welche vorgehensweise bei (voraussichtlichem) Ende des Studiums?

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    • welche vorgehensweise bei (voraussichtlichem) Ende des Studiums?

      Hallo zusammen,

      "Meine" Tochter, wird, aller Vorausicht nach (aktuell keine anderslautenden Infos ;) ) Ende 02/ 2023 ihr Bachelorstudium nach Regelstudienzeit von 7 Semestern beenden.

      Kurzer Einspieler:
      Tochter, in Kürze 23, mit dem ausdrücklichen schriftlich erklärten "Willen" KEINEN Kontakt zu mir zu wollen und die auch sonst nicht Willens war/ ist Auskünfte jedweder Art zu geben, zu denen sie (eigentlich) verpflichtet gewesen wäre...- (Edith:) ok die Semesterimmatrikulationsbescheinigungen habe ich erhalten
      Es existiert ein (unbefristeter) Beschluß über Unterhalt (gemäß Quote), erlassen Anfang August 2020 vom OLG Frankfurt/ M.; (Einzelrichter K.), ergangen nach 2 Jahren und 7 Monaten durch 2 Instanzen hindurch.
      Wobei ich rückwirkend konstatieren muß, dass das Ganze wohl ein Kalkül der gegn. RA-in war; mit dem Ziel " Spiel auf Zeit..."

      Nun "geistern" seit geraumer Zeit ein paar Fragen durch mein Hirn...:

      1.) Unterhalt kommentarlos zum Ende 02/ 2023 einstellen?
      2.) Unterhalt mit Ankündigung zum 02/02023 einstellen?
      3.) Unterhalt nach einer Übergangszeit einstellen?

      Wonach sich aus 3.) die Frage nach
      3a.) stellt: gibt es eine Übergangszeit? wenn ja, wie lange ist Diese?

      4.) Vorschläge/Ideen von den Forianern ;o)

      Mein pers. Favorit ist 1.)... hängt aber einfach nur damit zusammen, das ich die Nase voll habe und muß nicht unbedingt die Klügste Entscheidung sein...(?)

      Wie also seht ihr das?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • hallo,

      dann würde ich Tochter nachweislich (Gerichtsvollzieher) anschreiben, dass du den Unterhalt zum 31.03.2023 einstellen wirst, da sie da ihren Abschluss erhält. Sollten Gründe dagegen sprechen den Unterhalt einzustellen möge sie dir bitte bis zum 28.02.2023 diese in schriftlicher Form mit nachweisen zur Verfügung stellen.
      Des Weiteren bittest du um Rückgabe des Titels.

      wieso kommst du auf Februar 2023? Das Semester endet am 31.03. und eine bachelorarbeit kann auch über das Semesterferien geschrieben und/oder verteidigt werden.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hi @AnnaSophie,

      AnnaSophie schrieb:

      dann würde ich Tochter nachweislich (Gerichtsvollzieher) anschreiben, dass du den Unterhalt zum 31.03.2023 einstellen wirst, da sie da ihren Abschluss erhält.
      also 1 Monat länger zahlen, naja wirklich schlimm wär´s nicht... (aber die kleinen Nackenhaare ...)

      AnnaSophie schrieb:

      Des Weiteren bittest du um Rückgabe des Titels.
      Bei der Forderung nach Rückgabe eines Titels wäre die Vorgehensweise klar...
      Wie ist da aber bei einem richterlichen Beschluß...? Hier bliebe doch nur die Möglichkeit die Tochter aufzufordern aus dem Beschluß nicht mehr zu vollstrecken, oder?
      Aber was ist, wenn sie mit späteren neuen Schreiben diese Entscheidung rückgängig machen würde/ wollte - wie auch immer?

      AnnaSophie schrieb:

      wieso kommst du auf Februar 2023? Das Semester endet am 31.03. und eine bachelorarbeit kann auch über das Semesterferien geschrieben und/oder verteidigt werden.
      weil es in der letzten Immatrikukationsbescheinigung wortwörtlich so geschrieben steht.. (Zitat):

      Frau XYZ ist im Wintersemester 2022/ 2023 immatrikuliert
      Gültig vom 01.09.2022 bis 28.02.2023


      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • hallo,

      dann ist das eine Sonderregelung. Berlin fhs haben auch den 31.03.

      Also dann bis Mitte Februar die Fristsetzung für weiteres.
      Damit dann zum 01.03. nicht mehr gezahlt wird.

      und ja sie soll auf den gerichtlichen Beschluss verzichten.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Euklid schrieb:

      Das ist wohl eine FH.
      FH = Fachhochschule?
      Studiengang ist Theaterpädagik an der Hochschule Osnabrück (Studienort Lingen) mit Abschluss Bachelor of Arts (B.A.)

      Edith:

      AnnaSophie schrieb:

      und ja sie soll auf den gerichtlichen Beschluss verzichten.
      Ist eine solche Entscheidung/ Eklärung widerrufbar, oder ist die Tochter daran gebunden? Gibt es dazu Erkenntnisse?
      Gruß Kakadu59
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo Kakadu,

      da gibt es ganz genaue Formulierungen für. Meiner Meinung musste unwiderruflich darin enthalten sein.
      Das hat das Kind meines Mannes auch nicht erklären wollen, bzw. dessen Anwalt (und den Titel nur "aussetzen" für die Zeit des FSJ).

      Bei Deinem verweigernden Kind besteht ja auch die Gefahr, dass es sich noch eine Zeit der Suche nach einer Arbeitsstelle finanzieren lässt (Man schuldet Unterhalt während der Berufsausbildung. Diese ist beendet, wenn man dazu in der Lage ist, den Beruf auszuüben. Die Gefahr der Arbeitslosigkeit haben Unterhaltspflichtige nicht mehr zu tragen).
      Aus diesem Grund solltest Du eigentlich schon kurzfristig das Kind nachweislich anschreiben.

      Gruß Tanja
    • Hallo ins Forenrund...
      Ich sag mal auf diesem Weg ganz artig "Danke" für die bisherigen Hinweise und Hilfestellungen...

      Wenn euch noch irgendwelche Ideen "plagen", dann bin ich natürlich ganz Auge (und Ohr)...
      Gruß Kakadu59
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    • Hallo @TanjaW9 (und @All),

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Kakadu,

      da gibt es ganz genaue Formulierungen für. Meiner Meinung musste unwiderruflich darin enthalten sein.
      Hast Du da eventuell einen Link dazu oder anderweitig irgendwelche Hilfeseiten (oder wie auch immer), wie man das am besten ausformuliert?
      Ich würde schon (versuchen), dass einigermaßen rechtssicher auszuformulieren...(zu wollen)...
      Gerne auch per PN...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu,

      nicht direkt.
      Ich persönlich würde immer eher Titelherausgabe anstreben.
      Wenn man so googelt (vollstreckungsverzicht unterhalt)...., dann komme ich schnell auf die Idee, dass die Kinder ja gern nur widerruflich verzichten. Und damit ist einem ja nun gar nicht gedient.
      Wenn das Kind allerdings unwiderruflich verzichtet, wäre auch ein Abänderungsverfahren "überflüssig" (Siehe dort; Allerdings zugrunde liegendes altes Urteil aus 2006.

      Wenn Du mir ne PN schicken möchtest: ich habe noch mal Deinen Beschluss gelesen, was war das da mit Ablehnung begleiteten Umgangs =O ?

      Gruß Tanja
    • Moin Kakadu,

      da dir außer Immatrikulationsbescheinigungen leider überhaupt keine Auskünfte vom Kind vorliegen, bleibt dir wohl nix anderes als ins Blaue hinein zu handeln. Zahlungen einfach einstellen ist bei dir wohl mit hohem Risiko verbunden. Also das Kind nachweislich anschreiben und aufgrund Beendigung der Ausbildung zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses ... auffordern. Direkt auf die vollstreckbare Ausfertigung möge sie bitte - leserlich - schreiben: "Hiermit verzichte ich unwiderruflich auf alle Rechte aus diesem Beschluss. (Ort, Datum, Unterschrift)". Für den Fall der Verweigerung drohst gerichtliche Schritte an.

      Allerdings kann es sein, dass du noch 3 weitere Monate Unterhalt zahlen musst. Siehe diesen älteren Beitrag:

      Unterhalt Übergangszeitraum nach Studium bis Referendariat

      Mal sehen, ob und was deine Tochter antwortet.

      Und nun habe ich noch einen Wunsch speziell an dich. Bitte zukünftig die Unterhaltspflichtigen in Foren ausdrücklich auf die Durchsetzung der ihnen zustehenden Auskunftsrechte, bei volljährigen Kindern auch auf die Kontrollrechte, hinweisen. Und zwar über den gesamten Zeitraum der Unterhaltspflicht! Das kann wirklich sehr hilfreich sein, glaub es mir. 8)

      TanjaW9 schrieb:

      ich habe noch mal Deinen Beschluss gelesen, was war das da mit Ablehnung begleiteten Umgangs =O ?
      Über diesen Beschluss hast du schon oft öffentlich geplaudert, allerdings immer nur Bruchstücke. Wo finde ich den Volltext?
    • Hallo Clint,

      Ich bin der Meinung, diesen Beschluss vom OLG FFM (richtig, @Kakadu59?) hier schon mal verlinkt zu haben - als schlechtes Beispiel für die Nichtgewährung des angemessenen SB ab Volljährigkeit.
      Andererseits hat der - lt. Kakadu - Einzelrichter immerhin die Privilegierung mir Ablegung des Abis, so ich mich denn recht erinnere, als beendet anerkannt (und nicht, wie andere gern behaupten ab Ende des Schuljahres, in einigen Bundesländern also erst zum 31.7.).

      Ich suche noch mal. Du könntest es aber auch hier schon verlinkt finden, weil damals Kakadu gleich was zu diesem Beschluss gesagt hatte.

      Gruß Tanja

      P.S. Der Vollstreckungsverzicht für einen überschaubaren Zeitraum würde mir als Unterhaltsschuldner nie reichen.
      Das Kind meines Mannes wollte auch nur für die Zeit des FSJ verzichten und danach - obwohl noch gar nicht feststand, was das Kind überhaupt wollte (es hat ja ebensowenig mit meinem Mann kommuniziert wie Kakadus Kind es mit ihm tat) sollte der Titel nach Belieben wieder gezückt werden.
      Was eine kranke Welt/Zeit.....

      edit - Beschluss gefunden:
      OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.08.2020 - 8 UF 165/19

      P.S. Kakadu, ich kann es auch wieder löschen ?(
    • TanjaW9 schrieb:

      Ich suche noch mal. Du könntest es aber auch hier schon verlinkt finden, weil damals Kakadu gleich was zu diesem Beschluss gesagt hatte.
      Gefunden. Den Beschluss hatte ich irgendwann schon mal auf dem Schirm, aber nicht mitbekommen, dass er Kakadu betrifft. =O

      TanjaW9 schrieb:

      Der Vollstreckungsverzicht für einen überschaubaren Zeitraum würde mir als Unterhaltsschuldner nie reichen.
      Bei meinem obigen Vorschlag hätte das Kind keinen Titel mehr. 8)
    • TanjaW9 schrieb:

