Zugewinn / Haus in meinem Eigentum vor der Ehe / Ohne Renovierung

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    • Zugewinn / Haus in meinem Eigentum vor der Ehe / Ohne Renovierung

      Guten Tag,

      ich versuche meine Frage mal kurz zu fassen.


      Wir waren 5 Jahre verheiratet und sind nun über 2 Jahre im Scheidungskrieg. Sie hält Rentenunterlagen zurück und verzögert wo Sie nur kann.

      Meine Frage:
      Vor der Eheschließung habe ich mir das Haus meiner Großeltern gekauft.Ich wohne nun 10 Jahre in dem Haus. 5 Jahre davon in Ehezeit.
      Nun muss ich das Haus verkaufen, weil ich es mir nicht mehr leisten kann.
      Von dem Wertzuwachs des Hauses (ca. 100.000 €) möchte meine Frau die Hälfte haben (also 50.000 €).

      Ich lese aber immer wieder von folgender Regelung "Wenn das Haus vor der Eheschließung schon in meinem alleinigen Besitz war und während der Ehe (eigentlich während der gesamten 10 Jahre)
      nicht aktiv zu dem Wertzuwachs Beigetragen wurde, sprich große Renovierung (Neues Dach, neue Heizung, Dämmung, Anbau und Co.) dann steht meiner Frau nichts von dem Wertzuwachs des Hauses zu.

      Was sagt Ihr dazu ?

      Da Sie alles verzögert, die Ehe die Hölle war (Gewalt, Drogen, Alkohol...) Ich habe sogar Anzeige wegen Körperverletzung gestellt und mir nach der Trennung komplett das Kind entzogen wurde, wollte ich
      die Scheidung Beschleunigen und habe Ihr 20.000 Euro angeboten, damit einfach alles schnell ein Ende hat. Darauf ist Sie nicht eingegangen. Sie möchte mindestens die 50.000 €. Obwohl Sie im Grunde
      genommen nicht gearbeitet hat (mal einen 450 € Job...) und ich ich stehe sogar mit zusätzlichen Schulden am Ende da, die nur ich abzahle.

      Bin um jede Antwort dankbar!

      Mit freundlichen Grüßen
      Frank
    • Hallo Frank,
      willkommen im ISUV-Forum.
      Für den Wertausgleich der Immobilie gilt folgendes:
      Wert des Hauses zu Beginn der Ehe abzüglich etwaiger Kreditaufnahme für den Hauskauf
      Wert des Hauses bei Einreichung der Scheidung abzüglich eines möglichen Restkredites für das Haus
      Die sich aus dieser Berechnung ergebende Wertsteigerung ist hälftig zu teilen, und zwar ohne wenn und aber.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Das ganze wird aber noch abgezinst/indexiert.
      Das heißt runtergerechnet um die allgemeine Wertsteigerung. Weiß nur nicht, ob hier der Häuserpreisindex angewendet wird, dann kannst du für die letzten Jahre ja nahezu 50% abziehen. Aber selbst wenn nur die allgemeine Inflationsrate genommen wird bist du bei minus 20%.

      Und wenn du Schulden in der Ehe gemacht hast, dann wird das ja auch gegengerechnet.
    • Hallo,
      eine gesonderte "Abzinsung" findet nicht statt.
      Falls ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird ist es sinnvoll, die Immobilie einzubeziehen.
      Es kann aber auch völlig getrennt vorgegangen werden, denn nicht immer wird bereits bei der Scheidung eine Entscheidung zum (gemeinsamen) Haus getroffen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Moin Frank,

      ich gehe davon aus, dass ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, also kein Ehevertrag existiert.

      In Beitrag #2 beschreibt @Villa, was für den Wertausgleich des in deinem Alleineigentum befindlichen Hauses auch ohne Zugewinnausgleich(!) rechtlich gelten soll. Nochmals der letzte Satz:

      Villa schrieb:

      Die sich aus dieser Berechnung ergebende Wertsteigerung ist hälftig zu teilen, und zwar ohne wenn und aber.
      Ich bestreite, dass es dafür eine Rechtsgrundlage gibt.

      Du kannst dich zwar mit deiner Frau außerhalb des Scheidungsverfahrens frei über die Höhe der Ausgleichszahlung einigen, solltest bei der Höhe aber auch die Höhe eines evtl. Zugewinnausgleichs berücksichtigen und den Zugewinnausgleich gleichzeitig vertraglich ausschließen.

      Oder aber die Wertsteigerung des Hauses fließt zusammen mit allen anderen Vermögenswerten in den Zugewinn.

      Aber bei beiden Varianten treten in strittigen Fällen immer wieder die gleichen Probleme auf. Nämlich über den Wert des Hauses am Tag der Eheschließung und den Wert des Hauses am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Wenn man sich darüber nicht einig wird, bleibt nur eine einzige Möglichkeit, nämlich die gerichtliche Klärung im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Das bedeutet aber auch hohe Zusatzkosten wie z.B. für Sachverständigengutachten, Anwälte und Gericht. Und lässt man die Folgesache Zugewinn vom Scheidungsverbund abtrennen um schneller geschieden zu werden, fallen aufgrund separater Verfahrenswerte insgesamt auch noch höhere Anwalts- und Gerichtskosten an.

      Und du musst auch im Blick behalten, dass du dein Haus vermutlich nicht frei verkaufen kannst, jedenfalls nicht vor rechtskräftiger Scheidung. Grund: § 1365 BGB.

      Empfehlen möchte ich dir noch folgende Lektüre:
      1. ISUV-Merkblatt #67 Der Zugewinn bei Scheidung
      2. Infos zum Zugewinn auf Deutschlands besten Anwaltsseiten für Familienrecht (Link sende ich mit persönlicher Nachricht)
      3. finanztip.de/zugewinnausgleich/ (incl. einfachen Ausführungen zur Indexierung, siehe Beitrag von @Maccie)
      Weiterer Vortrag vorbehalten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Moin Villa.

      Villa schrieb:

      nach meiner Auffassung regelt §1378 BGB auch den Ausgleich bei Wertsteigerung einer Immobilie im Streitfall bei Beendigung des Güterstandes.
      Der Ausgleich der Wertsteigerung kann aber nicht separat betrachtet werden.
      Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Das End- wie das Anfangsvermögen ist die Summe aller Vermögensgegenstände zum jeweiligen Stichtag. Und deshalb ist auch Beitrag #2 so nicht korrekt:

      Villa schrieb:

      Die sich aus dieser Berechnung ergebende Wertsteigerung ist hälftig zu teilen, und zwar ohne wenn und aber.

      Villa schrieb:

      Falls ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird ist es sinnvoll, die Immobilie einzubeziehen.
      Sinnvoll? Wenn die Eheleute sich außergerichtlich nicht über einen Ausgleich der Wertsteigerung des Hauses einigen können, bleibt der Frau gar nichts anderes, als die Folgesache Zugewinn anhängig zu machen. Also ein MUSS.

      Villa schrieb:

      Es kann aber auch völlig getrennt vorgegangen werden, denn nicht immer wird bereits bei der Scheidung eine Entscheidung zum (gemeinsamen) Haus getroffen.
      Nein, getrenntes Vorgehen (2x oder mehr Zugewinnausgleich???) ist nicht möglich. Und egal was aus den Immobilien einmal wird, für alle Vermögensgegenstände gilt das Stichtagsprinzip.

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