Ich werde noch irre mit den Anwälten!
Meine Anwältin hat den Trennungsunterhalt nach mehreren Korrekturen berechnet und mir als Entwurf vorgelegt.
Sie rechnet so
Bei der Trennungsunterhaltsberechnung wurde mein Einkommen um den Berufstätigenbonus vermindert. Bei der Kontrollberechnung wurde wieder mein Einkommen ohne Berufstätigenbonus angesetzt. Ist das so richtig?
Oder hätte auch hier mein um den Berufstätigenbonus bereinigtes Einkommen angesetzt werden müssen?
Beispiel :
Berechnung der Anwältin. Voller Partnerunterhalt
Einkommen A : 1039 um 330 Euro Erwerbstätigenbonus bereits reduziert
Einkommen B : 2059
Berechnung (1039+2059)/2 - 1039 = 510
Kontrollrechnung nach §1581 BGB
Einkommen A : 1369 ohne Erwerbstätigenbonus
Einkommen B: 2059
Kontrollrechnung = 3428 * 1510 /(2*1510) = 1714
1714- 1369 = 345
Meine Anwältin meint nun, dass ich nur 345 Euro erhalte
Warum gibt es dann einen Erwerbstätigenbonus? Der Unterhalt nach Kontrollbetrag ist dann doch für den, der einen höheren Erwerbstätigenbonus hat, immer kleiner, als der nach dem vollen Partnerunterhalt. Wenn der dann nur Anspruch auf den Kontrollbetrag hat, dann führt es doch den Erwerbstätigenbonus ad absurdum?!
Setze ich bei der Kontrollberechnung mein um den Erwerbstätigenbonus reduziertes Einkommen an, bin ich bei dem selben Betrag wie beim vollen Partnerunterhalt
Einkommen A 1039
Einkommen B 2059
Kontrollrechnung 3088*1510/(2*1510) = 1549
1549-1039 = 510
Meine Anwältin ist der Meinung, dass es so richtig ist und versteht meinen Einwand nicht, dass so der Erwerbstätigenbonus gar nicht berücksichtigt wird.
Wer hat Recht? Und falls meine Anwältin Recht hat, vielleicht eine kurze Erklärung, wenn möglich. Ich finde zu dieser Kontrollrechnung keinen Beispiele, die mir beim Verständnis dieses Vorgehens helfen.
Danke!
Meine Anwältin hat den Trennungsunterhalt nach mehreren Korrekturen berechnet und mir als Entwurf vorgelegt.
Sie rechnet so
Bei der Trennungsunterhaltsberechnung wurde mein Einkommen um den Berufstätigenbonus vermindert. Bei der Kontrollberechnung wurde wieder mein Einkommen ohne Berufstätigenbonus angesetzt. Ist das so richtig?
Oder hätte auch hier mein um den Berufstätigenbonus bereinigtes Einkommen angesetzt werden müssen?
Beispiel :
Berechnung der Anwältin. Voller Partnerunterhalt
Einkommen A : 1039 um 330 Euro Erwerbstätigenbonus bereits reduziert
Einkommen B : 2059
Berechnung (1039+2059)/2 - 1039 = 510
Kontrollrechnung nach §1581 BGB
Einkommen A : 1369 ohne Erwerbstätigenbonus
Einkommen B: 2059
Kontrollrechnung = 3428 * 1510 /(2*1510) = 1714
1714- 1369 = 345
Meine Anwältin meint nun, dass ich nur 345 Euro erhalte
Warum gibt es dann einen Erwerbstätigenbonus? Der Unterhalt nach Kontrollbetrag ist dann doch für den, der einen höheren Erwerbstätigenbonus hat, immer kleiner, als der nach dem vollen Partnerunterhalt. Wenn der dann nur Anspruch auf den Kontrollbetrag hat, dann führt es doch den Erwerbstätigenbonus ad absurdum?!
Setze ich bei der Kontrollberechnung mein um den Erwerbstätigenbonus reduziertes Einkommen an, bin ich bei dem selben Betrag wie beim vollen Partnerunterhalt
Einkommen A 1039
Einkommen B 2059
Kontrollrechnung 3088*1510/(2*1510) = 1549
1549-1039 = 510
Meine Anwältin ist der Meinung, dass es so richtig ist und versteht meinen Einwand nicht, dass so der Erwerbstätigenbonus gar nicht berücksichtigt wird.
Wer hat Recht? Und falls meine Anwältin Recht hat, vielleicht eine kurze Erklärung, wenn möglich. Ich finde zu dieser Kontrollrechnung keinen Beispiele, die mir beim Verständnis dieses Vorgehens helfen.
Danke!