      P.S. Kakadu, ich kann es auch wieder löschen
      Ja, dass ist der mich betreffende Beschluß un: Das kannst Du als Link so stehen lassen.
      Ich hatte seinerzeit (und auch aktuell) nur immer wieder versucht darauf hin zu argumentieren, dass der Beschluss - zummindest in seiner Begründung - weit an der Realität vorbeigeht und mitnichten den ganzen Stress über 2 /2 Jahre und 2 Instanzen wiedergibt...
      Der Einzelrichter war stinkendsauer (so meine Auffassung) weil ich mich so gar nicht einem Vergleich hingeben wollte... Die erste Frage auf meine Ablehnung war: wovon soll denn das (arme) Kind nun leben, wenn es den von mir zuviel gezahlten Unterhalt zurückzahlen soll (und das, obwohl der Richter ca. 3 Monate vorher schriftlich versicherte, dass eine Überzahlung an mich zurückfließt...)

      PS: zu Deiner Frage @TanjaW9 melde ich mich mal per PN bei Dir...

      @Clint,
      Danke für den Formulierungsvorschlag...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Der Einzelrichter war stinkendsauer (so meine Auffassung) weil ich mich so gar nicht einem Vergleich hingeben wollte... Die erste Frage auf meine Ablehnung war: wovon soll denn das (arme) Kind nun leben, wenn es den von mir zuviel gezahlten Unterhalt zurückzahlen soll (und das, obwohl der Richter ca. 3 Monate vorher schriftlich versicherte, dass eine Überzahlung an mich zurückfließt...)
      Vielleicht wurde hier in der Vergangenheit schon über den Beschluss diskutiert, aber ich kann mich nicht wirklich daran erinnern. Bitte @Kakadu59 um einige Erläuterungen.
      1. Was hat denn deinen Anwalt geritten, schon aufgrund von Kontaktverweigerung des Kindes auf vollständige Verwirkung des Unterhalts zu gehen? Dem hat doch der BGH schon vor Jahrzehnten eine Absage erteilt.
      2. Um wieviel zu viel gezahlten Unterhalt ging es? Hast du etwa ab Volljährigkeit und während der gesamten Dauer des Verfahrens den mit Urkunde titulierten Betrag weiter gezahlt? Erfolgten die Zahlungen auf Basis der sog. BGH-Darlehenslösung?
    • Hallo Clint,

      ansatzweise hatten Kakadu und ich seinen Beschluss in einigen Themen schon am Wickel - ich sehe da durchaus Parallelen zum Verfahren meines Mannes (und der ebenfalls vorher betriebenen Entfremdung durch betreuende Elternteile).
      Kakadu hatte auch erwähnt, dass er anfangs dachte, eine gute Anwältin zu haben und erst rückblickend feststellte, dass die Richterin am AG die Angelegenheit gut durchschaut und behandelt hat (und nicht die Anwältin).
      Das ist dann aber auch der Unterschied zu unserem Fall. Unser Anwalt war gut und mit dem habe ich alles besprochen. Viele Beschlüsse auch als Untermauerung unserer Sichtweise rausgesucht.
      Wir wären auch nie auf die Idee gekommen, aufgrund des (nicht bewiesenen) PAS, auf Verwirkung zu hoffen.

      Ich glaube aber, Du hast schon irgendwo anders mal darauf hingewiesen, dass bei Kakadu der Verweis auf Verwirkung im Verfahren nicht zielführend war...

      Gruß Tanja
    • @Clint,
      auf die Schnelle in Kurzform (stecke noch im Arbeitsleben fest und habe heute 12h Tagschicht...)

      Clint schrieb:

      Vielleicht wurde hier in der Vergangenheit schon über den Beschluss diskutiert, aber ich kann mich nicht wirklich daran erinnern. Bitte @Kakadu59 um einige Erläuterungen.

      Was hat denn deinen Anwalt geritten, schon aufgrund von Kontaktverweigerung des Kindes auf vollständige Verwirkung des Unterhalts zu gehen? Dem hat doch der BGH schon vor Jahrzehnten eine Absage erteilt.

