Wechselmodell Steuerklasse 2

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    • Wechselmodell Steuerklasse 2

      Guten Morgen,
      vielleicht kann mir einer diese Frage beantworten.Ein Freund von mir hatte bis vor kurzem ein Wechselmodell für seine beiden Kinder (7 und 9 Jahre alt). Alles wurde außergerichtlich geregelt, es gab keine gegenseitigen Unterhaltszahlungen, obwohl das auch nicht ganz korrekt war, es bestand aber Einigkeit darüber. Nun hat das ältere Kind auf seinen Wunsch hin das Wechselmodell verlassen und wird auschließlich von der KM betreut, sie bekommt auch das Kindergeld für das ältere Kind. Die Kinder sind beide beim Vater gemeldet. Das jüngere Kind lebt weiterhin auf seinen Wunsch im Wechselmodell. Da die Kinder beim Vater gemeldet sind gehe ich davon aus das die KM die Steuerklasse 2 noch nicht nutzt bzw. beantragt hat, weil das nur geht wenn das Kind bei der KM gemeldet ist.
      Meine Frage: Kann der Vater, vorausgesetzt die Mutter hat die Steuerklasse 1, er bezieht das KG für das jüngere Kind, das jüngere Kind ist bei Ihm gemeldet und es wohnen keine weiteren Personen in seinem Haushalt die Steuerklasse 2 beantragen mit dem Argument er ist Alleinerziehend auf Basis des Wechselmodells des jüngeren Kindes? ?(
      Da theoretisch beide die Steuerklasse 2 beantragen könnten, sie aber nur einer bekommt, besteht dann ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem EX Partner? ?(

      Vielen Dank für Eure Antworten
      LG
      Theo
    • Hallo Theo,

      Meine Befassung mit dem Alleinerziehenden-FB und Wechselmodell ist schon etwas länger her.
      Ich würde es folgendermaßen versuchen: das Kind, welches im Wechselmodell lebt und beim Vater mit Hauptwohnsitz gemeldet ist - > Zuordnung beim Vater,
      Das andere nur noch bei der Mutter lebende Kind mit Hauptwohnsitz bei der Mutter ummelden - > Zuordnung bei der Mutter.
      Wieso sollte nur einer die Stkl. II bekommen können?
      Wenn doch alles bei den beiden friedlich abläuft, sollte auch dieses Thema vernünftig (und friedlich) zu lösen sein.

      Gruß Tanja
      edit: ich wusste, wir hatten das Thema schon mal: dort
    • Hallo Tanja,
      kurze Korrektur, der Vater erhält für das jüngere Kind im Wechselmodell nicht das Kindergeld sonst stimmt alles. Nach dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung(siehe unten) aufgrund der Alleinerziehung ist offensichtlich das Wechselmodell noch nicht wirklich mit berücksichtigt.Es wird abgefragt ob der, der den Entlastungsbetrag begehrt, das Kindergeld bezieht, ob das Kind im Haushalt des Vaters wohnt und ob weitere Erwachsene in diesem Haushalt leben.
      Alleinerziehend Antrag.jpg

      Die Hilfestellung zum Ausfüllen von Zeile 41-46 folgt hier:

      Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / Steuerklasse II (Zeile
      41 bis 46)
      Sind Sie alleinstehend und gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind,
      für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld
      haben, erhalten Sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in
      Höhe von 4.008 € im Kalenderjahr. Dieser erhöht sich für das zweite
      und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt
      lebt, um jeweils 240 € (Erhöhungsbetrag); der Erhöhungsbetrag wird
      als Freibetrag (ggf. für zwei Kalenderjahre, vgl. Zeilen 21 und 22 des
      Hauptvordrucks) berücksichtigt. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird
      stets angenommen, wenn das Kind / die Kinder in Ihrer Wohnung
      gemeldet ist / sind. Ist das Kind / Sind die Kinder auch noch bei einer
      anderen Person gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der die
      Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Des Weiteren
      darf keine Haushaltsgemeinschaft (gemeinsame Wirtschaftsführung) mit
      einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch
      auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben. Bei Verwitweten
      mit Steuerklasse III wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als
      Freibetrag berücksichtigt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
      Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag
      um ein Zwölftel. Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse II umgehend
      ändern zu lassen, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen für die
      Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfällt.



      TanjaW9 schrieb:

      Wenn doch alles bei den beiden friedlich abläuft, sollte auch dieses Thema vernünftig (und friedlich) zu lösen sein.
      Ja, na klar, das wäre der Weg es so zu probieren. Es geht mir aber erstmal um die steuerrechtliche Lage, wie und unter welchen Vorraussetzungen es anerkannt wird.
      Ich gehe davon aus, wenn der Vater im Antrag richtigerweise angibt, das er das Kindergeld nicht bezieht, was ihm ja zur Hälfte zusteht und immer nur an Vater oder Mutter ausgezahlt wird,wird der Antrag abgelehnt.Da müsste man gegebenenfalls noch ein Anschreiben dazu packen und die Situation erklären.
      Oder müsste sich mit der Mutter auseinandersetzen, das der Vater das KG bekommt und Ihr dann die Hälfte zurück zahlt. Dafür wird vermutlich die Friedlichkeit nicht ausreichen, aber probieren könnte man es. Sollte er das KG bekommen, sind alle Voraussetzung zum erhalt des Freibetrages erfüllt.
      Beim Wechselmodell können ja nicht beide Elternteile den Entlastungsbetrag voll nutzen, weil sie beide nur hälftig betreuen und nicht wirklich Alleinerziehend sind. Eigentlich müsste er jedem zur Hälfte zustehen, das ist aber offensichtlich nicht vorgesehen?!

      LG Theo
    • Hallo Theo,

      Anschreiben ist gut.
      Was das Finanzamt dann wie berücksichtigt, kann ich Dir nicht sagen.
      Es wäre hier einfach gut, wenn beide Eltern tatsächlich gemeinsam auftreten - dann gibt es viel mehr "Gestaltungsmöglichkeiten".

      Im Wechselmodell mit seinem Kind hat mein Mann das Kindergeld bezogen, den Alleinerziehenden-FB konnte er jedoch nicht beanspruchen, da ich bei ihm wohnte.
      Das Finanzamt wollte der KM auf ihren Antrag (Kind war sogar mit Hauptwohnsitz beim Vater gemeldet) hin den Alleinerziehenden-FB erst nicht gewähren.
      Nachdem mein Mann ein Schriftstück aufgesetzt hatte, dass das Kind im Rahmen des Wechselmodells betreut werde, er zwar das Kindergeld beziehe, aber keinen Alleinerziehenden-FB in Anspruch nehme, hat die KM den Betrag bekommen.

      Ob das nun so möglich und rechtlich richtig war, weiß ich nicht - Ergebnis zählt.
      Den FB bekam die KM allerdings auch nicht wirklich lange, da dann auch bald ein neuer LG einzog (das Ganze ist aber auch schon deutlich über 10 Jahre her, kann also sein, dass sich da rechtlich wieder etwas geändert hat).

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Ich habe noch was in einem Kommentar gefunden. Vermutlich darauf gestützt bekam die KM damals den FB.
    • TanjaW9 schrieb:

      Nachtrag: Ich habe noch was in einem Kommentar gefunden. Vermutlich darauf gestützt bekam die KM damals den FB.

      Krömker in: Herrmann/Heuer/Raupach zum 24b EStG schrieb:

      III. Konkurrenzklausel bei Mehrfachmeldung (Abs. 1 Satz 3)
      In Fällen der Mehrfachmeldung bei mehreren Berechtigten ist nach der Vorrangregel in Abs. 1 Satz 3 - wie in Fällen der Anspruchsberechtigung auf Zahlung des Kindergeldes - die Haushaltsaufnahme iSd. § 64 Abs. 2 Satz 1 (Obhutsprinzip) Anspruchsvoraussetzung und Konkurrenzlösung.
      Auf die Zahlung des Kindergeldes nach § 74 kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist demnach, bei wem das Kind bewusst in die Obhut der Familiengemeinschaft mit einem auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art aufgenommen wurde (vgl. BFH v. 23.4.2002 - IX R 101/00, BStBl. II 2003, 234; DA-FamEStG 63.2.2.2). Ist ein Kind bei beiden getrennt lebenden Eltern gemeldet und hält es sich in beiden Haushalten annähernd gleich lang auf, so können die Eltern bestimmen, wem der Freibetrag zustehen soll (BFH v. 8.4.2010 - III R 79/08, BStBl. II 2011, 30), es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der StKlasse II beim LStAbzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Einigen sich die Elternteile nicht, so steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
      Ergo: Einigung ist das anzusetzen, auf was sich die Elternteile geeinigt haben: Kind A beim Vater, Kind B bei der Mutter - das Leben könnte so einfach sein ;)

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,
      vielen Dank für die Info´s!Echt klasse! Habe aber noch etwas Verständnisprobleme ?(
      Wenn ich´s richtig verstanden, bekommt der Vater, wenn die Mutter zustimmt, den FB für das im Wechselmodell lebende jüngere, beim Vater gemeldete Kind.
      Gleichzeitig erhält die Mutter den FB weil die ältere Tochter bei Ihr im Haushalt lebt (Residenzmodell)
      Ergo: Es erhalten beide Elternteile den FB? Nur für unterschiedliche Kinder.

      Weil oben stand: "Einigen sich die Elternteile nicht, so steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird."
      Nach aktuellem Stand wird es wohl keine Einigung geben bzw. es scheitert an der psychischen Belastung die durch die Kommunikation zu diesem Thema mit der EX ausgelöst würde.

      Da kann man dann auch nicht wirklich helfen :/

      VG Theo