Sperrfrist bei Unterhalt für minderjährige Kinder - Beweispflicht

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    • Sperrfrist bei Unterhalt für minderjährige Kinder - Beweispflicht

      Moin in die Runde,

      das ist mein erster Beitrag hier also bitte ich um Nachsicht (Suchfunktion genutzt, aber nichts exakt passendes gefunden), konstruktive Kritik ist immer willkommen. Ich freue mich einerseits nicht hier zu sein, da ich lieber keine Probleme auf Familienrechtsebene haben wollen würde aber da dem nicht so ist, ist es gut hier Leute zu treffen die mit ähnlichen Schwierigkeiten kämpfen müssen. Aber nun zu meiner Frage....

      Das örtlich Jugendamt (JA) bittet als Beistand um Offenlegung meiner Einkommensverhältnisse zwecks Unterhaltsberechnung für meine zwei minderjährigen Kinder die bei der Mutter leben. Das ich zu dieser Auskunft verpflichtet bin, weiss ich wohl. Allerdings beziehe ich mich auf die Sperrfrist, da die letzte Offenlegung vor weniger als zwei Jahren stattfand. Damals wurde dies direkt mit der Kindesmutter geklärt. Nun schreibt mir das JA ich wäre beweispflichtig wenn ich mich auf die Sperrfrist beziehen möchte. Habe nun als Laie mit gefährlichem Halbwissen erstmal Folgendes geantwortet:

      +++

      Das die Beweislast für die Höhe meines Einkommens bei mir liegt ist mir bewusst, dass dies auch für §1605 (2) BGB gelten soll eine interessante These. Dass die Sperrfrist noch läuft muss nicht nachgewiesen werden, ist dieser Umstand doch allen Parteien zu jederzeit bekannt. Da bei der Beistandschaft Wert auf enge Zusammenarbeit mit dem betreuenden Elternteil gelegt wird, sollte dies Ihnen auch bekannt sein. Auch hier bitte ich erneut unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mir mitzuteilen, wann nach Ihrem Kenntnisstand mein Einkommen das letzte Mal überprüft wurde. Oder geben sie mir andernfalls bitte die Rechtsgrundlage auf, auf der Ihre Ausführung gründet, dass ich bezüglich der Sperrfrist beweisbelastet sei.

      +++

      Was sagt das gängige Recht dazu, wie schätzt ihr die Situation ein?

      Freue mich auf eure Kommentare! :thumbsup:

      Mit bestem Gruß,

      Tris
    • Tris schrieb:

      Allerdings beziehe ich mich auf die Sperrfrist, da die letzte Offenlegung vor weniger als zwei Jahren stattfand. Damals wurde dies direkt mit der Kindesmutter geklärt.
      Moin,

      von meinem Rechtsverständnis her hat der Unterhaltsschuldner für ein verfrühtes Auskunftsbegehren die Beweislast. Die Sperrfrist des § 1605 II BGB beginnt übrigens nicht zu laufen, wenn keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt wurde!
    • Hallo Tris,
      willkommen im ISUV-Forum.
      Deine Argumentation gegenüber dem JA geht ins Leere, falls du der Kindesmutter bislang noch nie Auskunft über dein Einkommen gegeben hast. Insofern: Siehe "Clint", letzter Satz.

      PS: Die Sperrfrist gilt nicht absolut.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,

      der TO schreibt aber gerade, dass er "dies" damals mit der KM "geklärt" habe.

      Ich wundere mich aber darüber, dass ein deutsches JA echt jemanden in Taiwan anschreibt?

      Ansonsten bin ich nicht ganz so klar wie @Clint.
      Sonst könnte ich ja auch gegenüber dem JA behaupten, ich hätte mein EK dem anderen Elternteil gegenüber bereits von 13 Monaten angegeben - obwohl der gar kein Auskunftsverlangen nach 1605 BGB gestellt hatte.
      Schlicht aus dem Grund, dass ich einfach den Mindestunterhalt zahlen wollen würde, nach genauer Berechnung aber mehr zahlen müsste.

      Ich verstehe gerade noch nicht das "Bockbeinige" hier.
      Ich habe mit meinem Ex eine schriftliche Vereinbarung. Sowas sollte doch vermutlich auch hier vorhanden sein.
      Und wenn sich daraus nicht ergibt, was Basis der Unterhaltsvereinbarung ist, wird dies möglicherweise auch überhaupt keine Sperrfrist auslösen (die behauptete Aufstellung des Einkommens und die Nachweise kann jemand, der sowas nicht erhalten hat, auch nicht als Beweis vorlegen).

