Volljährigenunterhalt privilegiert Barunterhaltspflicht familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Volljährigenunterhalt privilegiert Barunterhaltspflicht familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

      Hallo an alle,
      mich treibt das Thema volljährigen Unterhalt bei privilegierten Kindern bei gleichzeitiger Barunterhaltspflicht beider Elternteile um. Trotz vieler Beiträge zu diesem Thema kann ich mich einfach nicht damit Abfinden.
      Folgende Situation:
      Kind wird volljährig, geht noch zur Schule, ist also privilegiert. Ab 18 Jahren sind beide Elternteile nach Gesetzt Barunterhaltspflichtig. Betreuungsunterhalt entfällt.
      Mit 18 wird der Unterhalt neu berechnet und nach Leistungsfähigkeit der Elternteile der Unterhalt gequotelt. Soweit habe ich es verstanden.

      Wenn beide Elternteile dann voll arbeiten gehen und einer weniger Verdient, habe ich kein Problem!
      Wenn aber ein Partner gar nicht arbeitet, oder nur geringfügig obwohl er/Sie Leistungsfähig ist, dann habe ich ein Problem! Das ganze vor dem Hintergrund betrachtet das er/Sie keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat, nicht krank ist oder sonstige Einschränkungen hat.

      In diesem Fall landet der "potenziell Leistungsfähige Partner" unter dem Selbstbehalt und muss faktisch, trotz Leistungsfähigkeit sich nicht am Unterhalt des Kindes beteiligen! Das ist nicht hinnehmbar und hochgradig ungerecht. Es geht hier auch nicht um kleine Summen, wenn nach dem Abitur ein Studium folgt und noch viele Jahre Unterhalt geleistet werden muss kommen schnell hohe Summen zusammen.

      Ich habe zwei Fragen:
      1. Besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, gibt es Musterurteile
      2. Was passiert wenn keiner der Eltern Leistungsfähig ist, wer muss dann Aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit mehr arbeiten? Event. gibt es Urteile?

      VG
      Theo
    • hallo,

      grundsätzlich ist es ja so, dass ab Volljährigkeit niemand mehr zahlen muss, als er allein zahlen müsste. Wenn also ein Elternteil unter dem selbstbehalt liegt, dann zahlt der andere. Ur das, was seinem Einkommen entspricht, abzüglich des vollen Kindergeldes. Damit müsste ja zumindest eine geringe Entlastung gegenüber dem minderjährigenunterhalt eintreten.

      und ab dem Abitur ist ja vorrangig Bafög zu beantragen, was ebenso wie das Kindergeld komplett,Etat auf den Bedarf angerechnet wird. Des Weiteren ist es ja auch so, dass nach dem Abitur das Kind in den 4. Rang rutscht. Alle weiteren unterhaltsberechtigten erst einmal Vorrang haben.

      ich weiß nicht ob, du wirklich für ca. 1-2 Jahre bei privilegierten volljährigen so etwas durchfechten willst. Denn ab dem Abitur gilt die gesteigerte erwerbspflicht nicht mehr.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,
      vielen Dank für deine Antwort:

      AnnaSophie schrieb:

      grundsätzlich ist es ja so, dass ab Volljährigkeit niemand mehr zahlen muss, als er allein zahlen müsste. Wenn also ein Elternteil unter dem selbstbehalt liegt, dann zahlt der andere. Ur das, was seinem Einkommen entspricht, abzüglich des vollen Kindergeldes. Damit müsste ja zumindest eine geringe Entlastung gegenüber dem minderjährigenunterhalt eintreten.

      Okay, das muss ich für meine Konstellation mal berechnen, wenn überhaupt kommen da Überschlagen zwischen 50- 100€ weniger raus.

      AnnaSophie schrieb:

      Wenn also ein Elternteil unter dem selbstbehalt liegt, dann zahlt der andere. Ur das, was seinem Einkommen entspricht, abzüglich des vollen Kindergeldes
      Wenn ich am Smart-Rechner (darf ich den verlinken? ich glaube nicht) die beiden Verdienste angebe und den Unterhalt berechnen lasse, rechnet der Rechner trotz der Tatsache dass meine EX-Frau am Selbstbehalt liegt, ihren Verdienst und meinen zusammen und greift damit auf die DT zurück, wobei dann natürlich in einer hohen Stufe geschaut wird und der Unterhalt aus beider Einkommen abgeleitet wird. Vielleicht hab ich was nicht richtig verstanden?

