Bafög für Tochter 24 Jahre alt in Erstausbildung

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  • Bafög für Tochter 24 Jahre alt in Erstausbildung

    Hallo zusammen,

    ich brauche mal dringend einen Rat, weil das, was mir hier widerfährt, an Ungerechtigkeit nicht zu überbieten ist.

    Zu meinem Problem:
    Ich bin seit 2013 geschieden, 3 Kinder sind aus der Ehe entstanden, die Ex hat kurz nach der Scheidung wieder geheiratet, ihren Chef,
    einen sehr wohlhabenden Arzt. Nur noch ein Kind lebt bei der Mutter, 20 Jahre alt, in Ausbildung, seit ca. 2 Jahren bin ich alle Unterhalts-
    verpflichtungen los.
    Jetzt ist da aber noch die 24-jährige Tochter mit psychischen Problemen, die letztes Jahr, eben wegen diesen gesundheitlichen Problemen,
    ihre Lehre abgebrochen hat. Das war nicht der erste Abbruch, schon kurz vor dem Abitur hatte sie damals alles hingeschmissen, war lange
    stationär in Behandlung und danach im "Betreuten Wohnen" untergebracht. Seit letzten September lebt sie in einer WG und hat eine schulische
    Ausbildung begonnen, in der sie natürlich kein Geld verdient, sondern Geld "bringen" muss.
    Meine Tochter hat Bafög beantragt, dieser wurde jedoch abgelehnt. Das Amt informierte mich über die Ablehnung mit dem Hinweis, dass ich ganz
    alleine jetzt den Anspruch in Höhe von € 632,-- übernehmen muss. Meine Ex-Frau muss nichts bezahlen, weil sie ja nur € 700,-- durch ihren Halbtags-
    job verdient. Meine Ex-Frau arbeitet als Sekretärin bei ihrem Mann, aufgrund der Vermögensverhältnisse muss sie nicht Vollzeit zum Arbeiten gehen,
    in anderen Unterhaltsverfahren wurde ihr jedoch ein fiktives Einkommen angerechnet, gerade wegen diesen Verhältnissen bzw. dem mietfreien
    Wohnen, sogar mit Putzfrau!?!?
    Das Amt ging durch meine Ablehnung in Vorausleistung, mit Schreiben von letzter Woche erhielt ich eine Zahlungsaufforderung in Höhe von rund € 4.500,--,
    zudem soll ich ab 01.04.23 monatlich € 632,-- an das Land Ba-Wü. bezahlen, ohne jegliche Erklärung bzw. Darstellung, wie es zu diesem Betrag kommt.
    Habe daraufhin in der Rechtsabteilung beim Bafög-Amt in Stuttgart angerufen und gefragt was das alles soll, meine Ex-Frau könnte doch auch was über-
    nehmen, so wie es bisher auch immer war für die volljährigen Kinder. Und zudem wäre es mehr als vorteilhaft, wenn mir nicht nur ein Betrag unter die
    Nase gehalten wird, ich möchte gerne wissen wie sich dieser Betrag zusammensetzt, welche rechtliche Grundlage dahintersteckt usw...
    Antwort der guten Frau: Ihre arme Ex-Frau verdient nur € 700,-- im Monat, sie wesentlich mehr, im Bafög-Recht interessiert es nicht wie ihre Ex lebt oder
    ob sie wieder geheiratet hat, es interessiert lediglich das Einkommen im Bemessungszeitraum, das wäre nicht gleich anzusehen wie im Unterhaltsrecht.
    Das kann doch nicht wahr sein sagte ich zu der Dame! Doch, das Gesetz sagt es so! Ich kann gerne dagegen klagen, aber die Chancen dass meine Ex auch
    was übernehmen muss, die sind gleich Null. Dann kam noch ein weiterer Hammer, ich hätte besser nie mein Einkommen angeben sollen und besser ablehnen,
    dann wäre alles gleich in eine andere Richtung gegangen usw., ich denke ich höre nicht richtig!

    Es gibt einen Beschluss vom OLG Stuttgart aus dem Jahre 2018, da arbeitete meine Ex schon halbtags, aber die Richter dort rechneten ihr ein fiktives Einkommen
    an in Höhe von € 2.000,--. Und das interessiert jetzt niemanden mehr bei der Berechnung der Anteile vom Bafög?! Das kann und darf nicht sein!

    Und noch was von Bedeutung: Das Kindergeld erhält immer noch meine Ex-Frau, obwohl meine Tochter quasi ihren eigenen Haushalt hat

    Ich habe zu meiner Tochter seit Jahren keinen Kontakt mehr, noch weniger zu meiner Ex. Über die Lebensumstände meiner 24-jährigen Tochter erfahre ich nur
    von den Geschwistern...Danke liebe Mama!

    Kennt sich hier jemand aus? Habe nächste Woche einen Termin beim Anwalt. Ich bin ja bereit zu zahlen, so ist das Gesetz, aber den vollen Betrag, nein, das
    geht gar nicht!
  • hallo,

    grundsätzlich: hat dir deine Tochter mitgeteilt, was sie nun für eine Ausbildung/Schule beginnt, zu welchem Abschluss diese führen wird und ob sie da etwas verdient?
    eine schulbescheinigung vorgelegt?
    wenn nein, dann einfach erstmal mitteilen, dass deine Tochter Ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesener.
    Was hat sie ab Volljährigkeit gemacht? Alles davor zählt nicht.

    und das bafögamt rechnet nach bafögrichtlinien. Für dichtest aber das Familienrecht maßgeblich.
    Was müsstest du denn zahlen, wenn du dem Kind zu Unterhalt verpflichtet wärst? Also nach deinem Einkommen?

    der Zahlungsaufforderung des bafögamtes würde ich widersprechen und mitteilen, dass ohne einen Bescheid keine Kontrolle der Berechnung erfolgen kann. Deshalb benötigst du den Bescheid. Und gleichzeitig weist du darauf hin, dass du maximal dem Kind nach Familienrecht Unterhaltspflichtig seist. Ebenso wie die Mutter.

    Welchen § hat das bafögamt genannt?

    Sophie
    Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
  • Moin, ich kann hier nur von meinen Erfahrungen zur BAföG-Vorausleistung berichten.

    Erstmal ist wichtig, dass du die Aufforderungen um Auskunft über deine Einkünfte an das BAföG-Amt unbedingt nachkommen solltest.

    Das B.-Amt rechnet nach eigenen Regeln und nicht nach den Unterhaltsregelungen des BGB. Du musst dich also nicht an die dort genannten Beträge halten, diese zahlen. Das sind nur Rechengrößen für die Höhe des BAföG. Du solltest immer in jeder Antwort darauf verweisen, dass du deinem Kind nur nach dem BGB zum Unterhalt verpflichtet bist.

    Dass BAföG-Amt müsste neben der ersten Auskunft (Einkünfte rückwirkend 2 Jahre vor dem Förderzeitraum) auch eine weitere Auskunft von dir verlangt haben.
    Wenn du nicht freiwillig die Vorausleistung an das Amt zahlt, ist nach Ende des Förderzeitraumes (Semester od. gesamtes Studienjahr) eine tatsächliche Einkommensermittlung bei dir zu erfragen. Du musst also ein zweites Mal Auskunft erteilen über das in diesem Zeitraum verdiente. Auch diese Auskunft musst du erteilen. Anhand dieser Auskünfte kann das B.-Amt errechnen, wieviel Unterhalt du zahlen müsstest.

    Und hier geht es los. Ich habe in 3 Fällen (Uni Rostock, Auslands- BAföG-Amt für Kanada (Jena) und nun Uni Bremen) nicht erlebt, dass das BaföG- Amt eine tatsächliche vollständige Unterhaltsberechnung nach dem BGB erstellt hat. Ich frage mich, ob du solch eine komplette Berechnung vom BaföG-Amt erhalten hast? Einschließlich des Unterhaltsanteiles der Kindesmutter?

    Bei mir hat die Uni Rostock die von mir in der letzten Auskunft mitgelieferte Unterhaltsberechnung einfach übernommen und damit meinen Zahlbetrag ermittelt.
    Für mich war das damals ok, da ich ja grds. unterhaltspflichtig für das damals 2. Studium meines Kindes war. Also habe ich den genannten Betrag auch bezahlt.

    Das Auslands- Amt in Jena hat mich ein zweites Mal über die tatsächlichen Einkünfte Auskunft erteilen lassen und sich dabei einer Anwältin bedient. Diese drohte als nächsten Schritt mit einer Klage. Ich habe dennoch widersprochen und nicht gezahlt. Eine weitere Kommunikation bzw. Klageschrift habe ich seit über 7 Monaten nicht mehr erhalten.

