Zugewinn

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Wenn man 10.000 Euro Anfangsvermögen hat und sich aus diesem während der Ehe Zinsen ergeben, dann sind die Zinsen Zugewinn.
      Genauso alles, was während der Ehe eingezahlt wurde.
      Wurde natürlich alles oder Teile davon ausgegeben, ist es weg, verbraucht.
      Bist du der Meinung, hier wird etwas verschwiegen, würde ich um Auskunft bitten (Zusendung von Sparbuchkopien).
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Maccie,
      es gehört es meiner Meinung nach ganz klar in Ihr Endvermögen.

      Maccie schrieb:

      Dann musst du es monieren und Aufklärung verlangen.
      Ist mit dem letzten Schriftsatz geschehen.
      Das wäre ja noch schöner, sie hat die Erbschaft noch, gibt sie im Endvermögen nicht an (gilt somit als verbraucht) und ich muss ihr die Hälfte Ihrer Erbschaft über den Zugewinn nochmal oben drauf zahlen!!
      Ins Endvermögen gehört doch alles was man zum Tag der Scheidungsantragstellung hat, unabhängig davon ob man es geerbt oder geschenkt bekommen hat. Dafür wird es ja auch ins privilegierte Anfangsvermögen eingestellt.
      Wenn sie das Geld noch hat, MUSS es in Ihr Endvermögen. Wenn es verbraucht wurde dann logischer Weise nicht. Es geht mir nur um das Prinzip.
      Richtig?

      VG
      Theo
    • Euklid schrieb:

      Wenn man 10.000 Euro Anfangsvermögen hat und sich aus diesem während der Ehe Zinsen ergeben, dann sind die Zinsen Zugewinn.
      Genauso alles, was während der Ehe eingezahlt wurde.
      Wurde natürlich alles oder Teile davon ausgegeben, ist es weg, verbraucht.
      Bist du der Meinung, hier wird etwas verschwiegen, würde ich um Auskunft bitten (Zusendung von Sparbuchkopien).
      Sehe ich genau so. Trotzdem bitte nochmal die Frage. Vorausgesetzt Sie hat das Geld zur Scheidungsantragstellung noch gehabt, dann MUSS es in ihr Endvermögen.
      Richtig?
    • Meine Vermutung:
      Die Zugewinnrechnung hat sie selbst angefertigt und der Anwalt hat sie, ohne Prüfung, 1:1 so weitergeleitet. Wenn man googelt kommt immer, das Erbe oder Schenkungen ins privilegierte Anfangsvermögen gehören.
      Da steht nicht, dass es auch ins Endvermögen muss, wenn das Erbe noch voll oder teilweise vorhanden ist. Ich glaube einfach sie denkt, dass sie es nicht angeben muss! Das leite ich auch von einem anderen Sachverhalt ab. Bei uns im Haus hängt ein Teppich (schön ist was anderes), dieser wurde laut Ihrer Aussage in 2012 an sie vererbt. Sie stellt den Teppich, mit 5000€ (viel zu hoch, aber erstmal egal) in Ihr privilegiertes Anfangsvermögen, so weit so gut. Aber in Ihrem Endvermögen taucht er nicht auf, obwohl er immer noch im Haus hängt und ich jeden Tag daran vorbei laufe??? Das ist das gleiche wie mit den 10.000€. Theoretisch könnte sie den Teppich für 5000€ verkaufen und bekommt über den Zugewinn (weil der Teppich in Ihrem Endvermögen fehlt) von mir nochmal die Hälfte oben drauf. Mach dann ein Plus von 2500€ für Sie!
      Das geht so nicht. Ich frag mich warum Ihr Anwalt Ihre Zugewinnaufstellung nicht vernünftig prüft und so eine Müll einfach nur weiterleitet zum Ärgernis aller Beteiligten.
      VG Theo
    • Hallo, ich schon wieder.
      Es steht der zweite Verhandlungstermin zum Zugewinn an. Im ersten Termin wurde der große Brocken mit Zeugenaussage Ex Schwiegervater behandelt. Nachdem das jetzt erledigt ist kommen noch die restlichen Posten zur Entscheidung. Es sind einige Positionen strittig.
      Deshalb verstehe ich nicht, warum der Richter mich nicht geladen hat? Lediglich meine Anwältin muss erscheinen.Ich kann natürlich trotzdem kommen.
      Die Gerichtsverhandlungen sind immer eine starke psychische Belastung, deshalb würde ich liebend gerne darauf verzichten. Andererseits habe ich Angst das meine Anwältin irgendwas vergisst oder nicht am Schirm hat.
      Könnt ihr Euch daraus einen Reim machen?Für mich ergibt sich nur eine logische Erklärung die wäre: Die Entscheidung über die noch offenen Punkte sind seitens des Richters schon gefallen.
      Auf Nachfrage bei meiner Anwältin kam nur die Antwort: Der Richter erachtet meine Anwesenheit als nicht nötig, es wäre nichts besonderes? Es geht um ca 20.000€ die strittig sind.....ich verstehe das nicht.

      LG Theo
    • Hallo Theo,

      auch wenn ich von Zugewinn keine Ahnung habe, ist das ja eher eine verfahrensrechtliche Frage.
      Bei uns war es so, dass es auch nur einen Termin mit Anordnung des persönlichen Erscheinens gab.
      Da dies nur meinen Mann betraf, wollte man mich (als Beistand) an der "Einlasskontrolle" (jaja, sowas haben wir) erst nicht reinlassen...

      Den weiteren notwendigen Termin haben dann die Anwälte mit dem Richter allein abgekaspert. Wir hätten natürlich auch mitgekonnt.
      Da aber der gegn. Anwalt so eine Welle gemacht hat, dass ich nicht mit sollte, sind wir halt beide nicht gegangen.
      Das Kind ist NIE - trotz Ladung und Belehrung übers Fernbleiben - zu irgendeinem Termin erschienen.
      Da kräht auch kein Hahn nach.

      Also entscheide nach Gefühl...

      Gruß Tanja
    • Hallo Theo,

      Natürlich ist es komplizierter wenn es vor Gericht immer wieder zu einer Einrede kommt.

      Es könnte dazu führen dass wegen neu zu erbringenden " Beweissmitteln" , weitere Termine folgen könnten.

      Einerseits möchtest du am Termin ungern teilnehmen, anderesseits möchtes du gerne zum Termin eingeladen werden ?

      Natürlich wird das Gericht einen Vergleich vorschlagen. Dieser ist schneller zu erreichen wenn nur die Anwälte handeln.

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Tanja und Edy,
      vielen Dank für Eure Antworten.
      Ich verstehe nicht warum der Richter die Beweise nicht einfordert, obwohl offensichtlich ist das von der Gegenseite (von meiner Seite fehlt auch was) Unterlagen fehlen oder unvollständig sind.
      Der Richter hat im ersten Termin schon gesagt das es bei und Aufgrund der schwierigen Lage keinen Vergleich geben wird.
      LG Theo
    • Hallo Theo,

      der Richter muss gar nichts anfordern.
      Das ist ein Streitprozess, da sind die Parteien vortrags- und beweispflichtig.
      Wenn der Richter schon einen (richterlichen) Hinweis auf fehlende Unterlagen gegeben hat, würde ich schleunigst und vor dem nächsten Termin die Nachweise erbringen und nicht darauf warten, dass er nochmal was einfordert.
      Das geht sonst nach hinten los und er würdigt nur das, was unbestritten und nachgewiesen wurde.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja,
      der Richter, hat ja trotz strittiger Positionen, keine weiteren Unterlagen angefordert. Okay, er muss nichts anfordern, habe ich verstanden. Ich schildere die Sachlage mal genauer.
      In dem Endvermögen meiner Ex steht ihre Lebensversicherung mit 1300€ drin. In dem Schreiben der Lebensversicherung zum Tag der Scheidungsantragstellung steht "Rückkaufswert der Bonussumme 1300€ " ???.
      Es steht auch in dem Schreiben, das der aktuelle Stand (Scheidungsantragstellung) ca. 19.000€ beträgt. Der richtige Rückkaufswert beträgt irgendwas zwischen 16.000- 17.000€!. Die Versicherung hat den "richtigen" Rückkaufswert ihn in Ihrem Schreiben zur Scheidungsantragstellung lediglich nicht ausgewiesen....Natürlich haben wir das beanstandet, aber es kam kein Hinweis vom Richter. Wäre ein Hinweis gekommen, hätte meine Ex von der Versicherung ein neues Schreiben anfordern müssen und alles liefe schneller ab. Mir erschließt sich die Logik nicht .Im Termin wird es doch dann sicherlich angesprochen und muss dann mit entsprechender Verzögerung nachgereicht werden. Das betrifft noch mehr Punkte.
      Vor dem Hintergrund, dass ich wahrscheinlich kein oder nur ein sehr geringen Zugewinnausgleich leisten muss, vermute ich das der Richter einen Vergleich vorschlägt. Es wundert mich auch das er Ihr VKH bewilligt hat, mir aber komischer Weise noch nicht obwohl ich sie bisher immer bekommen habe. Eine Erinnerung zur VKH Entscheidung haben wir auch gesendet.
      In einer Woche weiß ich mehr.....
      Gruß Theo
    • Hallo Theo,
      hat dir deine Rechtsvertretung nicht gesagt, dass nicht der Rückkaufswert sondern der Fortführungswert wichtig bei bestehenden Lebensversicherungen ist? Wurde zu diesem Wert die Auskunft gefordert? Der Fortführungswert ist deutlich höher und erhöht in deinem Fall deinen Anspruch beim Zugewinnausgleich.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Ann Sophie

      AnnaSophie schrieb:

      hallo Theo,

      wenn das so ist, dann würde ich den Stress auf mich nehmen und teilnehmen
      Ist wahrscheinlich das Beste. So wie ich mich kenne würde ich mich bestimmt ärgern......da ist Herzrasen wieder vorprogrammiert. Danke.

      Hallo Villa,

      Villa schrieb:

      hat dir deine Rechtsvertretung nicht gesagt, dass nicht der Rückkaufswert sondern der Fortführungswert wichtig bei bestehenden Lebensversicherungen ist?
      Leider nein. Die Kommunikation mit meiner Anwältin würde ich eher als schwierig betrachten. Danke für den Tipp. Kann man über den Daumen sagen was das ausmacht? Ist das gängige Rechtsprechung? Gibt es ein Urteil welches ich als Beispiel heran ziehen könnte?

      Für weitere Tipps bin ich sehr Dankbar.
      VG Theo
    • Hallo Theo,
      nein, kann man nicht. Du hast aber rechtlichen Anspruch auf diese Auskunft, die deine Anwältin über das Gericht von der Versicherung erhält. Allerdings wird diese Auskunft nicht bis zum nächsten Gerichtstermin vorliegen, denn bislang fehlt es an dem Antrag dafür von deiner Anwältin an das Gericht.
      Sofern Anwälte diesen Anspruch auf Berücksichtigung des Fortführungswertes beim Zugewinnausgleich kennen UND dies im Verfahren geltend machen wird dieser nach meiner Kenntnis zugrunde gelegt. ISUV-Fachanwältinnen/-anwälte für Familienrecht kennen nach meiner Erfahrung diese Sache.
      Gerichtsentscheidungen kenne ich nicht, da ich darauf keinen Zugriff habe. Vielleicht weiß "Google" mehr.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen