Vollährigen Unterhalt, Einkünfte des volljährigen Kind

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  • Vollährigen Unterhalt, Einkünfte des volljährigen Kind

    Grüß Euch,
    meine Tochter studiert seit WS22/23.
    Das JA hat ihren Unterhalt berechnet- Okt 22.
    Berücksichtigt wurden die Einkünfte von Mutter und Vater.
    Mittlerweile weiss ich, dass meine Tochter auch schon seit Herbst 22 regelmäßig arbeitet - auf Minijob-Basis.
    Mir hat sie dies nicht mitgeteilt.
    Könnte ich von (520€ minus 100€)/2 ausrechnen, welcher Anteil ihrer Einkünfte vom Unterhalt abgezogen werden kann.
    Und über meinen %Anteil am Unterhalt ausrechen, welchen Betrag ich abziehen könnte?
    Diesen dann künftig abziehen (Titel gibt es keinen)
    Was hat es für Folgen für sei, dass sie mir gegenüber schon mind 1/2Jahr ihre eigenen Einkünfte verschweigt?
    Könnte ich rückwirkend wegen Falschauskünften ggf Geld zurückfordern?
    Kann ich bei der Dame vom JA nachfragen,ob meine Tochter nebenbei arbeitet?
    Danke und herzliche Grüße
    Herbert
  • Hallo chorinho,

    das was Du Dir als Konsequenz für Deine Tochter wünscht, ist eher nicht möglich (und ein weiterer Punkt auf der "unnötiges Schlachtfeld"-Liste).
    Überwiegend werden (Mini)-Jobs der Studenten als überobligatorisch eingestuft und nicht oder in geringer Höhe angerechnet.
    Und nein, eine Rückforderung ist - auch unter "Behauptung" von Falschauskünften nicht möglich. Es ist schon schwer, eine Rückforderung zu erreichen, wenn man während der Klärung des Unterhaltsverhältnisses den Unterhalt nach der BGH-Darlehenslösung zahlt.

    Gruß Tanja

    P.S. hattest Du sie damals aufgefordert, vollständige Auskünfte nach 1605 BGB zu erteilen?
    Klar kannst Du das JA anrufen/anschreiben und fragen - nur, wozu?
  • Grüß Dich Tanja,
    mir geht es erst mal nicht, den Unterhalt zu kürzen, sondern um Klärung der rechtl. Situation...
    Im Internet steht zumind, dass auch Minijobs hälftig angerechnet werden können, wenn die vollen 930€ bezahlt werden
    Deswegen ein Gericht zu bemühen ist mir allerdings zu mühsam, da gibt es Schöneres im Leben
    Ich möcht einfach nur gerne wissen, wenn ich ggf etwas freiwillig mache/bezahle.
    Zu den Auskünften: Die Immatrikulationsbescheinigung für das WS22/23 hab ich bekommen, den Mietvertrag nicht.
    Ich hab dann im Januar den Unterhalt um den Wohnungszuschlag gekürzt. Dies hat meine Tochter akzepiert.
    Für das SS 23 hab ich sie aufgefordert mir zum Semesterbeginn (1.4) die Rückmeldung zu schicken und die Leistungsnachweise aus dem WS- als Voraussetzng, dass sie weiterhin Unterhalt von mir bekommmt. Dass sie nicht bei ihrer Muttet wohnt, weiss ich sicher, Zweifel hab ich, ob sie ernsthaft studiert. Wo sie wohnt, gemeldet ist, weiss ich noch immer nicht von ihr.
    Fehlt dann noch was zur vollständigen Auskunft?
    Grüße Herbert
  • Hallo chorinho,

    nur weil im Internet steht, dass Minijobs hälftig angerechnet werden können, sieht das nicht auch jeder Richter so.
    Was sicher jeder Richter so sieht, dass ein Student nicht zu einer Tätigkeit neben einem Studium verpflichtet ist. Aus diesem Grund sind die Einkünfte überobligatorisch und ob und wenn ja in welcher Höhe Anrechnungen auf den Bedarf des Studenten vorgenommen werden, hat der Richter dann in einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu entscheiden.
    In den meisten Fällen, insbesondere, wenn das Studium zielstrebig verfolgt wird, wird der Richter eher für den Studenten entscheiden. Erst Recht, wenn die Eltern gut situiert sind.

    Ja, zu einer vollständigen Auskunfts(aufforderung) gehört, dass das Kind aufgefordert wird/wurde, eigenes Einkommen und Vermögen und beides des anderen Elternteils anzugeben (Aufstellung) und zu belegen (Nachweise) - siehe 1605 BGB.
    Wenn Du das bisher nicht gefordert hast, kannst Du auch dem Kinde nicht vorwerfen, dass es Dir das (überobligatorische) Einkommen nicht mitgeteilt hat.

    Gruß Tanja
  • chorinho schrieb:

    Zu den Auskünften: Die Immatrikulationsbescheinigung für das WS22/23 hab ich bekommen, den Mietvertrag nicht.

    Ich hab dann im Januar den Unterhalt um den Wohnungszuschlag gekürzt. Dies hat meine Tochter akzepiert.
    Für das SS 23 hab ich sie aufgefordert mir zum Semesterbeginn (1.4) die Rückmeldung zu schicken und die Leistungsnachweise aus dem WS- als Voraussetzng, dass sie weiterhin Unterhalt von mir bekommmt. Dass sie nicht bei ihrer Muttet wohnt, weiss ich sicher, Zweifel hab ich, ob sie ernsthaft studiert. Wo sie wohnt, gemeldet ist, weiss ich noch immer nicht von ihr.
    Fehlt dann noch was zur vollständigen Auskunft?
    Grüße Herbert
    Hallo chorinho,

    ich stehe jetzt bald vor einem ähnlichen Szenario:

    Sohn (19) hat das Abi eben abgeschlossen, wohnt noch bei der KM und hat noch nicht so richtig Plan was er machen will. Es stand Bundeswehr im Raum, da wurde er abgelehnt für den Bereich, den er machen wollte. Jetzt Jura-Studium. Eine Ausbildung vorher will er nicht machen. Nach dem die Sache mit dem Bund schief gelaufen ist, will er sich jetzt aber für 2 Semester für BWL bei der lokalen FH einschreiben und da natürlich auch Rechtskurse belegen, um zu sehen ob das was für ihn ist. Nebenbei geht er natürlich jobben, regelmäßig und auf Minijob-Basis in der lokalen Gastronomie. Das hatte er auch schon in der Abiturphase gemacht und nicht schlecht dabei verdient, wie er mir selbst erzählte. Da gabs schon mal 100 EUR Trinkgeld am Tag. Zusammen mit KG, dem Minijob und Trinkgeld kommt da ein ordentlicher Betrag im Monat zusammen.
    Während des Abiturs hab ich das so hingenommen und gesagt, ich will dich nicht dafür bestrafen, wenn du jobben gehst und dir deswegen den Unterhalt kürzen. Er hat sein Abi dann auch auch ganz ordentlich gemacht. Jetzt allerdings will ich ihm nicht seine "Selbstfindungsphase" finanzieren und habe ihm erst mal den Unterhalt ab August eingestellt, solange ich keine Immatrikulations-Bescheinigung von ihm sehe.
    Wenn ich richtig verstanden habe, bin ich mit seiner Aufnahme eines Studiums wieder unterhaltspflichtig. Da er dann immer noch bei der KM wohnen wird, sehe ich nicht ein ihm den "gehobenen" Lebensstil zu finanzieren und werde sein Einkommen auf den Unterhalt anrechnen.

    @chorinho: hast du dich mittlerweile dahingehend mit deiner Tochter geeinigt? Hat sie eine Kürzung wegen Minijob akzeptiert?

    Gruß
    Geospot
  • Normalerweise sagt man, dass man die 2-3 Monate Übergangszeit zum Studium auch noch normal Unterhalt zahlt.
    Ob und wo das rechtlich geregelt ist, weiß ich allerdings nicht.
    Ich würde ihn schon mal darauf hinweisen, dass er Bafög beantragen sollte.
    Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
  • Hallo Euklid,

    Über die 2-3? Monate Übergangszeit würde ich mich - wenn das Verhältnis eh belastet/schlecht ist - auch streiten sofern das Studium nicht unmittelbar nach dem Abitur angefangen wird.
    Wenn also noch eine "Selbstfindungsphase" oder ein FSJ/FÖJ (die meist auch erst im neuen Schuljahr anfangen, das Kind also bereits die Sommerferien als Erholungsphase hat) dem Abi folgt und sich erst danach das Studium anschließt.
    Käme mir u.U. darauf an, ob ich während des FSJ auch noch unterhaltspflichtig wäre.

    Allerdings sehe ich die Anrechnung des Nebenjobs nicht so wie Geospot, aber dazu hatte ich ja schon chorinho geantwortet (weswegen Geospot ja auch diesen zitiert hat und nicht mich ;) ).
    Natürlich würde ich den Studenten auch auffordern, Bafög zu beantragen.
    Aber auch beim Bafög sind Nebeneinkünfte (bis zu 520€) des Studierenden anrechnungsfrei.

    Gruß Tanja
  • Euklid schrieb:

    Normalerweise sagt man, dass man die 2-3 Monate Übergangszeit zum Studium auch noch normal Unterhalt zahlt.
    Ob und wo das rechtlich geregelt ist, weiß ich allerdings nicht.
    Ich würde ihn schon mal darauf hinweisen, dass er Bafög beantragen sollte.
    Mhmm, schätze dazu verdienen die KM und ich zu gut. Bafög macht da keinen Sinn.

    Die Sache ist halt, dass er sich nicht wirklich mit einem Plan geäußert hat, wie es denn nun weiter geht. Was ist wenn er nach den zwei Semestern BWL ein Jura Studium anfängt (sich das anrechnen lässt, schon klar) aber dann wieder nach zwei Semestern merkt, das ist nix für ihn und aufhört / auf"bummelt"...wie lange muss ich da noch Unterhalt zahlen?

    Gruß
    Geospot
  • Es wird immer gesagt, das Kind muss "zielstrebig" studieren. Unnötige Verzögerungen sind also zu vermeiden.
    Ein Studienfachwechsel nach 1-2 Semestern gilt aber als "Orientierungsphase" und muss akzeptiert werden.
    Ansonsten muss das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
    Ich würde also z.B. nach 6 Semestern das Bachelor-Zeugnis sehen wollen.
    Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
  • Grüß Dich Geospot,
    bei mir ist es ganz einfach-> meine Tochter hat mir für das aktuelle Semester keine Immatrikulationsbescheinigung geschick ud ich zahle keinen Unterhalt
    Aus meiner Sicht hat Dein Sohn Anspruch auf eine Ausbildung, einen Studiumsversuch.... sollte er bis zum 2ten, max 3ten Semester merke, dass es das falsche Studium ist, hat er einen 2ten Versuch.... mehr nicht.
    Damit Du verpflichtet bist zu zaheln, muss er Dir eine aktuelle Stundiumsbescheinigung schicken und Informationen über erbrachte Leistungen... ansonsten sie ganz oben
    Da bei Euch beide Elternteile gut verdienen (wie Du schreibst) würde ich ihm das zusätzliche Geld aus Nebenjob/Trinkgeld gönnen....wenn er vor lauter Geldverdienen seine Ausbildung vernachlässigt, siehe weiter oben...und an den erbrachten Leistungen kanns Du ja klar erkennen, wie ernsthaft sein Ausbildungswunsch realisiert wird-dieser ist auch Voraussetzung, das Du zahlen musst/darfst
    LG
    Chorinho

    PS: schau dass Dein Leben viele glückliche Momente erlaubt, geniess Dein Einkommen und lass Dich von ein paar Euros weniger nicht davon abhalten.
    Entweder Deine Sohn wird mit einem Studium glücklich und Du zahlst in etwa 10 Semester- oder er vertut seine Chance mit Mummelstudiums. dann zahlst Du in diesem Leben maximal 2 * 3 Semester
  • @Euklid: ich hab noch in der guten alten Zeit studiert- aus meiner Sicht sind die Bachelor-Stud. so eng getaktet, dass man schneller als gedacht rausfliegt, wenn Leistungen nicht erbracht werden - ich finde dies für die Entwicklung der jungen Leute sehr schade, aber was Unterhaktspflichten für Eltern betrifft, vorteilhaft
  • Hallo Geospot,

    ich lese ja gern noch mal in "ollen Kamellen" und da fiel mir das auf:


    Geospot schrieb:



    Mein Sohn geht gerne den "Submissionsweg" und Problemen aus dem Weg. Das im Hinterkopf musste ich letztens zu seinem "neuen" Berufswunsch Anwalt fast zum Arzt vor Lachen. ;)
    sorry, da wundert es (mich) nicht, dass Sohnemann nicht über seine Wünsche (und Träume?) versucht, mit Dir zu reden.
    Wenn ich meinen Pubertisten so despektierlich behandeln würde, würde der gar nichts mehr kommunizieren.

    Dein Sohn hat Dir seine Pläne im Ansatz mitgeteilt. Das ist mehr, als z.B. mein Mann von seinem großen Kind erfahren hat - da gab es nur den Bafög-Antrag und nach Anforderung dann die Imma-Bescheinigung.
    In Deinem Fall glaube ich übrigens, dass Du für den sich gerade anschließenden Übergangszeitraum zu Unterhalt verpflichtet bist, wenn Sohnemann Dir nachweist, dass er sich bereits für BWL eingeschrieben hat.
    Sei doch froh, dass er was macht bis er die Zulassung zum gewünschten Studium bekommt. Zumal, wenn ihm die Semester angerechnet werden.
    Wie Euklid schon sagte, sind Wechsel bis zum 2. (meiner Meinung nach habe ich auch schon vom 3. Semester gehört) zulässig. Das Bafög-Amt will wohl auch ab (oder nach?) dem dritten Semester Leistungsnachweise sehen.
    Außerdem gibt es pro weiteres unterhaltsbedürftige Kind beim Bafög einen FB von um die 600 Euro...
    Hast Du mal den Bafög-Rechner mit Deinen Werten gefüttert?

    Was chorinho sagt, klingt gut und offenbar hat er seinen Frieden gefunden :thumbup:
    Ich glaube, Du könntest das auch :rolleyes:

    Gruß Tanja
  • Hi
    "Jetzt allerdings will ich ihm nicht seine "Selbstfindungsphase" finanzieren und habe ihm erst mal den Unterhalt ab August eingestellt, solange ich keine Immatrikulations-Bescheinigung von ihm sehe." schreibt Geospot
    "In Deinem Fall glaube ich übrigens, dass Du für den sich gerade anschließenden Übergangszeitraum zu Unterhalt verpflichtet bist, wenn Sohnemann Dir nachweist, dass er sich bereits für BWL eingeschrieben hat."
    Voraussetzung ist aber eine Immatrikulationsbescheinigung, sobald die Einschreibung möglich ist... Ich weiss nicht, ob dies jetzt überhaupt schon für das WS 23/24 möglich ist... sonst liegt es nicht am Sohn, kann er nur seinen Plan äußern... und ich würd ihn fragen, ab wann eine Einschreibung möglich ist und er die Bescheinigung schickt ... und wenn er dies macht, zahlen
  • chorinho schrieb:

    Hi
    "Jetzt allerdings will ich ihm nicht seine "Selbstfindungsphase" finanzieren und habe ihm erst mal den Unterhalt ab August eingestellt, solange ich keine Immatrikulations-Bescheinigung von ihm sehe." schreibt Geospot
    "In Deinem Fall glaube ich übrigens, dass Du für den sich gerade anschließenden Übergangszeitraum zu Unterhalt verpflichtet bist, wenn Sohnemann Dir nachweist, dass er sich bereits für BWL eingeschrieben hat."
    Voraussetzung ist aber eine Immatrikulationsbescheinigung, sobald die Einschreibung möglich ist... Ich weiss nicht, ob dies jetzt überhaupt schon für das WS 23/24 möglich ist... sonst liegt es nicht am Sohn, kann er nur seinen Plan äußern... und ich würd ihn fragen, ab wann eine Einschreibung möglich ist und er die Bescheinigung schickt ... und wenn er dies macht, zahlen
    Hi, er will sich wohl zum Wintersemester einschreiben und da gibts dann wieder Unterhalt - keine Frage.

    Gruß
    Geospot
  • TanjaW9 schrieb:



    Wie Euklid schon sagte, sind Wechsel bis zum 2. (meiner Meinung nach habe ich auch schon vom 3. Semester gehört) zulässig. Das Bafög-Amt will wohl auch ab (oder nach?) dem dritten Semester Leistungsnachweise sehen.
    Außerdem gibt es pro weiteres unterhaltsbedürftige Kind beim Bafög einen FB von um die 600 Euro...
    Hast Du mal den Bafög-Rechner mit Deinen Werten gefüttert?
    Ja, hab ich jetzt getan und mal rein theoretisch angenommen, er würde Bafög bekommen - muss er dass erst beantragen und wenn ja, wie wird das angerechnet auf den Unterhalt?

    Gruß
    Geospot
  • Hallo Geospot,

    lt. kurzer Internetrecherche gibt es an einigen HS eine bereits abgelaufene Einschreibefrist für das WS 23/24.
    Ob an der oder den Unis, die für Deinen Sohn infrage kommen/kämen die Imma-Frist noch läuft, kannst Du sicherlich selbst online herausbekommen.

    Und ja, Euklid wies Dich weiter oben bereits auch darauf hin, dass DU den Sohn auffordern musst, Bafög zu beantragen.
    Das ist nämlich vorrangig.
    Unterlässt der Sohn das, obwohl Du ihn nachweislich dazu aufgefordert hattest, ist ihm fiktives Einkommen in Höhe der Bafög-Berechnung zuzurechnen.
    Die Bafög-Auszahlung ist komplett auf den Bedarf anzurechnen. Selbst wenn ein Teil als Darlehen gewährt wird.
    Eine Anrechnung findet allerdings nicht statt, wenn Du keinen Unterhalt leistest und der Sohn deswegen Vorausleistungen beantragt hat. Dann geht nämlich sowohl der Unterhaltsamspruch an sich, als auch der Auskunftsanspruch nach BGB aufs Amt über.

    Davon hatte Fras hier berichtet, dessen Kind ohne jegliche Rücksprache mit ihm einfach Vorausleistungen beantragt hat.
    Scheinbar machen es manche Ämter den Studierenden da etwas einfach - eine Behauptung, ein Elternteil zahle nicht, scheint denen da schon zu genügen...

    Gruß Tanja
  • Hi Geospot,
    "Sohn (19) hat das Abi eben abgeschlossen, wohnt noch bei der KM und hat noch nicht so richtig Plan was er machen will"
    Er hat gesagt er will ab dem WS studieren
    Er muss halt die Immatrikulation frühestens dann Dir geben, wenn die Einschreibefrist begonnen.
    Das ist von Bubdesland zu BL verschieden
    Leztendlich hängt es dann von der Konfliktbereitschaft Deine Sohnes ab, wie er reagiert.
    Wobei es max um den August und Septemberunterhalt geht.
    Ggf muss Du es nachzahlen, wenn dich Dein Sohn in Verzug setzt
    Letztendlich kenn ich Euch zu wenig
    Was ich schreibe, ist das Ergebnis meiner Erfahrungen
  • Das ist er jetzt aber nochmals eine andere Situation, wie Du sie erst angedeutet hattest.
    Dann spielen Nebeneinkünfte, Minijobs ja gar keine Rolle für die Höhe Deiner Unterhaltszahlung-
    weil der Sohn ja gar keine Rechtshrundlage für einen Unterhalt - er kann sich in BWL wegen NC nicht einschreiben.
    Da ist es Zeitverschwendung über das Thema Unterhalt sich Gedanke zu machen
  • chorinho schrieb:

    Das ist er jetzt aber nochmals eine andere Situation, wie Du sie erst angedeutet hattest.
    Dann spielen Nebeneinkünfte, Minijobs ja gar keine Rolle für die Höhe Deiner Unterhaltszahlung-
    weil der Sohn ja gar keine Rechtshrundlage für einen Unterhalt - er kann sich in BWL wegen NC nicht einschreiben.
    Da ist es Zeitverschwendung über das Thema Unterhalt sich Gedanke zu machen
    Ich wußte das mit dem NC nicht. Ich habe eben mal selber recherchiert und das herausgefunden. Das muss ihn aber nicht davon abhalten, sich in einen anderen Studiengang einzuschreiben, einfach nur um Unterhalt zu bekommen für die Zeit, oder?