Auskunft an JA auch OHNE Beistandschaft?

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    • Auskunft an JA auch OHNE Beistandschaft?

      Hallo zusammen,
      ich habe eine frage und hoffe hier auf qualifizierte Antworten.

      Ich habe ein Schreiben vom JA bekommen in dem meine Ex-Frau gem. §18 SBG 8 - Beratung und Unterstützung - beim JA in Anspruch nimmt.

      Das JA fordert mich nun auf, meine Gehaltsunterlagen einzureichen um den Unterhalt neu zu berechnen.

      Es liegt ein aktuell gültiger Titel vor, welcher auch jeden Monat bedient wird.
      Der Unterhalt wurde seiner Zeit zwischen ihr und mir "ausgemacht" und von den Anwälten bestätigt. Anschließend habe ich eine unbefristete JA Urkunde unterzeichnet.

      Nun will sie den Unterhalt anscheinende neu berechnen lassen.

      Meine Frage:

      MUSS ich dem JA Auskunft erteilen, wenn keine Beistandschaft besteht?

      Laut Auskunft des JA wurde kein Antrag gestellt.
      Wenn es eine Beistandschaft GÄBE dann wäre der Fall klar, aber so?

      Leider kann ich dazu nicht wirklich etwas finden und würde mich über qualifizierte Hilfe freuen.

      Danke
    • Hallo Toby,

      Ja, Du musst * Auskunft - auch ohne Beistandschaftseinrichtung - erteilen.
      1605 BGB.
      Die Ex könnte sich sonst ggf. auch eines Anwalts bedienen. Kann sie durch die Schreiben des JA belegen, dass sie Dich vorher kostenfrei/-los aufgefordert hat, könnten im Schadensersatzweg möglicherweise auch Ansprüche auf Erstattung der RA-Kosten entstehen.

      Gruß Tanja

      * einige Seitem im Internet (und wohl auch Kommentare) vertreten die Ansicht, dass es kein Muss ist. Allerdings wird dann wohl dem (anderen) ET geraten, die Auskunft durch Klage (vorherige Einschaltung RA) zu erzwingen.
    • Ah ok, dann frage ich mich natürlich, warum es eine Beistandschaft überhaupt gibt, wenn sie im Grunde eh egal ist.
      Aber gut, das wäre dann eine Grundsatzfrage und ginge hier zu weit.

      Gibt es dazu irgendwo eine rechtliche Grundlage?

      Ich finde immer nur die Auskunftspflicht in Verbindung mit einer Beistandsschaft, was ja auch Sinn macht, da prinzipiell das minderjährige Kind einen Anspruch erhebt und nicht die Mutter. -- Es geht um Kindesunterhalt.

      So ist es eben auch im Titel verankert. Sprich ich schulde dem Kind unterhalt und nicht seiner Mutter. Da das Kind minderjährig ist, bräuchte es die rechtliche Vertretung vom Jugendamt, welche mittels Beistandschaft beantragt werden müsste, und dann müsste ich dem JA auch Auskunft erteilen. ?(

      Ich habe dazu noch eine These gefunden, die ich auch nicht uninteressant finde.

      "Der nach § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehende Auskunftsanspruch ist an die Person des Unterhaltsberechtigten gebunden. Er geht nicht auf das Jugendamt über, wenn ein Elternteil dieses um Unterstützung gem. § 18 SGB VIII bittet, sondern bleibt ein eigenständiger Auskunftsanspruch des auskunftsbegehrenden Elternteiles.
      Auf Grund des § 18 SGB VIII kann das Jugendamt bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützend tätig werden. Diese Möglichkeit des "Unterstützens" begründet jedoch keinen eigenständigen Auskunftsanspruch des Jugendamtes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil oder gar gegenüber dem Arbeitgeber dieses Elternteiles."
    • Hallo Toby,

      es ist vollkommen egal, ob Du Dich gegen die angeforderte Auskunft durch das JA zur Wehr setzen möchtest.
      Die KM muss keine Beistandschaft einrichten und sie muss auch nicht das JA im Rahmen des 18 SGB VIII um Hilfe bitten.
      Sie könnte Dich, mit einigen Kenntnissen des wie, auch ganz allein auffordern.
      Dazu ist sie nach 1605 als obhutgebende Person berechtigt.

