Unterhalt nach Auszug der gemeinsamen Immobilie

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    • Unterhalt nach Auszug der gemeinsamen Immobilie

      Hello ich mal wieder,
      ich lebe zur Zeit mit meiner geschiedenen Ehefrau und meinen beiden Kindern 19 und 16 unter einem Dach. Es ist ein Einfamilienhaus, bei dem z.Z die Teilungsversteigerung beantragt ist, das Wertgutachten soll demnächst gemacht werden. Grundbuch Eigentum 50/50.
      Der 19 jährige lebt bei mir und verdient schon sein eigenes Geld, für den 16 Jährigen zahle ich nach DT Unterhalt, er lebt bei der Mutter.
      Die Nebenkosten des Hauses werden geteilt, die Tilgung des Kredits ist bis mitte 2023 ausgesetzt, die Zinsen zahlen wir hälftig. Über diese Vereinbarungen gibt es einen gerichtlichen Vergleich.
      Meine Frage:
      Wenn ich jetzt ausziehe und mich ummelde kann ich dann mit dem Tag des Auszuges bzw. der Ummeldung die Zahlung der Nebenkosten einstellen?
      Die Zinsen werde ich wohl weiter zahlen müssen, die Bank lässt mich sicherlich nicht aus der Verantwortung.Meine Zinsleistung könnte doch Berücksichtung bei der Berechnung des KU finden, oder?
      Zweite Frage:
      Wie würde nach meinem Auszug die Unterhaltsberechnung aussehen, wie wirkt sich der Wohnwert auf die Berechnung aus, welche Umstände müssen bei der Neuberechnung berücksichtigt werden?
      Dritte Frage:
      Wenn ich bei meiner Lebenspartnerin einziehe und keine Miete zahle, hat das Einfluss auf die Unterhaltszahlungen?
      Anmerkung: Ehegattenunterhalt ist bereits ausgeschlossen worden.

      Vielen Dank
      Theo
    • Nachtrag:
      laut der Unterhaltsberechnung (smart Rechner) wirkt sich der erhöhte Wohnwert auf Ihrer Seite, im Falle meines Auszugs beim KU gar nicht aus?Ehegattenunterhaltsanspruch besteht ja nicht mehr.
      Okay, weil der Unterhalt ja für das Kind ist und er sich ja nach meinem Einkommen berechnet.
      Wenn Sie aber in UNSEREM Haus allein lebt, und muss Sie mir doch was ausgleichen, ich würde gefühlt sagen, die Hälfte des Wohnwertes. Vorausgesetzt die Kosten für Zins und Tilgung zahlen zukünftig beide hälftig weiter.
      LG
    • Hallo Theo,

      sind nur Tilgung und Zinsen Bestandteil des gerichtlichen Vergleichs?
      Wenn ja, solltest Du der KM mitteilen, dass Du ab Auszug (rechtzeitig ankündigen) Dich nicht mehr an den übrigen Nebenkosten beteiligt.
      Wenn auch die Nebenkosten Vergleichsbestandteil sind, kannst Du Dich selbstverständlich nicht einseitig von der Verpflichtung lösen.

      Du solltest Sie dann auffordern, Dir ein Nutzungsentgelt für Deinen Anteil zu zahlen.
      Wollte sie Dir nicht Deinen Anteil abkaufen?
      Eigentlich solltest Du zur Auseinandersetzung der finanziellen Belange, insbesondere wegen eines gemeinsamen Hauses, besser doch noch einen Anwalt kontaktieren und mit dem besprechen, wie weiter vorgegangen werden kann/ sollte.
      Zahlt die Ex nämlich nicht freiwillig, kannst Du nicht etwa mit dem Kindesunterhalt verrechnen!

      Und wenn Du zur neuen Lebensgefährtin ziehst, wird Dein Selbstbehalt um 10% gesenkt.

      Ansonsten hat ein gestiegener Wohnwert keinen Einfluss auf das Einkommen der Ex da Du während der Minderjährigkeit im Regelfall allein für den Unterhalt aufgrund Deines Einkommens zuständig bist.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      sind nur Tilgung und Zinsen Bestandteil des gerichtlichen Vergleichs?
      Nein, auch die Nebenkosten.

      TanjaW9 schrieb:

      Wenn auch die Nebenkosten Vergleichsbestandteil sind, kannst Du Dich selbstverständlich nicht einseitig von der Verpflichtung lösen.
      laut Vergleich, hat sie sich Verpflichtet die hälftigen Nebenkosten zu zahlen (weil sie sich in Vergangenheit geweigert hat zu zahlen und sie kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt mehr hat). Ich für meinen Teil, bin im Vergleich keine Verpflichtung bzgl. der Nebenkosten eingegangen.
      Bei Auszug steht überall im Netz muss der verbliebene Partner die Nebenkosten alleine tragen. Muss jeder Vergleich, bei dem sich die Grundlage ändert, per Gericht äbgeändert oder aufgehoben werden?Reicht es nicht aus Sie zu informieren das sich mit dem Auszug die Grundlagen geändert haben. Soll sie doch klagen.

      TanjaW9 schrieb:

      Du solltest Sie dann auffordern, Dir ein Nutzungsentgelt für Deinen Anteil zu zahlen.
      Das sollte ein Anwalt machen, da hast du recht.

      TanjaW9 schrieb:

      Wollte sie Dir nicht Deinen Anteil abkaufen?
      Ja, sie will aber nicht genug bezahlen, für den Betrag den Sie bietet würde ich auch übernehmen. Es wird versteigert.Verkaufen möchte sie nicht.

      TanjaW9 schrieb:

      Zahlt die Ex nämlich nicht freiwillig, kannst Du nicht etwa mit dem Kindesunterhalt verrechnen!
      Mit KU kann man nichts verrechnen, ist klar.

      Sollte ich Ausziehen werde ich trotz Vergleich keine Nebenkosten mehr zahlen, warum auch, ich wohne ja nicht mehr da und verbrauche nichts.Es ist nur die Frage ob sich die Versorger bei ausbleibender Zahlung an Sie oder mich wenden. Selbstverständlich müssten die Versorger im Fall meines Auszuges darüber informiert werden.
      Ich vermute mal das Nutzungsentgeld wird sie nicht freiwillig zahlen bzw. ich muss klagen. Das dauert dann Monate und kostet wieder Geld, die Anwälte freuen sich.
      Wahrscheinlich bleibt bis zur Versteigerung alles so wie es ist....einfach verschenkte Lebenszeit.

      Danke für deine Antwort.
    • hallo,

      auf wen laufen denn die Verträge bei den Versorgern?
      gemeinsam oder auf einen von euch beiden?

      Ich würde auf jeden Fall eine Ablesung wegen Auszug und eine Abrechnung für diesen Zeitraum einfordern.

      wenn im Vergleich festgelegt ist, dass sie die Hälfte der Nebenkosten trägt ist dann auch erwähnt, dass ihr beide derzeit im Haus wohnt?


      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!