Unterhaltsüberprüfung mit Auskunftsverlangen

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhaltsüberprüfung mit Auskunftsverlangen

      Guten Abend,

      Die Kindesmutter selbst hat mich im Dezember 2021 aufgefordert ihr meine aktuellen Lohnabrechnungen der vergangenen 12 Monate (ab Dez. 2021 rückwirkend) zwecks Unterhaltsüberprüfung zu geben. Das Auskunftsverlangen zwecks der 2 Jahre ist gegeben.

      Nun habe ich im August 2022 von Ihrer Rain ein Schreiben bekommen, wo ich wieder aufgefordert wurde Lohnabrechnungen rückwirkend ab Juli 2022 zu schicken. Meine Frage dazu:

      Gilt das Auskunftsverlangen nun mit der Aufforderung der Kindesmutter ab Dez.2021 oder mit der Aufforderung der Rain ab Juli 2022?

      Vielen Dank schon mal für die Antworten und lieben Gruß
    • hallo,

      ich würde der Anwältin schreiben, dass ihre Mandantin im Dezember 2021 Auskunft gefordert hat, der du auch nachgekommen bist.
      Insofern kann erst zum Dezember 2023 Auskunft gefordert werden. Deshalb gehst du davon aus, dass sich die Bitte um Auskunft erledigt hast. Dies möge sie dir bitte bestätigen.

      Auskunft innerhalb von 2 Jahren kann nur gefordert werden, wenn du nicht in der Lage bist mindestunterhalt zu zahlen oder es der begründete Verdacht besteht, dass dein Einkommen signifikant gestiegen ist. Also 10% oder mehr.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo KaBuTiGa,


      das Auskunftsverlangen der Gegenseite hat üblicherweise zwei Abschnitte

      1. Auskunft erteilen über...
      - Einkommen
      - Steuererstattungen
      - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Land-, Forstwirtschaftlichen Betrieben (bei uns in den Bergen wichtig :-))
      - Vermietung, Verpachtung
      - Einkünfte aus Kapitalvermögen

      2. diese Auskünfte sind zu belegen mit folgenden Unterlagen...
      - Lohnnachweise
      - Steuererklärungen
      - GuV / Bilanz
      - Banknachweis Kapitalerträge, Steuererklärung

      Daher bitte überlegen, ob die Gegenseite das überhaupt vollständig gefordert hat und was Du geliefert hast. Wie Anna schreibt ist der Zeitpunkt Dezember 2021 für das Verlangen. Sofern da nicht vollständig geliefert wurde, geht sie nun zum RA. Verwunderlich ist, dass sie nur Lohnbescheinigungen haben wollte. Denn die Steuererstattung und das gesamte wirtschaftlich abgeschlossene Jahr gehören dazu.

      Bedenke auch, dass Du natürlich alle Deine Abzugspositionen gleich mit lieferst, sofern die das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen mindern. Was anerkannt wird findest Du in den Leitlinien des zuständigen OLG der Wohnsitzes der Kindsmutter.


      Grüsse
      Willy
    • hallo Willy,

      wenn die Mutter nur die Lohnzettel gefordert hat in ihrem auskunftsverlangen, dann war das ihre Entscheidung, diesem ist kabu vermutlich ja auch nachgekommen.
      Wenn sie jetzt innerhalb von 2 Jahren wieder Auskunft haben will, dann ist das nicht korrekt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo zusammen,

      gerne füttere ich Euch dann mal mit noch mehr Details.

      Ich zahle aktuell den Mindestunterhalt zu 100% der ersten Stufe. Mein Sohn ist 14 Jahre alt.

      Die KM hat im Dezember 2021 nur nach den Verdienstbescheinigungen verlangt, die ich ihr dann geschickt habe von den Monaten Nov.2021 bis rückwirkend Dez.2020 . Dazu habe ich ihr dazu auch gleich ne Berechnung geschrieben, wonach sich die Einstufung des Unterhalt einordnet gemäß den unterhaltsrichtlinien des zuständigen OLG. Demnach kann man mich nicht in die nächste Stufe bringen.

      Nun war lange Ruhe bis zu dem Schreiben der RAin vom Aug.2021. Inhaltlich ist das Schrieben wie man es kennt, also Auksunftverlangen über jegliches Einkommen jeder möglichen Tätigkeiten, Einkommensteuer , Schulden , Vermietungen etc. . Man möchte von mir aber die Gehaltsabrechnungen vom Juli 2022 bis einJahr rückwirkend haben, wo ich der Meinung bin, dass das Auskunftverlangen bereits mit der Aufforderung der Mutter aus Dez.2021 gilt.

      Das spielt für in soweit eine Rolle, da ich bis Okt.2021 noch etwas weniger verdient habe und seit Nov.2021 gute 300€ mehr verdiene. Wenn demnach also der Berechnungszeitraum aus dem Verlangen der Mutter gilt, bin ich unverändert der Stufe 1 zuzuordnen. Wenn der Berechnungszeitraum der RAi gilt, werde ich wohl in die nächste Stufe kommen.

      Ich habe der RAin erstmal geantwortet mit dem Hinweis, das ich bereits im Dez.2021 von der Mutter die Aufforderung hatte und habe aber trotzdem meine Belege aus dem Zeitraum Dez.2020 bis Nov.2021 geschickt und zusätzlich der Hinweis, dass daraus die Unterhaltsprüfung vorzunehmen ist.

      Wichtig wäre für mich zu wissen, aus welchen Auskunftsverlangen die Berechnung nun rechtlich korrekt ist und erfolgen kann.

      vielen Dank und viele Grüße
    • KaBuTiGa schrieb:

      Die KM hat im Dezember 2021 nur nach den Verdienstbescheinigungen verlangt, die ich ihr dann geschickt habe von den Monaten Nov.2021 bis rückwirkend Dez.2020 . Dazu habe ich ihr dazu auch gleich ne Berechnung geschrieben, wonach sich die Einstufung des Unterhalt einordnet gemäß den unterhaltsrichtlinien des zuständigen OLG. Demnach kann man mich nicht in die nächste Stufe bringen.
      Hallo KabuTiGa,

      das (blaue) verstehe ich nicht.
      Du bist nur noch einem Kind unterhaltspflichtig, insofern kann eine Hochstufung erfolgen.


      KaBuTiGa schrieb:



      Das spielt für in soweit eine Rolle, da ich bis Okt.2021 noch etwas weniger verdient habe und seit Nov.2021 gute 300€ mehr verdiene. Wenn demnach also der Berechnungszeitraum aus dem Verlangen der Mutter gilt, bin ich unverändert der Stufe 1 zuzuordnen. Wenn der Berechnungszeitraum der RAi gilt, werde ich wohl in die nächste Stufe kommen.
      ...

      Wichtig wäre für mich zu wissen, aus welchen Auskunftsverlangen die Berechnung nun rechtlich korrekt ist und erfolgen kann.
      1605(2) BGB.
      Wenn Du im öffentlichen Dienst bist, sollte es reichen, wenn der Anwalt eine Änderung des Tarifes in nicht unerheblicher Höhe oder das Erreichen der nächsten (Alters)Stufe vermutet/anführt
      300 Euro (Brutto?) sind ja auch nicht so wenig. Es sei denn, Du hattest vorher schon mehr als 3.000 Brutto.
      Auch, dass die Anwältin nun mehr fordert, ist m.M.n. okay. Oder hast Du eine Steuererstattung und ggf. Zinsen (Bausparer- für was anderes gab es ja seit längerem nichts mehr) bei der Anfrage der Mutter auch schon angegeben?
      Es kann nicht etwas der 2 Jahressperre unterliegen, was gar nicht vorher angefragt war.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen,

      TanjaW9 schrieb:


      KaBuTiGa schrieb:

      Die KM hat im Dezember 2021 nur nach den Verdienstbescheinigungen verlangt, die ich ihr dann geschickt habe von den Monaten Nov.2021 bis rückwirkend Dez.2020 . Dazu habe ich ihr dazu auch gleich ne Berechnung geschrieben, wonach sich die Einstufung des Unterhalt einordnet gemäß den unterhaltsrichtlinien des zuständigen OLG. Demnach kann man mich nicht in die nächste Stufe bringen.
      Hallo KabuTiGa,
      das (blaue) verstehe ich nicht.
      Du bist nur noch einem Kind unterhaltspflichtig, insofern kann eine Hochstufung erfolgen.
      Das war die Berechnung, die ich der KM geschickt habe:

      Zur Berechnung meines Einkommen und deren Einstufung zur Düsseldorfer Tabelle folgende Erklärung:
      Auf der Entgeltabrechnung ist die Jahressumme / Brutto angegeben. Daraus muss das Nettoeinkommen ermittelt werden indem die gesetzlichen Abzüge abgerechnet werden. In Zahlen bedeutet das:

      Bruttoeinkommen / Jahr: 34.356,30 €
      Summe aller gesetzl. Abzüge: - 12.079,32 €
      Nettoeinkommen / Jahr: 22.276,98 € --> Gesamteinkommen

      Zur Einstufung gemäß der geltenden Unterhaltsrichtlinien wird das durchschnittl. Monatseinkommen herangezogen. Demnach beträgt das durchschnittl. Nettoeinkommen im Monat 1856,42 €.
      Nach der geltenden Berechnung wird der Betrag aufgerundet auf 1857 €.

      Gemäß den aktuellen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind davon pauschal 5% berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, das entspricht gerundet 93 € (5% = 92,85 €).
      Für die sekundäre Altersvorsorge sind ebenso nach diesen Leitlinien pauschal 4% zu abzuziehen, das entspricht gerundet 75€ (4% = 74,28 €).

      Somit beträgt nach Abzug das bereinigte Nettoeinkommen 1689 €. Demnach ist mein Einkommen nach wie vor der 1. Stufe – Altersgruppe 12 – 17 Jahren zugeordnet.

      TanjaW9 schrieb:

      KaBuTiGa schrieb:

      Das spielt für in soweit eine Rolle, da ich bis Okt.2021 noch etwas weniger verdient habe und seit Nov.2021 gute 300€ mehr verdiene. Wenn demnach also der Berechnungszeitraum aus dem Verlangen der Mutter gilt, bin ich unverändert der Stufe 1 zuzuordnen. Wenn der Berechnungszeitraum der RAi gilt, werde ich wohl in die nächste Stufe kommen.
      1605(2) BGB.Wenn Du im öffentlichen Dienst bist, sollte es reichen, wenn der Anwalt eine Änderung des Tarifes in nicht unerheblicher Höhe oder das Erreichen der nächsten (Alters)Stufe vermutet/anführt
      300 Euro (Brutto?) sind ja auch nicht so wenig. Es sei denn, Du hattest vorher schon mehr als 3.000 Brutto.
      Auch, dass die Anwältin nun mehr fordert, ist m.M.n. okay. Oder hast Du eine Steuererstattung und ggf. Zinsen (Bausparer- für was anderes gab es ja seit längerem nichts mehr) bei der Anfrage der Mutter auch schon angegeben?
      Es kann nicht etwas der 2 Jahressperre unterliegen, was gar nicht vorher angefragt war.
      Das Auskunftsverlangen Rain kommt m.M.n nach daher, dass die letzte Unterhaltsüberprüfung einfach länger als 2 Jahre her sind bzw. die KM dann zur Ihrer Anwältin gegangen ist. Die 300€ mehr sind Netto und nein, kein öffentlicher Dienst. Ich bekomme seit Okt. 2021 mehr Lohn durch eine Veränderung meiner Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber. Zu der Frage: Hast Du eine Steuererstattung und ggf. Zinsen (Bausparer- für was anderes gab es ja seit längerem nichts mehr) bei der Anfrage der Mutter auch schon angegeben? --> Nein, da habe ich keine Angaben gegenüber der KM gemacht und eine Erstattung o.ä. habe ich nicht bekommen. Ich habe in meiner Antwort an die RAin dazu auch folgendes erklärt:

      Weitere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeiten, Nebeneinkommen, Wertpapiere, Aktien etc., Kapitalerträgen oder Vermietungen und Verpachtungen o.ä. bestehen nicht.


      Wenn ich für mich die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommen auf Grundlage der von der RAin geforderten Belege von 07/2022 bis ein Jahr rückwirkend mache, dann würde ich in die 2. Stufe – Altersgruppe 12 – 17 Jahren laut aktueller Düsseldorfer Tabelle kommen.
      Die RAin hat mir jetzt noch geantwortet: Es fehlen die Verdienstabrechnungen für Februar und Dezember 2021. Darüber hinaus hatten wir mit Schreiben vom .... um aktuelle Verdienstabrechnungen für den Zeitraum 08/2021 bis 07/2022 gebeten.

      Viele Grüße
      KaBuTiGa
    • Hallo KaBuTiGa,

      steht in den Leitlinien (des OLG des Kindes) tatsächlich

      KaBuTiGa schrieb:

      Für die sekundäre Altersvorsorge sind ebenso nach diesen Leitlinien pauschal 4% zu abzuziehen, das entspricht gerundet 75€ (4% = 74,28 €).
      Das würde mich schon wundern, da nur bei tatsächlicher Zahlung (Nachweis) bis zu 4% abzugsfähig sind.

      Auch meinen Hinweis zur Hochstufung wegen der Unterhaltspflicht für nur noch ein Kind, bist Du übergangen.
      Vielleicht ist die KM auch wegen Deiner Formulierung zum Anwalt.

      Der hatte auch Steuererklärung angefragt, oder?
      Und dazu hast Du in der Antwort an diesen auch nichts gesagt.
      Ich hatte Dich auch so verstanden, dass Du ab November mehr Geld bekamst, jetzt schreibst Du Oktober.

      Vermutlich wird der Anwalt gesehen haben, dass es eben ab einem bestimmten Monat mehr Geld war und Dich deswegen aufgefordert haben.
      Er könnte doch nun sogar gerichtlich vortragen, dass es mehr ist und dass deswegen die niedrigeren Werte nicht mehr anzusetzen sind.
      Dass Du keinen (einzigen) aktuellen Nachweis rausrückst, lässt doch erst den Verdacht aufkommen, dass Du was zu verbergen versuchst.

      Ich tippe mal darauf, dass der Anwalt nun entweder mit deutlich höheren Werten rechnet und nicht nachgewiesene Kosten (sagt das OLG des Kindes wirklich 5% WK pauschal?) nicht berücksichtigt, sowie Dich eine Stufe hochstuft oder ein Stufenverfahren vor Gericht gegen Dich führen wird.

      Na, warten wir mal ab ob der Anwalt sich zufrieden gibt.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      erstmal vielen Dank für die Mühe und Deine schnellen Antworten :-). Es soll meinerseits nichts plump rüber kommen wie es vielleicht scheint.

      Der hatte auch Steuererklärung angefragt, oder? --> Richtig, wurde von der Rain auch angefragt. Habe aber keine Steuererklärung und auch keine Erstattung daraus. Dies habe ich der RAin so auch erklärt.

      Ich hatte Dich auch so verstanden, dass Du ab November mehr Geld bekamst, jetzt schreibst Du Oktober. --> Ja, richtig ist ab November. Mein Fehler, sorry. Grundsätzlich kannst Du mein Einkommen so sehen: Bis einschließlich Okt. 2021 2000€/Netto, ab Nov. 2021 sind 2300€/Netto.

      Vermutlich wird der Anwalt gesehen haben, dass es eben ab einem bestimmten Monat mehr Geld war und Dich deswegen aufgefordert haben. --> Stimme ich Dir zu. Und nein, ich möchte nichts verbergen und habe der RAin auch für 12 Monate meine Gehaltsbescheinigungen geschickt. Eben halt erstmal nur die Belege ab Dez. 2021 dann rückwirkend für ein Jahr.

      Ich tippe mal darauf, dass der Anwalt nun entweder mit deutlich höheren Werten rechnet und nicht nachgewiesene Kosten (sagt das OLG des Kindes wirklich 5% WK pauschal?) nicht berücksichtigt, sowie Dich eine Stufe hochstuft oder ein Stufenverfahren vor Gericht gegen Dich führen wird. --> Davon gehe ich auch aus, dass von der Gegenseite mit deutlich höheren Werten gerechnet wird. Daher ist für mich ja die Frage entstanden, aus welchen Auskunftsverlangen (entweder KM oder RAin) der Berechnungszeitraum wirklich gilt.
      Und in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG stehen 5%, hier nochmal genaue der Wortlaut:

      Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5,00 Prozent des Nettoeinkommens (Ziffer 10.1) angesetzt werden

      (Quelle: Punkt 10.2.1 - Unterhaltsrechtliche_Leitlinien_der_Familiensenate_des_Oberlandesgerichts_Braunschweig.pdf)

      Ob es auf ein Verfahren hinaus läuft möchte ich auch erstmal abwarten. Denn wenn es wirklich so sein sollte, dass mit den höheren Werten gerechnet werden muss, dann gilt nun mal die höhere Stufe.