      Du fragst nach dem Sinn und Zweck der Beistandschaft?
      Wenn die KM Beistandschaft einrichten lässt, ist sie nicht mehr vertretungsberechtigt für die Unterhaltsbelange des Kindes.
      Dafür kann der Beistand wohl aber - so meine kurze Internet-Recherche - nach Weigerung oder Nichtreaktion Deinerseits sogar Deinen Arbeitgeber anschreiben.

      Möglicherweise ärgerst Du Dich einfach, dass die Unterhaltshöhe neu berechnet/überprüft werden soll.

      Dazu hat die KM aber - nach Ablauf von 2 Jahren seit der letzten Auskunft oder nach erheblicher Einkommenssteigerung - schlicht das Recht.

      Gruß Tanja

      P.S.
      Dir ist schon klar, dass bei Zitaten die Urheberrechte zu beachten sind und bestimmte Links, insbesondere auf RA-Seiten, aber auch kommerzielle Seiten hier nicht erwünscht sind?
    • Hallo Toby,

      da ich nicht weiß und auch nicht verpflichtet bin (ich bin ebenso wie die anderen Moderatoren hier in meiner Freizeit tätig) Deine Zitate und deren Herkunft zu wissen/recherchieren, kann ich auch nichts Konkretes zu diesen sagen.
      Urheberrechte gelten bestimmt auch für Veröffentlichungen von Datenschützern.
      Das musst Du ggf. auf deren Seite nachlesen.
      Besser ist meistens, solche Zitate bei Ungewissheit über das Urheberrecht nicht zu verwenden - ggf. darf dazu auch nicht hierher verlinkt werden.

      Das nur mal off toppic.

      Zu Deinem weiteren Thema:

      Ich glaube, ich hatte ähnliches gelesen, wenn es um den Datenschutz in Schleswig-Holstein ging.
      Da kann "Dein" Datenschutzbeauftragter eine ganz andere Meinung zu vertreten.
      Zumal es nur um Datenerhebung ging.
      Und der Datenschutzbeauftragte wohl auch darauf hinwies, dass sonst ein (ggf. teures) Unterhaltsverfahren im Stufenweg (1. Stufe Auskunft) droht.

      Eigentlich kannst Du froh sein, dass (noch) keine Beistandschaft eingerichtet ist.
      Wenn Du hier ein wenig mehr nachliest, wirst Du vielleicht feststellen, dass es mit einer Beistandschaft häufig Ärger gibt.
      Die sind dann nämlich als Anwalt des Kindes unterwegs und rechnen zugunsten des Kindes.

      Gruß Tanja
    • Toby schrieb:

      MUSS ich dem JA Auskunft erteilen, wenn keine Beistandschaft besteht?
      M.E. ist das nicht rechtssicher geklärt.

      Manche JAMa lassen sich bevollmächtigen und fügen die Vollmacht ihrem Anschreiben bei bzw. lassen gleich das Anschreiben vom Elternteil mit unterzeichnen. Und da man spätestens nach 2 Jahren sowieso Auskunft zu erteilen hat, würde ich in der Situation nichts riskieren, sondern schön brav Auskunft erteilen. Man kommt doch sowieso nicht drum herum.

