Pflichtteilsanspruch §2314 §2325

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    • Pflichtteilsanspruch §2314 §2325

      Guten Morgen,
      das Thema Pflichtteilsanspruch behandle ich gerade mit meiner Mutter,
      die von Ihrem Vater enterbt wurde. Sie fordert außergerichtlich von der
      allein beerbten Person den Pflichtteil.Wir haben anwaltliche Beratung
      auf Honorarbasis (guter Anwalt). Die Schriftsätze habe ich dann
      allerdings selbst verfasst und mit dem Anwalt korrigiert bzw.
      ergänzt.Nachdem wir, berechtigter Weise Auskunft nach§ 2314 verlangt
      hatten, kam dann eine Aufstellung der Erbmasse, auch mit Schenkungen
      (behauptetes Darlehen). Wir baten in der Aufforderung um Belege, wie es
      der Anwalt geraten hatte, diese blieben allerdings bis heute aus.Dann
      teilte uns unser Anwalt mit, das zwar eine Auskunftspflicht besteht aber
      die Belege nicht vorgelegt werden müssen. Hallo, was ist das
      denn......!?
      Es geht u. a. um eine Schenkung(meiner Meinung nach) von 100.000€, wobei
      ohne Belege, ein Darlehen behauptet wird. Angeblich ist die Zahlung der
      100.000€(vom Erblasser an Alleinerbin, 7 Jahre zurückliegend) die
      Rückzahlung einer Verbindlichkeit, die durch 35 Jahre mietfreies wohnen,
      des Erblassers, in der im Eigentum der Lebensgefährtin/Alleinerbin
      stehenden Immobilie entstanden ist???
      Wenn man ein Recht auf Auskunft hat aber kein Recht auf Belege , was
      bringt das dann? Jetzt stehen wir FAST vor der Entscheidung zu Klagen
      oder die Schenkung unberücksichtigt zu lassen und das zu nehmen was sich
      aus den restlichen Angaben klar berechnet.
      Ich gehe davon aus, das vor Gericht die Belege vorgelegt werden müssen?
      Die Gegenseite will einfach keine Belege, trotz mehrfacher Aufforderung
      zur besseren Transparenz vorlegen! Das stinkt doch bis zum Himmel, wenn
      alles seine Richtigkeit hat, kann man auch Belege vorlegen.
      Wie würdet Ihr vorgehen? Bin etwas ratlos und ein neuer Anwaltstermin kostet immer 200 Euronen.
      VG
      Theo
    • Hallo Theo,

      bitte nachfolgendes nur unter der Maßgabe - ich habe von Erbrecht nicht wirklich Ahnung, kann nur das wiedergeben, was mir "nebenbei" aufgrund von Erbsachen innerhalb der Familie zugetragen wurde.
      Du solltest entweder als ISUV-Mitglied noch die vergünstigte Kurzrechtsberatung in Anspruch nehmen oder die kostenlose jährliche (schriftliche) Rechtsauskunft oder aber die Angelegenheit in Ruhe mit dem (wenn auch teuren) Anwalt besprechen.

      Theo schrieb:

      Dann
      teilte uns unser Anwalt mit, das zwar eine Auskunftspflicht besteht aber
      die Belege nicht vorgelegt werden müssen.
      Da hat Dein Anwalt wohl Recht. Es fehlt schlicht an einer - z.B. dem 1605 BGB entsprechenden - Vorschrift für das Erbrecht zur Vorlage von Belegen.
      So weit ich weiß, kannst Du bei Zweifeln nur eine notarielle Vermögensaufstellung verlangen und kund tun, dass Du bei der Aufnahme dabei sein willst.
      Das gibt Dir leider noch immer keine Recht in Bezug auf die Einsicht in irgendwelche Unterlagen. Aber dem Notar kannst und solltest Du dann konkrete Hinweise geben, wonach der schauen soll.
      Ich bin mir aber nicht wirklich sicher, ob hier der Raum für die notarielle Aufstellung eröffnet ist, es gibt da wohl auch Rechtsprechung darüber.
      @Clint weißt Du gerade die entsprechende Vorschrift oder soll ich auf die Suche gehen?

      Äh, hatte Theo ja selbst oben geschrieben: 2314 und auch hier diverse Urteile benannt

      Theo schrieb:

      Es geht u. a. um eine Schenkung(meiner Meinung nach) von 100.000€, wobei
      ohne Belege, ein Darlehen behauptet wird. Angeblich ist die Zahlung der
      100.000€(vom Erblasser an Alleinerbin, 7 Jahre zurückliegend) die
      Rückzahlung einer Verbindlichkeit, die durch 35 Jahre mietfreies wohnen,
      des Erblassers, in der im Eigentum der Lebensgefährtin/Alleinerbin
      stehenden Immobilie entstanden ist???
      Ich würde wie folgt vorgehen: ich würde der Erbin schreiben, dass ich ohne Vorlage von Unterlagen davon ausgehe, dass es dieses Darlehen nicht gegeben hat und deswegen diesen Betrag als Schenkung voll anrechne - es sei denn, sie hat Belege vorgelegt, aus denen sich der Zeitpunkt der 'Schenkung' ergibt - dann natürlich entsprechend 10teln

      Theo schrieb:

      Wenn man ein Recht auf Auskunft hat aber kein Recht auf Belege , was
      bringt das dann?
      Tja, sieh es mal so: in keinem anderen Land kann man den Kindern den Pflichtteil nicht entziehen. Das ist wohl eine deutsche Besonderheit.
      Und ganz rechtlos ist der Pflichtteilsberechtigte ja nicht gestellt.
      Wenn es vors Gericht geht, reicht einfaches Behaupten nicht, wenn ihr bestreitet.
      Da werden dann vermutlich wieder irgendwelche 'Zeugen' aus dem Hut gezaubert. Dann könnt ihr aber immer noch entscheiden, ob ihr das akzeptiert und die Klage zurücknehmt.
      Ich würde vermutlich nicht klagen, sondern es erst mal wie oben geschrieben versuchen.

      Theo schrieb:

      Jetzt stehen wir FAST vor der Entscheidung zu Klagen
      oder die Schenkung unberücksichtigt zu lassen und das zu nehmen was sich
      aus den restlichen Angaben klar berechnet.
      In meiner Familie stand man auch vor dieser Überlegung. Der Betroffene hat nicht geklagt und lieber etwas weniger Geld (als vermutet) inkauf genommen, als sich in ein ungewisses Prozessrisiko mit viel Geld für Anwälte (und Gerichte) zu begeben.
      Als Pflichtteilsberechtigter hat man z.B. aber auch ein Grundbucheinsichtsrecht, wenn der Erbe Grundvermögen hatte (und mitunter sogar Anrecht auf weitere Unterlagen des Grundbuchamtes).
      Der Betroffene musste nur nachweisen, dass er Pflichtteilsberechtigter war.
      Aber wenn ich das richtig verstehe, hat ja nicht der Vater Deiner Mutter Grundvermögen gehabt, sondern die Alleinerbin/Lebensgefährtin?

      Theo schrieb:

      Die Gegenseite will einfach keine Belege, trotz mehrfacher Aufforderung
      zur besseren Transparenz vorlegen! Das stinkt doch bis zum Himmel, wenn
      alles seine Richtigkeit hat, kann man auch Belege vorlegen.
      Och, da würde ich nicht so viel reininterpretieren.
      Hier besteht keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Ich kenn das aus unserem Familienrechtsfall - wo sogar eine Pflicht zur Vorlage besteht - dass die Gegenseite freiwillig auch nichts (!) rausgerückt hat und immer erst einen Gerichtsbeschluss brauchte.
      Nur weil Du (und ich und viele viele andere) sowas raus geben würden, heißt das ja nicht, dass andere einem das Leben nicht gern schwer machen würden.
      Da kann man dann aber immer selber entscheiden, ob man das Spiel mitspielt oder sich sagt, dass der/die Andere mit dem Sch... doch glücklich werden soll (und sich selbst mit dem Spatz in der Hand begnügt).

      Gruß Tanja
    • Hallo Theo,

      nirgends hab ich bisher so gut veröffentlichte Urteile/Beschlüsse (durch)suchen können, wie in der Brandenburger Datenbank.
      Schau mal in diesem Urteil steht:

      OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, 3 U 136/20 schrieb:

      § 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten im Übrigen, wie ausgeführt, (lediglich) ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruches zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen, darf sich hierauf allerdings nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornehmen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte (BGH ZEV 2019, 81 ff; OLG Celle NJW-RR 2021, 73 f; OLG Koblenz ZEV 2014, 308 ff). Als solche eigene Ermittlungshandlungen eines Notars erscheinen beispielsweise denkbar die eigenständige Ermittlung von Grundbesitz, die Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch den Auskunftspflichtigen, die Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität, die Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehnjahreszeitraum, die Einholung einer Vollmacht des Auskunftspflichtigen, bei Banken und Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, anzufragen, ob im genannten Zehnjahreszeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden habe, nebst entsprechender Anfrage und die Zusammenstellung aller einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen / könnten (OLG Koblenz aaO).
      Liegt - wie hier - ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen (BGH LM § 260 Nr. 1; Staudinger/Herzog, BGB, §§ 2303-2345 (2015), § 2314 Rn. 84). Von diesem Grundsatz sind allerdings verschiedene Ausnahmen anerkannt. So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (BGH Urteil vom 6.3.1952, IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 f), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 ff) oder wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 ff; Staudinger/Herzog aaO Rn 85; BeckOK-BGB/Müller/Engels, § 2314 Rn. 21; zum Ganzen auch BGH NJW 2020, 2187 ff = ZErb 2020, 286 f).
      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      jetzt stellt sich die Frage ob meine Mutter grundsätzlich Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis hat, so wie ich das interpretiere, ja. Wenn ich das richtig verstanden habe, muss der Notar genauer prüfen und kann bei Bedarf Belege und Gutachten vom Erben einfordern.
      Dann könnte das doch die Lösung sein? Wenn ich die Belege nicht bekomme, dann bekommt sie vielleicht der Notar? In dem Fall könnte ich doch bei fehlender Einigung über den Ausgleichsbetrag fordern, das ein notarielles Nachlassverzeichniss erstellt wird und die Gegenseite lenkt vielleicht ein? Oder hab ich das falsch interpretiert? Es steht auch noch ein weiterer Streitpunkt an. Hierbei geht es um den Wert eines Fahrzeuges das kurz vor dem Tod des Erblassers an einen dritten verschenkt worden ist.

      Laut § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 260 BGB zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, wie detailliert die Erben möglicherweise bereits vorab ein solches Verzeichnis erstellt haben. Verlangen Pflichtteilsberechtigte dies, ist der Erbe verpflichtet, einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen.


      Ich weiß jetzt gar nicht ob ich das Zitat hier einfügen darf? Ich muss mich mit den Forenregeln nochmal auseinander setzen.


      So wie ich das sehe hat meine Mutter ein Recht dazu, dies einzufordern. Das ist doch ein guter Ansatz um der Sache nochmal ein bisschen Nachdruck zu verleihen. Ich gehe davon aus das der Erbe die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses tragen muss.


      Warum hat mir der Anwalt meiner Mutter (Ich war immer beim Termin dabei) das nicht gesagt?

      Na ja.Egal.

      Vielen Dank an Tanja
    • Hallo Theo,

      zu Deinem Zitat: kommt darauf an, von wo Du das hast.
      Anwaltsseiten sind "verboten". Wenn es aus einem Urteil stammt oder z.B. von der Hauffe-Seite, sollte es unter Angabe der Quelle okay sein.
      Bei Anwaltsseiten ist halt oft das Urheberrecht ein Problem.

      Gruß Tanja

      P.S. Du kannst die Seite der Brandenburger auch nach der entsprechenden Vorschrift selbst durchsuchen, z.B. so: 2314 in Volltextsuche eingeben
    • Guten Morgen,
      Danke für die Infos! Ich habe jetzt einiges gelesen und werde wieder mal nicht schlau daraus.
      Meine Frage lautet:
      Haben ich, nach §2314 BGB, einen weitergehenden Anspruch nach §260 auf der Erstellung einer notariellen Aufstellung der Vermögensgegenstände(ohne Wertermittlung)?
      Ich habe den §260 gelesen und kann daraus mit meinem Verstand, den Anspruch auf eine notarielle Auskunft nicht ableiten?

      §260
      (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
      (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
      (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

      Den folgende Satz aus dem Netz, kann ich mir aus dem §260 nicht ableiten.

      Laut § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 260 BGB zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, wie detailliert die Erben möglicherweise bereits vorab ein solches Verzeichnis erstellt haben. Verlangen Pflichtteilsberechtigte dies, ist der Erbe verpflichtet, einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen

      Wenn ich das von der Gegenseite einfordere, will ich sicher sein das ich das Recht dazu habe und Sie es erstellen müssen.

      Was meint Ihr?
      VG
      Theo
    • hallo,

      Du bist mit dem 260 im Bereich schuldverhältnisse unterwegs.
      Mit dem 2314 im Bereich erbrecht.
      Deshalb würde ich davon ausgehen, dass die Aussagen des 2314 korrekt sind.
      du hast doch einen Anwalt, hast du ihn mal dazu befragt? Konkret zu §2314 BGB?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-5/Auskunftspflicht-des-Erben schrieb:

      Üblicherweise verlangt der Pflichtteilsberechtigte vom Erben zuerst Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dabei kann der Erbe zur Erstellung eines privatschriftlichen Verzeichnisses oder eines notariellen Verzeichnisses aufgefordert werden. Es besteht für den Pflichtteilsberechtigten auch die Möglichkeit, zunächst ein privatschriftliches Verzeichnis zu begehren und danach zusätzlich noch ein notarielles Nachlassverzeichnis.
    • Guten Morgen,
      könnt ihr mir mal bitte erläutern wie das Rechtssystem funktioniert, wenn aus dem Gesetz nicht direkt eine Pflicht zur Erstellung eines notariellen Verzeichnisses abzulesen ist.
      Die Hinweise von Euch
      wie z.B. :bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschn…uskunftspflicht-des-Erben welche sind super!Oder der Brandenburger von Tanja. Aber ist das für die Gerichte bindend?


      Verstehe das richtig?: Es gibt ein Gesetz, das grunsätzlich relativ einfach gehalten geschrieben steht. Für die Detailfragen sind dann Urteile und Kommentare des BGB oder sonstiger Gerichte richtungsweisend und den Richtern steht es mehr oder minder frei sich ein Urteil auszusuchen und darauf Bezug zu nehmen?
      Sind diese Kommentare vom BGB den rechtsverbindlich? Kann ich mich in meinem Anschreiben darauf beziehen? Wird der gegnerische Anwalt nach dem Hinweis auf diese Rechtssprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine notarielles Verzeichnis erstellen lassen?Oder ist das alles Auslegungssache?
      Vielen Dank
      VG Theo
    • Hallo Theo,

      ich gehe mal davon aus, dass Deine obigen Fragen eher rhetorischer Art sind. Du bist ja kein Jungspund mehr mit Unkenntnis darüber, wie bei uns Gesetzgebung und -anwendung funktioniert.
      Und ja, natürlich sind die Vorschriften (nicht nur im BGB) relativ kurz und allgemein gehalten und müssen dann ausgelegt werden. Das ist ja nicht nur im BGB so, sondern bei vielen anderen Gesetzen auch.
      Wenn Du Dir unsicher bist, bei der Anwendung der Vorschriften des Erbbrechts im BGB, dann solltest Du die Dinge lieber einem fachkundigen Anwalt überlassen.
      Und nein, kein Richter in Deutschland ist an Urteile oder Beschlüsse von anderen Richtern gebunden (außer der BGH hat ein Grundsatzurteil gefällt). Die richterliche Unabhängigkeit geht eben nur so weit, dass die Richter nur dem Gestz und ihrem Gewissen verpflichtet sind.
      Dennoch ist man - zumindest theoretisch - einem einzelnen Richter(spruch) nicht schutzlos "ausgeliefert" sondern kann dies oft in der nächsten Instanz überprüfen lassen.
      Wenn Du also ungefähr Anhnung haben möchtest, wie der Richter im zuständigen Gerichtsbezirk (ist bei Erbbrecht ja auch noch mal ein anderer als bei Unterhaltsstreitigkeiten) grundsätzlich entscheidet, musst Du entweder die Rechtsprechung zu diesem Gerichtsbezirk "studieren" (recherchieren) oder aber Dich auf einen niedergelassenen Fachanwalt für Erbbrecht verlassen. Das muss auch keiner nach Stundensatz bezahlte sein.
      Kommentare sind übrigens oft die zusammengefassten Fazite aus diversen Beschlüssen bzw. Urteilen.

      Sorry, aber Warscheinlichkeitsberechnungen nehmen wir hier nicht vor.

      Gruß Tanja