Berliner Testament

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    • Berliner Testament

      Hallo,

      ich habe eine Frage zum Testatment, besser gesagt zum Berliner Testament. Ich hoffe, hier kann man
      mir etwas helfen. :)
      Ein Berlinder Testament könnenn nur Verheiratete verfassen. So weit gut.
      Bei einem verheiratetem Paar hat der Ehemann zwei uneheliche Kinder (jeweils über 20 Jahre alt). Ein Kontakt zwischen Vater und Kinder besteht nicht, die Ehefrau hat eine über 20 jährige Tochter aus einer anderen geschiedenen Ehe.

      Meine Frage:
      Verhindert das Berliner Tetstament, dass wie im oberen Fall geschildert, die unehelichen Kinder im Lebensjahr des verheirateten Paares an das Vermögen (Erbe) herankommen?


      Gruß boxxter
      Gruß
      boxxter

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    • hallo,

      wenn es noch immobilieneigentum gibt sollte ein Berliner Testament ergänzt werden. Hier geht es vor allem darum, dass der überlebende Ehegatte auch über die Immobilie frei verfügen und diese auch verkaufen kann.
      zumindest früher war es so, dass dies im Standard des Berliner Testamentes nicht möglich wäre.
      Das kann zu Problemen führen, wenn Kinder den Pflichtteil einfordern.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      die Kinder können auch bei Immobilienbesitz den Pflichtteil fordern. Mir ist (leider) nicht bekannt, wie man das verhindern können sollte.
      Da der Pflichtteil immer eine Geldforderung ist (und nicht etwa eine Teil der Immobilie), muss sich der Erbe dann halt mit den Pflichtteilsberechtigten rumärgern und sehen, wie er das (Grund)Vermögen belastet (Hypothek) oder "verflüssigt" um den Pflichtteil leisten zu können.
      Mir ist letztens eine lustige Bezeichnung zum Berliner Testament zu Ohren gekommen: das "James Dean"-Testament (denn sie wissen nicht, was sie tun) - wohl von Rolandt Wendt, R. a. D. beim BGH.
      Ich persönlich würde nie diese Art von Testament wählen, habe aber vor einiger Zeit eins zu Gesicht bekommen und weiß nun, warum es wie oben bezeichnet wird.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja
      Ich habe vor einiger Zeit mal gelesen( weiß leider nicht mehr wo) das man beim Berliner Testament den Passus einfügen kann, das das Kind welches seinen Pflichtteil sofort fordert, dann auch nur Pflichteilsanspruch hat wenn der übrlebende Partner verstierbt. Am besten ist wenn man mit den Kindern einen Erbverzichtsvertag schließt, dann sind alle Unklarheiten beseitigt.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      klar kann man eine Pflichteilsstrafklausel aufnehmen.
      Dennoch wird es den überlebenden Ehegatten nicht davor schützen, dass das Kind ggf. seinen Pflichtteil fordert.
      Ein Erbverzicht werden gerade die Kinder nicht "unterschreiben", die keinen Kontakt zum Elternteil haben. Warum sollten sie das - möglicherweise noch ohne Gegenleistung - tun?
      Ich rate für größere Vermögensbeträge oder Immobilien oder Besonderheiten (z.B. Behinderungen) doch eher zur Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.
      Die selbst "gebastelten" Testamente gehen oft blöd aus und schaffen mitunter erst Streit unter den Hinterbliebenen.

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Wenn das Erbe z.B. nur aus einem (selbst bewohntem) Grundstück besteht, kann auch Stundung nach 2331a BGB versucht werden.
    • @tanja w.
      Mir hat mal ein Notar erklärt, dass durch ein Berliner Testament, wenn einer der beiden gestorben ist, dafür gesorgt wird, dass Immobilien nicht veräußert werden dürfen, wenn der Überlebende es auch noch so gern möchte.
      Dies löscht nicht den Anspruch auf den Pflichtteil. Das ist ein ganz anderes Thema.
      Denn wenn ein Kind sein Pflichtteil fordern hat es das Recht dazu.

      Mir geht es eher darum, dass der Überlebende mit dem materiellen und immateriellen Vermögen so verfahren darf wie er möchte in der Zukunft. Und das ist für mich ein wichtiger Punkt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin Sophie,

      meiner Meinung nach kann der überlebende Ehegatte (=Alleinerbe zu dem Zeitpunkt) das. Durch das Berliner Testament sind die Nachkommen im Fall des Ersterbfalls faktisch enterbt (nur deswegen können sie ja den Pflichtteil fordern). Immer vorausgesetzt, das Testament ist gültig.
      Trotzdem sind eben mit dieser Testamentsart so viele Fallstricke verbunden, dass ich (egal, ob als Erblasser oder Erbe) immer einen Anwalt einen Blick auf so eine Verfügung werfen lassen würde.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 wrote:

      Mir ist (leider) nicht bekannt, wie man das verhindern können sollte.
      Hallo in die Runde, hallo Tanja,
      den Pflichteil für ein Kind kann man umgehen, wenn man zu Lebzeiten seine Besitztümer verschenkt.Allerdings wird, bis zu zehn Jahren nach der Schenkung diese noch voll oder teilweise in die Erbmasse fallen, aus der wiederum der Pflichtteilsanspruch berechnet wird.Das heißt nach einer Schenkung von 100.000€ und dem nach 5 Jahren folgendem Tod des Erblassers, fallen noch 50.000€ in die Erbmasse.Pro Jahr schmelzen 10% der Schenkung ab, die dann nicht mehr zurück geholt werden kann, auch nicht durch einen Pflichtteilsanspruch.
      Wenn die Eltern dem Kind das Haus zu Lebzeiten übertragen(sich z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen) und danach 10 Jahre vergangen sind die Anspruchsgrundlagen für den Pflichtteil weg. Das gilt auch für den Staat, der für eventuelle teure Pflege eines Elternteils die Rückgängigmachung der Schenkung verlangen kann, eben bis zu zehn Jahren.
      VG
      Theo
    • Hallo Theo,

      So weit ich in Erfahrung bringen konnte, gibt es für eheseitige Übertragungen von Grundstücken gesonderte Regelungen, so dass der 10 Jahreszeitraum wohl erst mit dem Ende der Ehe (also in dem Fall dem Tod) eines der Ehegatten beginnt.
      Ich hoffe, ich habe da was falsch verstanden.
      Dasselbe hoffe ich für das lebenslange Nutzungsrecht und Übertragungen gegen (Renten)Zahlungen.
      Ansonsten verlässt sich ein Ehegatte auf derartige Aussagen und wird bitter enttäuscht, wenn dann doch Staat und/oder Erbe mit irgendwelchen Ansprüchen ankommen.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      TanjaW9 wrote:

      Ein Erbverzicht werden gerade die Kinder nicht "unterschreiben"
      losgelöst davon, ob Kinder sowas unterschreiben werden würden...
      ... ein solcher Erbverzicht-(svertrag) kann NICHT formlos zwischen potentiellen Erbe(n und Erblasser(n) erfolgen, sondern MUSS bei einem Notar erfolgen, damit er rechtskräftig wäre...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      The post was edited 1 time, last by Kakadu59 ().

    • Theo wrote:

      Das heißt nach einer Schenkung von 100.000€ und dem nach 5 Jahren folgendem Tod des Erblassers, fallen noch 50.000€ in die Erbmasse.Pro Jahr schmelzen 10% der Schenkung ab, die dann nicht mehr zurück geholt werden kann, auch nicht durch einen Pflichtteilsanspruch.
      Wenn die Eltern dem Kind das Haus zu Lebzeiten übertragen(sich z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen) und danach 10 Jahre vergangen sind die Anspruchsgrundlagen für den Pflichtteil weg.
      Hier wird offenbar auf § 2325 Abs. 3 BGB Bezug genommen.

      Leider leider existieren auch für dieses Gesetz hierzulande Ausnahmen mit der Folge, dass die 10 Jahresfrist nicht zu laufen beginnt. Nämlich bei einem Nießbrauch, einem umfassenden Wohnungsrecht und bei umfassenden Rückforderungsrechten. Die Grundlagen dafür hat unser lieber BGH schon vor bald 30 Jahren geschaffen:
      BGH, 27.04.1994 - IV ZR 132/93

      Betroffene sollten sich also rechtzeitig fachkundige Beratung gönnen.
    • Hallo Clint,

      schade, hab ich das also doch nicht falsch verstanden.
      Was die Rechtsprechung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft: allein hier sind 616 Entscheidungen aufgeführt.
      Leider nicht direkt nach Datum sortierbar.
      Was den 2325 betrifft, wird es tatsächlich auch schwer, vollständige Auskunft zu erlangen. Die theoretischen Möglichkeiten sind einerseits zwar gesetzlich vorgesehen, andererseits - wie will man beweisen, wenn ein Beschenkter etwas nicht oder nicht vollständig angibt. Bei Grundvermögen mag das ja nicht so einfach möglich sein. Weggeben von Schmuck und Münzsammlungen, aber auch größere Bargeldbeträge lassen sich nicht so einfach nachverfolgen.

      Gruß Tanja