Zivil- o. Familien-Gericht für Nutzungsentschädigungsklage zur Wohnung sowie Verfahrens- bzw. Streit-wert-höhe ?

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    • Zivil- o. Familien-Gericht für Nutzungsentschädigungsklage zur Wohnung sowie Verfahrens- bzw. Streit-wert-höhe ?

      Hallo,


      1. Wie ist Nutzungsentschädigungsklage für die Wohnung einzureichen, beim FamFG mit festem Verfahrenswert von 3000€ oder als Zivilklage bei Amtgericht (Streitwert Monatsbetrag x 12) ?


      2. Kindsmutter bewohnt große Wohnung, Kindsvater die kleine Nebensitz-Wohnung (Kind im Wechselmodell). Ist nur die Differenz der "Wohnungsmieten" als Nutzungsentschädigung einklagen, oder ?
      Beispiel: Große Wohnung 500€ Mietwert, kleine Wohnung 200€ Mietwert: Als Bewohner der kleinen (500/2 - (200/2)= 250-100)€ = 150€ als Monatswert einklagen ?



      Für eure Hilfe bedanke ich mich im voraus.


      Viele Grüße
      Marko S.

      P.S. betrifft derezeit Trennungs-jahr/-zeit.
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum MarkoS,

      zuständig für Streitigkeiten, die aus dem Familienrecht (also einer aufzulösenden Ehe) herrühren, ist das Familiengericht.
      Wie jetzt genau die Nutzungsentschädigung berechnet wird, weiß ich nicht.
      Ich wäre ja davon ausgegangen, dass die ortsübliche Miete für das Wohneigentum genommen und je nach Besitzverhältnis gerechnet wird.
      Allerdings müsste ja noch berücksichtigt werden, von wem die Hauskosten (in welchem Verhältnis) getragen werden.
      Da Du für die finanzielle Geltendmachung vor Gericht vermutlich ohnehin dem Anwaltszwang unterliegst, solltest Du Dich auch diesbezüglich von einem Fachanwalt beraten lassen.

      Als Mitglied des ISUV hättest Du eine jährliche kostenlose schriftliche Rechtsauskunft und eine verbilligte Rechtsanwaltsberatung im Mitgliedsbeitrag enthalten.

      Gruß Tanja
    • Hallo MarcoS,
      zu Punkt 2
      Innerhalb des Trennungsjahres wird im Unterhaltsrecht, dem Partner der in der Ehewohnung verbleibt, für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens nur die Hälfte des Wohnwert als fiktives Einkommen angerechnet.In deinem konkreten Beispiel könnte im Trennungsjahr die Nutzungsentschädigung event. den gleichen Grundsätzen unterworfen sein. Das ist aber nur eine Vermutung.Wenn die beiden Wohnungen Euch gehören, würde ich genau wie dein Beispiel rechnen.Nur die Differenz ist auszugleichen. (event. verechenbare Leistungen außen vor gelassen, wie z.B. Nebenkosten).
      Wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege reduziert sich die Nutzungsentschädigung innerhalb des Trennungsjahres dadurch auf einen Ausgleich von 75€ im Monat.
      Dem verbleibenden Partner muss ja eine gewisse Zeit eingeräumt werden sich eine kleinere günstigere Wohnung zu suchen.
      VG
      Theo
    • Hallo Tanja, Theo und Interessierte,

      danke für eure Infos.

      Bei FamFG will man 3000€ (Verfahrenswert /Streitwert -> Anwaltskostenrelevant) Pauschal für Wohnungsachen (da meines Wissen Anwaltszwang),

      während bei Amtsgericht bis zu 5000€ Streitwert KEIN Anwaltszwang besteht und nur der Schaden (monatl. DIfferenzbetrag ×12) angesetzt wird.

      D.h. zwischen FamFG- und Zivilgericht- (ZPO) Klage gibt es
      erhebliche Kosten-Unterschiede.

      Wer kann mir sagen, ob ich mich im Tennungsfall wegen Nutzungsentschädigung ans Amts/Zivil-gericht wenden kann ?

      Danke.

      Viele Grüsse
      Marko S.

      P.S. Frage da zuvor der Berater den günstigen, dann ABER den teureren gehen will.
      Wer kann aus der Praxis sprechen ?
    • Hallo Theo,
      es gibt u. a. zwei Zeiträume, für die eine abweichende Ermittlung der Nutzungsentschädigung zu ermitteln ist. Auf den Rechengang nach Ende des ersten Trennungsjahres gehst du gar nicht ein.
      Auch die Berücksichtigung einer zu leistenden monatlichen Kreditrate für das Haus durch den Nutzer wurde nicht erwähnt.
      Im ersten Jahr der Trennung wird die Höhe, die der Ehepartner, der ausgezogen ist, für eine angemessene Wohnung für sich alleine ausgeben würde, zugrunde gelegt (subjektiver Wohnwert).
      In der Folgezeit ist der objektive Wohnwert anzusetzen (die Hälfte einer für die Immobilie erzielbaren Kaltmiete).
      Vorstehendes ist verkürzt dargestellt.

      Gruß


      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa,
      danke für deine Kritik, die ich nur in Teilen nachvollziehen kann. Wie in den Foren mehrfach auch von den erfahrenen Mitgliedern erwähnt wird ist dies ein Laienforum in dem Laien und keine Rechtanwälte, Ihr selbst angeeignetes Wissen weitergeben können, dürfen und auch wollen um andere Menschen zu helfen.Eine konstruktive Kritik und Ergänzung von Beiträgen finde auch richtig. Pauschal ohne Erklärung zu kritisieren ist nicht förderlich, deshalb danke für deinen Nachtrag.
      Was das Thema Vermutungen angeht bin ich anderer Meinung, selbst eine Vermutung kann einem helfen in die richtige Richtung zu recherchieren oder mit seinem Anwalt darüber zu sprechen oder hier im Forum eine ergänzende bzw. berichtigende Antwort zu erhalten.

      Villa schrieb:

      es gibt u. a. zwei Zeiträume, für die eine abweichende Ermittlung der Nutzungsentschädigung zu ermitteln ist
      Ja, aktuell ist er aber im Trennungsjahr und da gilt das geschriebene um das es vorangig ging.

      Theo schrieb:

      reduziert sich die Nutzungsentschädigung innerhalb des Trennungsjahres
      das war mein Zitat, hier kann man zumindest heraus lesen das das geschriebene sich auf das Trennungsjahr bezieht.

      Villa schrieb:




      Auch die Berücksichtigung einer zu leistenden monatlichen Kreditrate für das Haus durch den Nutzer wurde nicht erwähnt.
      der Fragesteller wurde bereits von Tanja auf die Hauskosten hingwiesen, ich habe ebenfalls erwähnt das event.verrechenbare Leistungen, Nebenkosten berücksichtigt werden müssen.Dazu zählt auch die Kreditrate die nicht explizit genannt wurde. Der Fragesteller hat hierzu keine Angaben gemacht.Siehe Zitat Theo.

      Theo schrieb:

      (event. verechenbare Leistungen außen vor gelassen, wie z.B. Nebenkosten).

      Villa schrieb:

      Im ersten Jahr der Trennung wird die Höhe, die der Ehepartner, der ausgezogen ist, für eine angemessene Wohnung für sich alleine ausgeben würde, zugrunde gelegt (subjektiver Wohnwert).
      In der Folgezeit ist der objektive Wohnwert anzusetzen (die Hälfte einer für die Immobilie erzielbaren Kaltmiete).
      Ja, das ist viel besser formuliert.Danke.
      Bezieht sich diese Aussage auf die Nutzungsentschädigung oder sind die Aussagen aus der Unterhaltsberechnung? Danke

      MarkoS schrieb:

      (500/2 - (200/2)= 250-100)€ = 150€ als Monatswert einklagen ?
      Bei mir persönlich, wurde im Trennungsjahr vom Gericht, nur die Hälfte(pauschale Aussage) der marktüblichen Miete als Wohnwert angenommen.Ich darf sicherlich keine konkrete Zahl nennen weil ich die Umstände nicht genauer kenne.Trotzdem ist es so, dass die aufgezeigte Rechnung des Fragestellers, vor diesem Hintergrund nicht korrekt ist.Die Klageforderung würde im Trennungsjahr auf jeden Fall unter 150€ liegen.
      IMMER VORRAUSGESETZT DAS FÜR DIE NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG DIESE VORGEHENSWEISE, DIE ICH AUS DEM UNTERHALTSRECHT kENNE , ANWENDUNG FINDET.
      Darum ging mir es.Übrigends bezog sich die Frage des Fragestellers nicht auf die Zeit nach dem Trennungsjahr.
      Deshalb schrieb ich"vermutlich" weil ich hierzu kein Gesetz oder Urteil gefunden habe. Dazu hast du keine Stellung genommen, wäre aber wissenswert.

      Ich schreibe hier aus bestem Wissen und Gewissen.
      Meine Motivation hier zu schreiben geht darauf zurück, das ich hilfesuchende Betroffene unterstützen möchte, weil ich auch Hilfe erhalten habe.Aus persönlicher Erfahrung weiß ich das dieses Forum auch psychische Unterstützung leistet, allein dadurch das jemand zuhört und zurück schreibt, das tut unheimlich gut (soll nicht bedeuten das man jeden Scheiß hier rein schreibt!).
      Dein Statement, hätte unkommentiert weder dem Fragesteller noch einem Leser genützt.

      VG
      Theo