Unterhaltspflicht nach Bachelor

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    • Unterhaltspflicht nach Bachelor

      Liebes Forum,

      meine Tochter (23) absolvierte ihren Bachelor (Design) erfolgreich zum 05.08.2021.

      Danach wollte sie sich eigentlich einen Job suchen und somit endeten meine Unterhaltszahlungen an sie, nach Absprache, endlich zum 01.2022.



      Nun aber, 1 Jahr später, nach erfolgloser Jobsuche, will sie (bei der Mutter lebend) doch noch den Master im selben Fach machen.

      Gestern bekam ich eine ´nette` Mail von ihr, mit der Aufforderung, für die nun folgenden Semester weiterhin Unterhalt zu zahlen, weil es das Bafög-Amt so bestimmt hätte.



      Da fängt man dann das Googlen an.

      Aussagen wie…:

      Nach der Auffassung des Gesetzgebers und der Terminologie ist der Bachelor als berufsqualifizierend angelegt, § 19 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz.

      ABER auch:

      Ein Student, der erfolgreich seinen Bachelor gemacht hat, hat auch einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Master-Studium, sofern sich dieses zügig an den Bachelor-Studiengang anschließt (so OLG Celle mit Beschluss vom 02.02.2010; Az.: 15 WF 17/10),

      …treffen dann aufeinander.



      Begriffe wie `zügig` werden dann schnell zu einer Herausforderung besonderer Art!




      Bitte versteht mich nicht falsch.

      Wenn ich Liebe meiner Tochter und eine freundliche Kommunikation spüren würde, wäre ich ja durchaus bereit, trotz aller massiven persönlichen Einschränkungen, das alles über mich ergehen zu lassen, aber so sträubt sich mir einfach jedes einzelne Nackenhaar dagegen!



      Außerdem brauche ich momentan auch jeden Penny, um die gestiegenen Kosten für das Altenheim meines Vaters irgendwie aufzubringen. Das sind mal eben 400€ MEHR im Monat.



      Das Bafög-Amt hat davon freilich keine Ahnung.
    • hallo,

      dann fordere Tochter doch auf dir den Bafög Bescheid und auch die Unterlagen der Mutter vorzulegen zur Berechnung des haftungsanteils beider Elternteile.
      Weise sie noch darauf hin, dass der Betrag auf dem bafögbescheid für die Elternteile nicht bindend ist, da beim Bafög und beim Unterhalt durch die Eltern unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten.

      Bitte um die einschreibebestätigung.

      und prüfe ob zügig ein Jahr Auszeit bedeutet oder ob der Master sich anschließen muss um als zügig zu gelten? Hier sind aber die Termine zu beachten wann das masterstudium begonnen werden konnte. Aber rein theoretisch hätte sie ja dann im Oktober 21 beginnen können.
      Warum hast du bis Januar 2022 freiwillig gezahlt?


      und prüfe bitte ob dein Kind und deine Eltern gleichrangig sind.
      Bzw. Den Unterhalt für dein Kind kannst du mit Sicherheit abziehen bei deinem Einkommen für die Berechnung des elternunterhaltes.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Kann man alles gut verstehen. Ist blöd.
      Was "zügig" bedeutet ist nicht klar definiert, allerdings sicher nicht 1 Jahr rumgammeln.
      Gemeint ist damit eher, dass man innerhalb der Regelstudienzeit bleibt, man also sieht, dass der Studierende sich bemüht zügig fertig zu werden.
      Ich würde trotzdem weiter zahlen.
      Hätte sie zügig weiterstudiert, hättest du es ja auch zahlen müssen.

      Für dich gilt (DT):
      "Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
      wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle."


      Wie schon von Sophie geschrieben, zunächst mal brauchst du die Zahlen, also Bafög-Bescheid und Einkommen der Mutter.
      Dann berechnet sich der Unterhalt so:
      Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle minus Kindergeld minus Bafög

      Dieser Unterhalt wird dann anteilig nach eurem Gehalt von beiden Elternteilen getragen.
      Damit du den Unterhalt berechnen kannst, brauchst du zwingend diese Unterlagen. Die muss deine Tochter dir übermitteln (Mitwirkungspflicht).

      Da deine Tochter vermutlich noch während des Studiums 25 wird, fällt dann das Kindergeld weg. Das hat sie aber durch ihr Rumgammeln selbst verschuldet und du könntest sagen, dass du nicht bereit bist, den dann höheren Unterhalt mitzutragen, du dann also weiter nur den niedrigeren Betrag zahlen wirst.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum Tom,

      zunächst eine Frage von mir: hast Du irgendwas Schriftliches darüber, dass die Tochter sich einen Job suchen wollte und mit der Unterhaltszahlungseinstellung zum Jan. 22 (wieso erst dann?) einverstanden war?

      Dann würde ich - erstmal - nicht zahlen.
      Schon, weil die Eltern nicht die erfolglose Jobsuche zu finanzieren haben. Sprich, hat das Kind "irgendetwas" studiert, in dem man keine Beschäftigung findet, sind nicht die Eltern ursächlich dafür verantwortlich. Das Kind muss dann ggf. durch einen anderen Job seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es gilt die Eigenverantwortung des Kindes. Desweiteren ergibt sich für das Kind sowohl aus der Rücksichtsnahmeverpflichtung nach 1618a BGB, als auch aus dem Unterhaltsrecht selbst die Obliegenheit, die wirtschafltichen Interessen der Unterhaltspflichtigen bei seinen Entscheidungen mit zu berücksichtigen und die Unterhaltspflichtigen nicht über die Gebühr zu strapazieren.

      In "normalen" Familien reden die Kinder vorher meist mit den Eltern über ihre Pläne. Mir erschließt sich regelmäßig nicht, wieso sich viele Kinder in Trennungsfamilien nicht dazu in der Lage sehen.

      Soweit erst mal dazu.
      Nun zum Bafög-Amt. Das hat schon mal gar nicht zu entscheiden, ob Du unterhaltspflichtig bist.
      "Bestimmen" können die jedenfalls nichts.

      Gibt es nichts Belastbares zur Jobsuche des Kindes solltest Du überlegen, ob Du nicht, wie von Sophie und Euklid angeraten, das Kind aufforderst, die Immatrikulationsbescheinigung sowie eine Aufstellung der eigenen Einkünfte und des Vermögens, sowie desgleichen der Mutter, Dir innerhalb von 2 Wochen zu überlassen.
      Ich würde solche Dinge vermutlich grundsätzlich cc. an das (zuständige) BaFöG-Amt schicken - damit die im Bilde sind, falls das Kind Vorausleistungen beantragt.
      Und selbstvertständlich forderst Du auch den -ggf. auch abschlägigen- BaFöG-Bescheid vom Kind an.
      Was hat das Kind denn über ein Jahr getan? Und wovon hat es in dieser Zeit gelebt? Hast Du ungefähres Wissen, ob die Mutter leistungsfähig ist?
      Und warum zahlst Du 400 Euro mehr für den Heimplatz Deines Vaters? Ist das privatrechtlicher Vertrag oder wird Unterhalt von einer Behörde Dir gegenüber geltend gemacht? Wie lange schon?

      Fragen über Fragen...

      Gruß Tanja
    • AnnaSophie wrote:

      hallo,

      dann fordere Tochter doch auf dir den Bafög Bescheid und auch die Unterlagen der Mutter vorzulegen zur Berechnung des haftungsanteils beider Elternteile.
      Weise sie noch darauf hin, dass der Betrag auf dem bafögbescheid für die Elternteile nicht bindend ist, da beim Bafög und beim Unterhalt durch die Eltern unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten.

      Bitte um die einschreibebestätigung.

      und prüfe ob zügig ein Jahr Auszeit bedeutet oder ob der Master sich anschließen muss um als zügig zu gelten? Hier sind aber die Termine zu beachten wann das masterstudium begonnen werden konnte. Aber rein theoretisch hätte sie ja dann im Oktober 21 beginnen können.
      Warum hast du bis Januar 2022 freiwillig gezahlt?


      und prüfe bitte ob dein Kind und deine Eltern gleichrangig sind.
      Bzw. Den Unterhalt für dein Kind kannst du mit Sicherheit abziehen bei deinem Einkommen für die Berechnung des elternunterhaltes.

      sophie
      Hallo Sophie,

      zuerst einmal möchte ich mich bei dir herzlich für deine Antwort bedanken!
      Du scheinst hier allgegenwärtig zu sein, und ich kann mir vorstellen, wie viel Zeit und Kraft Dich das kostet.

      Vielleicht habe ich mich nicht genügend umfassend ausgedrückt.
      Die entsprechenden Bescheide zum Bafög und auch zur erneuten Immatrikulation hat mir meine Tochter geschickt.

      „prüfe ob zügig ein Jahr Auszeit bedeutet oder ob der Master sich anschließen muss um als zügig zu gelten“

      DAS ist genau der Punkt, der mich so sehr beschäftigt!
      Entsprechendes wird scheinbar durch OLG´s in Bundesländern, und deren Richter individuell beurteilt. Da gibt es wohl sogenannte `Entscheidungsspielräume`, bzw. Musterprozesse.

      Ich habe bis 2022 NICHT freiwillig bezahlt!
      Es lief alles zuletzt über Anwälte.
      Der elterliche Anteil wurde jeweils vom Einkommen entsprechend ausgerechnet und ist wohl so auch korrekt.

      Da gibt es ja diesen Passus, dass dem Kind der Übergang vom Studium zu `Was auch immer´ in einem Zeitraum von min. 3 Monaten gewährt werden muss!
      Daher kam das Datum Januar 2022 zu Stande!

      LG
      Tom
    • Tom S. wrote:


      Da gibt es ja diesen Passus, dass dem Kind der Übergang vom Studium zu `Was auch immer´ in einem Zeitraum von min. 3 Monaten gewährt werden muss!
      Daher kam das Datum Januar 2022 zu Stande!
      Hallo Tom,

      wer hat dies behauptet (und ggf. durch Benennung von Urteilen/Beschlüssen untermauert)?
      In der Regel ist zwischen Abitur und Ausbildungsbeginn oder zwischen Ausbildungsabschnitten eine Übergangszeit zuzubilligen.
      Nicht jedoch zwischen Ausbildungsende/Prüfungstermin und Arbeitsaufnahme.

      Z.B. werden die Auszubildenden in der Ausbildung darauf hingewiesen, dass sie sich einen bestimmten Zeitraum (ich glaube, 3 Monate) vor Ausbildungsende wenn sie absehbar noch keine Arbeit gefunden haben, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und sofort nach Ausbildungsende arbeitslos melden müssen.
      Vermutlich wird Studenten Ähnliches bei einer Studienberatung geraten?
      Davon, dass die Eltern noch mal eine Übergangszeit (zum chillen oder was?) finanzieren müssen, höre ich persönlich das 1. Mal.
      Das volljährige, sich nicht mehr in Ausbildung befindende Kind hat ähnliche Erwerbsobliegenheiten, wie Eltern gegenüber minderjährigen Kindern! Also verschärfte!

      Gruß Tanja
    • hallo,

      In welchen olg Bezirken wohnst du bzw. Das Kind?
      Das könnte hilfreich sein bei der Beurteilung, was ein Gericht entscheiden würde.
      Bzw. Vermutlich ist es schon ein Indiz, dass Bafög gewährt wurde, dass es noch zielführend ist.
      Denn du hast vermutlich nichts schriftliches vom Kind, dass es nach dem Bachelor Nicht weiter studieren möchte.
      Ich würde dem Kind aber auf jeden Fall mitteilen, dass du nur aufgrund der Aussage, dass es sich einen Job sucht nach dem Abschluss das übergangsgeld gezahlt hast. Und da es sich nun entschieden hat weiter zu studieren möchtest du, dass dies übergangsgeld mit dem zukünftigen Unterhaltsanspruch verrechnet wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo ihr,

      ich würde das Wort "Übergang" überhaupt nicht benutzen.
      Sowohl für das Kindergeld und den Anspruch auf solches (DA-KG 2022 - Punkt A 15.10 und A 16), als auch für den Unterhalt ( Kommentar zum 1610 BGB) ist erstmal davon auszugehen, dass das Kind das Studium beendet hatte mit Erreichen des Bachelors.
      Das Kind muss ja das Jahr über etwas getan haben, vielleicht ein FSJ oder Ähnliches. Dann hätte auch das Taschengeld auf den Bedarf angerechnet werden müssen und der Kindergeldbezug wäre (z.B. für den AG von Tom, öffentlicher Dienst?) nachzuweisen.
      Das Kind kam und kommt hier eindeutig der Verpflichtung zur Information des Unterhaltspflichtigen nicht nach. Da muss ggf. dann noch geschaut werden, ob es überhaupt noch bedürftig ist oder seine Bedürftigkeit selbst verschuldet hat (zügig sieht sicher anders aus als ein Jahr rumschlunzen...).
      Ich würde an Toms Stelle dann auch anführen, dass man sich aufgrund der damaligen Aussage des Kindes darauf eingerichtet hat, die gestiegenen Heimkosten zahlen zu können.
      Ein Gerichtg hätte hier die beiderseitigen Interessen abzuwägen und käme möglicherweise aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Kindes zum Ergebnis, dass der Vater nicht oder nicht mehr in geforderten Höhe einzustehen hat. Das müsste aber wirklich gut vorgetragen werden (auch schon gegenüber dem BAföG-Amt).

      Gruß Tanja

      Edit: ich bekomm den Link auf die DA-KG (bzst.de/SharedDocs/Downloads/D…_blob=publicationFile&v=8) nicht ordentlich gesetzt. Vielleicht kann mir einer sagen, was ich falsch mache...
    • TanjaW9 wrote:

      Tom S. wrote:

      Da gibt es ja diesen Passus, dass dem Kind der Übergang vom Studium zu `Was auch immer´ in einem Zeitraum von min. 3 Monaten gewährt werden muss!
      Daher kam das Datum Januar 2022 zu Stande!
      Hallo Tom,
      wer hat dies behauptet (und ggf. durch Benennung von Urteilen/Beschlüssen untermauert)?
      In der Regel ist zwischen Abitur und Ausbildungsbeginn oder zwischen Ausbildungsabschnitten eine Übergangszeit zuzubilligen.
      Nicht jedoch zwischen Ausbildungsende/Prüfungstermin und Arbeitsaufnahme.

      Z.B. werden die Auszubildenden in der Ausbildung darauf hingewiesen, dass sie sich einen bestimmten Zeitraum (ich glaube, 3 Monate) vor Ausbildungsende wenn sie absehbar noch keine Arbeit gefunden haben, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und sofort nach Ausbildungsende arbeitslos melden müssen.
      Vermutlich wird Studenten Ähnliches bei einer Studienberatung geraten?
      Davon, dass die Eltern noch mal eine Übergangszeit (zum chillen oder was?) finanzieren müssen, höre ich persönlich das 1. Mal.
      Das volljährige, sich nicht mehr in Ausbildung befindende Kind hat ähnliche Erwerbsobliegenheiten, wie Eltern gegenüber minderjährigen Kindern! Also verschärfte!

      Gruß Tanja
      Das wurde mir damals durch die Anwältin meiner Tochter so mitgeteilt. Wenn ich mich recht entsinne, sind diese drei Monate dafür angedacht, damit sich das Kind orientieren/bewerben kann und für diese Zeit alle Laufenden Kosten weiterhin übernommen werden.
      Ich habe das damals so hingenommen, weil ich froh war, dass endlich ein Ende in Sicht war.

      Meine Rechtsschutzversicherung gewährt mir ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt. Am Dienstag habe ich einen Termin. Mal sehen was mir dort geraten wird.
    • AnnaSophie wrote:

      hallo,

      In welchen olg Bezirken wohnst du bzw. Das Kind?
      Das könnte hilfreich sein bei der Beurteilung, was ein Gericht entscheiden würde.
      Bzw. Vermutlich ist es schon ein Indiz, dass Bafög gewährt wurde, dass es noch zielführend ist.
      Denn du hast vermutlich nichts schriftliches vom Kind, dass es nach dem Bachelor Nicht weiter studieren möchte.
      Ich würde dem Kind aber auf jeden Fall mitteilen, dass du nur aufgrund der Aussage, dass es sich einen Job sucht nach dem Abschluss das übergangsgeld gezahlt hast. Und da es sich nun entschieden hat weiter zu studieren möchtest du, dass dies übergangsgeld mit dem zukünftigen Unterhaltsanspruch verrechnet wird.

      Sophie
      Für uns ist der Bezirk Celle zuständig. Natürlich habe ich nichts Schriftliches, darüber dass mein Kind nach dem Bachelor nicht weiter studieren wollte. Ich werde auf jeden Fall versuchen, mir das Übergangsgeld wiederzuholen. Danke für den Hinweis!

      Am Dienstag habe ich ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt. Dann werde ich hoffentlich erfahren, welche Möglichkeiten mir offen stehen und welche nicht.

      LG
      Tom
    • Tom S. wrote:

      Das wurde mir damals durch die Anwältin meiner Tochter so mitgeteilt. Wenn ich mich recht entsinne, sind diese drei Monate dafür angedacht, damit sich das Kind orientieren/bewerben kann und für diese Zeit alle Laufenden Kosten weiterhin übernommen werden.
      Ich habe das damals so hingenommen, weil ich froh war, dass endlich ein Ende in Sicht war.
      Hallo Tom,

      Du warst scheinbar nicht anwaltlich vertreten?
      Das ist nicht Bestandteil der Vorbildung zu einem angemessenen Beruf. Wenn mir ein Anwalt so was erzählt hätte, hätte ich nachgefragt, wie er darauf kommt und nach Urteilen/Beschlüssen gefragt.

      Jugendliche, die sich rechtzeitig arbeitssuchend melden, bekommen - meines Wissens nach - nämlich auch Unterstützung von der ArGe.
      Ich fürchte, dass Du Dir die Zahlung nicht "wiederholen" kannst. Aber berichte mal, was bei der Beratung am Dienstag raus kommt.

      Gruß Tanja
    • Hallo @Tom S.,

      falls Du noch oder wieder, oder wie auch immer mitliest...
      Wie ist denn Deine "Geschichte" hier ausgegangen?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift