Unterhalt wenn Kind ausgezogen ist (eigene Wohnung, Ausbildung)

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    • Unterhalt wenn Kind ausgezogen ist (eigene Wohnung, Ausbildung)

      Hallo,
      ich habe 1-2 Fragen. Angenommen das Kind ist noch 17 Jahre (in 3 Monaten volljährig)hat die Schule nun beendet, fängt eine Ausbildung an und hat nun seine eigene Wohnung. Muss der KV den vollen Unterhalt weiterhin an die KM zahlen, da das Kind noch nicht 18 Jahre Ist oder kann er auch den Unterhalt an das Kind zahlen. Und wie sieht es mit einer Neuberechnung aus da das Kind Ausbildungsgehalt bekommt. Muss die KM die Neuberechnung veranlassen oder muss der KV über den Anwalt das berechnen lassen oder kann der KV sich beim JA melden. Es besteht ein Titel bis zur Volljährigkeit.

      Danke vorab für Informationen :)
    • Hallo soldi,

      Wenn das minderjährige Kind nicht mehr bei einem Elternteil lebt, sind in der Regel beide Elternteile unterhaltspflichtig.
      Da ein Titel bis zur Volljährigkeit besteht, könnte die KM vermutlich aus diesem vollstrecken lassen.
      Du musst also Abänderung betreiben.
      Je nachdem, wie der Titel zustande kam.
      Da das Kind ohnehin eine Ausbildung beginnt, ist auch darin ein Abänderungsgrund zu sehen.
      Du müsstest die KM auffordern, den Titel heraus zu geben und Auskunft über ihre Einkünfte der letzten 12 Monate inkl. Belegvorlage, sowie des Kindes (Ausbildungsvertrag lag Dir bereits vor?) zu erteilen.

      Mehr kann ich aufgrund Deiner wenigen Angaben erst mal nicht sagen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      danke für die schnelle Antwort. Also ich hab Kontakt zu dem Kind und hab auch versucht mit der KM in Ruhe zu reden. Ich hatte ihr das auch vorgerechnet was sie zu zahlen hätte. Darauf wollte sie sich nicht einlassen. Ich hatte mit dem Kind auch vereinbart, daß ich ihm die Miete zahle. Ich möchte eigentlich nur Gerechtigkeit und nicht, daß sie alles belässt wie es momentan ist und sie nix zahlt weil sie keine Neuberechnung machen möchte. Muss sie die Änderungen zum Auszug vom Kind und Beginn der Lehre nicht beim JA melden?
    • Hallo Soldi,

      woraus sollte sich die Verpflichtung ergeben?
      Besteht Beistandschaft oder bezieht die KM Unterhaltsvorschuss?
      Hast Du damals den Titel beim JA erstellen lassen?
      Ich bin mir unsicher, ob Du rechtsbefreiend an das Kind oder für das Kind Miete zahlen kannst.
      Was hältst Du denn davon, wenn Du mit Deinem Kind zum JA gehst, ab 18 kann das Kind sowieso kostenlos vom JA berechnen lassen, was ihm vom jeweiligen ET zusteht.
      Oder Du zahlst halt die drei Monate noch zähneknirschend an die Mutter und ab 18 dann - nach Rücksprache mit Deinem Kind - den von Dir berechneten Antein direkt ans Kind.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Der Titel ist auch wirklich bis zum 18. Lj begrenzt? Sonst müsstest Du sowieso tätig werden.
    • Danke für die Infos.
      Es besteht eine Beistandschaft und ich musste den Titel damals unterzeichnen.
      Ich hab eben sicherheitshalber nochmal geschaut und es steht in der Urkunde drin "bis Vollendung des 18 Lebensjahr."
      Würde es dann auch z.b bedeuten wenn das Kind nicht zum JA geht, muss keiner Unterhalt zahlen?
    • Hallo soldi,

      wenn Beistandschaft besteht, würde ich an Deiner Stelle das JA darauf hinweisen, dass Kind ausgezogen ist und eine Berufsausbildung beginnt.
      Und die Beistand möge bitte überprüfen, ob sie a) überhaupt noch berechtigt sind, Unterhaltsangelegemheiten fürs Kind zu regeln und b) falls ja, ob der Unterhalt nicht anzupassen sei (Stichwort Unterhaltspflicht auch der KM und Anrechnung des Ausbildungsentgeltes auf den Bedarf).
      Für mich wäre auch fraglich, ob hier das Ausbildungsentgelt überhaupt noch zur Hälfte anzurechnen sei, das sich das Kind ja nicht mehr bei der Mutter aufhält und damit wohl keine Betreuung mehr erhält...

      Wenn Kind nicht zum JA (oder Anwalt) geht, wäre Kind auf das mündlich zugesagte Goodwill des/der Elternteils/e angewiesen.
      Muss Kind halt entscheiden. Aber bis 21 kann es jederzeit zum JA zur Beratung in Unterhaltsangelegenheiten.
      Und natürlich sind die Eltern trotzdem unterhaltspflichtig - wenn das Ausbildungsentgelt nicht den gesamten Bedarf deckt...

      Gruß Tanja