Schenkungsrückforderung

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    • Schenkungsrückforderung

      Status:seit 6 Monaten geschieden mit der EX noch unter einem Dach.

      Hello an alle,
      nun will ich nochmal meinThema Schenkungsrückforderung angehen. Es wird von meinen EX-Schwiegereltern eine höhere Summe zurückverlangt, die zum Kauf unseres Hauses vor 17 Jahren geschenkt wurde.Es existieren keine schriftlichen Verträge zur Übertragung des Betrages, er wurde zum Hauskauf uns beiden gegeben/geschenkt.(Überweisung auf mein Konto).Die Geldgeberin war die bereits vor Jahren verstorbene Mutter des Schwiegervaters.Es wurde seitens des Schwiegervaters ein mündlicher Darlehensvertrag behauptet und eingeklagt.In der ersten Instanz (LG) wurde die Klage abgewiesen mit einer exotischen Begründung von Sittwidrigkeit.Beim OLG wurde die Zahlung als Schenkung eingestuft mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, diese Aufgrund "Wegfall der Geschäftsgrundlage" zurück zu verlangen.Allerdings mit dem Hinweis das sich der Zweck der Schenkung Aufgrund der langen Ehezeit, (17-20 Jahre, Trennungszeitpunkt oder Rechtskraft der Scheidung) zumindest teilweise erfüllt hat und deshalb nicht mehr alles zurück gefordert werden kann.Zur Schenkungsrückforderung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde von der Gegenseite auch noch nicht vorgetragen, das Verfahren ruht derzeit. Es ruht weil noch nicht feststeht wer das Haus übernimmt und an dieser Frage dann auch eine Schenkungsrückforderung der Höhe nach bemessen werden könnte.Sollte es irgenwann zur Bezifferung der Höhe der Rückzahlung kommen, werden auch Rückwirkend ab Rechthängigkeit nicht unerhebliche Prozesszinsen fällig.In einem gelesenen Urteil wird die Zweckerreichung mit der Ehedauer und der nach Trennung/Scheidung noch zu erwartenden Lebensdauer berechnet und ins Verhältnis gesetzt.Sollte meine EX das Haus übernehmen hat die Schenkung(Ihre Hälfte)ja eigentlich den weiterhin den Zweck erfüllt.Esist schwierig.Die Teilungsversteigerung läuft aktuell, dauert aber noch an, könnte aber auch wieder ausgesetzt werden, sie war das letzte Mittel der Wahl.Ich und die EX wollen das Haus gerne beide übernehmen können uns aber nicht einigen.
      Mich interessieren vor allem drei Konstellationen und wie diese sich auf die Rückforderungsansprüche auswirken.

      1. Ich übernehme das Haus
      2. Sie übernimmt das Haus
      3. Haus wir verkauft/versteigert an dritte.

      Hat jemand Erfahrung mit diesem Thema oder selbst eine ähnliche Konstellation?
      Wie seht ihr die Sache? Welcher Weg wäre der günstigste und richtige? ?(

      Danke für Eure Rückmeldungen
      VG
      Theo
    • Hallo Theo,
      ich habe zu der Problematik wenig Erfahrung.
      Leider sind aber deine Angaben auch etwas ungenau: "höhere Summe zurückverlangt", "nicht unerhebliche Prozesszinsen", "könnte aber auch wieder ausgesetzt werden".

      Insbesondere die Höhe der Schenkung ist von erheblicher Bedeutung.

      Mein Kenntnisstand ist folgender:
      Wenn deine Frau nach der behaupteten Schenkung ca. 20 Jahre in dem Haus gewohnt hat oder noch wohnt, kann der Zweck der Schenkung bereits erfüllt sein. Das hängt dann wesentlich von der Höhe der Schenkung ab.

      Was sagt dein Anwalt zu dem ruhenden Verfahren? Er hat umfassende Informationen zu deiner Situation und kann sicher bessere Prognosen zum Verfahren abgeben als wir als Laien mit unvollständigen Informationen.
      Ich kann verstehen, dass du im Forum vielleicht nichts Genaueres mitteilen möchtest, aber dadurch wirst du vermutlich hier keine hilfreichen Tipps bekommen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Guten Morgen Villa,
      danke für deine Antwort.