      Viele liebe Grüße
      KaBuTiGa
    • Hallo KaBuTiGa,

      vermeide unnötige (Gerichts)Kosten.
      Ich könnte mir vorstellen, dass die Gegenseite (wegen des höheren Einkommens ab Nov) gute Karten für einen höheren Unterhaltsanspruch ab Dezember (Aufforderung von der KM an Dich) hat. Wenn die erstmal eine Gerichtsantrag anhängig machen, ist es zwangsläufig mit Kosten verbunden.

      Du hast der Gegenseite auch hoffentlich Deine Nachweise für die Altersvorsorge schon mitgeschickt?
      Und worauf ich die ganze Zeit (auch) hinauswollte:

      Leitlinie OLG Braunschweig für 2022 schrieb:

      11.2
      Die Tabellensätze erfassen den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten ohne Rücksicht auf deren Rang Unterhalt zu gewähren hat; sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann dies unter Umständen die “Höher- oder Herabstufung“ der Einkommensgruppe rechtfertigen.
      Also im schlimmsten Fall Stufe 3 (nach neuem Einkommen).

      Ansonsten alles okay, denk ich ^^ .
      Gruß Tanja
    • Hallo @KaBuTiGa,

      zunächst mal teile ich die Auffassung von @TanjaW9.
      Hinzufügen möchte ich hierzu:

      TanjaW9 schrieb:

      vermeide unnötige (Gerichts)Kosten.
      das bei Gerichtsanhängigkeit mit ziemlicher Sicherheit noch Anwaltskosten der Gegenseite von Dir zu tragen sind/ wären, da Du schließlich durch Dein Verhalten Auslöser des Prozesses bist (gewesen bist/ wärest)... Die eigenen Anwaltskosten ja sowieso ...

      KaBuTiGa schrieb:

      Ob es auf ein Verfahren hinaus läuft möchte ich erstmal abwarten[...]
      Hier solltest Du zumindest wachsam sein: allein das verletzten von Fristen (zB. (Nicht-)Vorlegen von gerechtfertigt angeforderten Einkommensunterlagen) kann eine (Stufen-)klage auslösen...

      KaBuTiGa schrieb:

      Die Kindesmutter selbst hat mich im Dezember 2021 aufgefordert ihr meine aktuellen Lohnabrechnungen der vergangenen 12 Monate (ab Dez. 2021 rückwirkend) zwecks Unterhaltsüberprüfung zu geben. Das Auskunftsverlangen zwecks der 2 Jahre ist gegeben.
      Aus Deiner Novemberabrechnung geht hervor, dass Du 300,. € mehr verdienst... Das erlaubt der RAin der KM davon auszugehen, dass Du auch zukünftig diese Summe monatl. mehr an Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit hast...; das erlaubt ihr dann in Folge auch, diesen Mehrverdienst in Ihrer Berechnung anzusetzen.
      Davon ausgehend, dass Du durch den Mehrverdienst in die nächsthöhere Einkommensgruppe der DT springst und weiter davon ausgehend, dass Du nur einer Person zu Unterhalt verpflichtet bist, würde eine weitere(!) Hochstufung um eine Einkommensgruppe in der DT in Betracht kommen...
      Also wie @TanjaW9 schon prophezeit hat: Stufe 3...

      Im Übrigen: auch RA lesen hin und wieder Zeitung oder sind auf Grund anderer Quellen darüber informiert, wenn ggf Tariferhöhungen greifen oder anstehen... ;ö)
      Das eventuelle Nachreichen von Entgeltbescheinigungen könnte Dich auch entlasten, dass mußt Du aber selbest rechn. prüfen...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()