Kleinere Fragen zum Umgang

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    • Da ich mir darüber nie Gedanken gemacht habe, noch eine Frage.

      Unser Kind ist 9 Jahre und jedes zweite Wochenende bei mir. Er hat einen Schwerbehindertenausweis Merkzeichen H, GdB 50. Soweit ich weiß Pflegegrad 2.

      Ich weiß nicht wieviel Geld die Kindsmutter da bekommt, davon steht mir aber nichts zu, oder?
    • Hallo Michimich,

      Du kannst doch googeln, wieviel Geld es bei Pflegegrad 2 gibt?
      Nein. Du hast m.M. nach keinen Anspruch auf das Geld.
      Würde es hier zum Streit darüber mit der Pflegekasse kommen, würde das vermutlich zu Lasten der Zahlung gehen.
      Mir ist zumindest nicht bekannt, dass die Pflegekasse an 2 zahlen würde.
      Die zahlt hier nur an die Eltern, weil sie das Geld ja nicht an die Kinder direkt auszahlen kann.
      Wenn das Kind über Dich versichert ist, kannst Du ja mal telefonisch bei der Pflegekasse nachfragen. Die wissen es sicherlich ganz genau.

      Gruß Tanja
    • Hallo Michimich,

      vielleicht beschäftigt Dich das gedanklich weniger, wenn Du Dir klar machst, dass das Pflegegeld praktisch den Mehraufwand an Pflege abdecken soll. Wenn es ADHS ist, ist sicher vor allem in der Schulwoche ein Mehr an Unterstützung notwendig.
      Oder Du gingest unter dem Aspekt ran - monatliches Pflegegeld bei 2: 316 Euro pro Monat also ca. 10 Euro knips pro Tag. Du hast das Kind so rund 5 Tage (2 1/2 ×2) im Monat, das wären 50 Euro.
      Das dürftest Du aber nicht auf den Regelunterhalt anrechnen, sondern maximal auf Mehrbedarf. Macht die KM keinen geltend, könnte man überlegen, ob man versucht, 50 Euro pro Monat einzuklagen über einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Mit ungewissen Ausgang.
      Ich persönlich würde mir das nicht antun. Vermutlich nicht mal im Wechselmodell.

      Ich glaube, Du hast auch keinen Bock auf (zusätzlichen) Stress. Genieß lieber die Zeit mit Deinen 2 Kindern.

      Gruß Tanja
    • Moin Michimich,

      Ich nehme das mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zurück

      OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2017 - II - 1 UF 127/17 schrieb:

      a)Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, den der Bundesgerichtshof aus der gemeinsamen Kindesunterhaltspflicht der Eltern und der Notwendigkeit abgeleitet hat, die Unterhaltslast zwischen Eltern auch dann entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen, wenn ein Elternteil für den Kindesunterhalt aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war, erstreckt sich auf den Ausgleich staatlicher Leistungen, die - wie z.B. das Kindergeld - beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1053, Rn. 11 f.; BGH, FamRZ 1988, 834, juris Rn. 8). Voraussetzung ist, dass es sich um Vergünstigungen handelt, die den Eltern für das Kind zustehen (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2 Rn. 782).
      b)Dies trifft auf das gemäß § 37 SGB XI für ein Kind gewährte Pflegegeld nicht zu, handelt es sich hierbei doch um keine den Eltern, sondern ausschließlich dem pflegebedürftigen Kind zustehende Leistung, wie unter Punkt 1. a) bb) im Einzelnen ausgeführt worden ist, wohingegen bezüglich des staatlichen Kindergeldes gemäß § 62 EStG eine Anspruchsberechtigung der Eltern besteht. Ansprüche des Kindes vermögen einen auf Gerechtigkeitserwägungen gestützten Ausgleich zwischen den Eltern nicht zu rechtfertigen, da es zunächst angemessen und billig ist, die Leistungen dem Kind zugutekommen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit die Unterhaltslast zwischen den Eltern unangemessen verteilt wäre.
      Immerhin schließt das OLG nicht aus, dass auch Umgangseltern Anspruch auf Teile des Pflegegeldes haben könnten. M.M.n. ist der Verweis auf ein Verfahren nach 1628 BGB tatsächlich wenig bis gar nicht geeignet. Ich kann mir kein Gericht vorstellen, dass einem Umgangselternteil das Recht auf Antragsstellung des Pflegegeldes nach 1628 überträgt weil dies dem Wohle des Kindes besser entspräche...
      Wenn man also den anderen Elternteil nicht ggf. mit Mediation davon überzeugt bekommt, dass er für die Umgangstage einen Anteil erstattet, wird man sich wohl oder übel mit dieser (gefühlten) Ungerechtigkeit arrangieren müssen.
      Ich spreche hier aber von Pflegebedürftigkeit aufgrund z.B. Schwerbehinderung (die erst ab einem GdB von mind. 50 vorliegt).
      Wie sehr sich die Behinderung bei Deinem Kind in der Umgangszeit auswirkt, kannst nur Du einschätzen. Es ändert aber alles nichts daran, dass Du zwar die KM darauf hinweisen kannst, sie aber nur durch Einsicht dazu bekämest, Dir etwas "abzugeben".

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen, auch in diesem Schriftwechsel lese ich immer wieder den Verzicht unserer Kinder aufgrund von Unterhaltszahlungen heraus.
      Ich rufe an dieser Stelle gern noch einmal zur Unterschrift in der Petition auf, die ich an den deutschen Bundestag gestartet habe. Viele unterhaltspflichtige Elternteile möchten ihren Kindern mehr bieten als das Gesetz es momentan aufgrund der Unterhaltspflicht zulässt. Mein Ziel ist eine grundsätzliche Reform des Unterhaltsrechts angepasst an die heutigen familiären und gesellschaftlich-wirtschaftlichen Verhältnisse. Ich denke, es ist Zeit für Veränderung, denn leiden tun nicht wir am Ende , sondern unsere Kinder. Wenn ihr da mitgeht, bin ich für jede Unterschrift dankbar. (Link zur Petition --> unten)

      Danke Tanja, für deine Unterschrift und Unterstützung, ich hatte dir zurückgeschrieben, konnte das aber nicht in unserer Konversation finden. Hattest du das trotzdem bekommen?

      chng.it/T6Y4pHkW
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