Mehrbedarf (Berechnung)

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Mehrbedarf (Berechnung)

      Hallo allerseits,

      nachdem ich seit ca. 2 Jahren mitlese ist nun leider doch der Zeitpunkt gekommen hier Mitglied zu werden ;)

      Konkret betrifft meine Frage die neue Berechnung des Mehrbedarfes (Kosten für Kita) für meine 6 jährige Tochter, die ich nun von der Anwältin der KM erhalten habe. (ich selbst hatte bisher keinen Anwalt, da die Berechnungen immer nachvollziehbar waren).

      Schema bisher (2021 und 2022): jeweils berechnet für mich und die KM
      Nettoeinkommen bereinigt
      - angem. Eigenbedarf
      - Kindesunterhalt
      = Rest KV bzw KM

      Rest KV + Rest KM = Gesamt Rest (Grundlage um Haftungsanteil zu berechnen)

      Haftungsanteil KV: Rest KV/Gesamt Rest
      Haftungsanteil KM: Rest KM/Gesamt Rest

      Die Aufteilung war bisher ca 50% zu 50%

      Durch die Erhöhung der Zahlbeträge in der DT ab 2023 bin ich logischerweise auf Basis o.g. Berechnungsschema davon ausgegangen, dass sich mein Haftungsanteil verringert.

      Nun habe ich die Berechnung der Anwältin der KM erhalten, die nun zunächst den Gesamtbedarf des Kindes aus den beiden Einkommen von KM und KV ausrechnet.
      Für die KM wird dann ein Differenzbedarf aus dem Gesamtbedarf ausgerechnet den sie durch die Betreuung leistet und dieser entsprechend ihrem Nettoeinkommen abgezogen. Somit ist ihr Haftungsanteil viel geringer als meiner (neu: KV 70%, KM: 30%) obwohl ich seit 2023 deutlich mehr Kindesunterhalt bezahlen muss (würde ich o.g. Schema das bisher verwendet wurde zugrunde legen, wäre der Haftungsanteil genau gegenteilig, KV: 30% und KM: 70%). Referenziert wird hier auf das BGH Urteil XII ZR 34/00 v. 09.01.2002 (BGH FamRZ 2002, 815).
      Meine Recherche hat ergeben, dass sich dieses allerdings auf volljährige Kinder bezieht.

      Gültigkeit haben für mich die Süddeutschen Leitlinien (OLG Karlsruhe).

      Kann bzw darf diese Methode so angewandt werden oder ist es nur ein Versuch der Anwältin bzw der KM mehr Geld zu erhalten?

      Herzlichen Dank.
      LG Micha
    • Hallo und ein herzliches Willkommen im Forum Michael,

      das Urteil, was die Anwältin da anführt, ist nicht nur ziemlich alt (inzwischen gibt es im Familienrecht schon lange keine Urteile mehr, sondern Beschlüsse), sondern betrifft auch - wie Du schon richtig bemerktest - Den Unterhalt Volljähriger.

      Bitte lies Dich mal hier (BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20) ein. Leitsatz 3:


      Bevor die Haftungsquote für den anteiligen Mehrbedarf bestimmt wird, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In der verbleibenden Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965).
      Die ausführlichere Begründung steht ab Rz 54.

      Ich habe das jetzt noch nicht nachvollzogen (einerseits weil ich es nicht so mit Zahlen/Variablen habe, andererseits, weil Du ja auch keine konkreten genannt hast.)
      Vom Gefühl her hat die Anwältin zu viel in Anzug gebracht bei der KM, da nicht der gleichwertige Betreuungsunterhalt, sondern der sozusagen offen bleibende Naturalunterhalt (Unterhaltsbedarf aus gem. EK der Eltern abzüglich Barunterhalt von Dir abzgl. hälftiges Kindergeld) abzuziehen ist.

      Nachtrag: Der Mehrbedarf ist auch richtig ermittelt? Die Essensversorgung im Kindergarten stellt nämlich keinen Mehrbedarf dar, sie ist aus dem Regelunterhalt zu leisten und demzufolge aus den Kitakosten herauszurechnen.

