Anwaltsfrei Wohnungszuweisung gerichtlich aufheben bei Wohnungsschloß-Tausch vor der 6 Monattrennzeitpunkt

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    • Anwaltsfrei Wohnungszuweisung gerichtlich aufheben bei Wohnungsschloß-Tausch vor der 6 Monattrennzeitpunkt

      Hallo,

      kann man bei Familiengericht Wohnungs-Thema anwaltsfrei klären lassen, wenn die Ex das Wohnungsschloß vor dem 6 Monattrennzeitpunkt tauscht ?

      Konkret:
      Wohnung wurde der Ex zugewiesen, deren Tür-Schösser dürfen aber erst nachdem ich 6 Monate getauscht werden. Tauscht man zuvor handelt man in Eigenmacht (rechtswidrig).

      Meines Wissens nennt man was die Ex gemacht hat "verbotene Eigenmacht nach § 858 Absatz 1".

      Durch das Familiengericht möchte ich die Wohnungszuweisung wieder aufheben lassen, da die Ex diese missbraucht hat.


      Gehen Wohnungs-Themen / Wohnungszuweisung anwaltsffrei (wie Kindesumgangs-Themen) ?


      Danke.

      VG
      Marko S.
    • Hallo Marko S,
      Ich habe auch eine Wohnungszuweisungsklage hinter mir. Meine Ex wollte mich aus dem Haus werfen, der Antrag wurde allerdings vom Gericht abgewiesen.
      Wenn, wie du schreibst, deine Ex die Wohnung schon gerichtlich zugewiesen bekommen hat dann darfst du die Wohnung nicht mehr betreten.Du musstest doch sicherlich den Haustürschlüssel abgeben?
      In dem Fall darf sie doch die Schlösser austauschen, du darfst ja sowieso nicht mehr rein.
      Wenn ihr nach der Trennung noch beide drin wohnen würdet und du wärst z.B für 3Monate im Auslandseinsatz und kommst nach Hause und die Schlösser sind getauscht wäre das ein anderer Fall.
      Was ist eigentlich aus deinem Notartermin geworden bzgl. Titulierung Unterhalt in deinem anderen Thread.
      Ob ein Anwalt zwingend notwendig ist, weiß ich nicht. Hast schonmal über Prozesskosten bzw. Verfahrenskostenhilfe nachgedacht.
      VG Theo
    • Hallo MarkoS,

      ich habe das nicht ganz verstanden:

      MarkoS schrieb:

      Wohnung wurde der Ex zugewiesen, deren Tür-Schösser dürfen aber erst nachdem ich 6 Monate getauscht werden. Tauscht man zuvor handelt man in Eigenmacht (rechtswidrig).

      Meines Wissens nennt man was die Ex gemacht hat "verbotene Eigenmacht nach § 858 Absatz 1".

      Durch das Familiengericht möchte ich die Wohnungszuweisung wieder aufheben lassen, da die Ex diese missbraucht hat.
      Wo steht das mit den Tauschendürfen der Schlösser nach 6 Monaten?
      Und von was ausgehend?
      Dein einer Satz scheint darüber hinaus unvollständig zu sein?

      Was Deine Frage nach der Anwaltspflicht angeht (so ich das denn richtig verstanden habe): Wohnungszuweisung ist Familiensache (und nicht Familienstreitsache), ergo kein Anwaltszwang (siehe auch Grundsätze der Familiengerichtsbarkeit).

      Ich rate Dir dennoch dringend davon ab, ein weiteres (?) Verfahren vor dem FamGericht anhängig zu machen.
      Es gibt - wie Du sagst - bereits eine gerichtliche Entscheidung, so dass sich Abänderungen vermutlich an der "Erheblichkeitsschwelle" messen lassen müssen.
      Ich bin jetzt nicht so bewandert im Ehegatten- bzw. Scheidungsrecht, könnte mir aber vorstellen, dass das Austauschen der Schlösser nicht entscheidungserheblich sein wird.

      Gruß Tanja
    • Hello MarcoS
      in §1361b (BGB) Absatz 4, findet man den Hinweis"

      (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.


      Ich denke der Fragesteller bezieht sich auf diesen Paragraph.

      Wer das Nutzungsrecht hat, hat sicherlich auch das Recht die Schlösser zu tauschen.Hätte ich das Nutzungsrecht, hätte ich persönlich auch die Schlösser gewechselt , man will ja nicht das der Ex Partner mit einem event. angefertigen Zweitschlüssel, z.B. wärend meines Urlaubes die Wohnung betritt und Hausfriedensbruch begeht.

      Alles geschriebene gilt unter der Betrachtungsweise, dass die Wohnung, der EX vom Gericht bereits zur Nutzung zugewiesen worden ist.

      In diesem Fall greift dieser Paragraph natürlich nicht mehr, sondern die gerichtliche Entscheidung hat Vorrang.Übrigends spielen im Trennungsjahr die Eigentumsverhältnisse an dem Haus oder Wohnung keine Rolle.Selbst wenn du, MarcoS, alleiniger Eigentümer des Hauses/Wohnung wärst, darfst du nach einer gerichtlichen Wohnungszuweisung zugunsten deiner EX dein eigenes Haus nicht mehr betreten.(Fühlt sich Schei.... an, ist aber so)

      VG

      Theo

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Theo ()

    • Hallo in die Runde,

      ich hab da ja wenig Ahnung von.
      Allerdings gehe ich davon aus, dass der in der Wohnung Verbliebene nach Auszug des Anderen die Schlösser (umgehend) austauschen darf und nicht erst noch 6 Monate darauf warten muss, dass er sich vor "Überraschungsbesuchen" (und anderem) schützen darf.
      Verbotene Eigenmacht wäre für mich, wenn einer nichtsahnend ob der Trennungsabsichten des Anderen morgens zur Arbeit geht und nach Rückkehr davon der Schlüssel nicht mehr passt...

      Wenn bereits eine gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgte, liegt m.M.n. keine verbotene Eigenmacht vor, selbst wenn der Schlosstausch vor Rechtskraft der Entscheidung erfolgt.
      Es sei denn, im Bedchluss steht ausdrücklich erwähnt, dass solche Maßnahmen nicht vor xx.xx.202x ergriffen werden dürfen.
      Aber auch dann wäre die Frage, wie das Gericht das sanktionieren sollte? Mit der Wohnungszuweisung an den Anderen? Vermutlich wird das nicht passieren!

      Ich an Stelle des TO würde gutes Geld nicht noch schlechtem hinterher werfen - wie war eigentlich die Kostenentscheidung bei der Wohnungszuweisung (mit oder ohne Anwalt auf beiden Seiten?).

      Gruß Tanja
    • Hallo,


      danke und sorry, dass ich jetzt erst dazu komme.


      @Theo:
      >Was ist eigentlich aus deinem Notartermin geworden bzgl. Titulierung Unterhalt in deinem anderen Thread.
      Hab dazu kein Thread, wenn aber zu Titulierung Fragen hast, gerne. Hatte mich teilweise damit zu beschäftigen (hab zuletzt nun aber paritätisches Modell).


      VG
      MarkoS
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