Volljährigenunterhalt privilegiert Barunterhaltspflicht familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Theo schrieb:

      Danke für die Antworten,

      Maccie schrieb:

      Doch, kannst du, aber nur im Innenverhältnis, also im Verhältnis zwischen dir und der weiteren Unterhaltspflichtigen.
      du meinst ich zahle ans Kind nach Tabelle und sie zahlt mir die vereinbarte Summe direkt an mich zurück?

      Maccie schrieb:

      Die Gefahr besteht dann natürlich, dass die KM dir gegenüber nicht mehr leisten kann.
      ich würde eher sagen nicht mehr will.VG

      So ähnlich. Bei mir habe ich die KM im Innenverhältnis komplett freigestellt. Was zur Folge hat, dass ich voll ans Kind zahle. Wahrscheinlich würde auch gehen, wir zahlen beide und sie holt es sich von mir zurück, aber das wird nicht praktiziert.


      Nicht mehr wollen wäre ja kein Problem, das klagt man dann ein (vielleicht reicht erstmal sogar ein simpler Mahnbescheid), nicht können ist das schwierige.
    • Hello,
      wie war das nochmal mit dem mit dem mietfreien wohnen, selbst genutztes Wohneigentum? Wegen dem Unterhaltsrechner.
      Wenn ich bei meiner Lebensgefährtin wohne, muss ich mir kein Wohnvorteil anrechnen lassen? Da war was mit 10% weniger Selbstbehalt, durch das zusammen Leben?
      Meine EX-Frau müsste sich dann mit eigener Immobilie den vollen Wohnvorteil anrechnen lassen, das sind immerhin 1200-1500€ monatlich, wobei sie sich einen eventuellen Abtrag, den ich nicht kenne, wieder gegenrechnen kann. Jetzt stellt sich wieder die Frage, wenn ich auf 20 Stunden zurückgehe und das Kind ab 18zehn noch privilegiert ist, der Mindestunterhalt aber durch fehlende Leistungsfähigkeit(beide arbeiten halbtags) der Eltern nicht geleistet werden kann, verpflichtet wird mehr zu arbeiten. Aber das Thema hatten wir ja schon.....

      VG Theo
    • Hallo Maccie,
      der Notar soll erstmal beraten ob diese Absprachen (auch noch andere Dinge, Unterhalt geht wahrscheinlich nicht, ist mir klar) überhaupt rechtlich notariell geregelt werden können. Es ist ein Einigungsversuch auf neutralem Boden, ganz bewusst ohne unsere beiden Anwälte, die haben auch lang genug dran verdient, und wenn wir nur kommunizieren ist schon viel gewonnen.

      VG
    • Hello,
      kurze Rückmeldung. Leider gibt es zum Thema Unterhalt keine Einigkeit, der Rest würde funktionieren.
      Könnt Ihr mir nochmal wegen der überschlagsmäßigen Unterhaltsberechnung helfen. Das ich weiß wie die Quote ab 18 aussehen aussehen würde.
      Es geht mir vor allem um den Wohnvorteil und eventuelle Zins- und Tilgungsraten die meine EX-Frau zur Übernahme meiner Haushälfte leisten würde.

      1. Nach meiner Recherche wird Ihr mietfreies wohnen als Einkommen gerechnet? Im eigenen Haus lebend.
      2. Als berücksichtigungsfähige einkommensmindernde Ausgaben können nur die Zinsen für das neue Darlehen berücksichtigt werden? Die Tilgung, weil vermögensbildend, bleibt außen vor.
      3. Ich muss mir meinen " Wohnvorteil" (würde dann zur Freundin ziehen) nicht einkommenserhöhend berücksichtigen?
      Sind die Punkte 1-3 richtig?

      Wenn das so richtig wäre, hätte ich ohnehin das geringere Einkommen.
      LG
      Theo
    • Richtig Tanja. Allerdings nur bis zur Höhe des Wohnvorteils, alles andere geht ggf. in die Altersvorsorge.
      Hier bitte beachten. Man kann bis zur BBG 4% betreiben, darüber hinaus über 20%.

      Beim wohnen können u.u. auch nicht verbrauchsorientierte Nebenkosten abgezogen werden. Ich hätte sogar noch versucht, Zuführung zu Rücklagen für Instandhaltung einzubringen. Sowas ist bei Unternehmen regelmäßig Aufwand.
    • Hallo,
      ich hoffe ich darf hier den Hinweistext aus dem ISUV Unterhaltsrechner Rechner einstellen.

      Bei der Abfrage nach den Schulden kommt dieser Hinweistext.

      Aufwand für ehebedingte Schulden

      Bitte geben Sie den monat­lichen Aufwand für ehe­bedingte Schulden (Zinsen und Tilgung) oder auch die bisher in der Ehe bezahl­ten Raten für Lebens­ver­sich­erun­gen oder Bau­spar­ver­träge an.
      Schulden, die noch aus der Ehe­zeit stammen und die im Ein­verständ­nis mit dem anderen Ehe­partner gemacht wurden sind für die Unterhaltszahlung an­rechen­bar. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stam­men.
      Nach­ehe­liche Schulden können grund­sätz­lich nicht be­rück­sich­tigt werden. Aus­nahmen sind not­wen­dige, unver­mei­dbare An­schaf­fungen wie z.B. die Finan­zierung eines anläss­lich der Trennung oder Schei­dung vor­genommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der not­wendig ist, um zum Arbeits­platz zu gelangen.
      Schulden für reine Luxus­zwecke, wie etwa ein sehr teures Auto, Reit­pferd, Welt­reise und ähn­liches sind nicht abzieh­bar. Ebenso sind Schulden, die der Ver­mögens­bildung dienen, nicht absetz­bar.
      Ich denke der unterstrichene Text ist entscheidend, da wird die Übernahme des Hauses wohl mit reinfallen. Weil es ja eigentlich neue nacheheliche Schulden sind? Die aber nötig sind weil es ja den ehemaligen und zukünftigen Wohnraum betrifft und nötig ist. Denke ich.
      Die Frage ist wie hoch ihre ZINS und Tilgungsleistungen wären.

      LG Theo
    • Hallo Theo,

      nein. Die Übernahme des Hauses fällt da nicht rein.
      Die Schulden für das Haus hängen unmittelbar mit dem zuzurechnenden Wohnwert zusammen (in etwa vergleichbar wie mit "Werbungskosten" im Steuerrecht - ohne diese Investition entstünden keine "Einkünfte"...)
      Selbst wenn das Haus erst nach Trennung angeschafft werden würde.
      Wird allerdings kein Wohnwert angegeben, sind auch Zins und Tilgung nicht gegenrechnungsfähig.
      Die Höhe von Zins und Tilgung muss die KM Dir, bzw. ab Volljährigkeit Dein Sohn, auf Anfrage und Aufforderung nach Belegen (1605 BGB) nachweisen.
      Da kannst Du im Vorfeld nichts berechnen, außer Du lässt das Haus ganz außen vor für eine grobe Berechnung.

      Im Zweifelsfall solltest Du Dich da anwaltlich beraten lassen.
      Als Isuv-Mitglied kannst Du die jährliche schriftliche kostenlose Rechtsberatung oder aber die mündliche verbilligte Rechtsberatung beim Vertragsanwalt in Anspruch nehmen.
      Gruß Tanja