Unterhalt oder Bürgergeld für junge Frau

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  • Unterhalt oder Bürgergeld für junge Frau

    Hallo miteinander,

    folgender Fall:

    Tochter (21) lebte bis vor kurzem noch mit ihrem Kind (4) in ihrer eigenen Wohnung und bezog Bürgergeld. Jetzt lebt das Kind beim Vater (23). Die Eltern waren nicht verheiratet.

    Die 21-jährige ist nun wieder zurück zu ihrer eigenen Mutter gezogen. Die 21-jährige hat weder Ausbildung noch Arbeit. Unter welchen Voraussetzungen kann sie Kindergeld bekommen?

    Die Mutter hat noch zwei weitere Kinder im Haushalt (19 & 16). Diese beiden Kinder bekommen Kindergeld (250€+250€). Zusätzlich bekommt das 16-jährige Kind Unterhaltsvorschuss (338€). Die Mutter verdient 2600€ netto.

    Hat die 21-jährige, die jetzt wieder bei ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern lebt, weiter einen Anspruch auf Bürgergeld?

    Oder ist jetzt die Mutter wieder unterhaltspflichtig? Was ist mit dem Stichwort Bedarfsgemeinschaft? Der Vater der 21-jährigen ist Bürgergeldbezieher.

    Vielen Dank und viele Grüße!
    Bullseye
  • Moin Bullseye,

    wenn das Kind (21) weder Ausbildung noch Studium absolviert, ist niemand unterhaltsverpflichtet.

    Wo stehst du in der Familiengemeinschaft, oder besser: für wen fragst du?

    Die Mutter bildet mit der 21j. Tochter eine Bedarfsgemeinschaft, da diese im Haushalt eines Elternteiles lebt und noch nicht 25 Jahre alt ist.

    Gruß, fras12
  • Hi fras12,

    Danke dir für deine aufschlussreiche Antwort! Ich frage für die Mutter.

    Hätte die 21-jährige bei den Einkommensangaben, die ich gemacht habe, (2600€ Nettoeinkommen, 338 UHV, 250 € + 250 € Kindergeld), denn eine reelle Chance auf Bürgergeld?

    Wenn die 21-jährige sich ausbildungssuchend meldet, bekommt sie dann Kindergeld?

    Wenn die Mutter nicht verpflichtet ist, ihr Unterhalt zu zahlen und das Jobcenter aufgrund des Haushaltseinkommens keinen Bürgergeldanspruch sieht, wer käme denn dann für die 21-jährige auf? Doch letztendlich ihre Mutter, oder?


    Ich danke dir von Herzen!
    Bullseye
  • Hallo Bullseye,

    die 21jährige ist selbst für sich verantwortlich. Ist denn noch niemand an sie herangetreten, damit sie sich einen Job sucht und ggf. Unterhalt zahlt für ihr 4jähriges Kind? Oder habe ich das falsch verstanden - wohnt dieses gar nicht beim Vater (dem Ex der jungen Frau?).

    Da das Kind die junge Frau bereits 21 ist, hat sie keinen Anspruch mehr (bzw. auch nicht die Mutter), wenn sie sich arbeitslos meldet (siehe §32 (4) Nr. 1 EstG).

    Die Mutter der jungen Frau müsste die junge Frau schnellstens in eine (bezahlte) Ausbildung kriegen (das neue Ausbildungsjahr beginnt doch erst und es gibt sicher noch ausreichend freie Stellen) oder halt in einen ungelernten Job.
    Ob die junge Frau Anspruch auf Bürgergeld hat, vermag ich persönlich nicht einzuschätzen. Allerdings scheint mir das Gesamteinkommen der Familie doch sehr hoch...

    Gruß Tanja
  • Moin Bullseye,

    ich versuche mich einmal an einer überschlägigen Berechnung:

    Einkommen Mutter 2600,-
    - 430,- Freibetrag Einkommen (die ersten 100,- sind frei; 180,- frei (20% von 900 / bis 1000,-); 150,- frei (10% über 1000,- / bis 1500,-).

    Der Freibetrag wird aber vom Bruttoeinkommen berechnet, ich musste hier das Nettoeinkommen nehmen. (mein Betrag stimmt also nicht ganz!) - siehe Seite 59 aktuelles Merkblatt Bürgergeld, Stand Jan.2023

    +402,- Anspruch 21jähr.
    +402,- Anspruch 19jähr.
    -250,- Kindergeld 19jähr.
    +420,- Anspruch 16jähr.
    -250,- Kindergeld 16jähr.
    -338,- UHV 16jähr.

    verbleibt ein übersteigendes Einkommen von 2556,- EUR.

    Hierbei noch nicht berücksichtigt ist der Wohnbedarf für die 4köpfige Familie, wobei angemessene Kosten der Unterkunft das übersteigende Einkommen nicht erreichen dürften.

    Die Verpflichtung der 21jähr. Kindsmutter auf Unterhaltszahlung für ihr 4jähr. Kind an den Kindsvater ist auch nicht berücksichtigt.

    Ich denke, dass kein Anspruch Bürgergeld für die 21jähr. Tochter bestehen dürfte.

    (Einige Berechnungsgrundsätze wie die Übertragbarkeit von übersteigendem Einkommen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kann ich nicht genau erklären, weil ich nicht im Leistungsbereich arbeite.
    Man darf mich hier also gern korrigieren.)

    Ich bin da bei Tanja, das erwachsene Kind sollte schnellstens eigenes Einkommen durch Ausbildung oder Beschäftigung erzielen. Die Zeiten sind auch für Ungelernte so gut, wie lange nicht mehr.

    Viele Grüße, fras12

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

  • Moin,

    Fras, vielen Dank für Deine Erklärung.
    Weißt Du, ob die junge Frau ggf. Anspruch auf Grundsicherung hätte, wenn eine Behinderung vorläge?

    Davon ganz ab: wenn das Kind in eine Berufsausbildung startet, gäbe es auch wieder Kindergeld (bis 25).

    Wenn die 21jährige mein Kind wäre, würde ich sie mir schnappen und schleunigst zur Jugendberufsagentur/Agentur für Arbeit zur Ausbildungsplatzsuche schleppen.
    Mein Kind bekäme auch ernsthafte Konsequenzen angedroht, wollte es sich bei mir nur einfach einen schönen Tag machen.
    Ab einem bestimmten Alter haben die "Mitbewohner" bei mir ;) eine Pflicht, sich angemessen nach ihren Möglichkeiten am Familieneinkommen (und -leben) zu beteiligen.
    Ich verweise da gern auf 1619 BGB :rolleyes:

    Gruß Tanja
  • Hallo Tanja,

    du meinst Grundsicherung für Schwerbehinderte nach dem SGB XII, also wenn das 21 jähr. Kind voll erwerbsgemindert ist und keinen Rentenanspruch hat.

    Die Berechnungsgrundsätze und die Höhe des Leistungsanspruches berechnet sich in der Grundsicherung nach dem SGB XII nach meiner Kenntnis in gleicher Weise.

    Gruß, fras12
  • Hallo fras,

    Ja. Das meine ich.
    Ich dachte da allerdings, dass das Einkommen der Eltern ab 18 dann keine Rolle mehr spielt, der junge behinderte Mensch also ggf. unter Anrechnung eigenen Einkommens oder erhaltenen Unterhaltes (wäre ja hier eh nicht der Fall) Grundsicherung ohne Berücksichtigung der restlichen Familie bzw. dessen Einkommen bekäme.

    Wenn derartige Behinderung vorläge, gäbe es ja auch Kindergeld solange die Behinderung vor dem 25. Lj eingetreten ist und das Kind sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht selbst unterhalten kann.
    Das wird dann aber regelmäßig von der Familienkasse rückwirkend überprüft...

    Gruß Tanja

    Nachtrag für Isuv-Mitglieder: es gibt wohl inzwischen auch einen Profi im Sozialrecht beim Isuv, so dass Anfragen auch in diesem Bereich gestellt werden können.
  • Hallo ihr beiden, danke euch!

    jetzt gibt es ein Update und ich frage mich, ob das wirklich sein kann.

    Dadurch, dass die 21-jährige aus gewissen Gründen sehr schnell aus der Wohnung raus musste und leider auch keine andere Wohnung fand, drohte ihr ja die Obdachlosigkeit. Ihre Mutter nahm sie deshalb notgedrungen auf.

    Daher bat sie um eine Bescheidung nach einer Härtefallregelung. Sie sieht sich als Einpersonen-Bedarfsgemeinschaft innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.

    Außerdem um Fahrtkostenzuschuss, um ihr Kind regelmäßig zu sich zu holen.

    Die 21-jährige möchte den vollen Regelsatz (502€) haben.

    Wie seht ihr jetzt den Fall? Kann das klappen? Und zwei Fragen noch: Wie lange kann so eine Härtefallregelung greifen? Monate? Jahre?

    Kann die Mutter einen Untermietvertrag mit der Tochter abschließen, damit das Amt den Mietanteil auch noch übernimmt? Wären so ca. 200€.