      AnnaSophie schrieb:

      ich weiß nicht ob, du wirklich für ca. 1-2 Jahre bei privilegierten volljährigen so etwas durchfechten willst
      Ob ich das dann durchziehen würde, hängt von der Rechtslage, den Aussichten auf Erfolg und meiner Gesundheit ab.

      AnnaSophie schrieb:

      Denn ab dem Abitur gilt die gesteigerte Erwerbspflicht nicht mehr.
      Okay, das wusste ich nicht. Ich dachte immer, solange sich das volljährige Kind in Schule, Erstausbildung oder Studium befindet ist es privilegiert und damit besteht auch eine gesteigerte Erwerbspflicht.....

      Was ändert sich denn Unterhaltstechnisch, wenn der Volljährige nicht mehr privilegiert ist?


      Sophie, empfindest du es als gerecht, das ein Partner ab Volljährigkeit den vollen Unterhalt (wenn auch leicht gemindert) für das Kind alleine tragen muss, während sich der andere Partner, trotz Leistungsfähigkeit und keiner weiteren Verpflichtungen zurück lehnen kann?


      1. Besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, gibt es Musterurteile
      2. Was passiert wenn keiner der Eltern Leistungsfähig ist, wer muss dann Aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit mehr arbeiten? Event. gibt es Urteile?

      Meine beiden Fragen interessieren mich sehr, kannst du oder ein anderer/andere hierzu noch was sagen?

      Vielen Lieben Dank für Eure Antworten
      Theo
    • Hallo Sophie,
      ich glaube ich habe verstanden, wie du es gemeint hast. Mein Unterhalt den ich zu zahlen hätte, verändert sich durch die Tatsache, dass meine Ex auch voll arbeiten würde(gleicher Verdienst) nicht gravierend, weil durch die höher Gruppierung in der DT insgesamt auch ein höherer Unterhalt fällig ist, der dann bei hälftiger Quotelung nur geringfügig von dem Betrag abweicht den ich zahle wenn sie nicht arbeitet oder am Selbstbehalt liegt.
      Insgesamt steht dann, zumindest theoretisch, dem Kind mehr Unterhalt zu.
      Vor diesem Hintergrund könnte es mir eigentlich relativ egal sein ob sie arbeitet oder nicht. So denke ich aber nicht.
      Mal ganz ehrlich, nur halbtags zu arbeiten ist auch eine schöne Sache, das würde ich nach 34 Berufsjahren auch gerne wollen. Vor allem nach den langen noch laufenden psychischen Belastungen durch Scheidung, Haus, Kinder usw.
      In dem Fall das ich auf einen halben Tag zurück gehe, wäre keiner Leistungsfähig, was passiert dann?

      LG
      Theo
    • Theo schrieb:

      Mal ganz ehrlich, nur halbtags zu arbeiten ist auch eine schöne Sache, das würde ich nach 34 Berufsjahren auch gerne wollen.
      Das kannst du ja!

      In dem Fall das ich auf einen halben Tag zurück gehe, wäre keiner Leistungsfähig, was passiert dann?
      Dann bekommt das Kind mehr/volles Bafög.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Theo,

      mein "Lieblingsthema" beschäftigt Dich ja auch gerade...
      Zu Deinen Fragen:
      1. Ja, Du hast theoretisch einen Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, wenn Du glaubhaft darlegen kannst, dass die Mutter ihrer gesteigerten Erwerbspflicht (bis 21, sofern das Kind noch in - allgemeiner (!) Schulausbildung ist und bei einem Elternteil wohnt - siehe 1603 BGB) nicht nachkommt.

      Ich persönlich würde mir das nicht geben. Bei uns hat das Gericht im Wechsel der KM zu einem schlechter bezahlten, dafür aber "sicheren" Job keine Verstoß gegen die Obliegenheiten gesehen (und deswegen nicht das frühere um mehr als 1000 Euro höhere Gehalt zugerechnet).

      Bei uns ging es nicht mal um den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, sondern nur um das elterliche Einkommen ab Volljährigkeit.

      Und auch der angemessene SB (inzwischen 1650) wurde von unserem Gericht erst berücksichtigt, nachdem ich mehrere Beschlüsse (unter anderem ein älteres BGH-Urteil, glaub ich, müsste ich erst raussuchen) benannt habe. Der stänkernde gegn. Anwalt verwies ständig auf die - nicht zutreffende Leitlinie unseres OLG (und nicht, wie auch die Leitlinien auch vom OLG Düsseldorf deutlich klarer ab Ziffer 13 formulieren).


      2. Wenn keiner der Eltern leistungsfähig ist, berücksichtigt das Gericht erst den notwendigen Eigenbedarf (derzeit 1370 beim Erwerbstätigen und 1120 beim Nichterwerbstätigen) ggf. gekürzt um den Synergieeffekt wegen Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Dritten (meist 10%).

      Ist nur ein Elternteil nicht leistungsfähig, der andere schon, bleibt es dennoch bei Beiden beim angemessenen SB.

      Wenn dabei noch immer nicht der Mindestunterhalt rauskommt, rechnet das Gericht dem Elternteil, welches von Kind in Anspruch genommen wird, irgendwie/meist ein fiktives Einkommen zu.


      Ob das unfair ist, steht dabei nicht wirklich zur Debatte.


      Und Sophie hat Recht: sobald Kind Abi hat (oder 10. Klasse oder was auch sonst immer) und danach etwas anderes anfängt, entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

      Wenn Kind z.B. eine Berufsausbildung beginnt, bekommt es ja meist auch eine entsprechende Vergütung. Abi ist aber nun mal die höchste schulische Ausbildung, so dass ich persönlich bestreiten würde, wenn ein Kind noch weiter die Schule besucht, dass dies ein notwendige - von mir zu "bezahlende" allgemeine Schuldbildung sei. Ich würde behaupten, dass das Kind nicht zielstrebig agiert.

      Wenn das Kind ein Studium beginnt, so würde ich es immer auffordern, BaFöG zu beantragen (und spätestens dann kannst Du Deine Tätigkeit runterschrauben).

      Für Dich selbst beträgt der Freibetrag dort inzwischen 1605 Euro und für weitere - unterhaltsbedürftige - Kinder kommen noch mal 650 Euro dazu. Hast Du noch nachweisbare Werbungskosten und ich glaube, auch extra Rentenversicherungsausgaben, so werden die auch noch abgezogen.

      Ergo: konzentrier Dich lieber auf Deine Pflicht bis zum Abi und dann: reduzier die Arbeitszeit dementsprechend ;)


      Gruß Tanja
    • Hallo Theo,

      was treibt es dich um, dass die werte Kindesmutter nicht arbeiten will? Das würde ich mal locker nehmen.
      Denn wenn sie nicht arbeitet, dann hat sie auch weniger Geld und später weniger Rente. Von daher bist du doch immer noch im Vorteil.

      Glaubt mir, ich habe hier einiges durch und habe richtig geblutet, finanziell und emotional. Seitdem ich zumindest auf der finanziellen Seite dieses "was ist das für eine Ungerechtigkeit, die faule Alte macht sich mit MEINEM Geld einen faulen Lenz" weggeschoben habe, geht es mir viel besser. Das Geld, was sie von mir hat, ist endlich und je höher die Inflation ist und bei ihrer Cash-burn rate ist es weg während ich noch Vollzeit arbeite, wie ich es schon seit fast 30 Jahren mache.

      Und zu deinen fachlichen Fragen: die sind alle schon beantwortet. Gesteigerte Obliegenheitspflicht für priviligierte Kinder in allg. Schulausbildung, wenn deine Tochter nicht sitzengeblieben ist, wird der Zeitraum sehr überschaubar sein.
      Und ja, du siehst es richtig, dass du nicht mehr zahlen musst als du müsstest, wenn nur dein Einkommen gezählt wird, rein mathematisch wird dich eine Quotelung fast auschließlich entlasten, aber bei einem hohen Einkommensunterschied sehr wenig. Von daher ist es eher deiner Tochter ungerecht gegenüber, wenn die KM nicht arbeitet, denn bei einem Sprung in der DDT Tabelle würde ja die Tochter mehr bekommen (und zwar von der KM).

      Also: locker bleiben.
    • AnnaSophie schrieb:

      grundsätzlich ist es ja so, dass ab Volljährigkeit niemand mehr zahlen muss, als er allein zahlen müsste

      Maccie schrieb:

      Und ja, du siehst es richtig, dass du nicht mehr zahlen musst als du müsstest, wenn nur dein Einkommen gezählt wird,
      Moin,

      die obigen Aussagen sind korrekt, so lange das Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. Man beachte diesbezüglich die Position der Formulierung in den jeweiligen OLG-Leitlinien.

