Vollährigen Unterhalt Zeugnisse

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  • Vollährigen Unterhalt Zeugnisse

    Gruess Euch,
    meine Tochter ist mit 17 bei mir ausgezogen und hat den Kontakt abgebrochen.
    Seit dieser Zeit zahle ich meinen monatlichen Unterrichtsanteil.
    Auf meine Bitte, mir das Zeugnis der 11ten Klasse zukommen zu lassen, hat sie genauso wenig reagiert, wie auf meine Bitte um eine Kopie des Abizeugnis.
    Mittlerweile studiert sie im 1ten Semester
    Nach 5 Monaten und den Hinweis, ich würde anderweitig die Unterhaltszahlungen einstellen, habe ich eine Immatrikulationsbescheinigung erhalten
    Mein Frage, habe ich noch immer Anspruche auf eine Kopie
    1.)des 11Klasszeugnis (damals 17, gemeinsames Sorgerecht
    2.)eine Kopie des Abiszeugnis
    Könnte ich ggf die Unterhaltszahlung einstelln, wenn ich die Kopien nicht bekomme?
    Danke und herzliche Grüße
    Herbert
  • Hallo und herzlich willkommen im Forum chorinho,

    was das Zeugnis der 11 Klasse angeht - Du hattest zwar ein Anspruch auf das Zeugnis, diesen aber noch rückwirkend (gerichtlich) durchzusetzen, wird schwer bis unmöglich.
    Was das Abi-Zeugnis angeht: mein Mann hat auch nie ein vollständiges erhalten. Anfangs hat er auch darauf bestanden. Letzlich müsste er es einklagen und da ist immer fraglich, wie der Richter entscheidet.
    Unser Anwalt hat gesagt, ist das Abi bestanden, hat das Kind das Recht erstmal jedes Studium aufzunehmen.
    Normalerweise muss sich das Kind ja mit den unterhaltspflichtigen Elternteilen abstimmen. Tut es das nicht und wird später ein Studienwechsel nach dem 3. Semester vorgenommen, kann das ggf. zur Verwirkung führen.

    Hast Du über den Unterhalt damals einen Titel erstellt?
    Ansonsten könntest Du immer einstellen, wenn das Kind seiner Nachweispflicht nicht nachkommt.
    Hast Du das Kind aufgefordert, Bafög zu beantragen? Oder ist Dein Einkommen ggf. so sehr hoch, dass überhaupt keine Zahlung von Bafög in Betracht kommt?
    Ansonsten kannst Du z.B. das Ausfüllen des Bafög-Antrages von der Überlassung der Immatrikulationsbescheinigungen abhängig machen. Ab dem 3. (oder nach dem ?) muss das Kind auch dem Bafög-Amt Leistungsnachweise vorlegen.

    Gruß Tanja
  • Vielen Dank Tanja,

    es gab nur einen 3-monatigen Titel, begrenzt auf die Volljährigkeit. Der ist aber mittlerweile schon ein halbes Jahr Geschichte.
    Nachdem mir meine Tochter das Abizeugnis nicht geschickt hat, habe ich Aug/July keinen Unterhalt bezahlt, mit dem Hinweis auf fehlende Belege. Diese 2 Monate sind immer noch offen. Kann ich da Ärger bekommen? Wie einfach kann Sie dagegen vorgehen?
    Ab Okt habe ich den Betrag bezahlt den das JA auf Antrag meiner Tochter neu berechnet hatte. Er enthält zur Volljährigenpauschale noch einen zusätzlichen Betrag, weil die Miete über dem Betrag der Pauschale liegt. Im Dez kam dann die Immat-Bescheinigung. Ob mir die Tochter wegen den 2 Monaten eine Zwangsvollstreckung anhängen kann, weiss ich nicht - mir wurde nämlich bis jetzt auch eine Kopie des Mietvertrags verweigert, der die Zusatzzahlung bestätigt.
    Zumind scheint mir meine Tochter jedes Semester Belege ihrer Studiumsprüfungen zuschicken müssen. Wird sie nicht toll finden, aber ein paar Pflichten sollte ich ihr auch gönnen.... Meine RA hat auch gemeint, dass ich auch keinen Unterhalt bezahlen müßte, sollte sie mir Immatrikulationsbesch einigungen verweigern...
    Bafög fällt weg, da die Mutter extrem gut verdient.

    Grüße
    chorinho
  • Hallo chorinho,

    wenn der Titel tatsächlich auf Volljährigkeit begrenzt war, kann das Kind nicht nach Volljährigkeit daraus vollstrecken lassen, so es denn im Juli und August schon volljährig war.
    Du hast bereits einen Anwalt? Der hat hoffentlich einen Blick auf die Berechnung des JA geworfen?
    Wieso lässt Du einen "höheren Mietanteil" ansetzen, ohne dass Dir a)Belege vorgelegt wurden und b)diese auch entsprechend begründet wurden?
    Wohnt die Studentin bereits in eigener Wohnung?
    Sie hat nachzuweisen, dass sie keine Wohnung bzw. ein Zimmer für den Mietanteil bekommt.
    Natürlich immer nur auf konkrete Nachfrage.

    Dass die Studentin kein Bafög bekäme, weil die Mutter ein so hohes Einkommen hat, kann nicht richtig sein.
    Wenn die Mutter so hohes EK hat, dass nur deswegen kein Bafög-Anspruch bestünde, müsstest Dein Unterhaltsanteil umso kleiner sein.
    Hast Du mal Eure Werte im Bafög-Rechner eingegeben und sind Dir die Einkünfte der KM vollständig bekannt und belegt worden?
    Oder hast Du darauf vertraut, dass das JA schon alles richtig machen wird?

    Gruß Tanja
  • Hallo Herbert,

    mein Ratschlag für die Zukunft: kündige jetzt schonmal an, dass dir die Immatrikulationsbescheinigung nicht reicht. Die ist nur ein Nachweis, dass sie eingeschrieben ist. Sie ist aber auch verpflichtet ihr Studium zügig anzugehen. Um das kontrollieren zu können, benötigst du die Leistungsnachweise. Damit fällt dir direkt auf, wenn sie Kurse am Ende des Semesters nicht geschafft hat und du kannst zeitnaher agieren, denn wenn ein Studium abgebrochen wird, fällt das gerne schonmal 2-3 Semester früher auf (Kurse werden nicht belegt oder zum wiederholten Male nicht bestanden).
    Du wirst dem Kind mit Ratschlägen sicher nicht helfen können, wenn es den Kontakt abgebrochen hat, aber zumindest kannst du dann agieren.

    VG
    Max
  • Grüß Euch,
    erst mal vielen Danke für die Rückmeldungen
    Aktuell ist es jetzt so, dass ich den Mietzuschlag nicht mehr zahle.
    Meine Tochter hat dies akzeptiert, weil sie mir den Mietvertrag nicht schicken will.
    Der Betrag den ich als Unterhalt bezahlen muss, ist für mich ok.
    Bafög ist nicht möglich
    Meine Fragen sind noch:
    1.) Bis wann muss mir die Tochter eine Rüchmeldung/Immatrikulationsbescheinigung für das Folgesemester schicken?
    An der LMU endet die Rüchmeldungsfrist am 02.02 und das WS 22/23 am 31.03
    2.) Meine Tochterb hat ein Bachelor-Studium gewählt - hab ich jedes Semester einen Anspruch auf die Prüfungsergebnisse?
    Bis wann muss sie mir diese nachweise zuschicken?
    3.) Muss mir meine Tochter ihre Meldeadresse mitteilen?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    Herbert
  • Hallo Chorinho,

    konntest Du denn wenigstens Deinen (vom JA berechneten) Unterhaltsanteil überprüfen? Wurden Dir dazu alle notwendigen Angaben/Aufstellungen gemacht und Belege dazu von Kind und Mutter (!) vorgelegt?
    Ab Volljährigkeit ist es mitnichten so, dass eine "Volljährigenpauschale" festgesetzt wird. Der Bedarf des Studierenden wird entsprechend der Einkommensquote der Eltern anteilig gedeckt. Dabei muss einer allein nicht mehr tragen, als er es bei Berechnung vom alleinigen Einkommen müsste.
    Hast Du das überprüft oder wolltest Du das nicht?

    Zu Deinen anderen Fragen kann ich Dir zu 1. nichts sagen. Hast Du sie denn schon aufgefordert, Dir diese regelmäßig nach eigenem Erhalt weiterzuleiten?
    Offenbar scheint bisher keiner dem Kind die gegenseitigen Pflichten aus 1610, 1618a BGB erklärt zu haben.
    2. Aus dem Rücksichtsnahmeparagraphen 1618a leiten sich auch Deine Kontrollrechte mit ab. Du darfst deswegen, weil Du die Ausbildung mitfinanzierst, in regelmäßigen Abständen die notwendigen Nachweise fordern (Zeugnisse, Prüfungsnachweise, Immabescheinigungen usw. usf.)
    Du hast das stärkste Druckmittel - Du kannst androhen, ohne die entsprechenden Belege den Unterhalt umgehend einzustellen.
    Alle anderen mit Titel würden sich in die Gefahr einer Vollstreckung begeben.

    3. Was die Adresse angeht: natürlich muss sie Dir mitteilen, wo sie gemeldet ist. Welcher Grund sollte dagegen sprechen?
    Wenn Dir das zu blöde ist: hast Du schon die einfache Melderegisterauskunft versucht? Das ggf. berechtigte Interesse liegt bei Dir in der Unterhaltsverpflichtung.
    Da das aber einen geringen Betrag kostet, würde ich das Kind erstmal - zusammen mit der Aufklärung über ihre Pflichten - anschreiben.
    Kommt dann nichts zurück, würde ich - auch in Abhängigkeit, ob das JA ausnahmsweise richtig gerechnet und alles nachgewiesen hat - den Unterhalt bis zur Nachholung der geforderten Dinge einstellen.

    Gruß Tanja
  • Hallo Euklid,

    meiner Meinung nach, weil das Unterhaltsverhältnis von Gegenseitigkeit geprägt ist.
    Ich habe also ein Interesse daran, zu wissen, wie und wo man den anderen Teil des gegenseitigen "Vertrages" erreichen kann.
    Das muss ich ja auch, wenn ich z.B. eine Unterhaltsurkunde oder - beschluss abändern (lassen) will.
    Ich bin nicht gezwungen (und kann es auch nicht werden), den Bedürftigen über den anderen Elternteil oder gar das Jugendamt anzuschreiben.

    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wo dieses : "ne, muss ich gar nicht" - dieser verzogenen (sorry!) "Wohlstandsgören" her kommt.
    Die kleben sich mal lieber wieder auf die Straße fest und nerven die, deren Chef dann kein Verständnis für Behinderungen auf der Straße hat.
    Aber wehe, man will mal etwas "Selbstverständliches" von denen. :S

    Weil mein Mann gelernt hat, dass Nachfragen beim Kind nichts bringen, besorgt er sich die Infos eben selber.
    So lange es wichtig für einen (eventuellen/behaupteten) Unterhaltsanspruch ist (und erst recht, wenn höherer Unterhalt wegen Wohnens nicht mehr bei den Eltern beansprucht wird!).
    Für die nicht herausgegebene Imma-Bescheinigung wird halt der Bafög-Antrag nicht ausgefüllt. Woher soll er wissen, dass das Kind auch wirklich eingeschrieben ist (von Studieren sprechen wir in Kenntnis, dass Einschreiben nicht automatisch Studieren bedeutet erst gar nicht).

    Sorry, es trifft wieder den falschen ;)

    Gruß Tanja

    Edit: Nachtrag zum "Gefühl" von oben: Stichwort ladungsfähige Anschrift und 130 ZPO - da gibt's einen schönen Artikel in einem Jura-Forum...
  • Grüß Dich Tanja,
    das JA kann ich vergessen, ich hab die Dame mehrmals gebeten, meine Tochter auf ihre Pflichten hinzuweisen.
    Hab das JA gefragt, welche Rechtsauffasung die Rechtsauffassung des JA der Stadt ist- keinerlei Antwort.
    Ich hatte traumhaft schöne 16 Jahre als Papa mit meiner Tochter verbracht - die letzten Jahre alleinerziehend.
    Von meiner Seite kann ich nichts erkennen, was den Rückzug meiner Tochter begründen könnte. Nun ja, ich kann mittlerweile damit leben und zunehmend die Zeit ohne Verantwortung für sie geniessen. Emotional hab ich mich abgetrennt und jetzt gibt es nur noch das Vertragsverhältnis "Unterhalt".
    Die Höhe ist für mich ok, aber was ich mittlerweile von ihr verlange sind meine Rechte.
    Da ich im Dezember die Immatrikulationsbescheinigung für das WS 22/23 von ihr bekommen hatte,hat sie zumind diesbezüglich ihre Pflicht bis zum 31.03.23 erfüllt. Bis Anfang Februar muss sie sich für das SS23 zurückmelden. Ich werde dann zumind den Feb noch bezahlen, sie aber darauf hinweisen, dass sie mir Belege nachweisen muss, wenn sie auch für das SS 23 Unterhalt bekommen möchte.
    Aktuell schick ich alles an ihre alte Adresse bei mir, geht ja dann über Nachsendeantrag an sie. Da es ein bachelorstudium ist, gibt es am Semesterende einen "Kontoauszug" mit Prüfungen, Noten, ECTS-Punkten. so wie ich es verstanden habe, habe ich darauf einen Rechtsanspruch-oder täusch ich mich
    Mit der Adresse bin ich noch am überlegen- ist einer dieer Machtkämpfe, die mich nerven.
    Spätestens wenn ich nicht mehr zahle, müßte sie ja vor Gericht ziehen und mir ihre Adresse offenbaren.
    Das JA hat eigentlich in meinem Fall gar keine Bedeutung und ich hab auch keine Lust mehr, diese Ernst zu nehmen, kontaktieren.
    Täusch ich mich, wenn ich meine, dass das JA keinerlei Bedeutung mehr hat und keine Macht über mich?

    Herzliche Grüße

    Herbert
  • Hallo Chorino,

    grundsätzlich bin ich ja selbst Tochter, gell?
    Ich versteh es einfach nicht - und ich würde meine Kinder auch nicht verstehen, wenn sie zum anderen Elternteil den Kontakt abbrächen, nur weil wir uns davor getrennt hatten.
    Aber gut, ich bin halt manchmal schwer von Begriff...

    chorinho wrote:

    Aktuell schick ich alles an ihre alte Adresse bei mir, geht ja dann über Nachsendeantrag an sie.
    Habe ich das richtig verstanden: Du adressierst den Brief an Deinen Wohnsitz (aber halt mit Namen der Tochter) und der wird dann von der Post weitergeleitet? A) wie lange eigentlich und B) kannst Du da nicht von einem befreundeten Firmeninhaber den Absender drauf schreiben lassen und dann so einen: "Bei Umzug nicht nachsenden sondern mit neuer Adresse zurück an den Absender" verwenden? Wie man das früher von Banken (und dem Finanzamt?) kannte?
    Das wäre ja persönlich mein erster Versuch.

    Deine Abgrenzung ist schon okay und warscheinlich auch nötig/gut.
    Vielleicht kommt in dem Fall bei Dir die Tochter sogar später wieder an.

    Was das JA angeht: natürlich haben die keine Macht über Dich, sollten die auch nie gehabt haben. Aber ich kenn das von meinem Mann: dadurch, dass man immer wie ein Schwerverbrecher (und Unterhaltsverweigerer) behandelt wurde, verspielen die ja jegliches Vertrauen schon weit vor Volljährigkeit. Bei uns hat sich das JA auch ziemlich entblödet und nicht mal sonderlich auf annähernd neuem Stand der Rechtsprechung ausgewiesen. Das war noch schlimmer, als später mit dem Anwalt (vielleicht weil man ja glaubt, eine Behörde würde schon nur nach Recht und Gesetz handeln).

    Lass Dich nicht ärgern/verdrießen und schau weiter nach vorn. Wenn Du keine zusätzlichen neuen Konfliktfelder aufmachen willst, dann lass es und mach Deinen Frieden mit den derzeitigen Umständen. Wie Du schon richtig sagtest: wenn Du nicht mehr zahlst, muss sie ja spätestens vor Gericht ihre Anschrift "rausrücken".
    (was ich mich eigentlich aber frage: woher weißt Du denn, dass das Kind nicht noch bei der Mutter wohnt und nur das "Mehr" an Unterhalt einfach mitnimmt?)

    Im Endeffekt bist aber Du der Gestalter Deiner Umstände und nicht ich und auch nur zu einem klitzekleinen Teil noch Dein unterhaltsforderndes Kind.
    Du kriegst das sicherlich auch weiterhin gut hin.

    Gruß Tanja
  • Hallo @chorinho,
    vielleicht als Hinweis, bevor wegen (unüberlegter) Schnellschüsse das Ding nach hinten los geht...

    Meine Sache ist ja ähnlich gelagert, wie die Deinige: Auskunfts-und Kontakunwillige Tochter, die ebenfalls auswärts studiert und am Studienort(wo????) wohnt....
    Der Studienort (und Zweitwohnsitz) ist ca 400km von Ihrem ehemaligen NochzuHause bei der KM weg...
    "Meine" Tochter ist im letzten Semester und wird ihren Bachelor machen (hoffe ich wenigstens). Wie es dann mit Ihr weiter geht, weiß derzeitich nicht...Zunächst gehe ich vorsichtig davon aus, dass Sie im studierten Beruf arbeiten wird...
    Da es einen Gerichtsbeschluß über Unterhalt gibt, werde (muß) ich versuchen, "meine" Tochter dazu zu bewegen mir schriftlich zu bestätigen, aus diesem Beschluß ultimativ nicht mehr zu vollstrecken... Alternativ erklärt sie, dass sie weiterstudieren wird.


    Deshalb:

    chorinho wrote:

    Spätestens wenn ich nicht mehr zahle, müßte sie ja vor Gericht ziehen und mir ihre Adresse offenbaren.
    Du möchtest Dein Recht wegen der verschiedenen Unterlagen?: Das kann ich sehr gut verstehen (ich auch). Dabei legst Du es -- wie Du schon selbst vermutest - auf eine eventuelle gerichtliche Entscheidung an...
    Ggf. gerät Deine Tochter an einen taffen RA, der dann parallel zu Deinem Anliegen auch gleich noch den Unterhalt neu berechnen möchte. Was Dir in dem Falle (eventuell) blüht ist, dass Du Dir einen (unbefristeten!!) Gerichtsbeschluss bezüglich des Unterhaltes einfängst...
    Muß nicht so passieren, kann aber... Du solltest Dir also gut überlegen, was Du da tust...


    TanjaW9 wrote:

    Offenbar scheint bisher keiner dem Kind die gegenseitigen Pflichten aus 1610, 1618a BGB erklärt zu haben.
    2. Aus dem Rücksichtsnahmeparagraphen 1618a leiten sich auch Deine Kontrollrechte mit ab. Du darfst deswegen, weil Du die Ausbildung mitfinanzierst, in regelmäßigen Abständen die notwendigen Nachweise fordern (Zeugnisse, Prüfungsnachweise, Immabescheinigungen usw. usf.)
    Das hat übrigens in eigener Sache der Einzelrichter am OLG FFM- selbst auf Nachfrage meinerseits - nicht für ausurteilbar gefunden. Er war der Meinung , wenn ich solche Dinge (regelmäßig Unterlagen über den Studienverlauf und befristeten Unterhalt für die Zeit des Studiums) denn gewollt hätte, hätte ich dies ja in einem Vergleich vertraglich festhalten können...
    Gruß Kakadu59
    "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
  • Hallo Kakadu,

    dass Du selbst "Pech" mit dem Einzelrichter hattest und scheinbar auch kein guter Anwalt an Deiner Seite war, ist das eine.

    Welche anderen Dinge da noch so rein spielten, das andere.

    Das Kind meines Mannes studiert wohl auch - wohl, weil wir eine Imma-Bescheinigung (übrigens mit aktueller Adresse ;) ) bekamen - natürlich erst nach Anforderung und Weigerung, den (Bafög-)Antrag sonst auszufüllen.
    In unserem letzten Verfahren wollte das Kind sogar meine Einkünfte wissen, ohne jedoch selbst eigene EK+Vermögen und das der gut verdienenden Mutter freiwillig rauszugeben.
    Das wurde dann sogar dem Gericht zu blöde. Und die Beschwerde vor der nächsten Instanz wurde an den Einzelrichter übertragen- zur Kostenüberbüglung ans Kind.
    Ich glaube nicht, dass mein Mann hier bevorzugt bedient wurde. Er hatte ja nun 2 mal das Vergnügen, vor 3er-Besetzung antanzen zu dürfen.
    Möglicherweise haben bei uns hier der eine oder andere Richter keinen Bock auf taktische Spielchen bei vollen Schreibtischen.
    Der gegn. Anwalt hat ja nicht nur Grütze, sondern auch eine Riesenmenge Grütze in die Welt geblasen.

    Ich neige nicht mehr dazu, klein beizugeben.
    Karma wirds schon richten (und Kind hatte mit Rückzahlung und Gerichts+Anwaltskosten mehr Ausgaben, als es bis dahin durch den Volljährigenunterhalt - der auch noch auf Geheiß hin an die Mutter überwiesen werden musste - an "Einnahmen" hatte.
    Naja, jeder wie ers braucht.

    Wenn man die Adresse nicht braucht (z.B. weil Kind behauptet, woanders zu studieren), dann würde ich der auch nicht hinterher rennen.
    Beim Kind meines Mannes wären die Mehrkosten sogar Bafög(fähig) und für die persönliche Entwicklung des Kindes mehr als gut angelegt.
    Bei uns ists jetzt auch so: will Kind was, darf es sich erst mal umfänglich erklären. Durch das gemeinsame Kind kommt mein Mann nämlich in Bereiche, wo für das nicht mehr privilegierte Kind nichts übrig bleibt. Schon bei Bafög(berechnung des ElternEK) nicht.

    Achja, von Vergleichen rate ich persönlich inzwischen dringend ab. 8)
    Wir haben uns zum Schluss auf son Quark nicht mehr eingelassen.

    Gruß Tanja
  • Danke für Eure Gedanken,

    zunächst möchte ich sagen, dass ich keinerlei Bedürfnis nach einer Gerichtsverhandlung habe.
    Zur Adresse: Mir bringt die Adresse in der aktuellen Situation nicht wirklich etwas
    Zum Mietzuschlag: Meine Tochter hat mir ausnahmsweise mal geschrieben. Sie verichtet auf die 40€, will mir den Mietvertrag dafür nicht zeigen

    @Kakadu: was mich interessiert- mußte Dir Deine Tochter die Immatrikulationsbescheinigigung und evtl Leistungsnachweise zur Verfügung stellen? "Das hat übrigens in eigener Sache der Einzelrichter am OLG FFM- selbst auf Nachfrage meinerseits - nicht für ausurteilbar gefunden."
    Gibt es da keine klare Regel? Warum waren die Studiumsnachweise bei Dir nicht ausurteilbar? Was bedeutet ausurteilbar?
    **********************************
    edit TanjaW9: Link auf Anwaltsseite entfernt!

    **************************************
    Ich werd jetzt noch bis einschl 03/23 zahlen, soweit ist ihr Studium nachgewiesen. Kommt dann nichts, was eine Rüchmeldung zum SS23 dokumentiert, zahl ich erst mal nicht mehr. Die Dame vom JA hab ic mehrmals schriftlich gebeten, meine Tochter darauf hinzuweisen, dass sie auch Pflichten hat. Und dass ich sehr erne mein Tochter in ihrer Ausbildung mit dem vom JA berechneten Betrag unterstütze, wenn auch mein Informationsrecht berücksichtigt wird.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mir etwas zuschulden kommen lasse, wenn ich ohne Nachweise meiner Tochter nicht bezahle- Ich habe meinen Unterhalt immer korrekt bezaheln, was soll da ein Titel - gibt es so etwas überhaupt noch in ihrem Alter? Wenn die Rechtslage so klar ist, Immatrikulationsbescheinigung gegen Unterhalt, macht doch eine Gerichtsverhandlung keinen Sinn, sollte meine Tochter doch gar keine Unterstützung mit Gerichtskostenbeihilfe bekommen?
    Ein Vergleich macht dabei auch gar keinen Sinn, sollte die Rechtspraxis klar sein?

    Der Unterhalt wurde im Oktober 2022 vom JA berechnet und seither so bezahlt. Nach meinen Infos, sollte ich erst mal noch 1,5 Jahre ins Land gehen, bevor er neu berechnet werden darf, oder?

    Liebe Grüße

    Herbert


    The post was edited 1 time, last by TanjaW9: Link auf Anwaltsseite entfernt ().

  • Hallo chorinho,

    als 1. unterlass bitte das Verlinken auf Anwaltsseiten (und anderen, bei denen ggf. eine Urheberrechtsverletzung im Raum stünde)

    Deine Tochter kann sich ja "großzügig" zeigen.
    Wenn sie bei der Mutter lebt, hat sie m.M. nach gar keinen Anspruch auf den hohen Bedarf des auswärtig untergebrachten Kindes oder Studenten. Für Studenten, die noch bei den Eltern wohnen, gilt m.M.n die Düsseldorfer Tabelle - der 4. Alterseintrag.
    Und dann muss niemand mehr zahlen, als er allein von seinen Einkommen zu leisten hätte. Da könnte es schon sein, dass das Kind nicht (insgesamt) auf den hohen Satz von 930 käme...
    Aber gut, Dein Ding ob Du das weiter verfolgst.

    Was Kakadus eigenen Fall angeht: der ist schon etwas schräg gelaufen. Hat er scheinbar viel Pech gehabt (oder sein Anwalt hat eine nicht so erfolgreiche Strategie gefahren, keine Ahnung).
    Auch in der ISUV-Verbandszeitschrift wird immer wieder berichtet, dass Richter es ablehnen, den Elternteilen das gegebene Kontrollrecht zuzubilligen.

    Ich kann Dir nicht sagen, wie ich (oder besser gesagt mein Mann) in dem Fall verfahren würden. Vermutlich so, wie wir es mit anderen Dingen auch gemacht haben: Das Anschreiben zur Aufforderung der Hergabe der Belege unter Zeugen zustellen (und die Zustellung filmen) und dann erst mal abwarten.
    Was will man denn z.B. für Konsequenzen daraus ziehen, dass das Kind schlechte "Noten" schreibt? Oder durch ein paar Prüfungen rasselt? Es rechtfertigt ja dennoch noch nicht sofort die Unterhaltseinstellung/Versagung.
    Wenn Du die Dinger immer (nachweislich) anforderst, kannst Du aber später einem nach dem 3.Semester erfolgten Studienwechsel locker widersprechen, da Dich das Kind weder über Deine Leistungen, noch über den Werdegang ins Bild gesetzt hat.

    Und ansonsten: wenn Du nicht klagen willst, dann brauchst Du den Weg nach der Aufforderung ja nicht weiter beschreiten.
    Das drauf beharren, dass das Kind einem irgendeinen Wisch raus reicht, ist doch eher ein Kampf um unnötige (und meist auch unsinnige) Dinge - es sei denn, man braucht - wie mein Mann - die Immabescheinigung für den AG, weil er Lohnbestandteile für Kids bekommt...

    Das JA vergiss doch einfach ab diesem Punkt. Die können doch ab Volljährigkeit eh nur noch für den jungen Menschen beratend tätig werden. Rechtshandlungen können die nicht mehr vornehmen. Ich glaube, hier wurde sogar schon mal diskutiert, ob das JA überhaupt Inverzug setzen kann.

    Also, wenn Du was willst: gebetsmühlenartig immer wieder schreiben, was Du willst (und wenn es dann auch kommt, nett bedanken - auch wenn es eigentlich eine Selbstverstädnlichkeit sein sollte, dass es kommt...)...

    Gruß Tanja
  • Hallo Tanja,
    mit dem Verlinken wußte ich nicht, auf dieser Seite werden nur die Kontrollrechte sehr ausführlich beschrieben.
    Ich hab die Unterlagen durchgerechnet. Wegen des hohen Verdienst der Mutter, wäre der Unterhaltsanspruch meiner Tochter sogar höher, als die 930€, würde sie bei ihr wohnen.
    Ich brauche ja von meiner Seite nicht klagen. Wenn ich ohne Immatrikulationsbescheinigung nicht bezahle, muss doch meine Tochter gegen mich klagen. Ich hab es so verstanden, dass ich ohne aktuelle Studiumsnachweise die Unterhaltszahlung einstellen kann, seh ich das falsch?
    Was Du zu den Leistungsnachweisen schreibst, geb ich Dir Recht und auf diese werde ich zumind im 2Ten Semester verzichten.
    Mich hat das JA im übrigen in Verzug gesetzt... aber das war in der Praxis egal
    Ich zitiere hier noch aus
    OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2013 - 7 UF 166/12
    "Zwar ist der Auszubildende gehalten, den Unterhaltspflichtigen zeitnah über zurückgelegte Ausbildungsabschnitte und absolvierte Prüfungen sowie deren Ergebnis zu informieren. Diese Obliegenheit hat die Antragsgegnerin während des Studiums in den Niederlanden nur schlecht und teilweise falsch sowie während des jetzigen Studiums nur jeweils unter Druck erfüllt. Immerhin liegen die erforderlichen Angaben jedoch nun vor. Damit hat es nun sein Bewenden, denn ein Obliegenheitsverstoß führt nicht zum vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht, sondern allenfalls dazu, dass der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hat "
    Danke und herzliche Grüße
  • Hallo chorinho,

    weil Du das nicht wusstest, habe ichs beim ersten Mal ja noch nett gesagt. Ab dem 2. Mal werde ich laut ;)
    Übrigens habe ich meine private Fortbildung im Familienrecht (ich bin doch kein Jurist :D ) auch auf den von Dir verlinkten Seiten gestartet. Sie sind gut, aber man darf nicht daran kleben bleiben weil die Richter nicht dem dort schreibenden Anwalt, sondern nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen sind *hüstel*
    (oder: es gibt solche und so'ne)

    Ja, natürlich kannst Du - Glücklicher ohne Titel - gefahrlos den Unterhalt zurückhalten, wenn zumindest die Imma-Bescheinigung nicht kommt. Wenn das Kind Bafög bekäme, müsste es ab dem 3. (oder war es danach, müsste ich nachschauen, hab ich gerade keine Lust zu) Semester auch dort Leistungsnachweise vorlegen - wobei die die sicher nur sehen wollen, damit sie kein Geld rauskloppen, obwohl der Student schon seit 2 Semstern woanders rumhängt.

    Ich finde es immer schade, wenn Richter zu sehr "eiei" bei den Kids machen. Das wird sich aber auch erst ändern, wenn mehr Richter sich mit ihren Kindern vor Gericht um Unterhalt streiten (wie letztens vor dem OLG Dresden, glaube ich - beide Eltern Richter...).

    Man muss mit dem ganzen Kram irgendwie einen Umgang finden und am herausfordernsten ist da m.M. nach der emotionale Bereich (weil wenn es da "stimmig" wäre, hätte man ja mit dem Geld gar nicht solche Probleme, oder?).
    Ich seh es an meinem großen Kinde...

    Du bist schon so weit gekommen....

    Gruß Tanja
  • Hallo,

    chorinho wrote:

    @Kakadu: was mich interessiert- mußte Dir Deine Tochter die Immatrikulationsbescheinigigung und evtl Leistungsnachweise zur Verfügung stellen? "Das hat übrigens in eigener Sache der Einzelrichter am OLG FFM- selbst auf Nachfrage meinerseits - nicht für ausurteilbar gefunden."
    Gibt es da keine klare Regel? Warum waren die Studiumsnachweise bei Dir nicht ausurteilbar? Was bedeutet ausurteilbar?
    Nimmt man die Gesetze her, sollte man meinen, sie (hier die Tochter) müßte... Auf höfliche Anfrage war zu keiner Zeit irgendwas positives zu erreichen.
    Zu den Immatrikulationsbescheinigungen (und Leistungsnachweisen).
    Bei der Verhandlung am OLG Frankfurt/ M. hat der Richter erklärt, das er dies NICHT ausurteilen würde(PUNKT) und ich das ja hätte in einem Vergleich hätte regeln können...
    PS: einen Vergleich hatte ich zu Anfang ausgeschlagen...
    Und wie schon erwähnt: der Richter hat dann sämtlichen Verhandlungsspielraum ausgenutzt, um der Tochter einen "RotenTeppich" auszurollen. Einzig die nackten Einkommensbelege konte er nicht (ganz) ignorieren. Dies hatte zur Folge, dass ich zum Schluß weniger bezahlen mußte als Erstinstanzlich ausgeurteilt wurde und er sogar noch für die Vergangenheit eine wirklich kleine Überzahlung meinerseits errechnet hatte. Und das, obwohl er mit dem falschen (für mich nachteiligeren) geringeren Selbstbehalt gerechnet hat...
    Das ich letztendlich zumindest die Immatrikulationsbescheingungen zeitnah vor Beginn des jeweiligen Semesters bekomme ist wohl hehrer Zufall bzw Oder(?) - ich weiß es nicht..sonst habe ich nichts von Töchtings Seite bekommen...

    TanjaW9 wrote:

    Was Kakadus eigenen Fall angeht: der ist schon etwas schräg gelaufen. Hat er scheinbar viel Pech gehabt (oder sein Anwalt hat eine nicht so erfolgreiche Strategie gefahren, keine Ahnung).
    Das kann man wohl sagen: Erstinstanzlich habe ich "meine" Anwältin als ruhig und lösungsorientiert wahrgenommen... Letztendlich und rückwirkend war aber das gute Ergebnis im Amtsgerichtsbeschluß von Frankfurt/ Höchst eher der besonnenen Richterin zuzuschreiben, die sich weder von meiner Tochter noch von der KM vorführen lassen wollte. Insofern hatte meine Anwältin wenig zu tun, da die Dinge "irgendwie liefen".
    Zweitinstanzlich und besonders vor dem OLG, erwies sie sich dann als mehr oder weniger zahnlos...
    Im späteren schriftlichen Beschluß des OLG-Richters wird man von dem ganzen mündlichen Geplänkel nichts mehr widerfinden...
    So hat er zB. zu Beginn der Verhandlung eine Überzahlung von knapp 800,- € festgestellt, aus der dann im Schriftsatz irgendwas um die 200,-€ wurde...
    Gruß Kakadu59
    "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

    The post was edited 2 times, last by Kakadu59 ().

  • Hallo Forum,

    ich stelle die Frage mal hier ein, da das Thema ähnlich ist.

    Mein Sohn (wurde diesen Monat 25) studiert noch.
    Hat demnächst seine Bachelor Prüfungen (bzw. derzeit).
    => ich habe aber keine Infos zum Studienverlauf oder zu den Ergebnissen bekommen.

    Ein Unterhalts-Titel ist vorhanden (mit einer Berechnung aus 2014, und ohne Einkommen meiner ExFrau)
    Der Sohn zieht nun wohl zur ExFrau um (bisher wohnte er in unsere alten Ehe-Wohnung in dem Haus das ich meiner ExFrau überlassen hatte)
    => Das Haus (mit den 2 Wohnungen) sollte wohl verkauft werden...ist es aber bisher noch nicht (sodass hier "Wohnwert" angerechnet werden kann)

    Unterlagen zu seinem Studienverlauf und zum Einkommen seiner Mutter hat er nie (trotz Aufforderung durch RA) vorgelegt.
    Sein Praktikum während des Studiums (6 Monate) war, laut seiner Aussage, unbezahlt (war ja bei seiner Mutti im Büro)
    Die ExFrau arbeitet inzwischen auch...wohnt umsonst bei ihrem neuen Freund...und hat die Arbeit auf halbtags reduziert.

    Ich tendiere dazu ihm nun auch die Mitteilung zustellen zu lassen, dass ich davon ausgehe, das er nun mit der Ausbildung fertig ist und den Unterhalt einstellen werde.
    => und er den Titel zurückgeben soll
    Bzw. das er die Nachweise erbringen muss, dass er weiter studiert (+ Abschlusszeugnisse des ersten Studienganges)
    Die Regelstudien-Zeit wäre auch 7 Semester gewesen...da fragt sich auch was er die ganze Zeit gemacht hat...

    Der Master-Studiengang ist mit 3 Semestern vorgesehen, davon 1 Praxissemester.
    Da das Ziel die Steuerberaterprüfung ist, muss er bis dahin zusätzlich noch 18 Monate Praxis nachweisen.
    (d.h. entweder die ganze Zeit während dem Studium "jobben" oder danach Vollzeit)

    Grüße
    Geldverlust
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