      Bei meinem Mann hat die Ex ja auch behauptet, dass im damaligen (Minderjährigkeits)Unterhaltsverfahren wegen ihrer Mithaftung ihre aktuellen Einkommensbelege vorgelegen hätten.
      Was natürlich nicht der Wahrheit entsprach. Da auch der Richter nichts in der zugezogen Akte gefunden hat, hat er diese Falschbehauptung auch nicht gelten lassen. KM musste Auskunft erteilen, auch für eine Zeit der Minderjährigkeit.

      Gruß Tanja

      Edit: da ich gerade noch im Viefhues nachlese: besteht denn überhaupt ein Titel?
      Lt. Viefhues soll nämlich durch die 2-Jahresfrist überflüssige Abänderungsverfahren bestehender Titel verhindern - da ja durchaus gewisse Schwankungen auftreten.
    • TanjaW9 schrieb:

      Edit: da ich gerade noch im Viefhues nachlese: besteht denn überhaupt ein Titel?
      Lt. Viefhues soll nämlich durch die 2-Jahresfrist überflüssige Abänderungsverfahren bestehender Titel verhindern - da ja durchaus gewisse Schwankungen auftreten.
      Moin Tanja,

      der Chef meiner Lieblingsseiten im Internet* meint, dass die Frist ab dem Zeitpunkt der letzten Auskunftserteilung beginnt. Wenn die Auskunftserteilung jedoch in ein Unterhaltsverfahren mündet, beginnt die Frist nicht ab der letzten Auskunft, sondern erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Unterhaltsverfahren oder ab dem Tag, an dem es zu einer Einigung vor Gericht kam. Die Sperrfrist von zwei Jahren für das nächste Auskunftsverlangen gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die letzte Auskunft (in jeder Hinsicht) ordnungsgemäß erteilt wurde. Auch in dieser Rechtsfrage wird wieder auf Wendl/Dose hingewiesen (9. Aufl., § 1 Rn 1172ff).

      *In meinem nächsten Leben möchte ich ihn zur Vertretung in Kindesunterhaltsangelegenheiten unbedingt als Anwalt haben.
    • Moin Clint,

      das Problem mit der 2-Jahresfrist hatten wir ja auch. KM meinte, sie hätte in 2018 Auskunft erteilt.
      Hat sie aber nicht. In 2018 wurden EK von ihr aus einer vorher erteilten Auskunft (für einen Vergleich bei dem KM erst mal gar nicht vor Gericht erschien) herangezogen.
      Und so musste KM dann doch noch Auskunft erteilen für Zeiträume, die ihrer Meinungnach innerhalb der Sperrfrist lagen.
      Um den 1605 wird halt viel gestritten. Nicht nur, welche Einkünfte, sondern auch, in welchen/für welche Zeiträume zu erteilen ist.

      Dennoch könnte es in dem Fall hier sein, dass gar nicht "ordnungsgemäß" der Ex Auskunft erteilt wurde.
      Da ist schon fraglich, ob eine Aufforderung nach 1605 vorlag, auf die sich dann die Auskunft bezogen hat.

      Bei uns gab es nämlich z.B. weder ein solches Auskunftsverlangen, noch musste ich so ausführlich erteilen, wie es notwendig wäre damit die Sperrwirkung einträte.
      Vielmehr habe ich mich mit Ex hingesetzt und vorgeschlagen, was ich überweise und welche Kosten ich direkt (zusätzlich) übernehme. Das haben wir alles schön in einen Vertrag gepackt; Du glaubst ja nicht, wer den alles sehen will...

      Wenn also der TO sich hinstellt und sagt, er habe (wie gesetzlich vorgesehen) Auskunft (vollständig !) erteilt, kann er doch die dieser folgenden Unterhaltsberechnung als Nachweis dem JA vorlegen.

      Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass der Beistand beweisen muss, dass die KM keine vollständigen Auskünfte erhielt.
      Spätestens vor Gericht würde der TO im Rahmen seiner sekundären Beweislast vortragen und belegen, ggf. beweisen müssen.

      Na warten wir mal, was der TO zu unseren Gedanken meint.

      Gruß Tanja
    • Ich an seiner Stelle hätte das Jugendamt gar nicht nach irgendeiner Rechtsgrundlage gefragt, sondern kurz und bündig mitgeteilt, dass ich der Kindesmutter am .. .. .. ordnungsgemäße Auskunft erteilt habe und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. ENDE

      Sollen sie mir doch erstmal beweisen, dass das nicht stimmt. :D

      Wenn ich das jedoch nicht wahrheitsgemäß behaupte und vor Gericht widerlegt werde, habe ich selbst die A-Karte gezogen. :rolleyes: Dann wäre es besser gewesen, von vornherein erneut Auskunft zu erteilen. 8)