Trennungsunterhalt Berechnung Anwalt

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    • Trennungsunterhalt Berechnung Anwalt

      Hallo!
      Kann mir mal einer diese Kontrollrechnung, die meinen Unterhaltsanspruch mindert erklären?
      A bin ich. B meine pensionierte Ex-Frau. Nach der Kontrollrechnung verringert sich mein Anspruch um 150,- auf 504,-

      Nach 1581BGB liegt theoretisch ein relativer Mangelfall vor, weil mir ein Erwerbstätigenbonus zugerechnet wird. Damit habe ich nach Unterhaltszahlungen mehr Geld zur Verfügung, als meine Ex. Soweit verstehe ich das. Das bonusbereinigte Einkommen wird addiert und halbiert. Bei mir kommt dann der vorher abgezogene Erwerbstätigenbonus hinzu. Ich habe somit mehr als meine Ex --> relativer Mangelfall
      Jedoch billigt der BGH mit Urteil 13.11.2019, Az. XII ZB 3/19 dies explizit als zulässige Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz. Oder sehe ich das falsch?

      Berechnung Anwalt.png

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Bigpuster ()

    • Vielen Dank!
      Ich werde noch wahnsinnig . Ich kann diese Rechnung drehen und wenden, wie ich will….ich verstehe sie nicht.
      Meine Anwältin beharrt darauf, dass es nicht zulässig ist, dass meiner Ex weniger verbleibt als mir und sieht auch keinen Widerspruch zu dem zitierten Urteil.
      Hat noch jemand den Ansatz einer Erklärung?
      Danke
    • hallo,

      ich glaube das hat mit diesem halbteilungsgrundsatz zu tun. Wobei ich das nicht genau weiß. Und da du noch erwerbstätig bist und sie nicht könnte es sein, dass dieser erwerbstätigenbonus bei ihr eben dazu führt, dass sie weniger hat.
      Dein Anwalt soll ,als mit Nennung der §§ erläutern warum das so ist. Und warum dein persönlicher erwerbstätigenbonus wieder eingerechnet werden muss. Würde sie noch arbeiten würde sie ihren ja auch zur Verfügung haben.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • 1581 Bgb
      Relativer Mangelfall, weil sie durch den nur mir zugerechneten Erwerbstätigenbonus nach Unterhaltszahlung weniger hat, als ich.
      Der Witz ist, dass sie selbst zu einem späteren Zeitpunkt - wenn ein Kind volljährig wurde -diese Kontrollrechnung nicht mehr vornimmt. Begründung : Die Mutter zahlt jetzt weniger Kindes Unterhalt ( den von mir ungedeckten und den nach dem gemeinsamen Einkommen nach neuer BGH Rechtsprechung)und es besteht jetzt keine Differenz mehr durch den Erwerbstätigenbonus.
      Jedoch sind die Kindesunterhsltszahlungen beim Partnerunterhalt bereits abgezogen und die Differenz entsteht ausschließlich durch den Erwerbstätigenbonus. Im Normalfall kein Problem, weil der Mehrverdienende einen größeren Bonus erhält und so nie eine Differenz zu Ungunsten des Verpflichteten entstehen kann. Dieser seltene Fall, dass der Berechtigte alleine den Bonus erhält sorgt für eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz…..die aber vom Urteil des BGH gedeckt zu sein scheint

      Ich verstehe es nicht und meine Anwältin beharrt auf ihrer Darstellung