    BG, Bullseye

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Bullseye ()

  • Hallo,

    die Fahrkosten zum geregelten Umgang mit dem Kind stehen ihr zu, wenn sie diese nicht selbst tragen kann.
    Hierzu ist Anlage BB zum Antrag Bürgergeld zu nutzen. Außerdem wird sie eine schriftliche Mitteilung mit Bestätigung des Kindesvaters / Unterschrift abgeben müssen,
    wann sie diesen regelmäßigen Umgang pflegt.

    Härtefallregelung - du meinst die Zustimmung zum Umzug für unter 25jährige? Da bedarf es einer ausführlichen Begründung und in der Regel einer Stellungnahme des Jugendamtes.
    Allerdings weiß ich nicht, wie das JA damit umgeht, wenn die 21jähr. bisher noch nicht vom Jugendamt beraten/ betreut wurde. Bis 21 Jahre können Sie ehemalige Jugendhilfefälle wohl noch unterstützen. (Achtung: in diesem Bereich U25 war ich lange nicht tätig, es muss heute nicht mehr stimmen ...)

    Eigene Bedarfsgemeinschaft in einer Haushaltsgemeinschaft dürfte bei uns kaum klappen. Wie gesagt, die Begründung ist wichtig.

    Gruß, fras12
  • Danke für deine Antwort!

    Ja, der Umgang ist gerichtlich festgelegt worden und auch vorher schon wurde sie vom Jugendamt beraten. Es wird wohl eine Stellungnahme des Jugendamtes geben.

    Wie lange kann so eine Härtefallregelung greifen? Monate? Jahre? Bis sie eine Ausbildung aufnimmt?

    Hat die 21-jährige mit dem Bezug von Bürgergeld jetzt bessere Chancen, eine Wohnung zu bekommen? Sie will näher zu ihrem 4-jährigen Kind ziehen und es soll auch irgendwann wieder bei ihr wohnen…

    Kann die Mutter einen Untermietvertrag mit der Tochter abschließen, damit das Amt den Mietanteil auch noch übernimmt? Wären so ca. 200€.

    Besten Dank, Bullseye
  • Hallo bullseye,

    Ich habe den Eindruck, Du verwechselst Familienrecht (Umgang mit Kind, eigentliche Unterhaltszahlungen fürs Kind) mit Sozialrecht (Bürgergeld).
    Dazu sind wir hier eher weniger in der Lage Auskunft zu erteilen.
    Auch fras wies darauf hin, dass er keine jungen Erwachsenen als Klienten hat.

    Ansonsten finde ich es komisch, dass die Mutter zwar ihr Kind aufnimmt, andererseits aber erwartet, dass sich der Steuerzahler an den Lebenshaltungskosten der so wieder größer gewordenen Familie beteiligt - ohne dass das Kind scheinbar bereit ist, eine Ausbildung zu beginnen oder einen Job aufzunehmen (und so für seinen eigenen Lebensunterhalt und dem ihres Kindes aufzukommen).

    Wundert mich bei dem Netto der Mutter doch etwas, diese Gehaltsklasse fördert doch die "soziale Hängematte" sonst nicht so?

    Naja, jeder, wie er mag...

    Tanja
  • Hallo,

    die 21jähr. hat mit Bezug von Bürgelgeld bessere Chancen, also ohne regelmäßige Leistungen/ Einkommen.
    Mehr aber auch nicht.

    Ich denke, ihr solltet mehr über die Gründe für den "plötzlichen" Wohnungsverlust nachdenken. Und sicher auch über die Gründe, die zu einem (notwendigen) Umgangsbeschluss am Familiengericht geführt haben. Da liegen die eigentlichen Baustellen.

    Sollte sie sich im Jobcenter melden, beginnt auch die Beratung und Vermittlung in Richtung Arbeit bzw. Ausbildung.

    Gruß, fras12
  • Danke ihr beiden,

    die Geschichte geht definitiv tiefer, als ich es hier oberflächlich anreißen konnte.

    Der 21-jährigen wird Kindeswohlgefährdung vorgeworfen. Sie vernachlässigt Haushalt, Kind und sich selbst, ist lethargisch und antriebslos.

    Das Kind wohnt nun beim Vater.

    Dieser hat wohl nun auch Arbeit.

    Die Mutter der 21-jährigen führt eine Art „Krieg“ gegen den Vater bzw. der Vater gegen Mutter und Tochter um das kleine Kind.