    Das 3. Amt (für das nun 3. Studium meines Kindes) in Bremen hat Auskunft im Vorausleistungsverfahren von mir gefordert, ohne dass das Kind mich vorher zum Unterhalt für dieses Studium aufgefordert hatte. Der Förderzeitraum endet Ende März, also in ein paar Tagen. Bisher wurde ich nicht einmal angeschrieben, die tatsächlichen Einkünfte im letzten Semester nachzuweisen.
    Ich vermute, dass hier nichts mehr kommen wird. Genauso wie ich es vermisse, zum BAföG-Antrag für das Sommersemester zur Auskunft über meine Einkünfte aufgefordert zu werden.

    Nach meinem Gefühl baut das BAföG-Amt hier eine ziemliche Drohkulisse auf, siehe Anwältin in Jena, und kann aber später kaum die vollständige Unterhaltsberechnung, also einschließlich des Unterhaltsanteiles der Mutter vorlegen, so dass eine Klage meistens mit hohem Prozessrisiko versehen ist.
    Bei mir war es jedenfalls immer so, dass ich argumentiert habe, die Mutter habe nicht vollständig und nicht richtig Auskunft erteilt. So war es ja auch, weil immer ein Freibetrag für den selbständigen Stiefvater in den BaföG-Bescheiden stand, welcher später heruasgenommen wurde.

    Es könnte also sein, dass die BAföG-Ämter Schwierigkeiten haben, eine Klage im Vorausleistungsverfahren erfolgreich zu führen, wenn du nur widersprichst und entspr. Argumente ins Feld führst - bei dir die vorherige gerichtliche Entscheidung über das fiktive Einkommen der Kindesmutter.

    Viel Glück bei der Konsultation mit deinem Anwalt.
    Gruß, fras12
  • Hallo @fras12

    vielen Dank für Deine Antwort, hat mich etwas aufatmen lassen...
    Einiges von dem was Du "durchgemacht" hast kommt mir bekannt vor, andere wiederum nicht. Sicher ist jedoch, dass in meinem Fall das
    Amt völlig transparentfrei agiert hat und mir nur einen Betrag in Höhe von € 632,-- hingepfeffert hat mit Angabe eines Paragraphen, das war es.

    Aber mal von vorne:

    Genau an meinem Geburtstag letzten Oktober bekam ich einen gelben Brief vom Bafög-Amt mit der Info, dass meine Tochter eine schulische Ausbildung
    begonnen hat (am 01.09.22) und daher Bafög beantragt hat. Ich wurde aufgefordert, für einen gewissen Zeitraum mein Einkommen nachzuweisen, was ich
    natürlich tat. Ein paar Wochen später die weitere Info, dass der Antrag abgelehnt wurde und ich (ganz alleine ich) sofort € 632,-- an das Amt überweisen soll.
    Sie wären in Vorausleistung gegangen und somit sind alle Forderungen an das Amt übergegangen. Ich rief dann bei dem Sachbearbeiter an und fragte ihn ob das
    alles ein schlechter Scherz sei, erstens macht doch meine Tochter eine Ausbildung bei der Stadt seit 2021 und was ist überhaupt mit dem Anteil am Kuchen meiner
    Ex-Frau. Tja, die verdient nur € 700,-- im Monat mit ihrem Halbtagsjob, also kein Einkommen in diesem Sinne.

    Ich sagte dann, dass meine Ex-Frau nicht ihr wahres Einkommen angegeben habe. Es gibt einen Beschluss vom OLG Stuttgart aus einem früheren Unterhaltsverfahren,
    da wurde ihr durch die Wiederheirat mit dem Arzt, mietfreies Wohnen usw., ein fiktives Einkommen in Höhe von € 2.000,-- angerechnet. Okay meinte er, schicken
    sie den Beschluss mal her, dann sehen wir weiter.

    Und was ist der Grund warum ich jetzt überhaupt Hilfe suche?!

    Bekam letzte Woche ein Schreiben vom Bafög-Amt mit folgendem Inhalt: Die Rechtsabteilung in Stuttgart hat festgelegt, dass der Beschluss vom OLG Stuttgart in diesem Verfahren unerheblich ist, ich alleine bin verpflichtet den kompletten Betrag zu übernehmen, soll heißen, daß ich rund € 4.500,-- seit letzten September nachzahlen muss und ab 01.04.23 monatlich € 632,--, Zahlungsfrist: 4 Wochen! Und wenn ich nicht zahle, dann wird der gerichtliche Weg eingeschlagen.

    Mir ist klar, dass das Bafög-Amt sich auf öffentlich-rechtlichem Gesetzesgebiet befindet und der Unterhalt familienrechtlich durchgesetzt werden muss. Es kann nicht sein,
    dass ich den Betrag alleine übernehmen muss, meine Ex kann durchaus einen beachtlichen Teil davon übernehmen, so wie es bisher auch immer war.

    Vermutlich muss ich erstmal zahlen und alles andere werde ich dann einklagen müssen, was ja alles nur auch wieder Geld und Nerven kostet. Kommenden Donnerstag habe
    ich einen Termin beim Anwalt, bin gespannt was der sagt.

    Noch ein paar Infos am Rande:
    Meine Tochter hat psychische Probleme, hat 1 Jahr vor dem Abi die Schule geschmissen, war dann lange in stationärer Behandlung, danach lange im "Betreuten Wohnen"
    und wohnt jetzt in einer WG, das Kindergeld erhält weiterin noch die Mutter...warum auch immer.
    Es besteht zu meiner Tochter seit 2017 kein Kontakt mehr, noch weniger zur Mutter.
  • AnnaSophie schrieb:

    hallo,

    grundsätzlich: hat dir deine Tochter mitgeteilt, was sie nun für eine Ausbildung/Schule beginnt, zu welchem Abschluss diese führen wird und ob sie da etwas verdient?
    eine schulbescheinigung vorgelegt?
    wenn nein, dann einfach erstmal mitteilen, dass deine Tochter Ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesener.
    Was hat sie ab Volljährigkeit gemacht? Alles davor zählt nicht.

    und das bafögamt rechnet nach bafögrichtlinien. Für dichtest aber das Familienrecht maßgeblich.
    Was müsstest du denn zahlen, wenn du dem Kind zu Unterhalt verpflichtet wärst? Also nach deinem Einkommen?

    der Zahlungsaufforderung des bafögamtes würde ich widersprechen und mitteilen, dass ohne einen Bescheid keine Kontrolle der Berechnung erfolgen kann. Deshalb benötigst du den Bescheid. Und gleichzeitig weist du darauf hin, dass du maximal dem Kind nach Familienrecht Unterhaltspflichtig seist. Ebenso wie die Mutter.

    Welchen § hat das bafögamt genannt?

    Sophie

    AnnaSophie schrieb:

    hallo,

    du hast keine meiner Fragen beantwortet….

    Sophie
    Hallo Sophie,

    habe ich jetzt im Eifer des Gefechts völlig übersehen...

    Gerne beantworte ich Dir Deine Fragen, muss dazu aber etwas ausholen, so kannst Dir evtl. noch ein besseres Bild über die Situation machen.

    Meine Tochter war schon immer sehr verhaltensauffällig, hochsensibel und extrem weinerlich wegen jeder Kleinigkeit. Schon früh wurde von Lehrern und Ärzten
    erkannt, dass sie psychotherapeutisch behandelt werden sollte, auch mir war das klar, nur der Mutter nicht, sie hatte ihe eigenen Theorien (starker katholischer Glaube),
    was letztendlich auch zur Trennung bzw. Scheidung führte.
    Bereits in der 10. Klasse wurde sie auf Anraten der Lehrer in die 9. Klasse zurückversetzt, machte dann auch einen guten Abschluß der Mittleren Reife, wollte danach eine Ausbildung zur PTA machen, was der Stiefvater ihr aber untersagte, mit folgender Begründung: Wir sind eine Arztfamilie und da gehört es sich, dass man das Abitur macht, ich werde dich auf einem Privatgymnasium anmelden und dann wirst du studieren, wenn du nicht mitziehst, dann schmeisse ich dich raus. An dem Punkt war sie knapp 18, sie fügte sich dem Willen dieses kranken Typen und das Unheil nahm seinen Lauf. In dem Fach Mathematik hatte sie schon immer ihre Schwächen, ich mache es kurz, irgendwann packte sie es nicht mehr und brach die Schule ab. Der Stiefvater machte sie daraufhin total fertig und sie landete in der geschlossenen Psychiatrie. So nebenbei bemerkt, die Mutter stand total hinter dem neuen Mann und seinen Machenschaften, die Kinder waren ihr völlig egal.

