Reform des Unterhaltsrechts

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    • Wenn der betreuende Elternteil nicht mitspielt, kriegst Du nicht eine Nacht mehr. Und natürlich wird argumentiert werden, dass die zusätzliche Übernachtung das Kindeswohl gefährdet.
      Diese Reform wird es zerstrittenen Eltern noch schwieriger und geldgierigen bzw. rachsüchtigen betreuenden Elternteilen noch einfacher machen . Solange das echte Wechselmodell nicht die Grundannahme ist, wenn ein Elternteil nicht kooperiert und dem unkooperativen betreuenden Elternteil alle juristischen Trümpfe in Diethard gelegt werden, ist das alles Kokolores und Blendwerk.
      sowohl in der Vergangenheit, als auch mit der jetzigen Reform, können zugewandte Eltern alles alleine regeln. Für die anderen ist das keine Hilfe
    • Moin,

      so ist es @Bigpuster.
      Ich habe mir nun doch mal das gesamte 'Machwerk' angetan. Jetzt weiß ich auch, was @ZahlemannundSoehne meinte mit der Abweichung von Übernachtung als Kriterium. Dazu steht im dort runterzuladenden 'Eckpunkte zur Modernisierung...' (bitte vorher die Dokumente aufklappen):

      Die Ermittlung des Betreuungsanteils erfolgt in der Regel durch Zählung der Über-
      nachtungen (Beispiele siehe Anlage 1). Dabei handelt es sich um ein nachprüfbares
      objektives Kriterium, das auch in der Fachwelt als Anknüpfungspunkt akzeptiert ist.

      Der Großteil der Fälle geteilter Betreuung kann hierdurch zuverlässig eingeordnet wer-
      den. Wenn die Zahl der Übernachtungen sich im Einzelfall als untaugliches Beurteilungs-
      kriterium erweist, da beispielsweise die Betreuungsleistung nur tagsüber erbracht werden
      kann, kann eine angemessene Einordnung erfolgen, indem auch andere Kriterien (Über-
      nahme der Betreuung bei Krankheit des Kindes, Organisation der Freizeit, Wahrneh-
      mung von Terminen in der Schule, beim Arzt etc.) berücksichtigt werden.

      Damit wird aber die nächste Arena für Streithähne (und für anwaltspflichtige Unterhaltsprozesse) eröffnet.
      Wann ist die Zahl der Übernachtungen ein untaugliches Beurteilungskriterium? Nur wenn der Unterhaltspflichtige in wechselnden Schichten arbeitet oder auch, wenn der überwiegend Betreuende zum Erhalt der vollen Unterhaltspflicht einen weitergehenden Umgang verhindert/verhindern möchte.
      Da wird doch wieder auf dem Rücken der Kinder der Kampf ums liebe Geld ausgetragen.

      Kindeswohldienlich ist das ebenso wenig wie alles andere vorher.
      Das wäre es nur, wenn es eine Verpflichtung zur gemeinsamen Betreuung und zum gemeinsamen Barunterhalt gäbe und man sich von einem faktisch 'freikaufen' könnte, wenn man dafür das andere übernimmt. Meinetwegen nach Pflichtberatung durchs Jugendamt oder durch einen Anwalt.
      Dazu müsste aber z.B. auch das SGB 8 geändert werden. Beide Eltern müssten Anspruch auf Beratung und Unterstützung haben.
      Solange die 'Gesetzgeber' nicht realisieren, dass ein Labern über Mitwirkungspflichten beider Eltern keinen Erfolg zeigt (und davon könnten die ja anhand der gestiegenen, auch hochstrittigen Fälle ausgehen), wird auch alles andere nicht zum Besseren (er)Leben der betroffenen Kinder führen!

      Ich muss gestehen, ich habe mich gerade ziemlich aufgeregt über den Scheixxxx. Und ich bin Unterhaltszahlerin mit Abweichung von der DDT - mich interessiert der ganze Kram deswegen eigentlich nicht.

      Gruß Tanja