
      3. Ich lege schriftlich Widerspruch gegen die Berechnung des JA ein und leite die Berechnung an meinen Anwalt weiter. Werden an dieser Stelle jetzt ein paar Schleifen mit Argumenten für und wider gedreht oder was passiert hier?
      4. Das JA hätte gerne, dass ich die Titulierung direkt bei ihnen vornehme, es ist aber ratsam, dies eher bei einem unabhängigen Notar zu machen.
      5. Das JA hätte gerne, dass ich exakt das Ergebnis ihrer Berechnung titulieren lasse und ihre Bedingungen (z.B. unbefristet und dynamisch), dazu bin ich aber nicht verpflichtet, richtig? Ich kann im Prinzip "irgendwas" titulieren lassen, zum Beispiel das Ergebnis der Berechnung meines Anwalts. Kann ich auch z.B. "befristet bis zur Volljährigkeit" titulieren lassen?
      6. Die KM und das JA/Beistand erhalten den Titel und können entscheiden, ob sie Klage erheben, oder es akzeptieren.
      Soweit so richtig grundsätzlich?

      Und nehmen wir einmal an, ich lasse den Betrag x an Unterhalt titulieren. Was passiert, wenn ich mittelfristig meine Arbeitszeit reduziere aufgrund meiner psychischen Belastung? Was, wenn ich wegen Burnout ausfalle? Was, wenn ich ein Sabbatical mache? Was, wenn ich berufsunfähig werde aufgrund meiner körperlichen Behinderung (nicht unwahrscheinlich!)? Und was, wenn ich tatsächlich einmal mehr verdiene?

      Lasst mich raten - wenn meine Einnahmen schwinden, schulde ich trotzdem den titulierten Betrag, und wenn meine Einnahmen steigen, schulde ich die Differenz?
    • zu #4: wo du den Titel machst ist völlig schnuppe. Beim JA kostet es halt nix. Bei einem Notar unterschreibst du nichts anderes als beim Jugendamt.

      zu#5: nein, du titulierst, was du für richtig hältst. Wenn dies nicht akzeptiert wird aber bei einer Klage vor Gericht Bestand hat, dann passt das. Mit befristet wäre ich vorsichtig. Ich z.b. habe auch befristet. Jetzt hat das Gericht bei der Verhandlung meine Berechnung 100% bestätigt, aber die Befristung kassiert. Dreimal darst du raten, wie die Verfahrens- und Anwaltskosten aufgeteilt wurden.

      Zu deinem vorletzten Absatz: solltest du unverschuldet deine Arbeitszeit reduzieren müssen und weniger unterhaltsrechtliches Einkommen haben, dann kannst du erfolgreich Abänderung beantragen. Ein Sabbatical fällt natürlich nicht darunter. Da fliegt dir die Erwerbsobliegenheit um die Ohren.

      Achso: derjenige, der einfach in Aktiensparplänen investiert hat (die ich natürlich jederzeit auflösen kann für die nächste Weltreise) und wo das Gericht das akzeptiert hat, weil er lückenlos die Anspartätigkeit nachgewiesen hat: das war ich.
    • hallo,

      bei 3) widersprichst du der Berechnung des Jugendamtes und wartest ab. Ggf. Erstellst du Titel, dynamisch, entweder beim Jugendamt oder beim Notar deiner Wahl. In der Höhe, die Korrektheit. Und dann wartest du einfach ab.

      an deiner Stelle würde ich dem Jugendamt auch gleich die Unterlagen für deine Behinderung mitschicken und erklären, welche Mehrkosten dies nach sich zieht. Und erläutern welcher Anteil deiner steuererstattung sich daraus ergibt. Damit hat das Jugendamt die Wahl. Entweder akzeptieren sie die behinderungsbedingten Mehrkosten. Dann geht die komplette steuererstattung in die Berechnung ein. Akzeptieren sie den Mehrbedarf nicht, können sie auch den Anteil der steuererstattung mit berücksichtigen.
      Und bezüglich Mehrbedarf erklärst du, dass du grundsätzlich bereit bist, den Mehrbedarf nach quoteln für den Hort zu tragen. Durch den Umzug der Mutter hat diese diesen Betrag aber bewusst verdoppelt. Deshalb siehst du für den Mehrbedarf nur den ursprünglichen Betrag. Die anderen 5+% sind von der Mutter allein zu tragen. Bezüglich der quoteln bentigst du den Vertrag, den kostenbescheid und die vollständige Einkommens- und vermögensauskunft der Mutter. Und hier stellst du die Nachfrage, sofern die Mutter vom Gesamtbetrag die quotelung will, dass sie begründen muss, warum sie diesen Umzug durchgeführt hat.

      und dann wartest du einfach. Zum Anwalt würde ich jetzt noch nicht gehen. Vor allem, wenn du den für dich unstrittigen Unterhaltsbeitrag titulieren lässt. Dann geht es im Verfahren nur noch um die Differenz.

      was den Hort angeht, da ist es ja noch fair, dass der sich erhöht. Bei meinen Kids wäre es so gewesen, dass die Stadt den Hortplatz gekündigt hätte, weil anderer Wohnort und damit kein Anspruch mehr auf einen Hortplatz.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Wie ist das eigentlich mit den Hortkosten hinsichtlich Unterhaltstitel... wie werden die da theoretisch erwähnt, wenn überhaupt? Ich meine, es macht doch keinen Sinn, dass ich mich in einem unbefristeten Titel verpflichte, Hortkosten anteilig zu zahlen, wenn die Hortbetreuung sehr wahrscheinlich in den nächsten 2-3 Jahren beendet sein wird... Oder stünde im Titel dann nur allgemein die errechnete Quotierung für Mehrbedarf?

      Maccie schrieb:

      wo du den Titel machst ist völlig schnuppe. Beim JA kostet es halt nix. Bei einem Notar unterschreibst du nichts anderes als beim Jugendamt.
      Ist das so? Ich hatte gelesen, dass das JA tendenziell parteiisch ist und einen Texte beurkunden lässt, die zu Ungunsten des Unterhaltspflichtigen mehr enthalten, als unbedingt notwendig. Ich kann mir auch vorstellen, dass ein Notar eher zu meinem Vorteil das Mindestnötige beurkundet...