Schmerzensgeld

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    • Guten Morgen Kai,
      ich kenne mich mit Zugewinn nicht so gut aus, bin aber der Meinung, das Schmerzensgeld ( das ja als Ausgleich für einen Körperschaden etc.) gilt und dieses nicht als Vermögen oder Zugewinn gerechnet werden kann ( darf). Es wird auch beim Bürgergeld nicht angerechnet als Einkommen, da ja wie gesagt als Ausgleich für Körperschaden gilt.
    • Hallo Kai Vater,
      Im Jura Forum kannst du eine Antwort eine Anwalts auf genau deine Frage finden.
      Wäre das Ereignis welches die Schmerzensgeldleistung ausgelöst hat erst nach Eheschließung eingetreten wäre es in den Zugewinn gefallen und in deinem Anfangsvermögen nicht berücksichtigt worden.Da die Entstehung und Forderung schon vor Eheschließung da war, sollte es in dein Anfangsvermögen fallen. Es gilt das Stichtagsprinzip, wenn du Nachweisen kannst das zum Tag der Eheschließung eine offene Schmerzensgeldforderung da war sollte es klappen.
      Ich bin kein Anwalt, aber selbst mitten im Zugewinnverfahren.
      LG Theo
    • Hallo Villa,
      nach meinen Recherchen bin der Meinung das Schmerzensgeld welches innerhalb der Ehe gezahlt wurde NICHT privilegiert ist.
      Da in diesem Sonderfall die Forderung des Schmerzengeldes vor Eheschließung entstanden ist aber die Leistung Zahlung erst nach Eheschließung muss glaubhaft bewiesen und belegt werden, das zum Stichtag die Forderung schon rechtskräftig bestand.Bei langjährigen Ehen sind ja oft keine stichhaltigen Unterlagen mehr da, die das geschrieben belegen können.
      Es liegt dann letztendlich beim Richter wie er das bewertet.
      So wie ich dich verstanden habe, ist deine Aussage das Schmerzensgeld grundsätzlich privilegiert ist, auch während der Ehe? Das ist meiner Recherche nach nicht richtig.
      Vielleicht hab ich dich auch falsch verstanden.
      LG Theo
    • Trotz weiterer Suche finde ich keine neuere BGH-Rechtsprechung.

      Nach meinem aktuellen Kenntnisstand fällt das Schmerzensgeld im konkreten Fall in den Zugewinnausgleich. Man kann es aber über den § 1381 BGB versuchen "zu retten".

      OLG Stuttgart, 29.03.2001 - 11 UF 331/2000 (FamRZ 2002, 99) schrieb:

      Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterliegt die Zahlung der Haftpflichtversicherung, die der Antragsteller als Abfindung für seine immaterieller und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 20.02.1993 erhielt, dem Zugewinnausgleich. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, Der BGH hat entschieden, dass sowohl die Zahlung eines unfallbedingten Schmerzensgeldes (BGH FamRZ 1981, 755) als auch die Abfindung für einen unfallbedingten Verdienstausfall (BGH FamRZ, 1982, 148) in den Zugewinnausgleich fallen und eine Sonderbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Noch in seinem Urteil v. 20.9.1995 (BGHZ 130, 377, 381) hat der BGH diese Rechtsprechung bestätigt. Damit sind solche Vermögenswerte nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und auch nicht vom Endvermögen in Abzug zu bringen.

      HAUFE schrieb:

      Die Aufzählung der vier Alternativen in § 1374 Abs. 2 BGB ist abschließend, eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig. Weitere Erwerbstatbestände, an denen der andere Ehegatte auch keinen Anteil hat, wie etwa Lottogewinne, Kriegsopferversorgungen, Unfallabfindungen für Schadensersatz und Schmerzensgeld oder Restitutionsansprüche können dementsprechend nicht der Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB unterliegen.

      ISUV vor rund 10 Jahren schrieb:

      Wie man sieht ist gerade der Ausschluss des Zugewinns wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB schlecht „zu fassen“, sodass es immer wieder Entscheidungen geben wird, bei denen eine grobe Unbilligkeit bejaht wird und somit ein Zugewinnausgleich verneint wird, und andersherum (auch in ähnlich gelagerten Einzelfällen).