    Die Mutter möchte auf keinen Fall, dass ihre Tochter auch nur einen Cent Unterhalt an den Vater des Kindes zahlt. Sie will eigentlich nur, dass ihre Tochter ihr finanziell nicht zur Last fällt (die Familie durch das Jobcenter sogar noch profitiert) und mit Hilfe des Jobcenters möglichst schnell eine Wohnung bekommt, damit die 21-jährige ihr Kind wieder bekommt. An Ausbildung oder Arbeit will in diesem Fall niemand denken…

    Aber das geht jetzt zu weit, vieles sind nur Spekulationen bzw. was ich so mitbekommen habe.
  • Hallo Bullseye,

    das, was Du über die vermuteten Gründe (und Aktionen) der Mutter der 21jährigen schreibst, ist schade.
    Vermutlich schadet sie somit nicht nur dem Vater des Kindes, sondern ihrem Enkel und ihrer Tochter gleichfalls.

    Könntest Du die junge Frau unterstützen?
    Manchmal benötigen die jungen Leute Unterstützung von anderen wohlwollenden Erwachsenen (als von den eigenen mitunter helikopternden Eltern).
    Für mich klingt das so, als bräuchte die junge Frau erstmal psychologische Unterstützung und anschließend jemanden, der mit ihr zur Jugendberufsagentur oder zur Arge geht.
    Mein Mann hat vor einigen Jahren auch einem jungen Menschen ein wenig in die Spur geholfen. Das nützt beiden Seiten ;)

    Ich drück die Daumen für eine vernünftige Lösung für die junge Erwachsene - eigentlich möglichst ohne deren Mutter (ich stell mir das wirklich schwierig vor...)

    Gruß Tanja
  • Hi Tanja,

    ja es ist schon echt verrückt, was es alles gibt.

    Ich selbst kann der jungen Frau nicht helfen, denn ich wohne viel zu weit weg.

    Ich bin wirklich gespannt, ob sie Bürgergeld bekommt. Für ihr Kind müsste sie wohl Bürgergeld an den Tagen bekommen, an denen sich das Kind länger als 12 Std. bei ihr aufhält. Also zum Beispiel, bleibt das Kind 10 Tage im Monat bei ihr: 10/30 vom Regelsatz des Kindes.

    Ob die 21-jährige selbst Bürgergeld bekommt, ist meiner Meinung noch nicht sicher, denn da soll anscheinend tatsächlich das Haushaltseinkommen hinzugezogen werden.

    Ich bin echt gespannt.

    Auch, ob das mit der Untermiete klappt, ist fraglich. Zumindest müsste die Mutter die Mieteinnahmen dem Finanzamt mitteilen.

    Dann habe ich mal recherchiert, ob sie Chancen hat, eine Wohnung zu bekommen und die hat sie nicht, oft gibt es keine Wohnungen oder die KdU passen nicht.oder es steht „kein Jobcenter“ in den Anzeigen.

    Es wäre also anzuraten, auch von Seiten der Mutter, ihre Tochter so schnell wie möglich in Ausbildung und Beruf zu bringen! Passiert das? Nein! Die Mutter reibt sich schon die Hände, weil sie durch Bürgergeld ihrer Tochter ein zusätzliches „Einkommen“ sieht… auf Kosten der Zukunft ihres Kindes. Außerdem will sie ja auch, dass ihre 21-jährige kein Geld verdient, damit der Kindesvater keinen Unterhalt bekommt.

    Das ist so krank irgendwie, tut mir Leid, dass ich das so sagen muss.

    Ich danke euch für eure sehr wertvolle Hilfe!
  • TanjaW9 schrieb:

    Nachtrag für Isuv-Mitglieder: es gibt wohl inzwischen auch einen Profi im Sozialrecht beim Isuv, so dass Anfragen auch in diesem Bereich gestellt werden können.
    Du empfiehlst also (wohl) ISUV-Mitgliedern diesen "Profi"?


    Darf ich verlinken?

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

  • Hallo ISUV-Ehrenvorsitzender @Josef Linsler,

    bitte weise bei zukünftigen Treffen mit Bundestagsabgeordneten auf dieses abartige Impressum hin.

    Darfst auch meinen Namen nennen. Ich konnte die Entstehung dieses katastrophalen Haufens vor Jahren beobachten.

    Es ist übrigens seit mindestens 12 Jahren die Foren-Heimat von ISUV-Sozialrechtscoach Gordon Vett.

    Bis denne.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Dahin möchte zumindest ich keine Verlinkung sehen. Du kannst Hr. Linsler persönlich anschreiben. Ich vermute, Du hast auch seine Isuv-Mailadresse.