Neuberechnung Kindesunterhalt durch JA

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Hallo Joul,

      vielleicht ist 2x "Weihnachtsgeld" berücksichtigt.
      Dies ist natürlich falsch, da das ja normalerweise in 12 Monaten nur einmal gezahlt wird.
      Entweder Du fügst die Berechnung des JA hier ggf. verfremdet ein oder aber Du musst dies tatsächlich einen Anwalt anschauen lassen.

      @franzk von Deinem kruden (kein Amt fordert einen Ehegatten auf, an den anderen zu zahlen - außer das JA bei Betreuungsunterhalt!) Einzelfall darauf zu schließen, dass das in Familienstreitsachen "nicht so selten" ist, ordne ich weiterhin den Verschwörungsmythen zu.

      Gruß Tanja
    • fras12 schrieb:

      Moin Joul,

      für mich hört sich das (#18) nach einem dieser typischen "Fehler" des Jugendamtes an. Immer zum Wohle des Kindes, bzw. der Mutter als BET.




      Also aufpassen! Und das ist kein Schusselfehler. Ich glaube mittlerweile, dass es Methode hat.

      Gruß, fras12
      Also in Summe der Fehler und der Formatierung hatte ich schon fast den Verdacht des Vorsatzes.

      Meine erste Idee war, mich an den Vorgesetzten des Sachbearbeiters zu wenden.

      Wenn bei einer vergleichsweise so einfachen Berechnung wie in meinem Fall so viel falsch läuft, was ist dann erst bei komplexeren Fällen? Dass muss doch irgendwann aufgrund der Widersprüche auffallen, oder?


      Nun, was ist die beste Strategie? Selbst widersprechen? Alles dem Anwalt überlassen?



      Wie gesagt, eine vernünftige Gesprächsebene auf Augenhöhe ist mit dem Sachbearbeiter nicht möglich. Das Angebot hatte ich ihm schon mal unterbreitet…..
    • hallo,

      ich würde mir die Unterlagen nehmen, die ich dem Jugendamt geschickt habe.
      Dann würde ich aufliste in einer schlichten excel: Monat Jahr, brutto, netto
      Dazu steuererstattung. Dann diesen Nettobetrag durch 15 teilen, weil es ja 15 Monate gibt, die du dort hast, und natürlich berücksichtigen, dass nur 1x die jahressonderzahlung berücksichtigt wird.
      Davon die berufsbedingten Aufwendungen und die zus. Altersvorsorge abziehen, die du monatlich zahlst.
      Dann in die Düsseldorfer Tabelle schauen. Die Stufe darlegen. Beispielsweise Stufe 3 (von bis), damit klar ist, dass dein netto da reingehört. Und dann einfach eine Stufe höher schauen. Und danken zahlbetrag der entsprechenden Altersstufe raussuchen und den als Monatlichen Anspruch darstellen.
      Und dann um Korrektur seiner Berechnung bitten.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      hallo,

      ich würde mir die Unterlagen nehmen, die ich dem Jugendamt geschickt habe.
      Dann würde ich aufliste in einer schlichten excel: Monat Jahr, brutto, netto
      Dazu steuererstattung. Dann diesen Nettobetrag durch 15 teilen, weil es ja 15 Monate gibt, die du dort hast, und natürlich berücksichtigen, dass nur 1x die jahressonderzahlung berücksichtigt wird.
      ….

      Sophie
      hallo Sophie,

      so habe ich das auch gemacht, das JA könnte das ja auch so anfertigen. Ich habe meine Exceltabelle im Vorfeld nicht dem JA überlassen.

      in den 15 Monaten sind natürlich auch befristete Inflationsausgleichszahlungen enthalten. Und natürlich jeweils im November das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung.

      Darf das JA die Sonderzahlung nur 1 mal berechnen? Das war mir nicht bewusst! Das würde ja das Durchschnittsnetto für die 15 Monate nochmals reduzieren….
    • Hallo Joul,

      Ich weiß zwar nicht, warum Du auf meinen Beitrag oben (und den vorherigen) nicht eingehen magst, aber noch mal ganz klar und deutlich:

      In der Regel wird ein Einkommen von 12 Monaten zugrunde gelegt. Eben um zu vermeiden, dass der Pflichtige in die Lage kommt, 2 Sonderzahlungen angerechnet zu bekommen, obwohl er die nicht auf den Zeitraum von 12, sondern 24 Monaten bekommt.
      Wenn das JA das gestiegene Einkommen durch den neuen Job berücksichtigen möchte, hat es zwei Zeiträume zu berechnen.
      Das sollte eigentlich jeder mit mind. 10. Klasse Abschluss hinkriegen.

      Beispiel: Alter Job 10/2022- 9/2023 neuer Job 10/2023 ff. - Berechnung im Januar = 15 Monate
      Berechnung 1. Zeitabschnitt durch 12
      Berechnung 2. Zeitabschnitt: EK aus [(Monat 10+12)÷2×11+EK aus Monat 11] ÷12

      Ich würde das dem JA auch so darstellen (natürlich abzüglich WK oder Pauschale und wenn betrieben, Altersvorsorge).
      Wenn die sich nicht darauf einlassen wollen, würde ich das halt bei einem Notar titulieren lassen (alten Titel mitnehmen!) und dann soll sich das JA doch gern vom Richter die Berechnung erklären lassen.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Inflationsausgleichszahlungen gehören ebenso zum unterhaltsrelevantem EK wie die Energiepreispauschale.
      Man muss nur aufpassen, dass das Einkommen damit nicht "fortgeschrieben" wird.
    • Also, anhand der vielen Tipps und Anregungen hier habe ich jetzt folgende Aufstellung

      - Nettoeinkünfte von September 2022 bis einschließlich November 2023 in Excelliste
      - im November 2023 habe ich netto die Sonderzahlung abgezogen und bin von einem normalen Nettogehalt ausgegangen.
      - Die Summe der Nettoeinkünfte habe ich durch 15 dividiert.
      - von diesem Nettodurchschnittsgehalt habe ich die Aktersvorsorge und die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen.

      Ist das so korrekt?
      Ich würde das gerne nochmal professionell prüfen lassen. Aber nicht vom JA….

      Was bleibt ist keine Veränderung für die DDT von 2023. in der DDT von 2024 falle ich zurück in Stufe 2 und durch „unverständliche und willkürliche“ Höherstufung lande ich dann in Stufe 3.
      Letztendlich zahle ich dann nach der neuen DDT weniger!

      Vielen Dank für Eure Hilfe und dass ich hier einiges lernen konnte durch all die anderen Problemfälle! Hoffentlich ändert sich mal irgendwann etwas an diesem überkommenen Weltbild….
    • Joul schrieb:



      - Nettoeinkünfte von September 2022 bis einschließlich November 2023 in Excelliste
      - im November 2023 habe ich netto die Sonderzahlung abgezogen und bin von einem normalen Nettogehalt ausgegangen.
      - Die Summe der Nettoeinkünfte habe ich durch 15 dividiert.
      - von diesem Nettodurchschnittsgehalt habe ich die Aktersvorsorge und die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen.

      Ist das so korrekt?
      Nein. Siehe Berechnung oben.
      Bei uns hat der Richter beim Volljährigenunterhalt immer eine Basis von 12 Monaten gebildet um einen Durchschnitt zu bekommen.
      Da musste sogar mit mehr als 2 Zeiträumen gerechnet werden. Minderjährigkeit, Volljährigkeit und Jobwechsel eines ET.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Joul schrieb:

      - Nettoeinkünfte von September 2022 bis einschließlich November 2023 in Excelliste
      - im November 2023 habe ich netto die Sonderzahlung abgezogen und bin von einem normalen Nettogehalt ausgegangen.
      - Die Summe der Nettoeinkünfte habe ich durch 15 dividiert.
      - von diesem Nettodurchschnittsgehalt habe ich die Aktersvorsorge und die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen.

      Ist das so korrekt?
      Nein. Siehe Berechnung oben.Bei uns hat der Richter beim Volljährigenunterhalt immer eine Basis von 12 Monaten gebildet um einen Durchschnitt zu bekommen.
      Da musste sogar mit mehr als 2 Zeiträumen gerechnet werden. Minderjährigkeit, Volljährigkeit und Jobwechsel eines ET.

      Gruß Tanja
      Danke Tanja,
      Ich bin nicht auf den obigen Post eingegangen, weil ich‘s nicht richtig erfasst habe….
      Da ich in 2023 mehrere Jobwechsel hatte, wird‘s kompliziert. Ich glaube das verlangt nach einem Profi…
    • Hallo Joul,

      Du musst nicht einen Profi dafür ranlassen.
      Widersprich einfach der Ermittlung des JA.
      Für die Vergangenheit ist das tatsächlich erhaltene EK zugrunde zu legen. Für die Zukunft das aus den letzten 12 (und nicht 15!) Monaten.
      Auf komplizierte Mehrfachberechnung hat keiner Bock.
      Der Richter bei uns auch nicht. Musste er aber machen, weil die Gegenseite den Vergleichs-Vorschlag des Richters (zu dem die Gegenseite ihn aufgefordert hatte) abgelehnt hat...
      Entsprechend bedient war der Richter...

      Gruß Tanja
    • So der Widerspruch ist formuliert und wird persönlich eingeworfen.

      Eine Frage habe ich noch:

      Hebt der Widerspruch auch die Frist zur Abgabe der Beurkundung auf? Oder muss bis zum Stichtag eine Unterhaltsurkunde vorliegen (auch die von mir beim Notar erstellte?