      Villa schrieb:

      "höhere Summe zurückverlangt
      Guten Morgen Villa,ja, ich möchte hier keine genauen Summen nennen. Sagen wir einfach mal 100.000€

      Villa schrieb:

      nicht unerhebliche Prozesszinsen
      Die Prozesszinsen belaufen sich auf 0,5% über dem Basiszinssatz (Basiszinssatz -0,5%), also auf ca. 4,5% von 100.000€ ab Rechtshängigkeit. Das bedeutet, wenn die Rechtshängigkeit schon 2 Jahre zurück liegt, und ein Urteil zur Rückzahlung von beispielsweise 50.000€ kommt, dann müssten bereits (50.000x 0.045= 2250€ x 2 Jahre= 4500€), 4500€ Prozesszinsen gezahlt werden. Und bei einem ruhenden Verfahren läuft das jeden Tag weiter.....

      Villa schrieb:

      könnte aber auch wieder ausgesetzt werden".
      Das soll andeuten das ich die Teilungsversteigerung beantragt habe und jederzeit die Möglichkeit habe, diese wieder Auszusetzen um eine andere Lösung zu finden, die ich aber nicht sehe.(theoretisch)

      Villa schrieb:

      Insbesondere die Höhe der Schenkung ist von erheblicher Bedeutung.
      Vielleicht ist das ein neuer Gedankenanstoß, das ist nach meinen Recherchen nicht der Knackpunkt, hast du hier persönliche Erfahrung oder kannst du mir einen Hinweis zum nachlesen geben?
      Wenn die Schenkung, in meinem Vermögen heute nicht mehr vorhanden wäre, müsste ich auch nichts zurück zahlen, das stimmt.Insoweit ist die Höhe der Schenkung bedingt relevant. Die Schenkung ist aber noch da, auch in der Höhe die zurück gefordert wird, dann kann dieser Punkt unberücksichtigt bleiben. Bei einer langen Ehezeit wird vermutlich anteilmäßig die Schenkung zurück gefordert werden können,so haben es die Richter am OLG angedeutet.Um Urteil BGH steht das die Schenkung(z.B. eines Hauses) der Schwiegereltern grundsätzlich in dem Glauben gemacht wird, das die Ehe ein Leben lang Bestand hat und das geschenkte dem eigenen Kind dauerhaft zu Gute kommt. Deshalb wird die Ehezeit, von der Lebenserwartung vom Zeitpunkt der Schenkung abgezogen und in eine Quotierung gebracht um den Rückzahlungsanspruch zu berechnen.Andere haben Entschieden das sich nach 10 bzw. 20 Jahren der Zweck vollständig erfüllt hat (OLG) der BGH wiederspricht dem aber, letztendlich ist es eine Einzelfallentscheidung.

      Villa schrieb:

      Was sagt dein Anwalt zu dem ruhenden Verfahren?
      Er hat bestätigt, dass ich bei einer Verpflichtung zur Teilrückzahlung, auf diesen Betrag Prozesszinsen zahlen muss.Zur Frage,Rückzahlung ja/nein, bzw. wieviel, kann er keine genaue Auskunft geben. Das ein Teil gezahlt werden muss, ist relativ wahrscheinlich, die Höhe des vorzunehmenden Abschlags aufgrund Zweckereichung ist schwierig vorauszusagen. Die Empfehlung ist, erst die Frage "Wer übernimmt die Immobilie"zu Klären, dann Zugewinn und dann erst die Schenkungsrückforderung weiter zu klären. Also gibt es einen Zusammenhang zwischen diesen Dingen, die ich noch nicht ganz verstehe.

      Hallo Tanja: meine Beratung für 2022 habe ich schon verbraucht (Bin Mitglied im ISUV)

      Ich bin etwas verwundert das dieses Thema so wenig verbreitet ist? Das gibt es doch bestimmt oft?

      VG
      Theo
    • Hallo Theo,

      bei der vergünstigten Kurzrechtsberatung gibt es meines Wissen nach keine Beschränkung, oder hat sich das geändert @Villa?

      Du kannst sonst noch die schriftliche kostenlose Auskunft in Anspruch nehmen.

      Ich glaube übrigens nicht, dass das Thema so häufig ist.
      Schenkung ja, aber nicht in solchen Größenordnungen (bei bestimmten Klientel würde sicherlich schon vorher dann ein entsprechender Vertrag aufgesetzt....).

      Gruß Tanja
    • Hallo Theo,
      wenn du möchtest, ruf' in der ISUV-Geschäftsstelle in Nürnberg an und frag', ob Freitag vormittag der Justiziar dort anwesend sein wird.
      Falls ja, verabrede einen Anruf für diese Zeit und ein Gespräch mit ihm. Er ist ein sehr guten Fachanwalt für Familienrecht.
      Ich fürchte, die Antwort könnte lauten: "Auf hoher See und vor Gericht..." (ähnlich, wie es wohl dein Anwalt ausgedrückt hat). In der vorliegenden Sache haben Gerichte einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum.
      Wenn du magst, kannst du mir den Namen deines Anwalts in einer PN mitteilen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • TanjaW9 schrieb:

      bei der vergünstigten Kurzrechtsberatung gibt es meines Wissen nach keine Beschränkung, oder hat sich das geändert @Villa?
      Hallo Tanja, ja vielleicht mach ich das nochmal eine Kurzberatung....allerdings ist das Thema in30 min schwer zu erörtern. Es sei denn,man hat einen Anwalt/Anwältin der schon Erfahrung mit solchen "seltenen" Verfahren hat und man Ihm im Vorfeld Akteneinsicht zusendet, dann läuft das auch nicht mehr mit Kurzberatung. Ich bin auch schon 3x, auch selbst verschuldet, in die Kostenfalle der ISUV Anwälte geraten und hab dann letztendlich für die vermeindliche Kurzberatung bis zu 250€ gezahlt. Ich hatte zwar den Berechtigungsschein im Vorfeld mit Unterlagen zum Anwalt per email gesendet, mit der bitte zur Abrechnung über Kurzrechtsberatung.Es steht aber dick und fett auf dem Berechtigungsschein, das man den Schein VOR dem Gespräch abgeben soll und die 30€ direkt in Bar entrichten muss.In und Vor den Gesprächen war ich aber immer so auf das Thema fokusiert, das ich es nicht nochmal angesprochen habe. Die Rechnungen kamen dann Zeitverzögert, teilweise erst nach 1,5 Jahren. Das ist eine Masche der Anwälte, die haben auch keine Lust für 30min "nur 30€" zu bekommen.Sorry, aber das war mein Eindruck. Ich habe das auch direkt angesprochen, es war aber keine Einsicht vorhanden.

      TanjaW9 schrieb:

      Du kannst sonst noch die schriftliche kostenlose Auskunft in Anspruch nehmen.
      Hatte ich schon für 22

      TanjaW9 schrieb:

      Ich glaube übrigens nicht, dass das Thema so häufig ist.
      Schenkung ja, aber nicht in solchen Größenordnungen (bei bestimmten Klientel würde sicherlich schon vorher dann ein entsprechender Vertrag aufgesetzt....).
      Ja, glaube ich mittlerweile auch.

      Villa schrieb:

      verabrede einen Anruf für diese Zeit und ein Gespräch mit ihm.
      Danke für den Tipp, sobald es rein passt gehe ich das an.

      Villa schrieb:

      In der vorliegenden Sache haben Gerichte einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum.
      Eigentlich gibt es relativ gute Urteile vom BGH, allerdings ist der Bezug zu meinem Verfahren relativ schwierig.Ich kann ja bei Gelegenheit mal die relevanten Urteile verlinken.
    • Guten Morgen,
      ich bin echt etwas verzweifelt, war so schön ruhig die letzten Wochen:-)Es geht schon wieder los ..........Das Herzrasen, wenn ein Email oder Brief in dieser Sache kommt hab ich nicht vermisst.
      Ich weiß, das ihr keinen Anwalt ersetzen könnt, trotzdem helft ihr mir doch immer sehr um einen besseren Überblick aufs ganze zu bekommen. Ich versuch mal meine Situation in der Kurzform zu erläutern. Thema Zugewinn und Schenkungsrückforderung.

      Zur Erinnerung, die Schenkungsrückforderung meines EX- Schwiegervaters ruht beim OLG. Dort wurde im beiderseitigen Einvernehmen das Verfahren ruhend gestellt, da erst die Situation(wer übernimmt das Haus) geklärt werden sollte. Dies ist bisher noch nicht geschehen.Ursprünglich verlangte der EX Schw. ein behauptetes Darlehen zurück. Das OLG hat aber bereits ausgeführt das es sich um kein Darlehen, sondern um eine Schenkung handelt die er dennoch teilweise zurück fordern könnte(§ 313 BGB). Die Höhe der Rückforderung hängt allerdings vom Verbleib der Immobilie ab.Sollte das Haus von meiner EX übernommen werden hätte sich ja der Zweck der Schenkung weiterhin erfüllt. Wenn es verkauft wird oder ich es übernehme es, ist der Zweck nicht erfüllt. Außerdem ist aufgrund der langen Ehezeit ein Abschlag vorzunehmen, Abschmelzung der Schenkung.

      ein ähnliches Urteil ist dies, allerdings bei einer Kurzzeitehe.

      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…ktuell&nr=96670&linked=pm
      Mein Anwalt hat mir eine Reihenfolge zur Klärung mitgegeben. Als erstes zu klären, wer übernimmt das Haus? Danach den Zugewinn und dann die Schenkungsrückforderung.


      Jetzt ist es so, das aktuell der Zugewinn eingefordert wird, obwohl weder die Übernahme vom Haus noch die Schenkungsrückforderung geklärt ist. In der Zugewinnforderung ist die Schenkung(urspr. behauptetes Darlehen), die beim OLG anhängig ist nun offensichtlich als Vermögen/Schenkung meiner EX im Zugwinn aufgeführt und verechnet worden. Eigentlich hat der generische Anwalt die ganze Zeit davon gesprochen das es keinen Zugewinn gibt, nur das Haus das beiden hälftig gehört. Also keiner einer Ausgleich zu leisten hat.


      Jetzt stellt sich die Frage, ob das OLG Verfahren nicht erst fertig geführt werden sollte?Damit man eine Basis für den Zugewinn hat.Das OLG hatte dringend angeraten eine Gesamtlösung zu finden.

      Ich habe zu diesem Thema natürlich eine Einschätzung von meinem Anwalt eingefordert, wäre aber froh über Tipps und Anregungen von Euch. Mein Problem ist auch, das ich leider in der Familienrechtlichen Angelegenheit einen anderen Anwalt habe als in der zivilrechtlichen Schenkungsrückforderungsgeschichte.

      Es fällt mir schwer in dieser Sache einen klaren Gedanken zu fassen. Ich habe auch irgendwo gelesen, das die Richter, z.B. vom Familiengericht ein Urteil vom OLG in einer anderen Sache (Schenkungsrückforderung) nicht berücksichtigen müssen.Das heißt ja, das das Familiengericht die Zahlung um die es beim OLG geht, im Zugewinnverfahren vielleicht völlig anders einstuft.Dann muss ich ja aufpassen das ich nicht zweimal belastet werde?



      Ich bin etwas überfordert mit der Sachlage.

      VG

      Theo
    • hallo,

      bei dem Zugewinn ist logischerweise auch das Haus zu berücksichtigen.
      Wie sieht es eigentlich aus, willst du es? Will es die ex? Soll es verkauft werden?
      auf jeden Fall würde ich erklären, dass eine Schätzung vorgenommen werden soll.
      Desweiteren dass die Schenkung nur anteilig zu berücksichtigen ist, s. OLG-verfahren und deshalb nicht in das anfangsvermögen einzurechnen sei. Und diese eher als zurückzugebender Betrag zu sehen sei. Deshalb vom Verkaufserlös vor Verteilung an euch beide abzuziehen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Theo,
      kannst du hier die Zugewinnausgleichs-Berechnung des Gegenanwalts hier anonymisiert einstellen?
      Kann dein Schwiegervater die Schenkung nachweisen oder stimmt seine Behauptung?
      Wie lange ist die Schenkung her und ist das Geld für das Haus verwendet worden?

      Hat dein Anwalt dir schon geraten, einen Antrag auf Abtrennung des Zugewinnausgleichs zu stellen, damit dieser unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren geklärt und durchgeführt werden kann?

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Guten Morgen,

      AnnaSophie schrieb:

      Wie sieht es eigentlich aus, willst du es? Will es die ex? Soll es verkauft werden?
      Wir wollen es beide.Einem Verkauf hätte ich dennoch zugestimmt, sie nicht.Das Problem ist vermutlich auch, das es keiner dem anderen gönnt.Unauflösbare Situation, deshalb hab ich die Teilungsversteigerung eingereicht.Mein jüngerer Sohn, der von der Mutter betreut wird bekommt jetzt natürlich eingetrichtert das der Papa das Haus versteigern will und Ihm die "Existensgrundlage" entzieht.Sie hat ihn sogar, nach einreichen der Teilungsversteigerung erstmalig zum Psychologen geschleppt um mit Argumenten einer droheneden Depression des Kindes die Versteigerung abzuwenden, nach gefühlten 10 Schriftsätzen ist sie damit gescheitert.Mein Sohn ist 16, ich würde gerne mal mit Ihm darüber reden, aber er blockt ab und ich akzeptiere das.Ich muss es akzeptieren.
      Die 2 Kinder waren zum Zeitpunkt der Trennung 13 und 16 Jahre alt (heute 16 und 19), wäre ein Partner nach der Trennung ausgezogen hätte er für 2 Kinder den vollen Unterhalt zahlen müssen + event.Trennungsunterhalt und der weichende Partner hätte vermutlich eine Entfremdung zu seinen Kindern erleben müssen.Ich glaube, wenn Kinder zu beiden Elternteilen eine gute emotionale Bindung haben werden sie sich in der Regel für den Elternteil entscheiden der im Elternhaus verbleibt.Es geht natürlich alles zu Lasten der Kinder, leider.Ich denke das waren die ursprünglichen Gründe, die Wohnsituation nicht zu verändern.Deshalb sind wir jetzt nach über drei Jahren Trennung immer noch unter einem Dach.....:-(


      Villa schrieb:

      Kann dein Schwiegervater die Schenkung nachweisen oder stimmt seine Behauptung?
      Der Schwiegervater hat ein Darlehen behauptet, keine Schenkung.Eine Schenkung, nur an sein Kind kann er nicht nachweisen und war auch nicht so, er macht die Rückforderung auch nur als Erbe geltend, der eigentliche Schenker ist schon verstorben und hat die Rückforderungsrechte an den Schwiegervater vererbt. Das LG, hat seine Klage auf Darlehensrückforderung mit der Begründung " wenn es denn überhaupt ein Darlehen gegeben hätte,wäre es Sittenwidrig gewesen" abgewiesen.In der nächsten Instanz merkten die Richter des OLG an, das es sich um eine Schwiegerelternschenkung handelt die Aufgrund des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die Trennung"teilweise zurück verlangt werden kann. Weil die Absicht des Schenkers war, die Immobilie würde dem beschenkten Kind, ein Leben lang zu Gute kommen.Wenn das Haus jetzt von mir übernommen oder verkauft wird, ist der Zweck für Ihre Hälfte der Schenkung weggefallen und damit die Geschäftsgrundlage auch.

      Das Verfahren ruht derzeit beim OLG, weil von der Klärung der Frage "wer übernimmt die Immobilie" abhängt, ob der Zweck der Schenkung überhaupt weg gefallen ist.Die Höhe der Rückforderung wird wegen teilweiser Zweckereichung(lange Ehezeit)Abschlägen unterliegen. Der BGB hat hier auf individuelle Entscheidungen gesetzt und zieht für die Berechnung der Zweckereichung der Schenkung die Sterbetafeln heran.Deshalb schaut man wie lang man von dem Geschenk den Nutzen gezogen hat, im Verhältnis zur Ehe und Lebenszeit. Für ein behauptetes Darlehen gibt es keine Beweise. In diesen Fällen wird es von den Gerichten als Schwiegerelternschenkung für beide Ehepartner eingestuft. Mit der Veränderung im Gesetz seit 2010 wurde sichergestellt, das die Schenkungen von Schwiegereltern an Kind und Schwiegerkind im Zugewinn zwischen den Eheleuten direkt keine Berücksichtigung finden, die Schwiegereltern dafür aber die Möglichkeit bekommen die Schenkung direkt, losgelöst von der Scheidung, von dem Schwiegerkind zurück forden können.So hab ich es jedenfalls verstanden.Rein finanziell sollen sich die Schwiegereltern damit besser stellen, weil sie von dem Schwiegerkind, zumindest bei Kurzehen die komplette Schenkung erfolgreich zurück verlangen können. Im Gegensatz zur Zeit vor 2010, da wurde die Schenkung im Zugewinn zwischen den Eheleuten berücksichtigt und so musste das Schwiegerkind nur noch die Hälfte der Schenkung an den Ehepartner ausgleichen.(Da hatten die Schwiegereltern nichts mitzureden)

      AnnaSophie schrieb:

      auf jeden Fall würde ich erklären, dass eine Schätzung vorgenommen werden soll.
      Die Schätzung wird im Rahmen der Teilungsversteigerung vollzogen, steht demnächst an.

