Status:seit 6 Monaten geschieden mit der EX noch unter einem Dach.
Hello an alle,
nun will ich nochmal meinThema Schenkungsrückforderung angehen. Es wird von meinen EX-Schwiegereltern eine höhere Summe zurückverlangt, die zum Kauf unseres Hauses vor 17 Jahren geschenkt wurde.Es existieren keine schriftlichen Verträge zur Übertragung des Betrages, er wurde zum Hauskauf uns beiden gegeben/geschenkt.(Überweisung auf mein Konto).Die Geldgeberin war die bereits vor Jahren verstorbene Mutter des Schwiegervaters.Es wurde seitens des Schwiegervaters ein mündlicher Darlehensvertrag behauptet und eingeklagt.In der ersten Instanz (LG) wurde die Klage abgewiesen mit einer exotischen Begründung von Sittwidrigkeit.Beim OLG wurde die Zahlung als Schenkung eingestuft mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, diese Aufgrund "Wegfall der Geschäftsgrundlage" zurück zu verlangen.Allerdings mit dem Hinweis das sich der Zweck der Schenkung Aufgrund der langen Ehezeit, (17-20 Jahre, Trennungszeitpunkt oder Rechtskraft der Scheidung) zumindest teilweise erfüllt hat und deshalb nicht mehr alles zurück gefordert werden kann.Zur Schenkungsrückforderung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde von der Gegenseite auch noch nicht vorgetragen, das Verfahren ruht derzeit. Es ruht weil noch nicht feststeht wer das Haus übernimmt und an dieser Frage dann auch eine Schenkungsrückforderung der Höhe nach bemessen werden könnte.Sollte es irgenwann zur Bezifferung der Höhe der Rückzahlung kommen, werden auch Rückwirkend ab Rechthängigkeit nicht unerhebliche Prozesszinsen fällig.In einem gelesenen Urteil wird die Zweckerreichung mit der Ehedauer und der nach Trennung/Scheidung noch zu erwartenden Lebensdauer berechnet und ins Verhältnis gesetzt.Sollte meine EX das Haus übernehmen hat die Schenkung(Ihre Hälfte)ja eigentlich den weiterhin den Zweck erfüllt.Esist schwierig.Die Teilungsversteigerung läuft aktuell, dauert aber noch an, könnte aber auch wieder ausgesetzt werden, sie war das letzte Mittel der Wahl.Ich und die EX wollen das Haus gerne beide übernehmen können uns aber nicht einigen.
Mich interessieren vor allem drei Konstellationen und wie diese sich auf die Rückforderungsansprüche auswirken.
1. Ich übernehme das Haus
2. Sie übernimmt das Haus
3. Haus wir verkauft/versteigert an dritte.
Hat jemand Erfahrung mit diesem Thema oder selbst eine ähnliche Konstellation?
Wie seht ihr die Sache? Welcher Weg wäre der günstigste und richtige?
Danke für Eure Rückmeldungen
VG
Theo
Hello an alle,
nun will ich nochmal meinThema Schenkungsrückforderung angehen. Es wird von meinen EX-Schwiegereltern eine höhere Summe zurückverlangt, die zum Kauf unseres Hauses vor 17 Jahren geschenkt wurde.Es existieren keine schriftlichen Verträge zur Übertragung des Betrages, er wurde zum Hauskauf uns beiden gegeben/geschenkt.(Überweisung auf mein Konto).Die Geldgeberin war die bereits vor Jahren verstorbene Mutter des Schwiegervaters.Es wurde seitens des Schwiegervaters ein mündlicher Darlehensvertrag behauptet und eingeklagt.In der ersten Instanz (LG) wurde die Klage abgewiesen mit einer exotischen Begründung von Sittwidrigkeit.Beim OLG wurde die Zahlung als Schenkung eingestuft mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, diese Aufgrund "Wegfall der Geschäftsgrundlage" zurück zu verlangen.Allerdings mit dem Hinweis das sich der Zweck der Schenkung Aufgrund der langen Ehezeit, (17-20 Jahre, Trennungszeitpunkt oder Rechtskraft der Scheidung) zumindest teilweise erfüllt hat und deshalb nicht mehr alles zurück gefordert werden kann.Zur Schenkungsrückforderung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde von der Gegenseite auch noch nicht vorgetragen, das Verfahren ruht derzeit. Es ruht weil noch nicht feststeht wer das Haus übernimmt und an dieser Frage dann auch eine Schenkungsrückforderung der Höhe nach bemessen werden könnte.Sollte es irgenwann zur Bezifferung der Höhe der Rückzahlung kommen, werden auch Rückwirkend ab Rechthängigkeit nicht unerhebliche Prozesszinsen fällig.In einem gelesenen Urteil wird die Zweckerreichung mit der Ehedauer und der nach Trennung/Scheidung noch zu erwartenden Lebensdauer berechnet und ins Verhältnis gesetzt.Sollte meine EX das Haus übernehmen hat die Schenkung(Ihre Hälfte)ja eigentlich den weiterhin den Zweck erfüllt.Esist schwierig.Die Teilungsversteigerung läuft aktuell, dauert aber noch an, könnte aber auch wieder ausgesetzt werden, sie war das letzte Mittel der Wahl.Ich und die EX wollen das Haus gerne beide übernehmen können uns aber nicht einigen.
Mich interessieren vor allem drei Konstellationen und wie diese sich auf die Rückforderungsansprüche auswirken.
1. Ich übernehme das Haus
2. Sie übernimmt das Haus
3. Haus wir verkauft/versteigert an dritte.
Hat jemand Erfahrung mit diesem Thema oder selbst eine ähnliche Konstellation?
Wie seht ihr die Sache? Welcher Weg wäre der günstigste und richtige?
Danke für Eure Rückmeldungen
VG
Theo