Kindesunterhalt für minderjährige Kinder als Selbstständiger als Betriebsausgabe verbuchen

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Kindesunterhalt für minderjährige Kinder als Selbstständiger als Betriebsausgabe verbuchen

      Hallo werte Forumsgenossen.

      Mir ist grundsätzlich folgender Sachverhalt bekannt: Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, ist nicht absetzbar als außergewöhnliche Belastung. Das wäre nur möglich, wenn für die Kinder kein Kindergeld bezogen oder Kinderfreibetrag geltend gemacht werden kann.

      Um diese Situation es geht auch: Ich bin Unterhaltszahler für meine minderjährigen Kinder. Soweit so gut.

      Nun habe ich folgendes Urteil gefunden. Die Angaben zu Datum und Urteil scheinen aber fehlerhaft, das Aktenzeichen führt zu einem anderen Fall, das Datum lieferte auch keine Lösung. Quelle ist Google Bard, der wiederum keine Quelle benennen kann außer dem Aktenzeichen. Nun frage ich mich, ob der Fall komplett erfunden ist. Kann jemand von euch mit juristischem Hintergrund mehr dazu sagen, vllt. die Quelle ermitteln?

      Und was ist von der Aussage dieses Falles zu halten? Das wäre ja eine völlig andere Herangehensweise, als es irgendwo sonst zu finden ist.



      Bundesfinanzhof schrieb:

      Bundesfinanzhof


      Urteil vom 26. Juni 2008
      Aktenzeichen: VI R 15/07


      Leitsatz:


      Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder sind zur Einkunftserzielung des Unterhaltszahlers notwendig, wenn sie dazu beitragen, dass er seine Erwerbstätigkeit ausüben und damit Einkünfte erzielen kann. Die Unterhaltszahlungen müssen nicht unmittelbar zu der Erwerbstätigkeit des Unterhaltszahlers beitragen, sondern es genügt, dass sie indirekt dazu beitragen. Bei der Beurteilung, ob die Unterhaltszahlungen zur Einkunftserzielung notwendig sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen.


      Entscheidungsgründe:


      I. Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Er hat für seine beiden minderjährigen Kinder Unterhaltszahlungen zu leisten. Das Finanzamt hat die Unterhaltszahlungen als nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen qualifiziert und nicht zum Abzug zugelassen.


      II. Der Kläger hat im Klageverfahren geltend gemacht, dass die Unterhaltszahlungen zur Einkunftserzielung notwendig seien. Er habe sich um die Kinder zu kümmern, wenn er arbeiten müsse. Die Kinderbetreuung sei für ihn unerlässlich, um seine berufliche Tätigkeit auszuüben.


      III. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Unterhaltszahlungen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zur Erwerbstätigkeit des Klägers beitrügen. Die Unterhaltszahlungen seien nicht notwendig, da der Kläger auch ohne die Kinderbetreuung seine berufliche Tätigkeit ausüben könne.


      IV. Die Revision des Klägers ist begründet.
      1. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen, die durch die Einkunftserzielung veranlasst sind, als Betriebsausgaben abziehbar.
      2. Die Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder sind zur Einkunftserzielung des Unterhaltszahlers notwendig, wenn sie dazu beitragen, dass er seine Erwerbstätigkeit ausüben und damit Einkünfte erzielen kann.
      3. Die Unterhaltszahlungen müssen nicht unmittelbar zu der Erwerbstätigkeit des Unterhaltszahlers beitragen, sondern es genügt, dass sie indirekt dazu beitragen.
      4. Bei der Beurteilung, ob die Unterhaltszahlungen zur Einkunftserzielung notwendig sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
      5. Im Streitfall hat der Kläger dargelegt, dass die Unterhaltszahlungen für seine minderjährigen Kinder zur Einkunftserzielung notwendig sind. Der Kläger hat ausgeführt, dass er sich um die Kinder zu kümmern habe, wenn er arbeite. Die Kinderbetreuung sei für ihn unerlässlich, um seine berufliche Tätigkeit auszuüben.
      6. Das Finanzgericht hat die Notwendigkeit der Unterhaltszahlungen nicht ausreichend berücksichtigt. Das Finanzgericht hat ausgeführt, dass die Unterhaltszahlungen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zur Erwerbstätigkeit des Klägers beitrügen. Die Unterhaltszahlungen seien nicht notwendig, da der Kläger auch ohne die Kinderbetreuung seine berufliche Tätigkeit ausüben könne.
      7. Das Finanzgericht hat damit den streng zu fordernden Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Unterhaltszahlungen nicht beachtet.
      8. Die Unterhaltszahlungen sind daher als Betriebsausgaben abziehbar.


      III. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.


      IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Nr. 1 FGO.


      V. Die Revision des Klägers ist begründet.


      VI. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

      Und ja, mir ist bewusst, das die Höhe des UH eben erst nach Gewinnermittlung erfolgt, diesbezüglich ist wohl davon auszugehen, sollte das Urteil real sein, dass es sich um einen fix vereinbarten KUH handelt.

      Für alle Hinweise, sowohl zur Quelle als auch zur Verwertbarkeit der Darstellung bin ich dankbar.

      Ich vermute inzwischen, das Urteil selbst ist erfunden. Ist eine solche rechtliche Auslegung dennoch möglich?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Markus.127 ()

    • Markus.127 schrieb:

      Nun habe ich folgendes Urteil gefunden. Die Angaben zu Datum und Urteil scheinen aber fehlerhaft, das Aktenzeichen führt zu einem anderen Fall, das Datum lieferte auch keine Lösung. Quelle ist Google Bard, der wiederum keine Quelle benennen kann außer dem Aktenzeichen. Nun frage ich mich, ob der Fall komplett erfunden ist.
      ...
      Ich vermute inzwischen, das Urteil selbst ist erfunden. Ist eine solche rechtliche Auslegung dennoch möglich?
      Hallo und herzlich willkommen im Forum Markus.127,

      das denke ich auch.
      Nein.
      Ich vermute eher, das ist eine Behauptung auf solchen Seiten für "Steuerspartricks" für Selbständige.
      Wenn Dich das als Selbständiger interessiert, besprich das am Besten mit Deinem Steuerberater.
      Der kann Dir dann auch die steuerliche Betrachtung und Berechnung der steuerlichen Entlastung für Kinder (Familienleistungsausgleich nach 31 EStG-> Kinderfreibetrag versus an den anderen Teil gezahlten und Dir zur Hälfte angerechneten Kindergeldes) ganz konkret darlegen.
      Unterhalt wird nicht gezahlt wegen der Betreuungsnotwendigkeit der Kinder während der Arbeitszeiten des Unterhaltspflichtigen.

      Gruß Tanja