Unterhaltstitel oder vollstreckbarer Unterhaltsschuldtitel muss gegebenfalls erwirkt werden (Unterhaltsvorschuss)

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    • Unterhaltstitel oder vollstreckbarer Unterhaltsschuldtitel muss gegebenfalls erwirkt werden (Unterhaltsvorschuss)

      Hallo zusammen,
      beziehe seit März Bürgergeld und kann somit keinen Unterhalt bezahlen. Die Kindesmutter hat Antrag auf Gewährung nach UVG für beide Kinder gestellt. Im Schreiben vom Jugendamt erschließt sich mir alles soweit bis auf die Formulierung ....."Soweit noch kein Unterhaltsurteil oder ein sonstiger vollstreckbarer Unterhaltsschuldtitel zugunsten ihres Kindes vorliegt, muss ein solcher Titel gegebenenfalls gegen sie erwirkt werden. Falls Sie bereit sind, sich vollstreckbar zur Unterhaltszahlung für ihr Kind zu verpflichten, können Sie eine solche Unterhaltsverpflichtung kostenfrei vom Urkundsbeamten der Kreisverwaltung oder des für sie zuständigen Jugendamtes beurkunden lassen. Falls Sie es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen, entstehen Ihnen Kosten"



      Sachlage:
      Kinder, 17 und 15 Jahre alt, unehelich, Vaterschaft anerkannt, bisher den Unterhalt bezahlt. Kinder leben bei ihrer Mutter, bis vor Eintritt in die Pubertät waren die Kinder jedes Wochenende bei mir. Ihre sozialen Aktivitäten beziehen sich nun vornehmlich auf Gleichaltrige, beim Papa ist es Ihnen am Wochenende zu langweilig, beide haben Freund oder Freundin.
      Ein Unterhaltsurteil oder vollstreckbarer Unterhaltsschuldtitel liegt bisher nicht vor.


      Die Formulierung im Schreiben des Jugendamtes an mich "muss ein solcher Titel gegebenenfalls gegen Sie erwirkt werden" , damit bzw. mit der ganzen Formulierung komme ich nicht klar. Soll ich diese Unterhaltsverpflichtung beurkunden lassen? Wann kommt es zu einem kostenpflichtigen Verfahren?


      Danke für alle Infos.
    • hallo,

      was war denn vor dem Bürgergeld?
      ich würde dem Jugendamt schreiben, dass du nicht Leistungskurs, da du Bürgergeld beziehst.

      hast du gesundheitliche Gründe oder warum beziehst du seit März Bürgergeld?


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      ich bin jetzt 59 und werde demnächst 60 Jahre alt, das Finden einer adäquaten Arbeitsstelle stellt sich als recht problematisch dar (hatte bis dahin in meiner Berufsbiographie keinerlei Schwierigkeiten gut bezahlte Jobs zu bekommen). Vorm Bürgergeld habe ich eine Vollzeit Aufstiegsweiterbildung, finanziert durch die Agentur für Arbeit erfolgreich absolviert und gehofft, damit ein größeres Spektrum an potentiellen "Jobs"abzudecken, der Schuß ging nach hinten los.
      Während des Bezuges von ALG I habe ich weiterhin den vollen Unterhalt bezahlt.

      Natürlich werde ich das Jugendamt über meine beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre informieren, ebenso über die Tatsache, daß ich bisher meinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen bin.

      Die Unklarheiten aus dem Schreiben des Jugendamtes beziehen lediglich auf die Formulierung "
      ."Soweit noch kein Unterhaltsurteil oder ein sonstiger
      vollstreckbarer Unterhaltsschuldtitel zugunsten ihres Kindes vorliegt,
      muss ein solcher Titel gegebenenfalls gegen sie erwirkt werden. Falls
      Sie bereit sind, sich vollstreckbar zur Unterhaltszahlung für ihr Kind
      zu verpflichten, können Sie eine solche Unterhaltsverpflichtung
      kostenfrei vom Urkundsbeamten der Kreisverwaltung oder des für sie
      zuständigen Jugendamtes beurkunden lassen. Falls Sie es auf ein
      gerichtliches Verfahren ankommen lassen, entstehen Ihnen Kosten"



      Hierzu benötige ich Infos.


      Danke

      Otterbär
    • Hallo Otterbaer,
      das Problem das sich stellt ist, die Kinder haben einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Bei dem 15 Kind gehe ich mal davon aus das es noch die Schule besucht ( oder hat es schon eine Ausbildungsstelle), bei dem 17 Jährigen stellt sich ebenso die Frage Schule beendet und Ausbildung. Du bist für beide Kinder bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung Unterhaltspflichtig. Dem Jugendamt würde ich mitteilen das Du nicht leistungsfähig bist, da im Bürgergeldbezug und den Bescheid in Kopie mitschicken.

      LG
      Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,
      vielen Dank für deine Info.
      Meine Tochter besucht zur Zeit die 9te Klasse und wird die Schule im Sommer nächsten Jahres mit dem Sek I Abschluß verlassen, mein Sohn hat den Sek I Abschluß und besucht zur Zeit das berufliche Gymnasium an der Berufsbildenden Schule. Bei meinen beiden Kiddies ist davon auszugehen, daß ihre Ausbildung in den nächsten 2-3 Jahren voraussichtlich erstmal schulischer Natur sein wird.

      Ich habe mich in meiner Problemstellung vielleicht nich klar ausgedrückt, meiner Unterhaltspflicht bin ich mir bewußt, ich werde dem Jugendamt selbstverständlich die Infos bezüglich meiner aktuellen beruflichen Situation anhand von Bescheiden nachweisen.

      Aber dein Hinweis, daß die Kinder einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel hat den Nebel etwas gelüftet. Muss dieser Titel vom Jugendamt gegen mich erwirkt werden?
      Welche Folgen hat es, wenn ich mich vollstreckbar zur Unterhaltshaltszahlung für meine Kinder verpflichte?

      Wie gesagt, habe bis zum Bezug von Bürgergeld meinen Unterhalt über Jahre bezahlt.
      LG
      otterbär
    • Moin,

      da es hier leider wieder anders dargestellt wird: Der Bezug von Bürgergeld ist - nach wie vor - kein Freibrief um unterhaltsrechtlich den Status Leistungsunfähigkeit zu erlangen und somit der Unterhaltspflicht zu entgehen. Die Unterhaltsvorschusskasse wird alle ihr zustehenden Möglichkeiten prüfen, um an die Kohle zu kommen. Am Anfang steht die vollständige Auskunftspflicht. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

      Ob eine gründliche Prüfung der Leistungsfähigkeit bisher erfolgt ist, lässt sich den bisherigen Beiträgen nicht wirklich entnehmen. Ein Anspruch auf Titulierung besteht nur bei Leistungsfähigkeit! Im Zweifel entscheidet ein Familiengericht.
    • Hallo,

      wann wird das 17 jährige Kind (Sohn?) 18?

      Otterbaer schrieb:

      Natürlich werde ich das Jugendamt über meine beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre informieren, ebenso über die Tatsache, daß ich bisher meinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen bin.
      Wichtig - in diesem Zusammenhang - wären auch der (hoffentlich) belegbare Nachweis Deiner Bemühungen im Arbeitsleben wieder Fuß zu fassen..., also Nachweise über Bewerbungsschreiben, Bewerbungsgespräche usw. usf. . Das sind schon mal so Fragen, die - neben der Offenlegung Deiner Einkommenssituation - auf Dich zukommen können/ werden.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
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