Trennungsunterhalt

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    • Trennungsunterhalt

      Ich werde noch irre mit den Anwälten!
      Meine Anwältin hat den Trennungsunterhalt nach mehreren Korrekturen berechnet und mir als Entwurf vorgelegt.
      Sie rechnet so

      Bei der Trennungsunterhaltsberechnung wurde mein Einkommen um den Berufstätigenbonus vermindert. Bei der Kontrollberechnung wurde wieder mein Einkommen ohne Berufstätigenbonus angesetzt. Ist das so richtig?
      Oder hätte auch hier mein um den Berufstätigenbonus bereinigtes Einkommen angesetzt werden müssen?
      Beispiel :
      Berechnung der Anwältin. Voller Partnerunterhalt
      Einkommen A : 1039 um 330 Euro Erwerbstätigenbonus bereits reduziert
      Einkommen B : 2059
      Berechnung (1039+2059)/2 - 1039 = 510
      Kontrollrechnung nach §1581 BGB
      Einkommen A : 1369 ohne Erwerbstätigenbonus
      Einkommen B: 2059
      Kontrollrechnung = 3428 * 1510 /(2*1510) = 1714
      1714- 1369 = 345

      Meine Anwältin meint nun, dass ich nur 345 Euro erhalte

      Warum gibt es dann einen Erwerbstätigenbonus? Der Unterhalt nach Kontrollbetrag ist dann doch für den, der einen höheren Erwerbstätigenbonus hat, immer kleiner, als der nach dem vollen Partnerunterhalt. Wenn der dann nur Anspruch auf den Kontrollbetrag hat, dann führt es doch den Erwerbstätigenbonus ad absurdum?!
      Setze ich bei der Kontrollberechnung mein um den Erwerbstätigenbonus reduziertes Einkommen an, bin ich bei dem selben Betrag wie beim vollen Partnerunterhalt
      Einkommen A 1039
      Einkommen B 2059
      Kontrollrechnung 3088*1510/(2*1510) = 1549
      1549-1039 = 510

      Meine Anwältin ist der Meinung, dass es so richtig ist und versteht meinen Einwand nicht, dass so der Erwerbstätigenbonus gar nicht berücksichtigt wird.
      Wer hat Recht? Und falls meine Anwältin Recht hat, vielleicht eine kurze Erklärung, wenn möglich. Ich finde zu dieser Kontrollrechnung keinen Beispiele, die mir beim Verständnis dieses Vorgehens helfen.

      Danke!
    • Moin,

      ich habe erstmal keine Ahnung von Trennungs- oder Ehegattenunterhalt.
      Vermute aber einen Fehler bei den Selbstbehalten.
      Lt. DD sind für den erwerbstätigen 1510 anzusetzen, für den nicht solchen 1385.
      Kannst Du also belegen, oder sogar beweisen dass Ex nicht mehr arbeitet (Beleg über die Bezüge als in den Ruhestand versetzte Beamte -> dann Pension) dürfte für die Ex m.M.n. nur 1385 angesetzt werden (B III).

      Tanja
    • Hallo!
      Habe ich auch schon dran gedacht. Erwerbslos ist unstrittig und aus den Versorgungsnachweisen ersichtlich.
      Setze ich die 1385 komplett bei allen SB-Beträgen statt 1510 in die Rechnung ein, bleibt das Ergebnis natürlich gleich. Mathematisch kürzen sich gleiche SB Beträge über und unter dem Bruch.
      Welchen SB Betrag ich ändern müsste - wenn überhaupt- weiß ich nicht. Finde auch keine Beispiele, wenn einer erwerbstätig ist und der andere nicht mit der Kontrollrechnung nach §1581 BGB
      Ich habe mal den Teil eingestellt aus der Berechnung
      unterhalt.pdf
      Ich vermute den Fehler im Abzug meines nicht um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Betrag am Ende der Kontrollrechnung oder in falschen Selbstbehalten. Aber ich habe nicht mal den Ansatz einer Idee, was diese Kontrollrechnung soll. Finde ich in keiner Beispielrechnung im Internet.
      Von der Logik kann es aber nicht an den falschen Selbstbehalten liegen, wegen Erwerbslosigkeit. Denn dann wäre das Ergebnis bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit so, dass der Abzug eines Erwerbstätigenbonusses, der beim Unterhaltsberechtigten höher ist als beim -verpflichteten, nie anrechenbar ist, weil die Kontrollrechnung für den Berechtigten dann einen geringeren Betrag ausweist, der dann genommen wird. Dann macht der Erwerbstätigenbonus aber nie Sinn, wenn der -berechtigte vor Abzug aller sonstigen Abzüge mehr verdient als der -verpflichtete. Kann ja nicht Sinn der Aktion sein?!
    • Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrund-
      satz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den
      eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat.


      Da ist die Lösung!
      Unglaublich!
      Da darf dem nicht berufstätigen genauso viel bleiben, wie dem Berufstätigen.
      Bleibt nur sich hinlegen und Tod stellen ?(
    • Dann verstehe ich nicht das Urteil!
      BGH, Beschluss vom 13.11.2019, Az. XII ZB 3/19
      aa) Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ist nach stän-
      diger bisheriger Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unter-
      haltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Da-
      nach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz nicht, zugunsten eines er-
      werbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise
      abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Auf-
      wand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu
      schaffen. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus
      von seinem Einkommen zugebilligt wird, ist durch den Halbteilungsgrundsatz
      und der diesem zugrundeliegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtig-
      tem und Unterhaltspflichtigem gerechtfertigt


      Wenn ich in maßvoller Weise vom Halbteilungsgrundsatz abweiche, dann bleibt doch dem Berechtigten mehr als dem Pflichtigen?!
    • @'tanja w.
      Tatsächlich ist es so, dass wenn ich im Hinblick auf das genannte Urteil vom BGH, wie von Dir vorgeschlagen, in der Kontrollrechnung beim Srlbstbehalt meiner Frau diesen „unterm“Bruchstrich auf den für Erwerbslose ändere, ein Ergebnis erhalte, welches zwar nicht dem vollen Partnerunterhalt entspricht,ihm aber sehr nahe kommt. Letztlich verändere ich dadurch die Wertung des Einkommen des Erwerbslosen, weil sein Einkommen mit einem höheren Faktor berechnet wird.
      Also mein Einkommen bleibt bei der Addition der Einkommen gleich, aber das andere Einkommen wird mit 1510/1385 multipliziert und die Gesamtsumme durch zwei geteilt.
      Es gibt mal wieder nur eine feste Regel ( Erwerbstätigkeit wird als Bonus abgezogen), dann wieder eine Ausnahme (aber nicht, wenn dann der Berechtigte mehr hat,als der Verpflichtete) und dann wieder ein Urteil, das davon wieder eine Ausnahme zulässt, aber nur mit dem schwammigen Begriff, dass eine angemessene Abweichung zulässig sei.
      Ist das Familienrecht absichtlich ein Goldesel für Juristen? Das ist doch nicht schwer das wie beschrieben einfach verständlich in eine feste Regelung zu verpacken. Würde viele Prozesse ersparen.