Kapitalerträge / Veräußerungsgewinne bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen

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    • Kapitalerträge / Veräußerungsgewinne bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen

      Guten Morgen zusammen!

      Ich bin neu bei ISUV und im Forum und habe eine Frage bezüglich der Berechnung des Unterhalts in der Trennungszeit und nach der Scheidung.

      Ich habe einige Anwälte meiner RS-Versicherung gefragt und keine klare Antwort erhalten, außer, dass allgemein geantwortet wird: "alle Einkommen müssen in die Berechnung eingehen".

      In Anbetracht der Tatsache, dass ich immer diese Art von privaten Investitionen/Aktivitäten für meine Ersparnisse und meine private Rente in der Ehe(zeit) gemacht habe und dass ich kein professioneller Investor/Trader bin, meine Fragen wären:
      1. Ist es rechtlich anerkannt, dass jeder Mensch die Freiheit hat, selbst zu entscheiden, wie er seine Ersparnisse und seine Altersvorsorge verwalten will?
      2. Wenn ich im Rahmen dieser Freiheit beschließe, Aktien (oder Optionen, etc) zu kaufen und zu verkaufen, werden dann die Gewinne bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt?
      3. Ist jemand mit dem folgenden Beschluss vertraut bzw. kann jemand den Beschluss bitte kommentieren ob der Beschluss als Argument verwendet werden könnte? "Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - Familiensenat - Az.: 17 WF 232/01;Beschluss vom 20.09.2001".


      Danke im Voraus + Grüße!
    • hallo,

      so wie ich das sehe müssen diese Gewinne ja zumindest zum Teil in der Steuererklärung angegeben werden. Und diesen Teil, so das olg, muss als einkommen berücksichtigt werden.
      Alle anderen nicht.
      Da dieser Beschluss aber über 20 Jahre alt ist, stellt sich die Frage, ob es noch neuere Urteile oder gar bgh Urteile zu diesem Thema gibt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hi Sophie, danke nochmal für deine Antwort.

      Unter die Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG steht

      "Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen."

      Interpretiere ich es richtig? -> Wenn beim Verkauf von Aktien ein Gewinn (Überschuss) erzielt wird, wird dieser bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

      (Wenn so ist, ist das Sparen mit Aktien eine russische Roulette)
    • Analog müsste auch ein Verlust von Aktiengeschäften bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

      Warum das allerdings mit Bezug auf Trennungsunterhalt russisches Roulette genannt wird, erschließt sich mir nicht. Dann erziel doch einfach keine Gewinne, dann brauchst du dir keine Gedanken machen. Oder halte einfach mal deine Positionen ein paar Jahre. Nicht realisierte Gewinne dürften dann ja nicht gewertet werden.
    • Maccie schrieb:

      Analog müsste auch ein Verlust von Aktiengeschäften bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
      Hi Maccie,

      das oben zitierte glaube ich nicht. Selbst bei negativen (Nebeneinkünften) aus selbständiger Arbeit oder Gewerbe wird dies nicht berücksichtigt. Deswegen ja auch der gern genommene juristische Satz: unterhaltsrechtliche und familiensteuerrechtliche Einkommensermittlung sind nicht gleich...

      Gruß Tanja

      edit: ich schlafe wohl heute noch....doppelt gemoppelte Aussage berichtigt...
    • Hi Maccie,

      danke für deinen Kommentar.

      lass mich bitte eine kurze Einführung in das Thema Aktien geben, aus meiner Sicht. Es ist eine gültige Sparmethode, solange man sie anwenden darf, und wenn man sie systematisch und ohne "Gefühle" anwendet, eine gute Sparmethode. In den USA zum Beispiel ist es sehr breit verbreitet (Mehr in Richtung Dividende-Depot).

      Der Kauf und Verkauf von Aktien muss kein Lotteriespiel sein, sondern ist nur möglich, wenn man einen angemessenen und fairen Rahmen erhält.
      Mit der derzeitigen steuerlichen Regelung für eine juristische Person wurde ein relativ fairer Rahmen für Verkäufe mit Verlusten, die in diesem System normal sind, geschaffen (außer Optionen-Handeln). Verluste werden verbucht (im FIFO:FirstInFirstOut-Modus) und können nach Inanspruchnahme des Freibetrags zur Gewinnminderung bei neuen "verkauften Positionen" verwendet werden, wodurch sich die Steuerlast entsprechend verringern.

      Die Märkte sind volatil und werden, so wie sie sich entwickeln, auch wahrscheinlich weiterhin volatil sein. Buy&Hold ist relativ. Ein Jahr als "Halten" ist so gut wie 10 Jahre, der Markt und die Analyse des Anlegers bestimmen, wie lange ein "Halten" dauern sollte. Und der Markt ist wie das Leben volatil und variabel.

      Man kann mit einer Position in einem Jahr 100 % Gewinn oder mehr machen und im nächsten Jahr immer noch einen erhebliche Verlust einfahren (NVIDIA, META, etc). Wie ich bereits erwähnt habe, gilt der Durchschnitt über mehreren Jahre hinweg als Regel im diesem Art der Vorsorge. Und genau das tun seriöse Pensionsfonds, mit dem Unterschied, dass auch diese wahrscheinlich andere Ansichten über den Markt haben. Mit anderen Worten: Wenn man dort investiert, ist man in ihren Händen. Und ich persönlich akzeptiere diese Bedingungen nicht.

      Aber wenn man in einem Jahr so viel "Einkommen" aus der Realisierung einer Position hat und gezwungen ist, all diese Gewinne im folgenden Jahr in den Unterhalt zu stecken, ist Sparen nicht möglich. Eine nicht rigorose, aber vielleicht anschauliche Parallele: Das Gleiche würde für das Rentensystem gelten, wenn (interne) "Realisierung" im Rentensystem als Einkommen für die Berechnung des allgemeinen Unterhalts berücksichtigt würden.

      Und deshalb habe ich Russisches Roulette und nicht Kasino gesagt, denn beim Russischen Roulette besteht die Gefahr, dass man sich selbst vernichtet.
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      Ich beziehe mich auf die, wie ich es verstehe, derzeitige Regelung zur Berechnung des Unterhalts im Allgemeinen.

      Also: Im Familienrecht werden bei der Unterhaltsberechnung, soweit ich informiert bin, nur Gewinne berücksichtigt und Verluste werden nicht berücksichtigt. Ist das richtig?


      (Das wäre das Gleiche wie Lotto zu spielen. Und das ist nicht das, was verantwortungsbewusste Menschen wie ich und andere an meiner Stelle zu tun gedenken.)
    • lucaronni schrieb:

      Also: Im Familienrecht werden bei der Unterhaltsberechnung, soweit ich informiert bin, nur Gewinne berücksichtigt und Verluste werden nicht berücksichtigt. Ist das richtig?
      Hallo lucaronni.

      so ist es auch mir bekannt. Ich finde die Formulierung in den Leitlinien des OLG HH zum Kapitalvermögen da auch eindeutig:
      der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.

      Gruß Tanja