Aufhebung der Wohnungszuweisung wegen handelns in verbotener Eigenmacht nach §858 Abs.1 durch Gegenseite (innerhalb 6 Monatsfrist).

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    • Aufhebung der Wohnungszuweisung wegen handelns in verbotener Eigenmacht nach §858 Abs.1 durch Gegenseite (innerhalb 6 Monatsfrist).

      Hallo in die Runde und gesundes neues Jahr meinerseits,


      a) was bedeutet wenn im Amtsgericht/Beschluss steht:
      >Rechtsbehelfsbelehrung:
      >Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.


      b) Wenn man den Antrag stellt, ist die Neu-entscheidung auf Amts-gericht-ebene oder auf Landes-gericht-ebene ?


      c) Handelt es sich mit dem Antrag um die Beschwerde (welche Frist nach Beschluss gilt dafür) ?


      d) Kennt jemand einen Fall/Urteil, bei dem 6 Monate nach Auszug (des Kinds-Vater), man gerichtlich trotzdem in die Ex-Wohnung zurück durfte ?


      Hintergrund:
      Thema ist Aufhebung der Wohnungszuweisung wegen handelns in verbotener Eigenmacht nach §858 Abs.1 durch Kindsmutter (innerhalb 6 Monatsfrist).


      Danke.


      MarkoS
    • Guten Morgen MarcoS,
      ebenfalls ein gutes neues Jahr.
      Ich bin Laie, ohne das ganze gegoogelt zu haben würde ich die Punkte, ohne den Zusammenhang zu kennen so einordnen.

      MarkoS schrieb:

      >Gegen diesen Beschluss kannst du nicht vorgehen, der Richter/die Richterin gibt dir keine Möglichkeit dieses Urteil abzuwenden.
      Die Sache ist für dich erledigt.Du musst es akzeptieren.

      MarkoS schrieb:

      Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden
      Offensichtlich gibt dir der Richter noch die Möglichkeit einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu stellen. Das kannst du tun.

      MarkoS schrieb:

      Handelt es sich mit dem Antrag um die Beschwerde (welche Frist nach Beschluss gilt dafür) ?
      Wenn du kein Rechtsmittel hast ist es auch keine Beschwerde. Es ist einfach die Möglichkeit eine mündliche Verhandlung zu beantragen, weil das Verfahren offensichtlich schriftlich entschieden wurde OHNE mündliche Verhandlung.
      Die Frist muss in dem Anschreiben stehen.

      MarkoS schrieb:

      Kennt jemand einen Fall/Urteil, bei dem 6 Monate nach Auszug (des Kinds-Vater), man gerichtlich trotzdem in die Ex-Wohnung zurück durfte ?
      Nein kenne ich nicht.

      MarkoS schrieb:

      Thema ist Aufhebung der Wohnungszuweisung wegen handelns in verbotener Eigenmacht nach §858 Abs.1 durch Kindsmutter (innerhalb 6 Monatsfrist).
      Es wäre sinnvoll nähere Details zu schreiben, wann bist du ausgezogen, wann willst du wieder rein?Mit welcher Begründung lehnt das Gericht ab?Ist es eine Mietwohnung, ist es eine Eigentumswohnung u.s.w.

      Aber es ändert ja nichts, wenn der Richter sagt du kommst nicht mehr rein und es gibt keine Rechtsmittel mehr, ist es vorbei.
      Die mündliche Verhandlung kannst du noch mitnehmen.

      Ich hatte eine Wohnungszuweisungsklage und war vor Gericht, so einfach kann man ohne trifftige Gründe, die Wohnung nicht zugewiesen bekommen. Es ist natürlich hart, wenn einer ohne Absprache die Schlösser austauscht und man kommt nicht mehr rein, da hätte ich auch gekotzt.

      Meistens sind ja Kinder im Spiel und die Argumentation, das einer raus oder nicht mehr rein soll, läuft über angebliche Kindeswohlgefährdung?

      Ich wünsche dir viel Glück.

      VG
      Theo
    • Hallo Theo,

      ich glaube, Du wertest den Beitrag ein wenig falsch.
      (Oder ich verstehe zusammen mit diesem Beitrag nur noch Bahnhof).
      Wenn der TO die Wohnungszuweisung an die Ex hat aufheben lassen können (weil diese nach erfolgter Wohnungszuweisung die Schlösser getauscht hat), versteh ich das Gericht nicht - andere Gerichte ordnen ggf. sogar an, dass der andere, der die Wohnung nicht zugewiesen bekam, die Schlüssel rausgeben muss.

      Gruß Tanja

      edit TanjaW9 am 23.1.21: nachfolgende Beiträge gelöscht, da nicht zu Thema

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: am 23.1.21: nachfolgende Beiträge gelöscht, da nicht zu Thema