      Hat das volljährige Kind jedoch einen eigenen Hausstand, gilt dies nicht.
    • Nabend,

      wenn das liebe Kind nicht mehr bei Mama oder Papa wohnt, ist es aber (schon ab 18) vorbei mir der gesteigerten Erwerbspflicht - also, Spaten fallen lassen und stattdessen in die Hängematte flüchten?
      Die Gerichte (und vorher Anwälte) sind dann bestimmt sehr kreativ im Hochrechnen von Einkünften, im Ansatz von sonstigen Einnahmen und im Nichtberücksichtigen von Ausgaben oder anderen (naturalunterhaltsbedürftigen) Kindern...
      :huh:

      Gruß Tanja
    • Moin Moin,
      erstmal herzlichen Dank für Eure Antworten.
      Ich fasse mal die Erkenntnisse für mich zusammen, mein Sohn wird in ziemlich genau in einem Jahr 18, er macht Abitur im Sommer 2026 (wenn alles glatt läuft). Bis 18 bleibt sowieso alles gleich. Danach sind beide Barunterhaltspflichtig. Da er noch eine allgemeinbildende Schule besucht ist er noch privilegiert was wiederum bedeutet das die Unterhaltspflichtigen Eltern einer gesteigerten Erwerbspflicht unterliegen. Diese gesteigerte Erwerbspflicht endet mit dem Abitur oder auch mit dem 21. Geburtstag. Er würde mit seinem 20sten Geburtstag Abitur machen. Das heißt das ich nach seinem 18ten Geburtstag noch zwei Jahre gesteigerter Erwerbsobliegenheit unterliege.

      Wenn er nach dem Abitur eine Ausbildung macht, hat er vermutlich Einkommen was ihm angerechnet wird, was wahrscheinlich dazu führt, dass kein Unterhalt mehr zu leisten ist. Macht er ein Studium, soll er Bafög beantragen. Bekommt er Bafög, kann dieses wiederum unterhaltsmindernd Berücksichtigung finden.

      Dann ziehe ich den Schluss, dass ich mit erreichen des Abiturs des Sohnes meine gesteigerte Erwerbspflicht entfällt und ich dann sozusagen frei bin und theoretisch komplett aufhören kann zu arbeiten.
      (will ich nicht ,aber vielleicht halbtags)

      Hab ich alles richtig verstanden? :)

      Es geht also um diese beiden Jahre, ab 18 bis zum Abitur, in denen sie faktisch, weil sie unter dem Selbstbehalt liegt keinen Unterhalt zahlen muss.
      Ich habe mal einen Bafög Rechner mit Daten gefüttert und bei den Infos gelesen, dass unter anderem als Berechnungsgrundlage das Jahreseinkommen der Eltern herangezogen wird. Allerdings das Einkommen aus der Vergangenheit, ich glaube sogar des vorletzten Jahres? Dann kann man auch nicht spontan auf einen Halbtagsjob wechseln? Oder kann man im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder Zeit Reduzierung eine sofortige Berücksichtigung bei der Berechnung verlangen?

      Maccie schrieb:

      was treibt es dich um, dass die werte Kindesmutter nicht arbeiten will? Das würde ich mal locker nehmen.
      Hallo Maccie, ich weiß nicht warum das bei mir so ist, ich kann das nicht locker nehmen! Wahrscheinlich wegen meinem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn?!
      Das einzige Argument was mich überzeugt es einfach so hinzunehmen wäre: Schon deine Gesundheit und mir zu sagen ist doch "NUR" Geld, das Leben ist viel zu kurz für den Kampf. Konzentrier dich auf die schönen Dinge im Leben! Das krieg ich nicht hin, noch nicht, ich arbeite dran.

      Mich würde es grundsätzlich interessieren, ob ihr er es auch unfair findet wenn ein Partner trotz Leistungsfähigkeit dieser nicht nachkommt?

      Ich habe das Gefühl, das viele hier aus Erfahrung sprechen und wissen das die Chancen hier was zu erreichen minimal sind und deshalb empfehlen passiv vorzugehen und Dinge einfach so zu akzeptieren wie sie sind.
      Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch wäre für mich eine faire Sache, wenn es denn in der Praxis auch ohne Probleme umsetzbar wäre.


      LG
      Theo
    • Hallo Theo,

      Ja, beim Bafög-Antrag kommt es grundsätzlich auf das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres an (Steuerbescheid ist beizufügen).
      Ist meist ja auch günstiger.
      Für die Eltern, die aber weniger, als vor 2 Jahren verdienen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Aktualisierungsantrages geschaffen.
      Du müsstest Dein Kind auffordern, diesen zu stellen. Weitere Hinweise dazu gibt es auf der von mir verlinkten Seite.

