Erwerbsobliegenheit Unterhaltsschuldner bei Betreuungsunterhalt?

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    • Erwerbsobliegenheit Unterhaltsschuldner bei Betreuungsunterhalt?

      Hallo liebe Leute dies ist mein erster Beitrag hier.

      Der Beitrag ist relativ lang aber ich möchte keine Details auslassen damit um Rückfragen zu reduzieren. Aber ich möchte im Vorraus schon um Entschuldigung bitten und bin um jeden dankbar der das durchliest und Tipps geben kann. Es ist auf jeden eine sehr komplexe Frage.

      Ich bin etwas fertig mit den Nerven weil die letzten Monate die Hölle waren.


      Ich zahle 110% Unterhalt an meine 2 Kinder plus circa 650€ Betreuungsunterhalt an meine Exfreundin.


      Das hat damals das Jugendamt berechnet und ich habe es nachrechnen lassen und es stimmt eigentlich ziemlich genau. Der Unterhalt ist aussergerichtlich tituliert wurden. Der Betreuungsunterhalt ist befristet tituliert.

      Ich habe mein Auto verkauft um meine Unterhaltsschulden begleichen zu können.

      Ich bin jetzt über 12 Monate mit der Bahn 75km zur Arbeit fahren was die absolute Hölle war. Ich ab kaum meine Kinder gesehen da die Entfernung über 350Km beträgt. Und so kann es einfach nicht weiter gehen.

      Ich verdiene eigentlich ein leicht überdurchschnittliches Nettoeinkommen. Und konnte früher monatlich locker nen 1000er zur Seite legen. Jetzt vielleicht so 50-100€. Das Wohnen ist ihr relativ teuer und es geht eigentlich fast garnicht günstiger. Ich weiss das ist jammern auf hohem Niveau und habe Demut vor jedem den es noch schlechter geht.

      Ich spiele jetzt mit dem Gedanken mir einen 520€ job zu suchen. Damit ich mir ein Auto samt Sprit und allem anderen leisten kann.

      Kann mir dann noch mehr Unterhalt abgeknöpft werden?

      Den Kindern gegenüber hat man eine erhöhte Erwerbsobliegenheit.

      Soweit ich gelesen habe wird einen, wenn man nach der Trennung einen Nebenjob aufgenommen hat und bereits aus seinem Hauptjob (40h) mehr als den Mindestunterhalt (MU) für die Minderjährigen Kinder zahlt nichts mehr weggenommen. Da man seine erhöhte Erwerbsobliegenheit mehr als erfüllt. Weil einem eine Nebentätigkeit eigentlich garnicht zumutbar ist. Bzw. Man diese garnicht schuldet. Und auch jederzeit beenden könnte.

      Anders wäre es wenn man zu wenig verdient oder nicht Vollzeit arbeitet um den MU zu zahlen dann kann man ein fiktives Einkommen angerechnet bekommen und muss dann zusehen wie man das Geld herbekommt.


      Jetzt geht es um die Erwerbsobliegenheit gegenüber der Kindsmutter(KM) Soweit ich gelesen habe gibt es diese garnicht. Sondern es ist genau umgekehrt.

      Ich verstehe es so das man der KM gegenüber garkeine Erwerbsobliegenheit hat sondern es genau umgekehrt ist. Das die KM eine Erwerbsobliegenheit hat, ihr allerdings ein Nebenjob nicht zumutbar ist bis die Kinder 3Jahre alt sind.
      Heisst wenn sie nebenbei Arbeiten würde könnte sie das Geld teilweise oder sogar voll behalten.

      Wie schaut es jetzt beim Unterhaltzahler aus? Kann er das Geld auch behalten oder kann die Ex dann den Unterhalt neu berechnen lassen und mehr BU verlangen?

      Mit nem Nebenjob würde ich mich finanziell wieder recht gut aufrappeln. Was aber mache ich wenn dann die KM den Unterhalt neu berechnen lassen will?

      Dann stehe ich ja wieder genauso da wie vorher.

      Ich hab das auch schon in einen Unterhaltsrechner (Smartrechner) eingegeben.

      Wenn ich da alles eingebe steht dann das mir 1660 übrig bleiben. Gebe ich 100€ mehr Netto ein steht das gleiche da aber der zu zahlende Betreuungsunterhalt erhöht sich um 100. Das gleiche bei 2,3,4 und 500€ erst bei 600€ bleiben mir dann mehr als 1660€. Ich denke der Rechner berücksichtigt halt nicht das es ein Nebenjob ist und weis garnicht was eine Erwerbsobliegenheit ist und bezieht das garnicht mit ein. Bei den Kindern hätte ich noch nichtmal ein Problem damit eine Stufe höher zu rutschen.

      Ich hoffe Ihr konntet mir folgen worauf ich hinaus will.

      Zum Schluss nochmal kurz und knapp, müsste ich mir Sorgen machen das ich dann noch mehr zahlen muss? Ich hab keine Kraft mehr für den Stress und bin keine Weihnachtsgans.

      Liebe Grüße
    • Hallo uns herzlich willkommen im Forum Besucher,

      ich fürchte, auf Deine Frage nach einer eventuellen Anrechnung eines Nebenjobs auf den Unterhalt wird Dir niemand eine "verbindliche" Auskunft geben können.
      Ich kenn auch die Meinung, dass ein Nebenjob überobligatorisch ist, wenn man ohne diesen bereits mehr als den Mindestunterhalt leisten kann.
      Allerdings ist im Juris-PK von Viefhues (Stand Dez 2022) vermerkt, dass es dabei immer eine Einzelfallabwägung geben muss und dass beim Unterhalt minderjähriger und priviligiert Volljähriger eine zumindest teilweise Anrechnung eher in Betracht kommt, als bei anderem Verwandtenunterhalt (siehe RZ 21 in BGH v. 10.07.2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 m.w.N)
      Das OLG Celle (OLG Celle v. 16.12.2020 - 15 UF 63/20 - FamRZ 2021, 768) hat entschieden, dass Einkommen aus einer Nebentätigkeit auch voll anzurechnen ist - solange es bezogen wird. Der Beschluss ist leider nicht frei verfügbar, zumindest ich habe den nicht gefunden (es ging da um 110% Unterhalt).


      Also unter den Umständen solltest Du es Dir gut überlegen, ob Du das wirklich machst.

      Gruß Tanja
    • Vielen lieben Dank für die Antwort.

      Ok Verwandtenunterhalt finde ich ja nicht zutreffend, da ich ja KU und BU an eine unverheiratete zahle. Oder sollte das nur als Beispiel dienen?

      Für den Kindesunterhalt stört es mich auch nicht wenn der hochrutschen würde.

      Mir geht es allein um den 3-jährigen BU der Ex. (nicht verheiratet)

      Ich bin ja nur den Kindern gegenüber verpflichtet bis zu 48Stunden zu arbeiten um wenigstens den MU zu zahlen.
      (Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern.)

      Gegen die Ex habe ich ja keine erwerbsobliegenheit.

      Ich könnte auch die Tätigkeit jederzeit wieder aufgeben.

      Mir muss ja eine Motivation gegeben werden dieser Tätigkeit nachzugehen.

      Ich möchte die NT ja auch nutzen um ein Auto zu finanzieren was ich bei der normalen Unterhaltsberechnung nicht von meinem Einkommen abziehen darf.

      Fragen über Fragen.

      Das einzige was man im Netz findet sind Fälle wo die Ex in den 3Jahren wieder Teilzeit arbeitet und dann werden die Einkünfte ja auch nicht angerechnet weil die Einkünfte überobligatorisch sind.

      Liebe Grüße
    • Hallo Besucher,

      Kindesunterhalt ist (auch) Verwandtenunterhalt.
      Das hat nichts damit zu tun, ob Du es an eine Dir nicht-Verwandte leistest.

      Was den BU angeht: wie ist der denn berechnet worden? Halbteilungsgrundsatz oder nur Ausfallhaftung für das EK, welches die Mutter ohne Schwangerschaft und Betreuung hätte erhalten können?
      So richtig gut kenn ich mich beim BU nicht aus - zumal es da ja in den letzten Jahren auch Rechtssprechungsänderung gab - glaube ich.

      Dass ein Einkommen der Betreuenden in den ersten 3 Lebensjahren überobligatorisch ist, hat was damit zu tun, dass keine Mutter vor der Vollendung des 3. Lebensjahres arbeiten muss.
      Das kannst Du nun mal nicht auf die Einschätzung des (Neben)Einkommens bei Dir anwenden.

      Bauchgefühl sagt mir: Nebeneinkommen (künftig, bis zu einem Wegfall der NT) für KU anzurechnen, für BU nicht.
      Zumal ja auch, bei bereits erfolgter Titulierung die Erheblichkeitsschwelle (10%) überschritten sein muss.
      Also nicht von selbst heraus eine Anzeige des Nebeneinkommens notwendig ist (es sei denn, man hat sich zur Anzeige durch Vereinbahrung verpflichtet). Ansonsten muss Auskunft (Ergänzung: nach Aufforderung!) nur alle 2 Jahre erteilt werden, wobei auch davon abgewichen werden kann, wenn erheblich (da sind sie wieder, die 10%) mehr Einkommen bezogen wird.

      Allein damit, dass Du ein Auto kaufen willst, wirst Du nicht durchdringen können, um die Notwendigkeit des Nebenjobs und die Anrechnungsfreiheit der Einkünfte zu begründen.
      Auch wirst Du nicht zwingend die Kosten fürs Auto als Ausgaben absetzen können - erst recht nicht, wenn demnächst das 49Euro-Ticket kommt.

      Gruß Tanja
    • Wie der BU der Mutter berechnet wurde weis ich nicht so genau. Ich vermute aber mal nach der 3/7 Einkommensdifferenzmethode.

      Der BU ist mit festem Betrag und zeitlicher Befristung tituliert. Ohne Vereinbarung über Auskünfte.
      Und der KU ist dynamisch bis 18.

      Wie gesagt ich hänge da an dem Satz das man nur gegenüber seinen Kindern gegenüber gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat.

      Es lässt sich leider nicht genaues nachlesen und wenn dann wiedersprechen sich die Aussagen oder sind schwammig.

      Die Leitlinien der OLG dagegen lesen sich relativ eindeutig.

      Da wundert es mich wie da einige Urteile gesprochen werden. Z.b das Unterhalt nach 3Jahre neu berechnet wurde und die Differenz 3Jahre rückwirkend gezahlt werden musste obwohl das eigentlich erst ab Monat des Auskunftsersuchen geht.

      Mein Bauchgefühl sagt ebenfalls KU vielleicht. BU nein.

      Aber recht haben und recht bekommen sind 2 verschieden Dinge.

      Vielen Dank für Deine Mühe

      Liebe Grüße
    • Besucher9836 schrieb:



      Da wundert es mich wie da einige Urteile gesprochen werden. Z.b das Unterhalt nach 3Jahre neu berechnet wurde und die Differenz 3Jahre rückwirkend gezahlt werden musste obwohl das eigentlich erst ab Monat des Auskunftsersuchen geht.
      Hallo Besucher,

      Von welcher Art Unterhalt redest Du in dem Zitierten?
      Und hast Du dazu ein Aktenzeichen über einen Beschluss (seit 2009 gibt es im Familienrecht Beschlüsse).
      Ansonsten kann das mit den 3 Jahren rückwirkend nur sein, wenn da z.B. die Unterhaltsansprüche auf einen Sozialträger übergeleitet wurden und der zeitnah die Überleitung anzeigte.
      Was anderes kann ich mir - ohne weitere Kenntnis der Umstände - nicht vorstellen.

      Gruß Tanja
    • Finde ich leider nicht mehr.

      Es ging um Kindesunterhalt für ein Schulkind.
      Da wurde nach der Unterhaltsberechnung eine Nebentätigkeit nach der Scheidung aufgenommen und verschwiegen. Die Mutter hats 2016 herausbekommen und geklagt und recht bekommen. Ging dann von schon 110% auf 115% hoch. Und er durfte bis Rückwirkend anfang 2013 die Differenz nachzahlen.
    • Hallo Besucher,

      Ohne ein Aktenzeichen ist das so nicht nachvollziehbar.
      Das einzige, was ich mir (noch) vorstellen könnte, dass der Vater auf die Auskunftsforderung (in 2013) nicht mit vollständigen Angaben reagiert hat. Also Einkommen (eben das aus der Nebentätigkeit) verschwiegen hat.

      Ansonsten gibt es keine Verpflichtung, von sich heraus Einkommensverbesserungen oder die Aufnahme einer Nebentätigkeit "anzuzeigen" - außer es gibt eine direkte Vereinbarung darüber.
      Dass das JA aber gern jedes Jahr Auskünfte anfordert, ist mir bekannt. Darauf muss man aber nicht reagieren, wenn man mindestens Mindestunterhalt zahlt. 1605 Abs. 2 BGB ist da doch sehr aussagekräftig (und nicht der Pflichtige muss beweisen, dass er nicht mehr hat).

      Gruß Tanja
    • Hallo Besucher,

      das hast Du falsch verstanden.
      Nicht der Auskunft Verlangende muss (verschwiegene) Nebeneinkünfte beweisen.

      Wenn man zur Auskunft aufgefordert wird, dann üblicherweise mit der genauen Bezeichnung, also z.B. alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
      Darunter würde halt auch der 520 Euro-Job fallen, weil es aus einer abhängigen Beschäftigung her rührt.
      Dass der in der Regel steuerfrei ist, ändert m.M.n. nichts an der Einstufung als nsA.
      Wurde also obiger KV dergestalt aufgefordert und hat das Nebeneinkommen nicht offenbart, hat er seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe verletzt.
      Wenn dann in der Folgezeit durch irgendwelche dummen Zufälle der Nebenjob raus kommt, kann der fähige Anwalt sicher rückwirkend Unterhalt fordern.
      Der sich pflichtwidrig Verhaltende soll ja nicht besser gestellt werden als der, der sich redlich verhält.

      Wenn ein Anwalt den Verdacht hat, dass Einkommen verschwiegen wird, kann er auch zur eidesstattlichen Versicherung auffordern.
      Und Gerichte haben auch die Möglichkeit in einem Verfahren - nach Aufforderung an den Pflichtigen und nicht oder nicht vollständiger Auskunftserteilung durch diesen - Angaben vom Arbeitgeber, von Krankenkassen, Rentenkassen, Finanzamt einzuholen (235, 236 FamFG).
      So viel erst mal dazu.

      Davon zu unterscheiden ist jedoch, wenn Unterhalt berechnet ist und man danach einen Nebenjob annimmt.
      Hat man also z.b. im August 2022 vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt und nimmt ab Januar 2023 einen Nebenjob an, gibt es erst mal keine grundsätzliche Verpflichtung, dies von sich aus der KM oder deren Anwalt anzuzeigen.
      Fragt der Anwalt z.B. im März 23 einfach so an und will erneut Auskunft, würde ich auf die 2 Jahresfrist verweisen.
      Antwortet der mir dann, dass er von meiner Nebentätigkeit gehört habe, würde ich überprüfen, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, was bei 520 Euro schon der Fall sein kann. Dann muss ich halt Auskunft erteilen.
      Schreibt der aber nichts über meinen Nebenjob (weil er es nicht weiß), muss ich von mir heraus auch nicht beweisen, dass mein Einkommen (nicht) höher ist.

      Wie gesagt, das JA schickt einen gern einmal jährlich den Auskunftsbogen, den man sowieso nicht so ausfüllen muss. Mein Mann hat immer eine eigene Aufstellung gemacht und gewisse Fragen/zu tätigende Angaben auf diesem Bogen geflissentlich ignoriert.
      Das JA fragt da teilweise auch Dinge ab, die man gar nicht angeben muss.
      Das Dreisteste, was hier mal eingestellt wurde, war ein JA-Einkommensermittlungsvordruck, wo man die Krankenkasse angeben und dann auch noch unterschreiben sollte, dass das JA sich Angaben vom Arbeitgeber und der Krankenkasse einholen "durfte".
      Etwas, wozu normalerweise das Gericht sonst einen Beschluss erlassen muss!

      Meine Meinung: Nebenjob verschweigen, wenn man gefragt wird, ist nicht.
      Anzeigepflicht bei Aufnahme des Nebenjobs bei der KM besteht in der Regel nicht.

      Gruß Tanja
    • Okay und was ist wenn man dem Anwalt antwortet das man keinen Nebenjob hat?
      Kann man den auch auffordern im Gegenzug entsprechende Angaben seiner Mandantin herauszugeben?

      Und bei Gericht dachte ich man kann schweigen wenn man sich selbst belasten müsste.

      Könnte man auch theoretisch schnell kündigen und nach der Neuberechnung wieder aufnehmen?

      Und was ist wenn das Jobcenter anfragt weil die Mutter Hart4/ Bürgergeld beantragt? Reicht es dann wenn man die Titel als Nachweis angibt und zu seinen Einkünften schweigt? Die würden ja dann auch neu berechnen und rechnen dann wahrscheinlich alles zu 100% an bei KU und BU weil sie natürlich so wenig wie möglich zahlen wollen.
      Und selbst wenn müsste ja das Jobcenter auf Abänderung nach oben klagen.