      Hier ein Beispiel aus diesem Forum für solch eine Bevollmächtigung und dazu auch der gesamte Thread:

      forum.isuv.de/index.php?thread/58777


      TanjaW9 schrieb:

      Wenn Du hier ein wenig mehr nachliest, wirst Du vielleicht feststellen, dass es mit einer Beistandschaft häufig Ärger gibt.
      Die sind dann nämlich als Anwalt des Kindes unterwegs und rechnen zugunsten des Kindes.
      Der Unterzeichner des konkreten Jugendamtsschreibens ist mit 99,99%iger Wahrscheinlichkeit sonst auch als Beistand unterwegs... :D
    • hallo,

      grundsätzlich kann der betreuende Elternteil alle 2 Jahre Auskunft fordern. Bei Jobwechsel, im mangelfall oder bei der begründeten Vermutung, dass das Gehalt deutlich gesteigert wurde, auch eher.
      Insofern, wenn der Titel älter als 2 Jahre ist, Auskunft erteilen.
      Wichtig ist hier, dass du nicht das Formblatt des Jugendamtes ausfüllen musst. Allerdings eine Aufstellung mit Belegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen musst.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Nabend :) ,

      die Sperrfrist des 1605 II BGB beginnt nicht unbedingt nach Titelerrichtung zu laufen.
      Nur, wenn der Titel selbst Ausfluss einer vollständigen vorherigen Auskunftserteilung ist.
      Und selbst in diesem Fall streiten sich die Beteiligten mitunter, wann die Frist zu laufen beginnt - ob mit Auskunftserteilung oder erst mit danach erfolgter Titulierung.

      @sigi bei uns war nicht mal die Unterhaltsvorschussstelle rechtlich gut und vor allem aktuell aufgestellt.
      Auskunft hat mein Mann trotzdem nicht erteilt. Die wollten einfach nicht verstehen, dass die Auskunft den gerichtlichen Vergleich in keinem Fall beeinflussen würde....

      Trotzdem würde ich dem TO hier, wie Du und Sophie es auch empfehlen, raten, die Auskunft durch eigene Aufstellung zu erteilen.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      die Sperrfrist des 1605 II BGB beginnt nicht unbedingt nach Titelerrichtung zu laufen.
      Nur, wenn der Titel selbst Ausfluss einer vollständigen vorherigen Auskunftserteilung ist.
      Und selbst in diesem Fall streiten sich die Beteiligten mitunter, wann die Frist zu laufen beginnt - ob mit Auskunftserteilung oder erst mit danach erfolgter Titulierung.
      Bei vorhergehendem Beschluss (früher Urteil) über den Unterhaltsanspruch ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren abzustellen, bei gerichtlichen Vergleichen ist der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebend.
      Ansonsten nach 2 Jahren wieder, egal ob die Sache mit oder ohne Titel endete.

      Die Sperrfrist von 2 Jahren (§ 1605 Abs. 2 BGB) beginnt jedoch nur zu laufen, wenn ordnungsgemäße Auskunft erteilt wurde! Das kann ziemlich unangenehm werden.
    • sigi schrieb:

      Bei vorhergehendem Beschluss (früher Urteil) über den Unterhaltsanspruch ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren abzustellen, bei gerichtlichen Vergleichen ist der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebend.
      Hi sigi,

      selbst über das Zitierte gibt es abweichende Auffassung im Schrifttum (Kommentar).
      Mir ist letztens die Ansicht untergekommen, dass der obigen Meinung nicht gefolgt werden könne da Unterhaltspflichtige oftmals ihre Einkommensverhältnisse trotz umfangreicher Wahrheitspflicht im Verfahren gerade nicht aktualisieren..Und das deswegen auf die letzte erteilte Auskunft abzustellen sei.

      Man möge sich das mal vorstellen: jemand zögert die Auskunft für z.B. 4/19-3/20 heraus, obwohl er im März 2020 aufgefordert wurde.
      Dann wird es 2022 bis ein Gericht überhaupt terminiert und dann im Stufenverfahren Ende 2022 einen Unterhalt festsetzt. Auf Basis des EK von 2019/2020.
      Zu einem Zeitpunkt, wo die 2-Jahresfrist bei rechtzeitiger Auskunft schon abgelaufen wäre...

      K.A. ob ich auf die Schnelle den Autor des Kommentars finde, ich meine, es war nicht Viefhues

      Gruß Tanja