Schenkungsrückforderung

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    • Verfolgt der Schwiegervater denn noch den Wegfall der Geschäftsgrundlage?
      Damit hätte er meines Erachtens noch die besten Chancen.

      So wie ich es allerdings gelesen habe, gilt die Schenkung schon teilweise als verbraucht nämlich für die Jahre, die ihr in dem Haus schon als Paar gelebt habt (Nenner wird mutmaßlich höchstens das Restlebensalter sein).
    • Guten Morgen Maccie,
      genau so ist es.
      Die Rückforderung von Ihm am OLG bezog sich ja auf eine reine Darlehensrückforderung. Damit ist er gescheitert. Den Hinweis vom Gericht das er "gute Chancen hat über den Wegfall der Geschäftsgrundlage" sich hier wieder einen Teil zurück zu holen, verfolgt er aktuell offensichtlich nicht. Im übrigen war das auch nicht die Aufgabe des OLG Gerichts ihn über mögliche Rückforderungsrechtsgründe aufzuklären, sondern über einen vorgetragenen Anspruch aus Darlehensrückforderung zu entscheiden bzw. zu urteilen!

      Er hat jedenfalls zum Thema Schenkungsrückforderung am Gericht nichts vorgetragen und die Berufung zurück gezogen, mit dem deutlichen Hinweis das es sich ausschließlich um eine "Darlehensrückforderung" handelte.

      Der geg. Anwalt vertritt übrigens den Ex-Schwiegervater am OLG und meine EX-Frau im Zugewinnverfahren!
      Im Verfahren am OLG wollte er mich gesamtschuldnerisch zur vollen Rückzahlung eines behaupteten Darlehens in Anspruch nehmen. Dieses Darlehen bezeugte er selbst, meine Ex-Frau und zwei Geschwister der Oma mit eidesstattlicher Versicherung( die ich allerdings nie in einer Akte gesehen habe).

      Im Zugewinnverfahren behauptet jetzt der gleiche Anwalt mit der Aussage meines EX Schwiegervaters, das die "Zuwendung" (Plötzlich kein Darlehen mehr) nur für meine EX-Frau gedacht war.
      Ich glaube, das er deshalb das Verfahren am OLG beendet hat, weil zwei völlig unterschiedliche/widersprüchliche Positionen in parallelen Verfahren bezogen wurden. Außerdem hat der Richter im Zugewinnverfahren gesagt das er nicht entscheiden kann wenn das Verfahren am OLG nicht entschieden ist.

      Sollte die Zuwendung, wie ich die Sachlage einschätze in beider Anfangsvermögen eingestellt und indexiert werden, wird keiner einen Zugewinn haben. In dem Fall vermute ich, das erneut vom Ex Schwiegervater geklagt wird, diesmal vor dem Rechtsgrund Schenkungsrückforderung.
      Dazu hatte ich meine Anwältin auch schon mal gefragt, wie das in diesem Fall ist? Sie meinte das wäre nicht so einfach nochmal seitens des Schwiegervater zu klagen, sie hat das auch begründet, aber ich habe es nicht richtig verstanden. Er hat ja schonmal geklagt und wollte das Geld zurück und nicht bekommen, und dann nochmal?

      Danke für deine Antwort

      LG Theo
    • Hallo an alle, die Darlehensrückforderung (Berufung)des Schwiegervaters wurde vor kurzem zurück gezogen.
      Es steht also das Urteil vom Landgericht rechtskräftig fest.
      Dieses sagt aus das kein Darlehensrückforderungsanspruch besteht.
      Im aktuellen Zugewinnverfahren möchte nun meine EX, dieses Geld was der Schwiegervater als Darlehen erfolglos zurückverlangt hat als Schenkung nur an Sie in Ihr Anfangsvermögen gestellt wissen.
      Bei der aktuellen Verhandlung im Zugewinn hat der Schwiegervater als Zeuge ausgesagt das das Geld Darlehensweise gegeben wurde und mir seinerzeit ein Darlehensvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, den ich trotz mehrfacher Aufforderung nicht unterschrieben hätte. Das gleiche hat meine Ex bestätigt. In dem Darlehensvertrag hätte gestanden, dass ein Grundbucheintrag zu ihren Gunsten vorgenommen werden sollte, ebenso nach Versterben der Darlehensgeber das ganze als ihr zurechenbarer Erbanteil eingestuft werden sollte.
      Der Richter hat ihm alles geglaubt und ihn nicht vereidigt.Nun stellt sich die große Frage was der Richter nun macht.
      Es gibt den Grundsatz" ne bis in iden" der besagt das ein rechtskräftiges Urteil berücksichtigt werden muss und man nicht um der gleichen Sache willen nochmal klagen darf.
      Deshalb kann es wohl nicht mehr als Darlehen Berücksichtigung finden.
      Bleibt nur noch eine Schenkung, wobei sich das mit den Aussagen das es ein Darlehen an beide sein sollte widerspricht.....schwierig.Ich bin gespannt was der Richter sich ausdenkt.
      Im Prinzip geht es ja beim Zugewinn um das gleiche Geld wie bei dem abgeschlossenen Verfahren der Darlehensrückforderung.Es besteht da ja keine Rückforderungsmöglichkeit mehr. Jetzt soll " das gleiche Geld" über den Zugewinn und einer Umdeklarierung von einem Darlehen zur Schenkung sich über den Zugewinn geholt werden.Zwar anderer Kläger, aber gleiche Sache/Geld.
      Ich weiß ihr seid keine Anwälte, wie schätzt ihr das mit dem "ne bis in iden" ein?

      VG Theo
    • Hallo Euklid,
      das ist ja auch meine Rede.
      Er hat das aber jetzt so verkauft, das es als Darlehen damals gedacht war, er es deshalb auch so eingefordert hat, das Gericht aber festgestellt hat, daß kein Darlehensrückforderungsanspruch besteht, da ein Darlehen nicht bewiesen werden konnte.
      Jetzt stellt sich die Frage, wie es eingestellt wird, oder ob es überhaupt Berücksichtigung findet?! Er hat das Wort Schenkung nicht in den Mund genommen.Er bezeugt eben das die, ich nenne es mal Zuwendung, in welcher Form auch immer ausschließlich für meine Ex gedacht war.
      Da ich schonmal für das gleiche Geld/Sache verklagt worden bin, könnte der Satz " ne bis in idem" eine erneute Forderung untersagen.
      Diesen Satz hat der Richter auch zitiert.
      VG Theo
    • Hallo nochmal,
      der Richter hat nun in einem Hinweisbeschluss erklärt, das die Zeugenaussage des Schwiegervaters(und die Aussage meiner Ex) keine Schenkung bewiesen hat.Im Gegenteil, er und Sie haben ein Darlehen bezeugt. Da es dann keine Schenkung war kann es im Zugewinn auch nicht als Schenkung weder bei ihr noch bei mir berücksichtigt werden.Sie hatte es ja in ihr Anfangsvermögen gestellt......
      Als Darlehen kann es auch nicht eingestellt werden, weil bereits ein rechtskräftiges Urteil gibt, welches ein Rückzahlungsanspruch aus einem behaupteten Darlehen ausschließt und man nicht zweimal wegen der gleichen Sache verklagt werden kann.
      Eine Schenkungsrückforderung Paragraph 313 scheidet damit auch aus.( er bezeugt ja ein Darlehen)
      Vielen Dank für Eure Antworten.
      VG
      Theo
    • Ja,stimmt, sieht alles danach aus.Warten wir das Urteil ab.OLG könnte ja auch noch kommen.......Allerdings hat das viel graue Haare,Herzrasen, Zeit und Geld gekostet.Das ganze geht jetzt schon vier Jahre und dem geg. Anwalt inkl. der Ex gehen die Ideen nicht aus alles weiter zu verzögern.