      Was das Abfinden mit der Situation anbelangt: sieh es als "so is es" an (irgendwo las oder hörte ich mal was von den "Zumutungen des Lebens" an denen wir wachsen oder aber zerbrechen können).
      Warum willst Du denn der Ex die Macht über Deine (künftigen/weiteren) Gefühle geben?
      Du bist/wirst doch erst unzufrieden, wenn Du Dich - egal mit wem - vergleichst.
      Das mit dem Gerechtigkeitsgefühl kenn ich nur zu gut. Hilft Dir aber nicht weiter. Man kann sich die Dinge noch so wunderbar anders wünschen. Aus dem magischen Alter sind wir aber schon so lange raus und wissen, dass Wünschen (und Hadern oder Wüten) nichts, rein gar nichts ändert.

      Schau auf Deine Kinder und Deine eigene Zukunft und mach Deinen Weg.

      Gruß Tanja

      P.S. Natürlich braucht das alles Zeit.
      @Maccie wie lange ist - ungefähr - die Dauer Trennung bis "mir doch egal, was die Ex ggf. mit dem Kindesunterhalt anstellt" bei Dir gewesen?
    • @TanjaW9: da ich unterschiedliche Baustellen hatte, kam das bei mir gar nicht so schlimm hoch.

      Nochmal für Theo: mit diesem "Gerechtigkeitssinn" müsste ich ständig die halbe Welt verfluchen. Die mit dem goldenen Löffel im Mund Geborenen, diejenigen, die Stütze bekommen, obwohl sie arbeiten könnten, dreiviertel unseres Kabinetts 8o . Es gibt so viele, die noch ungerechter behandelt werden als ich. Viel viel ungerechter (finanziell, Gesundheit, Krieg!!), da ist das Aufregen um ein paar Faule, die man kennt nebensächlich. Aber du sagst ja, du arbeitest dran: mach da ernsthaft weiter.
    • Guten Morgen,
      ich habe heute Mittag mit meiner Ex-Frau einen Notartermin zur Beratung bezügliche der Einigung das meine EX-Frau das Haus übernimmt unter Leistung einer Ausgleichszahlung.
      Im Rahmen der Einigung mit dem Haus möchte ich einige Dinge klären, die mehr sehr wichtig. Durch die aktuell wieder stattfindende Kommunikation und dem Druckmittel Teilungsversteigerung stehen die Chancen gut eine Lösung zu finden.
      Mir schwebt vor, mit den notariellen Absprachen zur Hausübergabe auch eine Unterhaltsregelung für meinen Sohn ab 18 Jahren zu fixieren. Aktuell besteht ein Vergleich, der im Juli 2024 durch die Volljährigkeit neu angepasst werden müsste. Mein Vorschlag ist den Unterhalt ab 18 zu teilen, unabhängig von der Haftungsquote. Eventuell ausgehend vom Mindestunterhalt oder einem frei festgelegten monatlichen Unterhalt über dem Mindestunterhalt liegend. Ich hatte hier ja schon darüber geschrieben das durch ihren halbtags Job und meinen Vollzeitjob die Quote für mich so ungünstig ausfällt (sie ist wahrscheinlich nicht Leistungsfähig), das sich mein Unterhalt zwar durch die volle Anrechnung des KG minimal reduziert(50€) ich aber weiter den Unterhalt mehr oder weniger alleine zahle. Ich finde das immer noch unfair.
      Jetzt zu meiner Frage:
      Kann ich Absprachen zum KU ab 18 treffen, die rechtlich gegen eine erneute Anfechtung stand halten? Habt Ihr eine Idee wie so eine Absprache aussehen könnte und nicht mehr angegriffen werden kann.
      LG
      Theo
    • Hallo Theo,

      Fras hat Recht.
      Wo ich das Problem sehe: selbst wenn Du mit der KM einen Vergleich oder Vertrag abschließt und Dein Sohn ab 18 keinen Bock hat, Dich (darüber hinaus oder generell) in Anspruch zu nehmen, wird er möglicherweise von der KM unter Druck gesetzt, dies im höchsten Maße zu tun.
      Wem wäre also damit gedient?
      Würde Dein Sohn dann auf Dich oder die KM sauer sein?
      Die Kids sind ja nicht (emotional und finanziell) unabhängig, nur weil die große 18 anklopft....
      Mein Mann geht davon aus, dass bis heute die KM alle Fäden beim/für das Kind zieht...und sein Kind ist über 20...

      Gruß Tanja