      Danke für Eure Hilfe!
    • Hallo Joul,

      diese Frist ist ja keine Ausschlussfrist.
      Wenn Du nach Deiner Berechnung nach obigen Schema auf einen höheren Unterhalt kommst, kannst/solltest Du diesen titulieren lassen. Es gab ja schon einen Titel, richtig?
      Der "Widerspruch" hat ansonsten keine Wirkung auf die Frist.
      Wobei Dir auch klar sein sollte, dass die Aufforderung zur Titulierung (und die Unterhaltsberechnung) ja kein behördlicher Verwaltungsakt ist und deswegen auch keine behördlichen Fristen oder Folgen eines sonst üblichen Widerspruchs haben...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      nach meinen Berechnungen komme ich aktuell auf einen geringeren Unterhalt (nach aktueller DDT) als im bisherigen Titel.
      Die Zahlen zur Berechnung des JA sind aus meinen eingereichten und korrekten Unterlagen nicht nachvollziehbar und extrem hoch.

      Hintergrund der Frage ist, das ich mich gerade um einen Termin beim Notar bemühe um meine Berechnung titulieren zu lassen. Diesen Titel würde ich dann, wie Du vorher geschrieben hast, an das JA weitergeben um Fakten zu schaffen.

      edit TanjaW9: Zitat gelöscht

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Zitat gelöscht

    • Hallo Joul,

      wenn der neue Titel niedriger wäre als der alte, solltest Du Dir vorerst den Gang zum Notar sparen.
      Das JA bzw. die KM müssen den niedrigeren Titel nicht akzeptieren.
      Deswegen solltest Du in diesem Fall das JA dergestalt anschreiben, dass Du um Zustimmung (war hier Beistandschaft im Spiel? - sonst muss die KM zustimmen) zur niedrigeren Titulierung bittest.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Ich hatte Dich bereits mehrere Male gebeten, Deine Zitate zu kürzen.
      Wenn Du das nicht kannst, klicke doch bitte nur auf Antworten statt auf Zitieren.
      Danke!
    • Hallo Tanja,

      ja, das Jugendamt hat die Beistandschaft.

      Ich werde also meinen Widerspruch mit meiner Berechnung an das Jugendamt senden und in dem Schreiben und die niedrigere Titulierung bitten.

      Und dann? Das JA reagiert eventuell nicht auf mein Schreiben und das Ganze zieht sich endlos hin bis zu einer möglichen Klage des JA…. Blöde Situation und irgendwie auch nicht fair!
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      Nachtrag: Inflationsausgleichszahlungen gehören ebenso zum unterhaltsrelevantem EK wie die Energiepreispauschale.
      Man muss nur aufpassen, dass das Einkommen damit nicht "fortgeschrieben" wird.
      Moment, was heißt das konkret? Ich denke, wir haben beide dasselbe im Sinn: Wenn ich einmalig eine Sonderzahlung als Inflationsausgleich erhalte, dann sollte diese Sonderzahlung nicht als regelmäßiges Einkommen gewertet und damit nicht zur Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs herangezogen werden, richtig?
    • Hallo faffner,

      wie einzelne Bestände (oder Anwälte) das konkret handhaben, kann ich Dir nicht sagen.
      Grundsätzlich sollen Einmahlzahlungen auf einen "angemessenen" Zeitraum verteilt werden. In der Regel auf 12 Monate, außer große Abfindungen (in Höhe mehrerer Jahresgehälter) für die Aufgabe des Arbeitsplatzes.
      In unserem Fall hat der gegn. Anwalt auch frech so getan, als würde mein Mann die Einmahlzahlung auch in folgenden Jahren erhalten - und der trantütige Richter hat das nicht beanstandet (obwohl wir natürlich dagegen interveniert hatten).
      Die nächste Instanz hat dann auch das richtig gestellt und die Einmahlzahlung auf 12 Monate verteilt und danach das Einkommen wieder niedriger angesetzt.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Die nächste Instanz hat dann auch das richtig gestellt und die Einmahlzahlung auf 12 Monate verteilt und danach das Einkommen wieder niedriger angesetzt.
      Aber das ist doch trotzdem falsch. Also bleiben wir mal konkret bei der Inflationsausgleichsprämie, die vielerorts 2023 gezahlt wurde. Wir wissen doch alle ganz genau, dass nicht davon auszugehen ist, dass diese Prämie in den nächsten Jahren erneut gezahlt wird. Wenn ich jetzt aus den Verhältnissen in 2023 auf die Verhältnisse der Folgejahre ableite, kann ich diese Prämie doch nicht der Berechnung zuführen - egal, ob an einem Stück oder auf 12 Monate verteilt...

      Was anderes wäre das Argument, dass man dann in 2023 aufgrund der (unerwarteten) Einmalprämie zu wenig Unterhalt gezahlt hat. Das würde ich vollkommen gelten lassen. Dafür würde ich auch eine Nachzahlung an Unterhalt leisten! So müsste das System funktionieren, dann wäre es logisch und fair - eben wie bei der Steuer. Aber nicht auf der Grundlage den Unterhalt für alle Folgejahre erhöhen!