    Seit meine Tochter 17 Jahre alt ist, besteht kein Kontakt mehr zu ihr, alles was sie durchmachte erfuhr ich lediglich von den Geschwistern oder den Anwälten, wenn wieder irgendwelche finanzielle Forderungen auf mich einprasselten.

    Ich weiß, daß sie irgendwann im "Betreuten Wohnen" untergebracht war, dann irgendwann ein FSJ durchzog in einer Einrichtung für behinderte Menschen, immer wieder stationär behandelt werden musste und im September 2020 (also mit 20 Jahren) eine Ausbildung bei der Stadt begann, im Februar 2022 aber wieder krank wurde und dann hat sie am 31.08.22 gekündigt, nahtlos am 01.09.22 die schulische Ausbildung (Dauer 2 Jahre) begonnen.

    Über die neue Ausbildung hat mich nicht meine Tochter informiert, sondern das Bafög-Amt.

    Nach Einreichung meiner Einkommensverhältnisse wurde ich erstmalig darüber informiert, dass das Amt in Vorausleistung geht mit monatlich € 632,--, ohne jegliche Angabe wie es zu diesem Betrag kommt.

    Nach DT wäre ihr Unterhaltsanspruch bei € 930,-- abzgl. Kindergeld, was immer noch die Mutter ausgezahlt bekommt, obwohl meine Tochter einen eigenen Hausstand hat.

    Erst nachdem mir die Zahlungsaufforderung mit gerichtlicher Androhung zugesandt wurde, erhielt ich nach einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin eine Mail zugeschickt mit folgender Angabe: § 12 Abs. 2 Nr. / Bafög 632,00

    Zudem stand noch in der Mail, dass das Kindergeld die Kindsmutter erhält, aber im Bafög-Recht ohne Bedeutung ist bei der Berechnung.

    Entschuldigung, dass ich jetzt nochmals so weit ausgeholt habe, auch für irgendwelche Wiederholungen, anders bekomme ich es gerade gedanklich nicht gebacken.

    Viele Grüße
    Icebreaker58
  • Hallo Icebreaker,
    ich habe gerade mal den § 2 Abs. 2 Nr.2 Bafög nach gegoogelt. Ich kopiere das jetzt mal hier ein. Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
    1.von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
    daher die geforderten 632 €, aber es steht nichts dort drin das das Kindergeld nicht angerechnet werden muss. Daher würde ich erst mal agumentieren, das von der Summe das volle Kindergeld ab zu ziehen ist. LG Hugoleser
  • hallo,

    dann würde ich dem bafögamt mitteilen, dass dir a) die schulbescheinigung nicht vorliegt und b) die berechnungsgrundlage fehlt.
    Und natürlich weißt du ach darauf hin, dass nach familienrechtlichen Grundlagen das komplette Kindergeld vom Bedarf abzuziehen ist.
    insofern würdest du dem Bescheid widersprechen.
    Zumal deine Tochter dir keinerlei Informationen zu den Gründen des Abbruchs ihrer ersten Ausbildung genannt hat. Und du deshalb darum bittest mitzuteilen, wie sie die zweite Ausbildung angehen will.

    Sophie
    Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
  • Moin *,

    richtig. 632,- ist der Bedarf des Kindes nach BAföG-Regeln.

    Damit ist immer noch keine Rechtsgrundlage für eine Forderung vorhanden - keine Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach dem BGB durch das Amt vorgenommen.

    Ich würde diese Forderung weiter bestreiten. Sollen Sie doch eine ordentliche Berechnung nach dem BGB erstellen - einschließlich Unterhaltsanteil der Kindesmutter)
    und diese kannst du dann prüfen (lassen).

    Schön ist, wie das Stuttgarter BAföG-Amt (die Rechtsabteilung) festlegt, dass dein Unterhaltsurteil zum Einkommen der Kindesmutter in diesem Fall nicht zutreffend ist,
    (weil sie nach BAföG rechnen, nicht nach dem BGB)... Bei mir wurde aus Bremen auch erklärt, dass sie nicht erkennen könnten, warum ich (beim 3. Studium meines Kindes) nicht mehr unterhaltspflichtig sein soll... Das ist für mich nur eine Behauptung, keine Entscheidung die für dich verpflichtend ist.

    Also bestreiten, die Forderung weiterhin zurückweisen. Und wenn böse Schreiben (die Klageschrift kommt), musst du eh zum Anwalt. Ich bezweifle aus meiner Erfahrung, dass dies passieren wird.

    Gruß, fras12
  • Hallo an alle,

    erstmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Worte bzw. Erfahrungsberichte.

    Ich habe einiges notiert für den Anwaltsbesuch, der kommenden Donnerstag ja stattfinden wird. Ist mein erster Besuch bei diesem Mann, ich hoffe,
    dass er sein Handwerk versteht und so viel wie möglich für mich rausholt.

    Ich werde auf jeden berichten...

    Viele Grüße
    Icebreaker58
  • fras12 schrieb:

    Moin *,

    richtig. 632,- ist der Bedarf des Kindes nach BAföG-Regeln.

    Damit ist immer noch keine Rechtsgrundlage für eine Forderung vorhanden - keine Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach dem BGB durch das Amt vorgenommen.

    Ich würde diese Forderung weiter bestreiten. Sollen Sie doch eine ordentliche Berechnung nach dem BGB erstellen - einschließlich Unterhaltsanteil der Kindesmutter)
    und diese kannst du dann prüfen (lassen).

    Schön ist, wie das Stuttgarter BAföG-Amt (die Rechtsabteilung) festlegt, dass dein Unterhaltsurteil zum Einkommen der Kindesmutter in diesem Fall nicht zutreffend ist,
    (weil sie nach BAföG rechnen, nicht nach dem BGB)... Bei mir wurde aus Bremen auch erklärt, dass sie nicht erkennen könnten, warum ich (beim 3. Studium meines Kindes) nicht mehr unterhaltspflichtig sein soll... Das ist für mich nur eine Behauptung, keine Entscheidung die für dich verpflichtend ist.

    Also bestreiten, die Forderung weiterhin zurückweisen. Und wenn böse Schreiben (die Klageschrift kommt), musst du eh zum Anwalt. Ich bezweifle aus meiner Erfahrung, dass dies passieren wird.

    Gruß, fras12
    Moin,

    so, ich war ja gestern beim Anwalt und wollte mal berichten wie jetzt weiter vorgegangen wird.

    Punkt 1: ich bin per Gesetz unterhaltspflichtig bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist, es geht jetzt nur darum...in welcher Höhe mein Anteil liegt.

    Punkt 2: Der Anwalt hat die Ansicht, dass der Beschluss vom OLG Stuttgart (aus dem Jahre 2018) weiterhin Gültigkeit besitzt, weil er ja bis dato nicht geändert, aufgehoben oder zurückgefordert wurde. Hierin wurde ich damals zu € 400,50 verdonnert, das waren aber noch ganz andere Zeiten und auch Verdienste meinerseits, ich arbeite in 2018 noch 40 Stunde die Woche und seit 2020 nur noch 35 Stunden.

    Gemäß Anwalt hätte meine Tochter mit diesem Beschluss Unterhalt einfordern sollen oder zumindest eine Aktualisierung. Aber nein, sie geht nichtswissend gleich zum Bafög-Amt.

    Kurzum, mein Anwalt macht jetzt ein Schreiben ans Bafög-Amt und verweist auf die Noch-Gültigkeit dieses Beschlusses und wirft den Unterhaltsbetrag in Höhe von € 340,-- in den Raum. Wie kommt er auf den Betrag? Unterhaltsanspruch lt. DT: € 930,-- abzgl. Kindergeld € 250,-- = € 680,--. Und hiervon sollen die Kindsmutter und ich jeweils die Hälfte übernehmen. Sollte das Amt den Vorschlag (aussergerichtlich) nicht akzeptieren, dann werden wir den Weg über die Tochter gehen und fordern, was ich aber nun gar nicht möchte.

    Keine Ahnung ob das alles passt. Aufgefallen ist mir beim Anwalt, dass er sehr unsicher wirkte und mit Zahlen hatte er es überhaupt nicht. Knapp 2 Stunden war ich bei ihm und die weitere Vorgehensweise wurde mehr von mir vorgeschlagen als von ihm.

    Bin jetzt echt gespannt wie es weitergeht. Meine Hoffnung ist ja, dass das Amt keinen Bock hat auf einen Rechtsstreit und das alles im Sande verläuft.

    Hoffen darf man ja noch...

    Viele Grüße
    Icebreaker58
  • Moin,

    für mich hört sich das von deinem Anwalt nicht sehr sattelfest (in BAföG) an.

    In dem außergerichtlichen Angebot hat dein Anwalt aus meiner Sicht vergessen, dass die reguläre BAföG- Förderung vorrangig ist.
    Vorrangig vor dem Unterhaltsanspruch der Eltern, gerade jetzt, wo die Förderung erhöht und Freibeträge beim Einkommen der Eltern gestiegen sind.

    Gruß, fras12
  • fras12 schrieb:

    Moin,

    für mich hört sich das von deinem Anwalt nicht sehr sattelfest (in BAföG) an.

    In dem außergerichtlichen Angebot hat dein Anwalt aus meiner Sicht vergessen, dass die reguläre BAföG- Förderung vorrangig ist.
    Vorrangig vor dem Unterhaltsanspruch der Eltern, gerade jetzt, wo die Förderung erhöht und Freibeträge beim Einkommen der Eltern gestiegen sind.

    Gruß, fras12
    Moin fras12,

    habe auch so langsam die Vermutung, dass der Anwalt bei dem Thema Bafög nicht so versiert war bzw. ist, jeder hat da ja so seine Eindrücke, irgendwie war mir
    das alles zu schwammig und unsicher was er mir da letzten Donnerstag erzählte, ich ahne schlimmes...

    Jetzt kommt aber das große Aber! Hatte heute nochmals ein Telefonat mit einer Dame vom Amt in Stuttgart, weil ich ja letzten Samstag wieder ein Schreiben erhielt, in dem ich aufgefordert wurde, Gehaltsnachweise ab September 2022 vorzulegen, und das mit Frist, neuerdings jetzt bis 30.05.23. Ich erklärte der Dame nochmals eindringlich, dass der Beschluss von 2018 noch Gültigkeit besitzt und mit diesem hätte meine Tochter zuerst mal fordern müssen, was aber nicht geschah. Ihre Reaktion: Okay, das muss geprüft werden, auf jeden Fall ist bis zur Klärung des Sachverhalts die Zahlungsaufforderung auf Eis gelegt. Ein Schreiben vom Anwalt hatte sie bis dato noch nicht erhalten, was ich nicht so toll finde.

    Ich weiß aber schon wie es ausgehen wird, habe dazu jetzt schon einiges gelesen. Ich werde sicher den geforderten Betrag zahlen müssen und in einem familienrechtlichen Verfahren kann ich dann den Anteilsbetrag von meiner Ex einfordern, als Grundlage dient dann der Beschluss des OLG´s aus dem Jahre 2018. Schön, dass der Staat hier einen treuen Steuerzahler förmlich dazu zwingt einen kostspieligen Prozess zu beginnen. Sie verdient unter dem Selbstbehalt und erhält somit Verfahrenskostenhilfe, so wie in der Vergangenheit auch. Schon toll, dass einer Millionärsgattin diese Hilfe zugesprochen wird vom Staat. Fährt dann mit einem fetten AMG-Benz vor das Gerichtsgebäude, grinst dreckig und will dann keinen Cent übernehmen von dem Kuchen. Ist das ungerecht...oder ungerecht?

    Sorry für den Frust den ich hier rüberbringe!

    Gruß
    Icebreaker58
  • fras12 schrieb:

    Moin *,

    richtig. 632,- ist der Bedarf des Kindes nach BAföG-Regeln.

    Damit ist immer noch keine Rechtsgrundlage für eine Forderung vorhanden - keine Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach dem BGB durch das Amt vorgenommen.

    Ich würde diese Forderung weiter bestreiten. Sollen Sie doch eine ordentliche Berechnung nach dem BGB erstellen - einschließlich Unterhaltsanteil der Kindesmutter)
    und diese kannst du dann prüfen (lassen).

    Schön ist, wie das Stuttgarter BAföG-Amt (die Rechtsabteilung) festlegt, dass dein Unterhaltsurteil zum Einkommen der Kindesmutter in diesem Fall nicht zutreffend ist,
    (weil sie nach BAföG rechnen, nicht nach dem BGB)... Bei mir wurde aus Bremen auch erklärt, dass sie nicht erkennen könnten, warum ich (beim 3. Studium meines Kindes) nicht mehr unterhaltspflichtig sein soll... Das ist für mich nur eine Behauptung, keine Entscheidung die für dich verpflichtend ist.

    Also bestreiten, die Forderung weiterhin zurückweisen. Und wenn böse Schreiben (die Klageschrift kommt), musst du eh zum Anwalt. Ich bezweifle aus meiner Erfahrung, dass dies passieren wird.

    Gruß, fras12
    Hallo @ fras12!

    Ich hoffe, dass Du noch in diesem Forum tätig bist...

    Die Sache mit der Forderung vom Regierungspräsidium Stuttgart ging gestern in die finale Phase. Mein Anwalt hat erreicht, dass ich von den € 632,-- Bafögbetrag jetzt € 400,-- übernehmen muss, die restlichen € 232,-- übernimmt das Land Baden-Württemberg.

    Der Anwalt riet mir, kein Abänderungsantrag des OLG-Beschlusses in die Wege zu leiten, die Gefahr ist zu hoch, dass ich im schlimmsten Fall nachher noch mehr an Unterhalt berappen muss, daher soll ich das mit den anteiligen € 400,- akzeptieren und gut ist es.

    Es bleibt wie gehabt, meine werte, hochbegüterte Ex-Frau, die aufgrund des Vermögens ihres neuen Mannes nur halbtags arbeitet, muss keinen einzigen Cent von den Bafög-Kosten übernehmen, da sie ja unter der Bemessungsgrenze verdient.

    Mir fällt es wirklich schwer diese abnormale Ungerechtigkeit zu akzeptieren.

    Ich frag mich jetzt echt, ob ich nicht in einem neuen unterhaltsrechtlichen Verfahren € 200,- von meiner Ex-Frau einfordern soll. Irgendwas muss sie doch von dem Kuchen übernehmen, das darf doch alles nicht wahr sein?!

    Gruß
    Icebreaker58
  • Hallo Ice,

    ich kann deinen Frust verstehen, aber rate dir, dich nicht so daran hochzuziehen. Schadet nur der Gesundheit. Zumal du ja gar nicht weißt, was möglicherweise zwischen deiner Ex und ihrem neuen Mann für Absprachen in ihrem Leben getroffen wurde und was sie für ihr Aushalten alles "leisten" muss. Möglicherweise wärest du froh, dass du diese "Leistungen" nicht erbringen musst, selbst, wenn du dafür den Schlüssel für den AMG bekommst (der mit Sicherheit auch jederzeit wieder entzogen werden kann).

    Ich habe ja selbst keinen Kontakt mehr zu meinen Töchtern, bin aber der Meinung, dass es ihnen bis auf den mittlerweise psychischen Defekt resultierend aus dem PAS gut geht. Bei dir ist das anders. Wenn deine Tochter sogar in der Geschlossenen war, damit nicht nur mutmaßlich krank sondern diagnostiziert, ist das kein Grund wieder Kontakt aufzubauen?
    Ich möchte mir nicht anmaßen, über deine Situation zu entscheiden, auch ich habe mich zurückgezogen und schreibe zwar immer seltener, aber dennoch Briefe, die natürlich unbeantwortet bleiben. Wenn ich aber rausfinden würde, dass meine Tochter in die Psychatrie eingewiesen würde, würde ich alles stehen und liegen lassen und dort aufkreuzen.

    viele Grüße
  • Moin Icebreaker58,

    ja ich lese hier noch weiter mit und habe selbst auch noch / wieder mit den BAföG-Ämtern zu tun, nachzulesen in meinem letzten Thema.

    Ich würde diese Entscheidung des Gerichts akzeptieren. Die Mutter ist doch für das erwachsene Kind nicht mehr gesteigert unterhaltspflichtig, muss also nicht ihre volle Arbeitskraft einsetzen, um Unterhalt zahlen zu können. Und wenn sie so wenig verdient, ist es halt so. Wenn beide Eltern dies täten, müsste das Kind nebenbei arbeiten gehen.

    Für mich habe ich mal eine Berechnung angestellt: wenn ich nur die Hälfte meiner Arbeitszeit gearbeitet hätte, wäre ich zu 0,-EUR unterhaltspflichtig gewesen.
    Der Haken an der Sache war, dass ich nicht wusste, ob ich später wieder auf Vollzeit wechseln kann und ich hätte es mir schlicht auch nicht leisten können...

    Ich warte inzwischen mit anwaltlicher Unterstützung auf die Klage des (Auslands-) BAföG-Amtes Thüringen. Dieses braucht eine richterliche Entscheidung, um die Akte schließen zu können.
    Und das habe ich zu ertragen, leider. Aber da der Auslandsaufenthalt meines Kindes im Studium nur zu 3 Monaten verpflichtend war und die eigene Uni hierfür 6 Monate ein Stipendium gezahlt hat, bin ich sehr optimistisch, wenig von der Forderung übernehmen zu müssen.

    Gruß, fras12