      Ich finde das alles sehr ungerecht. Man liegt finanziell am Boden. Sucht sich neue Wege und bekommt wieder Steine in den weg gelegt.

      Der BU ist halt der Klotz am Bein.

      Zum Glück gibt den BU nur 3 Jahre
      Dann ist hoffentlich Ruhe
    • Hallo Besucher,

      Besucher9836 schrieb:

      Okay und was ist wenn man dem Anwalt antwortet das man keinen Nebenjob hat?
      Kann man den auch auffordern im Gegenzug entsprechende Angaben seiner Mandantin herauszugeben?

      Und bei Gericht dachte ich man kann schweigen wenn man sich selbst belasten müsste.

      Könnte man auch theoretisch schnell kündigen und nach der Neuberechnung wieder aufnehmen?
      Du meinst, indem Du lügst und betrügst könntest Du den Konsequenzen entgehen?

      Ich denke, wenn Du Dich aufgrund der Lüge nicht schon in den Bereich der strafbewährten Handlung begibst, so trittt bei späterer Kenntnis des Nebenjobs jedenfalls nicht die Sperrwirkung des 1613 BGB ein (siehe auch OLG Zweibrücken vom 7.6.22; 2 WF 97/22). Darüber hinaus könntest Du Dich schadensersatzpflichtig machen. Außerdem wird das Gericht sicherlich auch bei der Entscheidung über die Kosten Deine Lüge/das Verschweigen werten, so dass dann noch Gerichts- und Anwaltskosten (sowohl von Deinem, als auch vom gegn. Anwalt) in nicht unerheblicher Höhe oben drauf kämen.

      Und nein, ich weiß nicht, aus welcher Quelle Du das mit dem "Schweigendürfen" hast.
      Das kannst Du sicherlich in einem Strafverfahren; da wirst Du auch entsprechend belehrt.
      Im Familienrecht besteht umfassende Auskunftspflicht, daneben eine vorprozessuale und natürlich eine prozessuale Wahrheitspflicht. Ich habe bereits oben geschrieben, dass das Gericht - nach Hinweis an Dich - auch Angaben von diversen Stellen (Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenkasse, Finanzamt) anfondern kann, um die Angaben zu bekommen. Beantragt die Gegenseite dies, ist vom Gericht so zu verfahren.

      Für den Regel-Kindesunterhalt kannst Du keine Angaben von der KM über ihr Einkommen und ihr Vermögen fordern. Macht sie Mehrbedarf geltend oder soll der BU neu berechnet werden, kannst Du natürlich fordern. Auch wenn nicht zwingend Auswirkungen auf die Unterhaltsbeträge haben wird (weil einerseits das EK beim Betreuenden als überobligatorisch gilt, andererseits auch der Betreuende einen Selbstbehalt hat)

      Und nein, man kann nicht theoretisch schnell kündigen und dann nach Neuberechnung wieder anfangen. Es ist in der Regel Auskunft zu erteilen über die letzten 12 Monate. Wenn jemand feststellt, dass Du da Spielchen spielst, wird Dir schon irgendwer auf die Finger schauen...

      Ansonsten wundert mich - nach Deinen Anfragen hier - nun langsam nicht mehr, warum über Unterhaltspflichtige teilweise ein so schlechtes Bild in der Gesellschaft herrscht.

      Besucher9836 schrieb:

      Und was ist wenn das Jobcenter anfragt weil die Mutter Hart4/ Bürgergeld beantragt? Reicht es dann wenn man die Titel als Nachweis angibt und zu seinen Einkünften schweigt? Die würden ja dann auch neu berechnen und rechnen dann wahrscheinlich alles zu 100% an bei KU und BU weil sie natürlich so wenig wie möglich zahlen wollen.
      Und selbst wenn müsste ja das Jobcenter auf Abänderung nach oben klagen.
      Nein, es reicht nicht aus, die Titel als Nachweise anzugeben. Mit den Unterhaltsansprüchen gehen nämlich auch oft die Auskunftsansprüche an den Sozialträger über. Und die haben vermutlich auch eigene Bußgeldvorschriften für wahrheitswidrige/unvollständige Angaben.
      Ja, dass Jobcenter müsste zuerst Dich auffordern und anschließend - wenn Du dem nicht nachkommst - eine gerichtliche Abänderung beantragen. Die Kosten für solche Verfahren werden dann meist auf den Verursacher umgelegt; vermutich also auf Dich.

      Tanja