Unterhaltsrechtlich wie zu bewerten? Schule - Abbruch - wieder Schule...

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    • Hallo,

      nun gut, zurück zum Thema - sorry @Jaki für die Nutzung Deines Themas zu meiner Wissenserweiterung.

      Ich möchte noch Futter für eine mögliche Verwirkung für Unterhalt zwecks 'Schul'ausbildung liefern.
      KG, Beschluss vom 27.01.2014 - 17 WF 12/14
      Zumindest versuchen würde ich das. Auch wenn der Sohn in der "was hat er 2 1/2 Jahre getan"-Zeit keinen Unterhalt erhalten hat.
      (Was hindert den Sohn an der Aufnahme einer bezahlten Ausbildung? Vermutlich Unlust?)

      Gruß Tanja
    • @ Clint:

      Es geht ihm wohl tatsächlich jetzt nur um den Unterhalt ab Schul-Berufsausbildung. Was verwundert ist eben, dass nur der BAföG Antrag kam. Denn er müsste ja wissen, dass selbst wenn BAföG bewilligt werden würde, sein Bedarf dadurch nicht gedeckt ist.
      Da wir jetzt erstmal in den Urlaub fahren, können wir derzeit nichts machen. Aber danach suchen wir einen Anwalt um zu besprechen wie man vorgeht jetzt.. Ich würde ja auch zu gerne mal eine richterliche Rechnung zum Familienunterhalt sehen. Aber sein Gerichtsstand gehört auch zu den Schärfsten die eh meist für das Kind stehen.
      Kann man denn in einem Verfahren den Titel auf "befristet" umstellen?
      Ich könnte wetten, dass er diese Ausbildung aufgrund der schulischen Anforderungen nach spätestens 1 1/2 Jahren (falls er solange durchhält) eh wieder schmeißt.

      @Tanja:

      Der Aufhänger wäre, das er nicht die Fähigkeiten besitzt für die angestrebte Ausbildung. Mit 18 Hauptschule, mit 19 einen mittelmäßigen Realschulabschluss und folgendem Abbruch der Schule. Und jetzt mit knapp 22 wieder der Versuch eines Abis, welches wahrscheinlich nur gewählt wurde, da er am Ende einen Berufsabschluss hat. Wobei ich auch null Sinn in so einer "Ausbildung" sehe.3 Jahre Theorie?! Und wahrscheinlich wieder mit Möglichkeit mindestens 1 x zu wiederholen...
      Für mich sieht das nach: mir fällt nichts Gescheites für mein Leben ein, zu arbeiten finde ich auch doof, völlige Selbstüberschätzung... Wahrscheinlich 2 1/2 Jahre sein Leben mit zocken verbracht und dann gedacht, dass in dem Bereich eine Ausbildung doch cool wäre. Aber dabei "richtig" arbeiten in einem Betrieb ist ja auch irgendwie anstrengend.

      Ich bin jedenfalls gespannt, ob er überhaupt Nachweise bringt über das was er getrieben hat. Der war doch schon genervt, dass er die Zeugnisse vorlegen musste in der Vergangenheit.
      Ich könnte mich über mich selbst ärgern, dass wir damals nicht die Titel Rausgabe eingeklagt haben. OK, der Zug ist abgefahren...
      Nach dem Urlaub werden wir uns einen Rechtsbeistand suchen. Jemand Erfahrungen im Hamburger Raum?
      Bei Anwälten denke ich leider auch oft, dass die entweder nicht viel Ahnung haben oder sich nicht genug kümmern. Bei einem Prozess in der Vergangenheit wurde wir, nach meinem jetzigen Kenntnisstand, auch nicht gut beraten.
      Ich denke auch über eine Mitgliedschaft hier nach in der Hoffnung einen guten Anwalt zu finden.

      Bei dem Urteil was du eingestellt hast in dieser Satz interessant: ...dessen Möglichkeiten, eine seinen Fähigkeiten angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu erlangen."

      Die Fähigkeiten sehe ich jedenfalls nicht. Und hoffentlich sein Anwalt auch nicht :P bzw. weist ihn darauf hin, dass ggf. eine Verwirkung doch in Frage kommen könnte.
      Zumindest werden wir unseren Protest zum Ausdruck bringen, falls er mit Forderungen kommt. Und da er ja uns die Haftungsanteile aufdröseln muss, bin ich auch auf die anwaltliche Rechnung gespannt. Und sollte der meines Erachtens Schwachsinn rechnen, dann werden wir doch einer Vollstreckung zuvor kommen mit einer Abänderungsklage, falls das möglich ist.

      I

      LG

      Jaki
    • Jaki schrieb:

      Ich könnte mich über mich selbst ärgern, dass wir damals nicht die Titel Rausgabe eingeklagt haben.
      Die Abänderung von Vergleichen ist wie bei Jugendamtsurkunden rückwirkend möglich.

      OLG Naumburg 4 UF 43/14 schrieb:

      Bei einem Antrag des Unterhaltsverpflichteten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt infolge Eintritts der Volljährigkeit ist das volljährige Kind sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils darlegungs- und beweispflichtig. Für die Abänderung von Jugendamtsurkunden gilt die zeitliche Sperrwirkung nach § 238 Abs. 3 FamFG nicht. Sie können deshalb auch rückwirkend für die Zeit vor einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen abgeändert werden. Grenzen der rückwirkenden Abänderung können sich aus § 242 BGB ergeben.(Rn.5)
    • Hallo ihr Beiden,

      theoretisch ist die Abänderung von Vergleichen möglich. Praktisch (er)finden Richter gern Hibderungsgründe für rückwirkende Abänderung (notfalls durch wilde Berechnungen).
      Wir haben die Abänderung tatsächlich erst ab dem 18. Lj. durchbekommen, weil wir bestimmte Dinge des Vergleiches nicht "beweisen" konnten und so der Richter immer in den Raum gestellt hat: das war schon zum Zeitpunkt des Vergleiches so.
      Ich würde aber auch nicht glauben, dass das Kind hier rückwirkend vollstrecken würde.
      Und vielleicht geht es auch von einer (teilweisen) Verwirkung aus. Das BAföG-Amt muss doch aber trotzdem leisten, oder?
      Vielleicht auch nur deswegen der zugeschickte BAföG-Antrag.
      Ich würde in Richtung Kind erst mal nichts weiter unternehmen.
      Das tue ich ja auch nicht beim Kknd meines Mannes, von dem uns aus zuverlässiger Quelle zugetragen wurde, dass es nun BAföG beantragen wolle...
      So lange uns keiner anschreibt....

      Jaki, ich schreib Dir mal eine PM.
      Vielleicht trägst Du Dich ja auch mit der Idee der Mitgliedschaft hier.
      Ist nicht wirklich so teuer und von der Steuer als Spende absetzbar (Mitgliedsbeitrag für gemeinnützige Org.).

      Gruß Tanja
    • Das BAföG Amt leistet nur, wenn die Eltern sich verweigern mit einer Vorausleistung.
      Wie es damit aber aussieht, wenn BAföG aufgrund des Verdienstes eh schon abgelehnt wird, weiß ich allerdings nicht.
      Und da es sich ja um Schülerbafög handelt, weiß ich auch nicht, ob die dann wie beim normalen BAföG reinschreiben: das und das müssen die Eltern zahlen.
      Weil viele Studis glauben dann ja, wenn da steht "Restbetrag Summe X", dass es auch der Betrag ist, den die Eltern dann zahlen müssen.
      Ist ja aber Quatsch, weil BAföG und BGB unterschiedliche Berechnungen durchlaufen.
      Unternehmen werden wir jetzt auch erstmal nichts. Haben geschrieben, dass wir den Steuerbetrag direkt ans Amt schicken. Geht ihn ja auch in erster Linie erstmal nichts an und der von 2020 eh nicht.
      Warten quasi jetzt auf Antwort an welches Amt wir es schicken sollen... Nu wenn wir nicht da sind wegen Urlaub, wird uns die Tage auch nichts erreichen...
      Aber das ist ja auch nicht unser Problem! Zumal er ja nicht erst seit gestern von der Schule weiß...
      Und mit dem Bescheid zieht sich dann ja eh erstmal hin.


      @Clint: danke für den Gesetzestext. Da kann man drauf abbauen. Abänderung auf 0 wegen Verwirkung und nicht den Fähigkeiten angemessene Ausbildung... Aber da warten wir dann bis er tatsächliche Forderungen stellt bzw. aktuelle Einkommensbelege will.
      LG

      Jaki