Finanzierung Studium ab 18

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    • Finanzierung Studium ab 18

      Hallo,

      Herbszeit ist Ausbildungszeit - und so wird auch mein Sohn (19) in zwei Wochen zu den Erstsemestern zählen.
      Leider hat er sich einen finanziell nicht ganz günstigen Studienort ausgesucht und nun beträgt die Kaltmiete für seine Studentenbude monatlich 550 Euro.
      Hinzukommen dann noch die Alltagskosten sowie natürlich die Studiengebühren.

      Der Anwalt meines Mannes vertritt die Auffassung, dass die monatlichen Kosten für den Filius 50/50 auf uns Eltern aufgeteilt werden.

      Meine Information ist, dass die Zahlungen immer anteilig nach Gehalt der Eltern errechnet werden.

      Habt ihr hierzu Infos?

      Viele Grüße
      Anna
    • hallo,

      Junior hat Anspruch auf 860€ abzüglich volles Kindergeld und vorrangig zu beantragendes Bafög.
      Dann wird der haftungsanteil anhand der Einkommen der Eltern berechnet.
      Wenn Junior 18 ist muss er dies anfordern und nicht der Vater. Ebenso muss er seine Bedürftigkeit darlegen und dir die Unterlagen des Vaters vorlegen und diesem deine.

      ist Junior 18 kann der Vater gar nichts fordern.





      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • So ist es.
      Zunächst muss er Bafög beantragen.
      Den Bescheid muss er euch zukommen lassen. Außerdem die Einkommensunterlagen des jeweiligen anderen Elternteils.
      Sodann wird anteilig nach Einkommen der Rest aufgeteilt:
      Unterhalt = Anteil (860 - KG - Bafög)

      Es zählt das bereinigte Nettoeinkommen. Hiervon werden zunächst 1400 € Selbstbehalt abgezogen.
      Aus diesen beiden Werten wird dann der jeweilige prozentuale Anteil berechnet.

      Bafög-Berechnung des Amtes immer kontrollieren, da werden nach meiner Erfahrung oft Fehler gemacht.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Anna,

      der Bedarf des Studierenden kann erhöht werden, wenn nachgewiesen ist, dass es tatsächlich keine günstigere Bleibe gibt.
      Wenn Du das nicht mittragen willst, müsstest Du ggf. kurz im Internet recherchieren, ob es billigere Unterkünfte gibt.
      Es ist dem Studenten auch ein WG-Zimmer zuzumuten!
      In den 860 sind 375 Mietanteil enthalten.
      Wenn Du also die übersteigenden 175 mittragen musst oder möchtest, kannst Du überlegen, zu welchem Teil.
      Normal wäre nach Quote, da ggf. Mehrbedarf.
      Und für Mehrbedarf ist natürlich nur Geld übrig, wenn nach Abzug des angemessenen SB und des Unterhalts(Anteils für den Studenten) noch Geld übrig ist.

      Gruß Tanja

      P.S. 550 ist tatsächlich ne Menge Geld, ggf. muss der Studierende auch etwas Fahrweg in Kauf nehmen wenn es etwas weiter weg günstigere Wohnmöglichkeiten gibt.
    • Hallo in die Runde,

      ich habe folgende Formel gefunden, nach der man den "Haftungsanteil" selbst berechnen kann:

      (Euro an Unterhalsanspruch X Euro Einkommen Elternteil) / Euro Gesamteinkommen beider Elternteile

      Kann mit jemand sagen, ob hier als Einkommen das "bereinigte Nettoeinkommen" gemeint ist?
      Wenn ja, wo steht das? Ich habe schon gesucht, aber keine nähere Bezeichnung zu dem Einkommen gefunden.

      Viele Grüße
      Christiane
    • Hallo,

      Anna71 schrieb:

      Der Anwalt meines Mannes vertritt die Auffassung, dass die monatlichen Kosten für den Filius 50/50 auf uns Eltern aufgeteilt werden.
      vorrausgesetzt, beide Elternteile haben das gleiche monatl. Einkommen, mag der RA rechthaben.
      Ansonsten gilt - wie hier schon mehrfach geschrieben - Quotelung nach (bereinigtem) Einkommen und nach Abzug des Selbstbehaltes...
      Liegen überhaupt Einkommensnachweise der beiden ET vor?
      Der Anwalt Deines Mannes hat Dich angeschrieben? In wessen Auftrag handelt(e) dieser Anwalt?
      Wurde eine Bevollmächtigung angezeigt und nachgewiesen?
      Ab Volljährigkeit des Kindes können Unterhaltsansprüche nur noch durch das (vollj.) Kind selbst geltend gemacht werden...; nachweislich eines belegten Ausbildungsnachweises (hier Immatrikulationsnachweis, den man sich übrigen für jedes neue Semester vorlegen lassen sollte).
      Liegt der Mietvertrag in Kopie vor? Was sagt der örtl. Mietspiegel am zukünftigen Wohnort respektive Studienort des Kindes

      Falls der Anwalt im Auftrag des KV handelt (und Unterhaltsforderungen formuliert hat), solltest Du dem kurz und knapp und DEUTLICH darauf hinweisen, dass er nicht berechtigt ist, im Namen des KV für den volljährigen Sohn Unterhaltsforderungen zu stellen.

      Lass Dich von dem (gegn.) Anwalt nicht ins Bockshorn jagen.
      PS. Bestehen keine Kontakte zum Kind oder warum direkt über den Anwalt?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift