Unterhalt im Wechselmodell, Übertragung der Sorge diesb. Nach 1628

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    • Unterhalt im Wechselmodell, Übertragung der Sorge diesb. Nach 1628

      Liebe Mitstreiter,

      ich hätte damals, als es um den Unterhalt des Kindes meines Mannes im Wechselmodell ging, gern das OLG Brandenburg (lesenswerter Beschluss, finde ich) als Gericht gehabt...
      Unser Amtsgericht hatte den Antrag meines Mannes auf Übertragung der Sorge nach 1628 mit genau den Argumenten, wie scheinbar das AG Oranienburg abgelehnt und in ein kosten- und zeitintensives Verfahren mit Ergänzungspfleger "gedrängt".

      Gruß Tanja
    • Hallo!
      Worüber Leute so im Falle des OLG streiten ?( . Ist doch klar, dass nicht der mit dem höheren Einkommen die alleinie Befugnis erhält, eine für ihn nachteilige Änderung der Vereinbarung zum Kindesunterhalt zu betreiben. Aber ich habe sowieso das Gefühl, dass die gerichtlichen Verfahren nach dem Muster laufen, man hat Position A und B und zwischen diesen wird der Mittelweg genommen. Es "gewinnt" der, der mit der extremsten Position ins Rennen geht und es verliert, wer schon beim Vorbringen seines Standpunktes eine Abwägung beider Interessen vorgenommen hat.

      Was ich nicht verstehe in dem Fall des OLG Brandenburg. Es gab eine Scheidungsfolgevereinbarung in der sich die Eltern trotz schon damals nicht geringer Einkommensunterschiede auf eine Aufhebung der gegenseitigen Ansprüche einigen und nur bei wesentlichen Änderungen der Einkommensverältnisse eine Abänderung offen lassen. Trotz Beförderung des Mannes liegt die Differenz weiter bei der Summe, wie zum Zeitpunkt der Scheidungsfolgevereinbarung.
      Warum wird die Scheidungsfolgevereinbarung erfolgreich angegriffen?
    • Hallo Bigpuster,

      ich glaube, Du hast die Systematik und den Beschluss nicht verstanden.
      Mit dem Beschluss kann die (weniger verdienende) Mutter nun ein Unterhaltsverfahren überhaupt erst anhängig machen.
      Der Scheidungsvertrag wurde in dem Verfahren nicht angegriffen (und nur für den Regelunterhalt wurde Freistellung vereinbart).
      Ob eine wesentliche Erhöhung des Einkommens des Vaters tatsächlich besteht, kann nur im Unterhaltsverfahren geklärt werden.

      Darum ging es aber in diesem Beschluss gar nicht, sondern darum, ob ein Elternteil - wenn beide, wie im Wechselmodell üblich, das Kind in Obhut haben - gegen den anderen und wenn ja, wie, die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend machen kann.
      Dazu ist vom BGH eben entschieden worden, dass man entweder einen Ergänzungspfleger vom Gericht bestellen lassen muss, der dann auch entscheidet, ob (überhaupt) Ansprüche geltend gemacht werden oder die Übertragung der Sorge für genau diesen Punkt nach 1628 beantragen kann.
      Letzteres hatte mein Mann (mit deutlich weniger EK als die KM!) gemacht. Der auch sonst nicht sonderlich fortschrittliche Richter (damals war Wechselmodell noch ziemlich selten und der BGH-Beschluss mit dem Wahlrecht wurde erst nach unserem Verfahren veröffentlicht) hatte das aber abgelehnt und "angefragt", ob der Antrag umgestellt werde auf Bestellung eines Ergänzungspflegers.
      Die KM hatte also bei uns ausreichend Zeit, auf das Kind durch "mütterlich-fürsorgliche Überredungskunst" einzuwirken und das Wechselmodell zu kippen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      ich habe es gelesen. Ich sehe da so. Scheidungsfolgevereinbarung getroffen, gegenseitiger Verzicht auf Kindesunterhalt im Wechselmodell. Ein weiterer Punkt der Vereinbarung war, das sie sich bei wesentlicher Änderung der Einkommenssituation eine Entscheidung nach §1628 offen lassen. Das Gericht soll in diesem Fall entscheiden, wer die Ansprüche geltend machen kann.Hätte sie in dem Fall der Mann bekommen, wäre gar nichts passiert, weil er mehr verdient. Durch die Absprache in der Scheidungsfolgevereinbarung war doch eigentlich alles klar. Da hattet ihr wohl leider Pech, mit Euerm Gericht.
      Mir fällt da wieder die Ungerechtigkeit ein,die mir auch noch bevorsteht, wahrscheinlich ist es doch so, das im WM, wenn beide das gleiche verdienen, die Zahlung von gegenseitigem Barunterhalt entfällt. Was ist denn, wenn einer der Partner 40 Stunden arbeitet und der andere nur 25 Stunden, dann wird vermutlich durch die Einkommensdifferenz der ,der mehr verdient, an den schwächeren Barunterhalt(KU) zahlen, Quote. Hier wird der gering verdienende nicht dazu gezwungen aufgrund einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit 40 Stunden zu arbeiten, bzw. fiktiv hochgerechnet.Immer Vorausgesetzt das der Mindestunterhalt gedeckt ist.
      Das finde ich zum.... ich will es nicht aussprechen. Einfach ungerecht.
      LG Theo
    • Hallo Theo,

      Theo schrieb:

      Ein weiterer Punkt der Vereinbarung war, das sie sich bei wesentlicher Änderung der Einkommenssituation eine Entscheidung nach §1628 offen lassen. Das Gericht soll in diesem Fall entscheiden, wer die Ansprüche geltend machen kann.
      das sehe ich etwas anders. Was vielleicht daran liegt, dass ich mich mit dem Wechselmodell und dessen rechtliche Wirkung schon vor über 10 Jahren beschäftigen musste.
      Die betroffenen Eltern wollten - meiner Meinung nach - ausschließen, dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, der noch mal extra - neben den beiden Anwälten der Eltern - als Kosten des Verfahrens gezahlt werden muss.
      Der BGH hatte bereits in XII ZB 234/13 entschieden, dass Eltern im Falle des echten Wechselmodells das Wahlrecht haben, ob Übertragung der Sorge dafür nach 1628 BGB oder Ergänzungspflegerbestellung.

      Unser Richter war damals der Ansicht, dass - ähnlich, wie in dem obigen Fall - die Bedingungen für die Übertragung nicht vorlägen...

      Aber diesen Richter hat eine BGH-Rechtsprechung ohnehin nicht interessiert. Auch mit dem späteren Unterhalt (nach Kippung des Wechselmodells) musste mein Mann in die nächste Instanz.

      Theo schrieb:

      Durch die Absprache in der Scheidungsfolgevereinbarung war doch eigentlich alles klar.
      Na, so klar kann es ja nicht gewesen sein, sonst hätte es nicht 2 Instanzen gebraucht.

      Theo schrieb:

      Da hattet ihr wohl leider Pech, mit Euerm Gericht.
      Das war nicht das einzige Pech - lag aber wirklich am Richter.

      Theo schrieb:

      Mir fällt da wieder die Ungerechtigkeit ein,die mir auch noch bevorsteht, wahrscheinlich ist es doch so, das im WM, wenn beide das gleiche verdienen, die Zahlung von gegenseitigem Barunterhalt entfällt. Was ist denn, wenn einer der Partner 40 Stunden arbeitet und der andere nur 25 Stunden, dann wird vermutlich durch die Einkommensdifferenz der ,der mehr verdient, an den schwächeren Barunterhalt(KU) zahlen, Quote. Hier wird der gering verdienende nicht dazu gezwungen aufgrund einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit 40 Stunden zu arbeiten, bzw. fiktiv hochgerechnet.Immer Vorausgesetzt das der Mindestunterhalt gedeckt ist.
      Nein. Im Wechselmodell sind beide ähnlich verpflichtet. Ein "ich habe keine Lust, mehr zu arbeiten" zieht nicht. Da kann dann der andere Elternteil vortragen, dass der unwillige Elternteil seine Obliegenheiten verletzt und das Einkommen auf eine Vollzeitstelle hoch zu rechnen ist.
      In unserem Fall hat damals die Gegenseite auch "rungejammert", dass mein Mann ja nicht Vollzeit arbeitet (er wollte ja auch seine Kinder betreuen) und wurde dann vom Ergänzungspfleger darauf hingewiesen, dass die KM des Kindes (die keine weiteren Kinder hat) auch nicht Vollzeit arbeitet und dann ggf. bei beiden Elternteilen Hinzurechnungen vorzunehmen wären.

      Gruß Tanja
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