      Um wieviel zu viel gezahlten Unterhalt ging es? Hast du etwa ab Volljährigkeit und während der gesamten Dauer des Verfahrens den mit Urkunde titulierten Betrag weiter gezahlt? Erfolgten die Zahlungen auf Basis der sog. BGH-Darlehenslösung?
      zu 1. Zu keiner Zeit war dies unsere Strategie(!): von Anfang an hat die Tochter in der Unterhaltssache wirklich jeder Auskunft verweigert (oder war´s die KM die da die Fäden gezogen hat?) und von der Gegenseite wurde ALLES unternommen mein Recht auf Auskunft in Sachen Einkommen der KM und des Kindes (zu Quotenbestimmung) zu torpedieren.

      Auf diese stringente (Auskunfts-)Verweigerungshaltung war unsere Strategie aufgebaut...Es ging NIE um die "zwischenmenschliche" Kontaktverweigerung "meiner" Tochter... -die habe ich sogar bis zu einem gewissen Pkt. nachvollziehen können...
      zu 2. Es ging um 800,- € (aber auch da gibt es es OLG-instanzlich eine kleine Geschichte:
      Erstinstanzlich gab es ein sauberes Urteil, in dem die 3 Unterhaltszeiträume (ab Volljährigkeit) abgebildet wurden:
      - Die Gymnasiumzeit/ Abiturzeit
      - Das eine Jahr Praktikum (bei dem sich später herausstellen wird, dass dies nicht notwendig war; -> Studiumbedingung)
      - Studiumzeit

      Gegen den Bschluß des Fam.-Gerichtes hat die Tochter (mit Blick auf die Höhe des Unterhaltes?) Einspruch eingelegt.
      Der Einzelrichter am OLG FFM hat direkt zu Beginn einen vorläufigen schriftlichen Beschluß verfasst, wonach es hieß: Alles auf Anfang...
      Ich sollte zunächst Unterhalt nach altem Titel (aus der Minderjährigezeit) nach und weiterzahlen und eine Sicherheitsleistung von 3000,- € bei Gericht hinterlegen, um einer Pfändung zu entgehen... Da ich das Geld nicht hatte, habe ich nicht gezahlt. Die Gegenseite widerum hat icht gepfändet...

      Was ich allerdings (weiterhin) gezahlt habe, war der erstinstanzlich ausgeurteilte Unterhalt...(meine Quote)
      Trotzdem wird der Richter am OLG zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 03.08.2020 eine Überzahlung von knapp 800,- € feststellen....

      Später mehr..
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Moin,

      ich würde den Beschluss OLG Frankfurt, 03.08.2020 - 8 UF 165/19 dem ISUV-Justiziar vorlegen und um Kommentierung bitten, falls nicht schon erfolgt. Vermutlich hat RA S.H. den Beschluss schon aufgrund Veröffentlichung in der FamRZ gelesen.

      Mich stört auch folgender Absatz, der irgendwie nicht zur von S.H. empfohlenen sog. BGH-Darlehenslösung passt.

      Mit dem hier gewählten und gewünschten Abänderungsantrag des Antragstellers kann dieser die Jugendamtsurkunde als einmal errichtetem Titel aufgrund geänderter Tatsachen hinsichtlich der Zukunftsprognose abändern lassen. Soll (zusätzlich oder stattdessen) die Erfüllung geltend gemacht werden, hat dies im Wege des Vollstreckungsabwehrantrages zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend in einem einheitlichen Verfahren als objektive Antragshäufung erfolgen sollte (§ 260 ZPO), sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller aufgrund des amtsgerichtlichen Titels, der nicht für sofort wirksam erklärt wurde, freiwillig zahlte und die Antragsgegnerin geleistete Zahlungen des Antragstellers auch nicht bestreitet. Folglich hatte auch eine Anordnung wie etwa „abzüglich am … geleisteter Zahlungen“ zu unterbleiben.
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