      Gruß Tanja
    • Hallo nochmal Michael,

      Ich habe mal ein Rechenspiel veranstaltet, bitte kontrollieren- ich verrechne mich doch schon mal bei Zwischenschritten.

      Angenommenes untethaltsrelevantes EK (bereits bereinigt - achte auch unbedingt darauf, dass die KM hier vollkommen auskunfts- und belegpflichtig ist und auch tatsächlich alle Einkünfte berücksichtigt werden. Also Weihnachtsgeld, andere Sonderzahlungen, Steuererstattung, ggf. Wohnvorteil...)
      KV: 2.500 -> Bedarf nach DD 23 553 Unterhalt 428 -> ggf. wenn Hochstufung vorgenommen wurde 578 Unterhalt 453
      KM 2.000
      Bedarf nach zusammengerechnetem EK von 4.500 -> 723 (es erfolgt keine Hochstufung!)
      Nach dem von mir o.g. BHG-Beschluss darf die KM neben dem angemessenen SB (1650)
      demzufolge abziehen: 723 - 125 - 578 428 (wenn Du das zahlst, sonst 553 453) = 20 170(sonst 45 145).

      Also von KV stehen noch 2500 - 1650 - 578 428 (oder 553 453), also 272 422(oder 297 397 für Mehrbedarf zur Verfügung,
      von KM 2000 - 1650 - 20 170 (bzw. 45 145), also 330 180(oder 305 205) zur Verfügung.
      Das wäre dann in die Quotierung einzustellen.

      Gruß Tanja

      Edit: Mist, ich habe Deinen Unterhalt nicht mit den Zahlbeträge berechnet, sondern mit dem Bedarf.
      Muss ich wohl die Zahlen noch mal anpassen...
    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für deine ausführliche Antwort und auch den Hinweis mit dem Beschluss aus 2022. Interessant, so wie ich das auf die Schnelle verstehe, ist nun die Berechnung neu bzw weicht von der mir o. g. aus der Vergangenheit ab.
      Ich kann gerne Zahlen bzw mehr Details heute Abend nachliefern.

      Die Höhe der Kita Gebühren passt, diese konnte ich über die Beitragsordnung des Ortes, welche online verfügbar ist, verifizieren.

      Danke und bis später
      Micha
    • Hallo Michael,

      als Unterhaltspflichtiger ist man der sich weiter entwickelnden Rechtsprechung irgendwie immer "ausgeliefert". Manchmal entwickelt sich aber auch etwas zugunsten. Z.B. die Berücksichtigung von Zinsen und Tilgung beim Ansatz des Wohnvorteils.

      Ansonsten ist meine Erfahrung, dass insbesondere am Amtsgericht oft weder die obergerichtliche, noch die Rechtsprechung des BGH bekannt ist.
      Bei uns trieb das so bunte Blüten, dass der Richter zuerst nicht mal wusste, wie er den Bedarf für unser gemeinsames Kind berechnen sollte, als das volljährige Kind meines Mannes aus erster Ehe Unterhalt beanspruchte. Der Mehrbedarf wurde dann auch noch - von meinem Einkommen - falsch berechnet, weil der Richter nicht den Unterhalt für mein Kind aus 1. Ehe vorher abzog.

      Hast Du geschaut, dass das Essensgeld nicht im Kitabeitrag (lt. Satzung) enthalten ist?
      Bei uns war im (Kosten)Bescheid immer ein Betreuungsposten, ein "Mahlzeiten"posten und der Gesamtbetrag enthalten.
      Und die Anwältin hat Dir die Einkommensunterlagen der KM mitgeschickt?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      zunächst vielen lieben Dank für deine Bemühungen.
      Bei der Berechnung des Mehrbedarfes sieht es tatsächlich so aus, dass der Unterhaltspflichtige mit dem Beschluss aus letztem Jahr das Nachsehen hat und sich die Anteile genau umdrehen. Wohnvorteil ist für mich leider bzw. zum Glück kein Thema, da ich in Miete wohne.
      Das hört sich leider nicht so toll an. Ich hoffe, dass du letztendlich zu deinem Recht gekommen bist und alles nach gültiger Rechtsprechung der OLG's bzw. BGH berücksichtigt wurde!?

      Der Kitabeitrag ist ohne Essensgeld (dies konnte ich bereits 2021 erfolgreich abwehren, da dieses zunächst von der Anwältin ebenfalls anteilig gefordert wurde, zum Glück bleib es beim Versuch, aber genau aufgrund solcher dreisten Forderungen bin ich vorsichtig geworden).
      Die Anwältin hat mit der Aufforderung ich solle mein Gehalt 2022 nachweisen direkt die Dezemberabrechnung der KM mitgeliefert, das passt soweit, auch die Bereinigung unserer Einkommen.

      Die Berechnung, die ich erhalten habe wurde wahrscheinlich mit einem System durchgeführt (dies war in der Vergangenheit nicht der Fall, zumindest lt. der alten Darstellungen). Die "neue" Berechnung sieht auch komplizierter aus ;)

      Hier die Berechnung (ich hoffe es wird alles richtig angezeigt und nichts verrutscht):
      (Ich bin unterhaltspflichtig für zwei Kinder, K1 9 Jahre und K2 seit Dezember 6 Jahre)

      Gesamtbedarf K1 (9J)
      Gesamteinkommen 4.799,99
      DT/EK9 764,00
      - KG hälftig 125,00
      Restbedarf 639,00

      Gesamtbedarf K1 (6J)
      Gesamteinkommen 4.799,99
      DT/EK9 764,00
      Kita 116,00
      880,00
      - KG hälftig 125,00
      Restbedarf 755,00

      Unterhalt ggü Kindern
      K1 (9J) DT4/2 578,00
      - KG hälftig 125,00
      453,00

      K2 (6J) DT4/2 578,00
      Kita 116,00
      - KG hälftig 125,00
      Gesamtbedarf 569,00
      von KV zu zahlen 453,00
      Gesamt K1+K2 1.022,00
      davon Mehrbedarf für den auch die KM haftet: 116,00

      Differenzunterhalt

      KM leistet an K1 auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen 186,00
      KM leistet an K2 auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen 186,00

      Mehrbedarf K2 (6J)
      KM haftet mit für den Mehrbedarf iHv 116,00

      Einkommen KM 2.045,76
      - angem. SB 1.650,00
      Rest 395,76

      das ist weniger als der gleichrangige Kindesunterhalt 488,00 (186+186+116)
      nach BGH XII ZR 34/00 (BGH FamRZ 2002, 815)
      ist zu quotieren: 116*395,76/488 94,07

      auf gleichrangige berechtigte entfallen 395,76-94,07 = 301,69

      Einkommen KV 2.754,23
      - angem. SB 1.650,00
      Rest 1.104,23
      - gleichrangiger Kindesbedarf 906,00
      bleibt 198,23

      Entlastung
      Haftungsanteil der KM
      116,00*94,07 / (94,07+198,23) 37,33

      KV zahlt an K2 (6J) 453+116-37,33 = 531,67

      KM Haftungsanteil 37,33 32,2%
      KV Haftungsanteil 78,67 67,8%

      KM Wahrung Selbstbehalt (1.370,00): 2.045,76 - 186,00 - 186,00 - 37,33 = 1.636,33
      KV Wahrung Selbstbehalt (1.370,00): 2.754,23 - 453,00 - 453,00 - 78,67 = 1.769,56

      Mit der "alten" Berechnung wäre das Verhältnis für die KM bei 2/3 und bei mir bei 1/3...
      Für mich stellt sich die Frage ob die o.g. Berechnung so korrekt ist? Vor allem da die Quotierung auf Basis BHG Urteil / Beschluss aus 2002 erstellt wurde.
      Der notwendige Selbstbehalt wird eingehalten, jedoch der Bedarfskontrollbetrag der EK4/2 iHv 1.850,00 unterschritten. Was gilt da denn? (das habe ich leider noch nicht verstanden).

      Herzlichen Dank vorab.
      LG Micha

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael3 ()

    • Hallo Michael,

      Ich schau mir das morgen an. Muss mir das, um es zu verstehen, auch irgendwie in eine Excel-Tabelle reinfriemeln.

      Für Kind 1 fällt kein Mehrbedarf an?
      Ich bin mit gerade unsicher, ob dann für K1 auch der Naturalanteil (Bezug auf BGH-Beschluss aus 2022!) abzuziehen ist.

      Bist Du ISUV-Mitglied? Dann kannst Du lieber einen ISUV-Vertragsanwalt rüber schauen lassen.
      Wir sind ja hier Laien und es nützt wenig, wenn ich den Beschluss aus 2022 anders sehe, als die Anwältin Deiner Ex.

      Wenn der Einkommensnachweis Dezember kam - war da alles aufsummiert oder woher kennst Du donst das gesamte EK der Ex? Was ist mit Steuererstattung? Oder wurde die bei Dir auch nicht angesetzt?
      Die Ex hat auch kein Wohneigentum?

      Und nein, das Gericht hat bei uns nicht alles richtig angesetzt.
      Ist mir aber derzeit egal, weil das Kind erstmal keinen weiteren Ansprich hat (volljährig, nicht mehr privilegiert) und unser gemeinsames Kind "vor geht". Bleibt nichts mehr - nach Abzug des angemessenen SB und dem Naturalunterhaltsanteil (inkl. Mehrbedarf) fürs große Kind übrig...

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      vielen Dank für deine Antwort.
      Es fällt nur für die 6 jährige Mehrbedarf an. Mit dem bereinigten Nettoeinkommen wurden alle abzugsfähigen Posten berücksichtigt, der Einkommensnachweis der KM und auch von mir weisen jeweils die kummulierten Jahresbeträge (Brutto und Netto) aus.

      Bzgl. dem BGH Beschluss aus 2022 bin ich mir auch unsicher. Dort heißt es zwar "ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder..." allerdings geht es dort auch um mehrere Kinder.
      Ich habe die Haftungsanteile nochmals gerechnet und nur 1x die 186,00 berücksichtigt. Dann würde sich der Haftungsanteil der KM "nur" um 13,00 erhöhen. Die Frage ist, ob ich es einfach dabei belasse?
      Klar möchte ich, dass es gerecht ist. Andererseits muss man auch immer Aufwand/Nutzen rechnen, und da sie im September in die Schule kommt... Hier könnte es natürlich sein, dass dann zukünftiger Mehrbedarf (Sonderbedarf auch?) mit der gleichen Berechnung erfolgt und sich darauf bezogen wird, dass ich diese ja so akzeptiert hätte für die Kita Gebühren.

      Grüße
      Micha
    • Hallo Michael,

      entschuldige bitte, dass ich heute doch nicht zur eigenen Übersicht Deiner Zahlen gekommen bin.
      Du hast ja nun selbst gerechnet.

      Und ja, ich würde dann wegen vermuteter 13 Euro weniger auch keine Welle machen.
      Am Ende zahlst Du sonst noch ihren Anwalt, Deinen und die Gerichtskosten. Das wird dann auf jeden Fall teurer.
      Wenn Du den Mehrbedarf nicht titulieren lässt, sondern Du die Überweisung mit Mehrbedarf Kita-Kosten benennst, muss die KM wohl wieder tätig werden, wenn Mehrbedarf (Hortbetreuung) von Dir ab Schulbeginn gefordert wird.
      Außerdem kannst Du dann überprüfen, ob das Kind wegen pädagogischer Gründe oder wegen der Berufstätigkeit der Mutter den Hort besucht.
      Ich weiß, dass es da durchaus in den letzten Jahren unterschiedliche OLG-Entscheidungen gab. Der BGH beschließt meiner Meinung nach in Richtung pädagogische Notwendigkeit.

      Ich denke, Du wirst eine gute Entscheidung treffen.
      Gruß Tanja