      AnnaSophie schrieb:

      Desweiteren dass die Schenkung nur anteilig zu berücksichtigen ist, s. OLG-verfahren und deshalb nicht in das anfangsvermögen einzurechnen sei.
      Das OLG kann nicht entscheiden, da der Zweck der Schenkung noch nicht wirklich weggefallen ist, weil das beschenkte Kind ja noch das Geschenk nutzt und somit die Geschäftsgrundlage noch da ist. Hätte das OLG zum Beispiel entschieden das ich noch 40.000€ Schenkung an den Schwiegervater zahlen muss, könnte ich mir diese natürlich im Zugewinn/ Endvermögen als Schulden einstellen. Ich vermute Im Anfangsvermögen (war ja Schenkung an uns beide)kann ich mir dann auch die Differenz Zwischen der zurückzuzahlenden Summe 40.000 und der tatsächlichen Schenkunshöhe von z.B 60.000€ einstellen.Das wären dann 20.000€ Schenkung nur an mich, ob die indexiert werden weiß ich nicht.

      Villa schrieb:

      Wie lange ist die Schenkung her und ist das Geld für das Haus verwendet worden?
      Die Schenkung ist von 2005.Es wurde nachweislich für das Haus verwendet.

      Villa schrieb:

      kannst du hier die Zugewinnausgleichs-Berechnung des Gegenanwalts hier anonymisiert einstellen?
      die Zugewinnberechnung des gen. Anwaltes besteht aktuell nur aus einem geforderten Endbetrag mit total vielen Belegen. Da muss ich mich erstmal mit meinem Anwalt durcharbeiten.Ich weiß auch nicht, ob ich Belege, selbst anonymisiert hier einstellen würde.

      Villa schrieb:

      Hat dein Anwalt dir schon geraten, einen Antrag auf Abtrennung des Zugewinnausgleichs zu stellen, damit dieser unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren geklärt und durchgeführt werden kann?
      Viele haben mir geraten dies auf keinem Fall abzutrennen.Weil es dann weitere Verfahrenskosten nach sich zieht.
      Die Scheidung ist ja schon seit März 22 rechtkräftig. In so fern handelt es sich um ein abgetrenntes Verfahren, noch kurz vor Klageerhebung.

      In der aktuellen Zugewinnforderung des gegn. Anwaltes ist vermutlich(muss es noch prüfen) die Schenkungsrückforderungsgeschichte vor dem OLG und deren Aussagen überhaupt nicht mehr berücksichtigt worden (es gibt ja auch kein Urteil, Verfahren ruht), sondern die komplette Schenkung allein in Ihr Anfangsvermögen gestellt worden, was ja nicht richtig ist.Dementsprechend hoch fällt die Ausgleichsforderung für mich aus.Im Anschluss werde ich dann vielleicht vom OLG auch nochmal in Anspruch genommen?!

      Ich hoffe einfach das der Richter das erkennt und dann entscheidet, das erst die Teilungsversteigerung abzuwarten ist und dann das Verfahren beim OLG beendet wird und dann der Zugewinnausgleich entschieden wird, weil es anders nicht geht?!Hat so ein Antrag/Argumentation Aussicht auf Erfolg oder ist das total abwägig?

      VG
      Theo
    • Guten Morgen,
      ich versuche meine Frage nochmal vereinfacht zu stellen.
      Folgende Vorausetzungen: Es geht ums Haus - (Eigentum 50:50)- Seit April 2022 geschieden.Beide wohnen noch im Haus.

      Ist Zustand:

      1. Ein Gerichtsverfahren am OLG ist seit 2021anhängig und ruht derzeit, wo ein behauptetes Darlehen vom Schwiegervater zurückgefordert wird. Die vorläufige Stellungnahme des OLG besagt das es sich um kein Darlehen, sondern eine Schenkung handelt, die nach BGB §313-1 zumindest teilweise, vom Schwiegervater direkt von mir zurück gefordert werden kann.Laut meinen Recherchen gehört diese Schenkung im Zugewinn in beide Vermögen hälftig eingestellt?

      2.Zur Frage wer das Haus übernimmt gab es keine Einigung, Teilungsversteigerung läuft, wird wahrscheinlich April- Juni 2023 bis es zur Verteigerung kommt

      3.Aktuell will die Gegenseite den Zugewinn haben und geltend machen.


      Welches Verfahren muss von der Logik zuerst betrieben werden?
      Wie sind die Zusammenhänge zwischen der Schenkung und Zugewinn?
      Wo und in welcher Höhe wird die Schenkung eingestellt?
      Wie kann eine doppelte Inanspruchnahme verhindert werden?
      Kann die Schenkung nach Paragraph 313-1 BGB aktuell überhaupt zurück gefordert werden?
      (Der Zweck oder die Geschäftsgrundlage der Schenkung ist ja noch nicht wegefallen solange das Haus noch von Ihr bewohnt wird)

      Ich weiß, es ist schwierig, ich bin aber für jeden Gedankenanstoß dankbar.

      VG
      Theo
    • hallo,

      ich glaube nicht dass es hier nach einer logischen Reihenfolge geben muss.

      ich würde nur versuchen den Zugewinn als letztes ausrechnen zu lassen, unter der Begründung, dass bestimmte Bereiche des Zugewinns momentan gar nicht genau beziffert werden können. Das wären die teilungsversteigerung des Hauses, da hier niemand weiß welcher Betrag hier aufgerufen werden wird. Und erst nach Abschluss der teilungsversteigerung klar ist wie mit der Schenkung umzugehen ist.
      Man kann auch fragen, ob die Schenkung bzw. Das Verfahren vor dem olg beendet wird, wenn der Zugewinn inkl. Schenkungsberücksichtigung berechnet wurde?
      denn solange der Schwiegervater das Verfahren vor dem olg betreibt ist nicht klar, in welcher Höhe du zur Rückzahlung aufgefordert wirst und deshalb kann dieser Betrag nicht über den Zugewinn berücksichtigt werden, da er dann bei dir doppelt anfällt.
      Und deswegen soll dein Anwalt beantragen die Klage wegen zugewinn solange zu vertragen bis die teilungsversteigerung durch ist und auch das Verfahren vor dem olg.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hello an alle,
      es gibt Neuigkeiten.

      hier nochmal der erste Eintrag von mir zu diesem Thema vom Sept. 22 als Erinnerung.
      Hello an alle,
      nun will ich nochmal meinThema Schenkungsrückforderung angehen. Es wird von meinen EX-Schwiegereltern eine höhere Summe zurückverlangt, die zum Kauf unseres Hauses vor 17 Jahren geschenkt wurde.Es existieren keine schriftlichen Verträge zur Übertragung des Betrages, er wurde zum Hauskauf uns beiden gegeben/geschenkt.(Überweisung auf mein Konto).Die Geldgeberin war die bereits vor Jahren verstorbene Mutter des Schwiegervaters.Es wurde seitens des Schwiegervaters ein mündlicher Darlehensvertrag behauptet und eingeklagt.In der ersten Instanz (LG) wurde die Klage abgewiesen mit einer exotischen Begründung von Sittwidrigkeit.Beim OLG wurde die Zahlung als Schenkung eingestuft mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, diese Aufgrund "Wegfall der Geschäftsgrundlage" zurück zu verlangen. Allerdings mit dem Hinweis das sich der Zweck der Schenkung Aufgrund der langen Ehezeit, (17-20 Jahre, Trennungszeitpunkt oder Rechtskraft der Scheidung) zumindest teilweise erfüllt hat und deshalb nicht mehr alles zurück gefordert werden kann. Zur Schenkungsrückforderung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde von der Gegenseite auch noch nicht vorgetragen, das Verfahren ruht derzeit. Es ruht weil noch nicht feststeht wer das Haus übernimmt und an dieser Frage dann auch eine Schenkungsrückforderung der Höhe nach bemessen werden könnte.Sollte es irgenwann zur Bezifferung der Höhe der Rückzahlung kommen, werden auch Rückwirkend ab Rechthängigkeit nicht unerhebliche Prozesszinsen fällig.In einem gelesenen Urteil wird die Zweckerreichung mit der Ehedauer und der nach Trennung/Scheidung noch zu erwartenden Lebensdauer berechnet und ins Verhältnis gesetzt.Sollte meine EX das Haus übernehmen hat die Schenkung(Ihre Hälfte)ja eigentlich den weiterhin den Zweck erfüllt.Esist schwierig.Die Teilungsversteigerung läuft aktuell, dauert aber noch an, könnte aber auch wieder ausgesetzt werden, sie war das letzte Mittel der Wahl.Ich und die EX wollen das Haus gerne beide übernehmen können uns aber nicht einigen.
      Mich interessieren vor allem drei Konstellationen und wie diese sich auf die Rückforderungsansprüche auswirken.

      Neu:
      Das Berufungsverfahren vor dem OLG wurde von der Gegenseite (EX-Schwiegervater) zurückgezogen. Mit der Begründung das der Senat den Geldfluss nicht als Darlehen eingestuft hat und somit das Verfahren keine Chance auf Erfolg hat?! Es wurde ausschließlich auf Darlehensrückforderung geklagt.
      In der parallelen Zugewinnklage meiner Ex stellte der Richter fest, solange das Verfahren am OLG nicht beendet ist, muss er das Zugewinnverfahren ruhend stellen, weil dieses vorgreiflich ist. Dieser Umstand wurde ebenfalls von der Gegenseite als Begründung genommen das Verfahren am OLG zu beenden und dazu aufzufordern das Zugewinnverfahren weiterzuführen.

      Eben noch hat der EX Schwiegervater und meine EX Frau am OLG behauptet das es sich bei dem Geldfluss um ein Darlehen an beide Ehepartner handelt und sind damit gescheitert, jetzt im Zugewinn behaupten beide es handele sich bei dem Geldfluss um eine Schenkung ausschließlich an meine Ex-Frau und sei samt Indexierung in Ihr Anfangsvermögen zu stellen. Aus Ihrer Sicht nachvollziehbar.

      Jetzt muss der Richter am Familiengericht entscheiden wie es eingestuft wird.

      Was denkt Ihr: Neuer Richter neue Sichtweise mit isolierter Betrachtung auf das Familienrechtsverfahren? Oder wirkt hier das OLG Verfahren mit(Akteneinsicht)

      Nochmal die Argumente die für eine Schenkung an beide Ehepartner sprechen:

      -Die Zuwendung ging auf mein Konto (es gab auch ein gemeinsames und ein Konto der EX)
      -Von der Zuwendung wurde ein Haus gekauft welches zu 50/50 im Grundbuch der Eheleute eingetragen wurde.
      -Das Geld kam nicht vom EX-Schwiegervater sondern von dessen verstorbener Mutter, bzw. deren Konto.
      -Die verstorbene Mutter und der Ex Schwiegervater haben die Zuwendung ihrerseits an der Bank aufgenommen, das aufgenommene Darlehen wurde über das Eigentum der verstorbenen Mutter abgesichert.
      -Die verstorbene Mutter hat nie gesagt das die Zuwendung nur für Ihre Enkelin sein soll. Es hieß immer, ich gebe EUCH die Summe zum Hauskauf dazu.
      -Es gibt keinen Vertrag und keinen Verwendungszweck auf der Überweisung.
      -OLG hat angemerkt das der EX Schwiegervater voraussichtlich einen Anspruch auf Schenkungsrückforderung hat.


      Der Ex Schwiegervater behauptet jetzt, das Geld wäre von Ihm gekommen, was ja so nicht wirklich stimmt. Er bezeugt das es ausschließlich nur für seine Tochter gegeben wurde.
      Ich weiß Ihr seid keine Anwälte, aber Eure Einschätzung interessiert mich trotzdem. Wie seht ihr das? Schenkung an beide?

      Hat jemand so etwas Ähnliches vor Gericht erlebt oder kennt jemand ein Urteil auf das man sich beziehen könnte?

      Teilungsversteigerung läuft noch.

      VG
      Theo
    • Hallo Theo,
      ich verstehe, dass der Schwiegervater vom Konto seiner verstorbenen Mutter auf das dir allein gehörende Konto überwiesen hat.
      Wenn es so ist und wenn es keine anderslautenden Beweise gibt, wird deine Ex-Ehefrau nicht nachweisen (es besteht Nachweispflicht) können, dass nur ihr der Betrag zugedacht war.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa, der Schwiegervater hat nichts überwiesen, auch nicht über das Konto seiner Mutter.
      Die Oma selbst, hat zu Lebzeiten von Ihrem Konto auf meins überwiesen.
      Jetzt tritt der Schwiegervater als Zeuge im Zugewinnverfahren auf und behauptet das Geld kam von Ihm und es sollte nur für seine Tochter gewesen sein.
      Obwohl er in einer parallelen Klage am OLG gleichzeitig diese Summe von mir als Darlehen zurück fordert?!
      Diese Klage hat er aktuell aber zurück gezogen. So das jetzt im Zugewinn die Entscheidung fallen kann.
      Vielen Dank
      LG Theo
    • Hallo Theo,
      wenn die Oma auf DEIN Konto überwiesen hat, obwohl deine Ex-Ehefrau damals ein eigenes Konto hatte,
      spricht zunächst alles dafür, dass dieses Geld alleine für dich sein sollte.
      Der Betrag wird im Zugewinnausgleich in dein Anfangsvermögen eingestellt und indexiert.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen