Scheidungsantrag und VKH Antrag

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    • Scheidungsantrag und VKH Antrag

      Hallo liebe Forumsmitglieder,

      ich habe heute vom Amtsgericht ein Scheidungsantrag und VKH Antrag durch die RA meiner Ex Frau bekommen. Trennungsjahr ist vorbei und ich bin mit der Scheidung einverstanden. Fragebogen zum Versorgungsausgleich ist dabei; Anträge zu Scheidungsfolgen sollen derzeit nicht gestellt werden, schreibt ihre RA. Wir haben zwei Kinder 6 und 8 Jahre alt. Ich habe dazu Fragen:

      1. auf einem Infoblatt des Gerichts über ein Scheidungsverfahren steht: „An sich müssen die Eheleute ein Scheidungsverfahren selbst bezahlen. Wenn aber einer der Ehegatten nicht genügend Einkommen hat, ist der andere Ehepartner wegen der unter Eheleuten bestehenden Unterhaltspflicht gemäß § 1360a BGB verpflichtet, die gesamten Kosten des Verfahrens zu bezahlen, es sei denn auch er hat nicht genügend Einkommen.“
      Ich muss also ggf. die gesamten Kosten tragen?

      2. Das Gericht schreibt, ich soll zu VKH Antrag und Scheidungsantrag Stellung nehmen. Was habe ich damit zu tun, dass meine Ex VKH beantragt? Ich verdiene „durchschnittlich“, aber durch Zahlung des KU zweimal 377€ bleibt mir nicht so viel übrig.


      Viele Grüße
      Seele
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Seele,

      zu Deinen Fragen:
      1. Ja, unter Umständen musst Du neben Deinen Anwaltskosten (so ihr denn beide einen habt) auch die Kosten der Ex und die gesamten Gerichtskosten übernehmen.
      Ich habe dies vor Jahren auch gemacht, wir hatten aber auch nur einen Anwalt.

      2. Das Gericht geht davon aus, dass Du als Noch-Ehemann Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögenssituation der Ex hast.
      Außerdem würde Dir die Möglichkeit gegeben werden, derzeitige sachliche Einwendungen gegen die Scheidung schon jetzt vorzubringen und so das Verfahren ggf. kostengünstiger zu halten.

      Davon ab, wenn Du aufgrund der Unterhaltszahlungen für die Kids nach Deinen Aussagen schon nicht mehr so viel übrig hast, solltest Du auch schauen, ob Dir Vkh zusteht.
      Es sind ja diverse Abzüge möglich, auch der Unterhalt für die Kinder.

      Die Kosten einer Scheidung können, jenach Umfang der notwendigen Regelungen, mehrere Tausende Euros betragen.
      Füttere mal einen Vkh-Rechner mit Deinen Werten.
      (Wohneigentum ist hoffentlich bei Euch nicht betroffen)

      Gruß Tanja
    • Hallo Seele,
      erst einmal herzlich Willkommen hier im Forum. Die Anfrage um Stellungnahme zum VKH Antrag Deiner Ex heißt nur das Du Auskunft erteilen sollst, ob ihrgendwo Gründe da sind die es dem Familiengericht ermöglicht den Antrag abzulehnen( falls sie irgendwo Vermögen und dieses nicht angegeben hat). Die Anfrage ob Du mit der Scheidung einverstanden bist ist deswegen gestellt ob Du die Ehe für nicht gescheitert ansiehst und die Scheidung ablehnst. Bezüglich das Dir die ganzen Kosten für die noch Ehefrau zahlen sollst, ist das es so im Gesetz steht. Ich würde Dir dazu raten ebenfalls einen Antrag auf VKH zu stellen. Den kannst Du online herunter laden, ausfüllen und ans Gericht schicken, oder Du lässt diesen Antrag über Deinen Anwalt stellen. Bezüglich des Unterhaltes für die Kinder , ist Dein Einkommen korrekt bereinigt worden?

      LG Hugoleser
    • Hallo Tanja und Hugoleser,

      vielen Dank für die Antworten.

      Es gibt kein Wohneigentum (ich bin ausgezogen und wohne alleine in einer Mietwohnung), kein Vermögen und auch keine Kredite. Ich bin mit der Scheidung einverstanden.

      zu 1. das überrascht mich, weil ich im Internet überall gelesen habe, dass jeder seine Anwaltskosten (soweit vorhanden) und halbe Gerichtskosten zahlt. Ich lasse mich z. Zt. nicht durch einen RA vertreten. Letztes Jahr habe ich zweimal zur Unterhaltsberechnung „einmalig“ einen RA bezahlt - dabei wurde mein Einkommen bereinigt, ja.

      Ein blanko Antrag VKH ist dabei - den könnte ich ausfüllen und mitschicken. Darin wird gefragt, welches Einkommen und Bankkonten meine Ex hat - wir sind seit über einem Jahr getrennt: das kann ich doch nicht für sie ausfüllen. Ihr ausgefüllter VKH Antrag ist nicht dabei.

      Mir wäre es auch lieb, wenn es eine kostengünstige „einvernehmliche“ Scheidung wird. Ich habe mir vorgestellt, ich stimme zu, das Gericht macht den Versorgungsausgleich fertig und dann werden wir geschieden. Und ich müsste dann nur die halben Gerichtskosten zahlen (Hälfte von 648€ laut Rechner): das würde ich auch ohne VKH machen/schaffen. Würde das so gehen? Oder habe ich das Risiko, ihre Kosten zu zahlen? Zahlt das nicht VKH bei ihr? Sie arbeitet Teilzeit und bekommt dazu Kindergeld 500€ und KU von mir.

      Viele Grüße Seele
    • Hallo Seele,

      Die Kosten eines Gerichtsverfahrens für persönliche Angelegenheiten sind üblicherweise von zum Unterhalt verpflichtete Personen zu tragen.
      Bei Ehegatten sind das nicht nur Scheidungskosten, sondern auch z.B. für Prozesskosten bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen.
      Auch bei unterhaltspflichtigen Kindern kann man später unter Umständen die Verfahrenskosten zu tragen haben.

      Da möglicherweise Dein Einkommen nicht auch dafür reicht, solltest Du das angeben.
      Du sollst ja auch nicht den VKH-Vordruck für die Ex ausfüllen.
      Den hat man Dir beigefügt, falls Du halt nicht die (eigenen) Kosten tragen könntest.
      Wenn Du nicht willst, dass Deine Ex auf Verfahrenskostenvorschuss (googel ruhig mal danach!) gegen Dich verwiesen wird, solltest Du dem Gericht mitteilen, aus welchen Gründen die Ex gegen Dich keinen Anspruch hätte. Dein Einkommen musst Du später für die Berechnung des Verfahrenswertes ohnehin angeben.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: du bist aus einer Mietwohnung ausgezogen? Nicht, dass es doch noch Wohneigentum auf irgendeiner Seite der Ehegatten gibt

      Nachtrag 2: VKH ist als "Armenleistung" nachrangig gegenüber einem Verfahrenskostenvorschuss, der als (einzusetzendes)'Vermögen' des Vorschussberechtigten gilt.
    • Hallo Tanja,

      das mit dem Verfahrenskostenvorschuss ist ja „krass“, danke für den Hinweis! Wofür man alles so verantwortlich ist…
      Also fülle ich den VKH Antrag für mich aus und schicke den mit? Oder was muss ich dem Gericht mitteilen?
      Mein Einkommen anzugeben ist natürlich kein Problem. Wir haben allerdings noch ein Auto, wonach ja auch in dem VKH Antrag gefragt wird. Es gehört wohl zum Haushalt, wir haben damit Familienurlaub, Ausflüge und Einkäufe gemacht. Es ist auf mich zugelassen, versichert und ich bin 99,5% gefahren. Es ist 10 Jahre alt und hat einen Wert von ca. 3000€. Das wurde zwischen uns noch nicht geklärt. Ich glaube nicht, dass sie das Auto in ihrem VKH Antrag angegeben hat. Sie hat immer gesagt, dass es zu 50% ihr gehört, aber ich habe die Versicherung und Steuer bezahlt. Ich möchte nicht alleine den Unterhalt für das Auto zahlen. Bei meinem Auszug aus der Ehewohnung habe ich so gut wie nichts mitgenommen - sie brauchte alles für die Kinder. Ich musste Kaution und komplette Ausstattung für meine neue Wohnung zahlen - sie hatte diese Kosten nicht.
      Sowohl die Ehewohnung in der wir zu viert gewohnt haben, als auch meine „neue“ Wohnung sind gemietet. Weder sie noch ich besitzen eine Wohnung/Immobilie.

      Viele Grüße
      Seele
    • hallo,

      wenn du keinen Anwalt hast bei dem scheidungstermin kannst du keine Anträge stellen. Wenn deine nochfrau also mit irgendeiner kruden Idee um die Ecke kommt, kann es problematisch werden.

      das Auto würde ich angeben, wer hat es damals gekauft, also den Kaufvertrag u terschrieben und steht im Brief?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      dankeschön.

      Nur ich habe den Kaufvertrag (Neuwagen) unterschrieben und stehe alleine im Brief. Allerdings wurde das Auto komplett über einen gemeinsamen Kredit finanziert. Und für die Familie genutzt.

      Im Scheidungsantrag steht „Anträge zu Scheidungsfolgen sollen derzeit nicht gestellt werden“. Nur der Versorgungsausgleich ist dabei. Kann sie beim Scheidungstermin noch Anträge stellen? Könnte ich dann nicht mein Einverständnis zur Scheidung widerrufen und mir dann einen Anwalt nehmen?

      Viele Grüße
      Seele
    • Hallo Seele,

      in Bezug auf VKH:
      das Auto ist bei Dir anzugeben, der Wert eines angemessenen Fahrzeuges, das Du für den Arbeitsweg und Umgang benötigst, soweit es nicht auch günstiger über öffentliche Verkehrsmittel eine super Verbindung gibt, wird auf 7500,00 € aktuell angesehen. Der Rechtspfleger, der Deinen Antrag prüft, wird deshalb nicht verlangen, dass es zu Geld zu machen ist.
      Vorhandenes Sparvermögen ist bis zu einer Grenze aktuell von 10.000 € unschädlich.
      Altersvorsorgeverträge (Riester etc.) ist von den Raten her einkommensmindernd und unschädlich (bedeutet, muss nicht aufgelöst werden) bei reinen Lebensversicherungen sieht es anders aus.
      Es sind sämtliche Einkünfte, aber auch Kredite mit Belegen anzugeben. Auch, wenn Du Hausrat anschaffen musstest (Du darfst natürlich auch zusätzlich auf separaten Blättern Erklärungen angeben) werden Kredite berücksichtigt. Es zählt immer die Verhältnismäsigkeit und wann und warum der Kredit aufgenommen wurde, gewertet. Wenn Du schon wusstest, dass das Scheidungsverfahren ansteht und Du kurz vorher noch was unternommen hast, um Dich "arm zu rechnen" wird das nicht berücksichtigt.
      Auch die Warm-Miete ist samt Mietvertrag anzugeben. Hier liegt die Grenze nach einigen Urteilen zwischen 30-50 % Deines Nettoeinkommens als angemessen.
      Strom, TV, Telefon, Netflix werden nicht berücksichtigt, die fallen in die Pauschalen, diese sind derzeit für einen Erwerbstätigen, der nicht im Umkreis oder direkt München lebt, bei 753 € .
      Unterhaltszahlungen für die Kinder = einkommensmindernd. Unterhalt für die Frau = einkommensmindernd.
      Je detailierter, übersichtlicher und besser belegt (Kontoauszüge) um so leichter und schneller kann der Rechtspfleger entscheiden.
      Wenn Du dann monatlich noch 20 € übrig hast, wird Dir ratenfreie VKH gewährt, kommst Du drüber, wird die Hälfte des übersteigenden Betrages als Rate angesetzt, die Du dann längsten 48 Monate, nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, bezahlen musst. Aber natürlich auch nicht mehr, als das Verfahren gekostet hätte. Beachte, die Nachprüfung in den 4 Jahren nach dem Verfahren. Du bist verpflichtet, Verbesserung Deines Einkommens (hierzu zählen Gehaltserhöhungen genauso, wie Wegfall von Verbindlichkeiten, bsp. ein Kredit ist abbezahlt, Unterhalt fällt weg, etc.) auch einen Wohnungswechsel in der Zeit, unaufgefordert ans Gericht zu melden, andersherum kommt das Gericht aber auch von sich aus auf Dich zu und lässt sich die aktuellen Angaben von Dir geben. Nichtgemeldete Verbesserungen können zur Ratenerhöhung oder Aufhebung der Raten führen, sogar bis zur Zahlung in einem Rutsch.

      Rechtspfleger sind zwar meist nicht gut bezahlt, aber nicht weltfremd und am Puls der Zeit informiert.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Testmama ()

    • Hallo Testmama,

      Danke für die ausführliche Erklärung.
      Was bei uns anders war:
      Der Rechtspfleger entscheidet über VKH nur in Verfahren, für die er auch originär zuständig ist, also z.B. bei einem Auskunftsverfahren über die persönlichen Angelegenheiten des (minderjährigen) Kindes nach 1686.
      Für alle anderen Verfahren vor einem Richter gibt es bei uns einen richterlichen Beschluss.
      Nach Abschluss des Verfahrens werden dann die (ggf. jährlichen) Überprüfungen allerdings vom Rechtspfleger vorgenommen, inkl. Anforderung des komplett neu auszufüllenden VKH-Vordrucks.

      Ist das Bundesländer-Sache?

      Gruß Tanja
    • Hallo TanjaW9,

      das liegt an der Organisation des einzelnen Gerichts. Wie die Aufgabenverteilung festgelegt ist.
      Aber die Anforderung des kompletten Antrages zur Nachprüfung ist obgligatorisch.

      Entschuldigung, die Pauschale liegt aktuell bei 803,00 € bei Erwerbstätigen (552 + 251 = 803)
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Hallo Testmama,

      vielen Dank für deine Erklärungen.
      Das Auto kann ich als Miteigentum angeben, weil es wohl zum Hausrat (Familiennutzung) gehört.
      Mein kleines Sparvermögen wurde durch Kaution und Anschaffung Hausrat (von Waschmaschine über Sofa bis zum Mülleimer) fast komplett aufgebraucht. Ich habe dafür keinen Kredit aufgenommen. Ich möchte mich für die Scheidung eigentlich nicht verschulden.
      Meine Miete ist angemessen. Bis 31.12. habe ich noch Trennungsunterhalt gezahlt, seit 1.1. nicht mehr, weil der Selbstbehalt auf 1510€ angehoben wurde.
      Ich beziehe seit einigen Monaten Krankengeld von der Krankenkasse und „Zuschuss zum Krankengeld“ vom Arbeitgeber. Gibt es da Besonderheiten?


      Viele Grüße
      Seele

      Nachtrag: ich habe eine kleine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einem Rückkaufswert von 5100€. Diese war schon vor der Hochzeit vorhanden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Seele ()

    • Hallo Seele,
      beim ermitteln vom Einkommen musst Du aufpassen das Dir nicht Dein Selbstbehalt ( natürlich irrtümlich) auf den Selbstbehalt für nicht Erwebstätige ( also Arbeitslos) herabgesetzt wird, denn das bist Du nicht. Ansonsten gilt Krankengeld als normales Einkommen. Sammel bitte alle Belege für die Behandlungskosten, sei es Medikamente oder zuzahlungen. Damit Dir nächstes Jahr nicht Steuererstattungen die auf Grund der Erkraankung erfolgen zum Einkommen zugerechnet werden können 8 Analog Werbungskosten).
      LG Hugoleser
    • Hallo Seele,

      es zählt der aktuelle Bezug zum Zeitpunkt der Antragstellung.Was also bis 31.12.2022 war, interessiert nur am Rande. Bei Bezug von Krankengeld erhält man von der Krankenkasse einen Bescheid über die Höhe (Brutto/Netto) der ist vorzulegen. Auch der gewährte Zuschuss vom AG ist Einkommen und muss vorgelegt werden. Der Bezug von Krankengeld ist auf 78 Wochen begrenzt, das ist bei Gericht/Rechtspfleger bekannt und wird spätestens da aus der Wiedervorlage genommen, ob Du Deine Arbeit wieder aufgenommen hast. Es kann aber auch zur Vorlage der Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, also vor KG-Bezug, aufgefordert werden.

      Ansonst stimme ich Hugoleser zu.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Vielen Dank Hugoleser und Testmama.

      Ich werde den VKH Antrag ausfüllen und mitschicken.
      Wenn ich mir keinen Anwalt für die Scheidung nehme um die Kosten zu senken, aber evtl. über Verfahrenskostenvorschuss ihre Anwältin bezahlen müsste, wäre das sehr kurios. Müsste ich weniger Verfahrenskostenvorschuss zahlen, wenn ich mir auch einen Anwalt nehme? Oder wie ist die Logik? Ich „darf“ doch nicht benachteiligt werden, weil ich Vollzeit arbeite und Unterhaltspflichtig bin Ich bin auch nicht vermögend oder so.

      Viele Grüße
      Seele
    • Hallo Seele,

      Du musst gar keinen Verdahrenskostenvorschuss zahlen, wenn Du selbst VKH-berechtigt wärst.
      Wenn Du keine VKH in Anspruch nehmen magst, musst Du trotzdem keinen Vorsxhuss zahlen, wenn Du grundsätzlich berechtigt wärst.
      Darüber hinaus wird eine Vorschussberechtigung nach familienrechtlichen Maßstäben abgeprüft, d.h. Du kannst nach Abzug der Unterhaltszahlungen (vom unterhaltsrelevanten EK) auch noch den entsprechenden Selbstbehalt ggü getrennten Ehegatten beanspruchen.

      Aufgrund Deiner Angabe "durchschnittliches Einkommen" ist nicht abschätzbar, ob Du überhaupt nach familienrechtlichen Gesichtspunkten vorschusspflichtig bist.
      Was ist in dem Zusammenhang ein (bereinigtes) durchschnittliches monatliches Einkommen?

      Gruß Tanja

      @Testmama Danke für die Erklärung - herrscht also doch mal wieder Landrecht (bei uns war der Richter 'milder' als der Rechtspfleger - aber, wenn der Rechtspfleger nach Rechtsmittel nicht Abhilfe, wird es ja in jedem Fall dem Richter vorgelegt, richtig?)
    • Hallo Tanja,

      also im Mai 2022 wurde der Unterhalt berechnet und da steht bereinigtes Einkommen 2183€ (Grundlage 03/21 - 02/22, im März 22 wurde ich zur Auskunft aufgefordert). Ich zahle jetzt zweimal 377€ KU. Eigentlich Stufe 2, aber wegen Unterschreitung Bedarfskontrollbetrag von 1650€ in Stufe 1 runtergerutscht.

      Viele Grüße
      Seele