Unterhalt ab 18

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    • Unterhalt ab 18

      Guten Morgen,
      ich beschäftige mich gerade mit der Unterhaltberechnung für einen 18 jährigen Schüler,der als priviligierter volljähriger im Haushalt der Mutter lebt und eine allgemeinbildende Schule besucht.
      Es geht mir um die Neuberechnung des Unterhaltes ab 18.

      Die Berechnung sollte relativ klar sein, allerdings beschäftigt mich die Haftungsquote.
      Was passiert wenn Vater 100% arbeitet und Mutter nur 50%??? und sie halt einfach keine Lust hat mehr als 50% zu arbeiten..... ||
      Der Sache natürlich vorausgesetzt, die Mutter ist voll leistungsfähig und hat keine weiteren Verpflichtungen, Krankheit, zu betreuende Kinder...u.s.w.
      Da wäre es doch extrem ungerecht wenn der leistungsfähige Teil alles zahlen muss?!Oder die höhere Quote.
      Muss in diesem Fall das Einkommen der Mutter nicht fiktiv auf 100% hochgerechnet werden?

      Ich habe gelesen, wenn der Mindestunterhalt durch den Vater gedeckt ist und die Mutter unter dem Selbstbehalt liegt hat er Vater halt gelitten?!
      Da könnte ich als Vater meinen Job ab dem 18 Geburtstag meines Sohnes auf 50% reduzieren, ohne eine Erwerbsobliegenheit zu fürchten und meinen Anteil damit reduzieren?
      Oder hat der Vater, wenn er alles zahlen muss dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Mutter?
      Ich habe schon gegoogelt und finde keine passende Antwort bzw. vergl. Fälle.
      Gerne würde ich mir den Unterhaltsbedarf mit der EX teilen und 50% des Unterhalts zahlen. Ich sehe aber nicht ein warum ich für Ihre Bequemlichkeit bzw. Ihren Reichtum auch noch bezahlen muss.
      Vielleicht könnt ihr etwas Licht ins dunkel bringen.
      Vielen Dank für Eure Antworten.
      VG
      Theo [img]https://forum.isuv.de/wcf/images/smilies/confused.png[/img]
    • Guten Morgen Theo
      Erst einmal ein herzliches Willkommen hier im Forum. Bezüglich des Unterhalts für ein volljähriges, privilegiertes Kind ist zu sagen das es rechtlich den minderjährigen Kindern gleichgestellt ist. Das heißt solange das volljährige Kind privilegiert ist bist leider allein Du für die Unterhaltszahlungen zuständig. Ab dem 18. Lebensjahr ändert sich für Dich nur das Du das volle Kindergeld von seinem Unterhaltsbedarf abziehen darfst. Erst wenn das volljährige Kind nicht mehr privilegiert ist( nach Abschluss der Schule) ist die KM finanziell beim Barunterhalt dabei. Du musst auch beachten das Du nicht mehr den Unterhalt schuldbefreient auf das Konto der KM überweisen darfst, es sei denn das Kind teilt Dir schriftlich mit, das bezüglich der Zahlungen alles beim alten bleiben soll. Wenn das nicht der Fall ist kann ( wenn es übel läuft) das Kind nochmals Unterhalt verlangen, da es den Unterhalt nicht bekommen hätte, denn ab dem 18. Lebensjahr steht der Unterhalt dem volljährigen Kind zu, genauso wie die KM das Kindergeld an das Kind auskehren muss. Im gegenzug kann dann die KM vom Kind dann das sogenannte Kostgeld ( Anteil Miete, Strom, etc.) verlangen.

      LG Hugoleser
    • Hugoleser schrieb:

      Guten Morgen Theo
      Erst einmal ein herzliches Willkommen hier im Forum. Bezüglich des Unterhalts für ein volljähriges, privilegiertes Kind ist zu sagen das es rechtlich den minderjährigen Kindern gleichgestellt ist. Das heißt solange das volljährige Kind privilegiert ist bist leider allein Du für die Unterhaltszahlungen zuständig. Ab dem 18. Lebensjahr ändert sich für Dich nur das Du das volle Kindergeld von seinem Unterhaltsbedarf abziehen darfst. Erst wenn das volljährige Kind nicht mehr privilegiert ist( nach Abschluss der Schule) ist die KM finanziell beim Barunterhalt dabei. Du musst auch beachten das Du nicht mehr den Unterhalt schuldbefreient auf das Konto der KM überweisen darfst, es sei denn das Kind teilt Dir schriftlich mit, das bezüglich der Zahlungen alles beim alten bleiben soll. Wenn das nicht der Fall ist kann ( wenn es übel läuft) das Kind nochmals Unterhalt verlangen, da es den Unterhalt nicht bekommen hätte, denn ab dem 18. Lebensjahr steht der Unterhalt dem volljährigen Kind zu, genauso wie die KM das Kindergeld an das Kind auskehren muss. Im gegenzug kann dann die KM vom Kind dann das sogenannte Kostgeld ( Anteil Miete, Strom, etc.) verlangen.

      LG Hugoleser
      Hallo Hugoleser,
      ich bin zwar kein Profi auf dem Gebiet,aber nachdem was ich gelesen habe wird auch bei priviligierten 18jährigen der Unterhalt neu berechnet, weil ab dem 18 ten Geburtstag beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Es werden beide Einkommen addiert, der Selbstbehalt abgezogen und von der Differenz beider Einkommen die Quote für den Barunterhalt berechnet.
      Die Höhe des Unterhalts wird bei priviligierten zu Hause wohnenden Kids nach der DT ermittelt und nach Quote aufgeteilt.

      Nach meinen Recherchen ist die Mutter bereits mit dem 18ten Geburtstag barunterhaltspflichtig, darf Ihren Teil aber mit dem Kind verechnen (Naturalien).Trotzdem verringert sich der Anteil für mich.

      Deine Aussage das die Höhe der Unterhaltszahlung so bleibt kann doch eigentlich nicht stimmen? Den Rest sehe ich genauso.

      Hier ein Beispiel aus dem Netz.

      Wie hoch ist der Kindesunterhalt für privilegierte Volljährige? Beispiel einer Berechnung

      Die Berechnung des Kindesunterhalts für volljährige, aber privilegierte Kinder ähnelt im Grossen und ganzen der für Minderjährige. Ein Unterschied ist hier, dass bei Volljährigen das Kindergeld auf den Unterhalt voll angerechnet wird, da es sich um verrechenbares Einkommen des Kindes handelt. Ein anderer ist, dass beide Eltern sich den Unterhaltsanspruch des Kindes teilen. Im Folgenden ein Beispiel:
      Bereinigtes Einkommen des Vaters2.000 Euro
      Bereinigtes Einkommen der Mutter1.500 Euro
      Gesamtnettoeinkünfte3.500 Euro
      Bedarf des privilegierten Kindes nach Düsseldorfer Tabelle633 Euro
      Abzüglich Kindergeld194 Euro
      Monatlicher Gesamtbedarf
      439 Euro



      Das für den Unterhalt einsetzbare Gesamteinkommen der Eltern liegt bei 1.340 Euro (920 + 420). Es ergibt sich aus dem jeweiligen Abzug des Selbstbehalts in Höhe von derzeit 1.080 Euro.
      Anteilige Zahlung des Vaters:
      (439 Euro Unterhaltsbedarf x 920 Euro Einkommen des Vaters) ÷ 1.340 Euro Gesamteinkommen
      = 301 Euro
      Anteilige Zahlung der Mutter:
      (439 Euro Unterhaltsbedarf x 420 Euro Einkommen der Mutter) ÷ 1.340 Euro Gesamteinkommen
      = 138 Euro
      Der Elternteil, bei dem das volljährige privilegierte Kind lebt, kann dabei frei entscheiden, in welcher Form er seinen Unterhaltsanteil leisten möchte – als Bar- oder als Naturalunterhalt.

      Wo kann ich das nachlesen, das bei priviligierten volljährigen Kindern für die Mutter keine Barunterhaltspflicht besteht?
      Wo steht das ich voll für den Unterhalt verantwortlich bin und nicht nach Einkommen die Unterhaltsleistungen aufgeteilt werden?

      Für deine Eure Antworten wäre ich sehr dankbar.
      LG Theo

      edit TanjaW9: diverse Links auf kommerzielle Webseite entfernt! @Theo unterlass künftig Links auf Anwaltsseiten!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Verlinkung auf Anwaltsseite gelöscht

    • Theo, du hast recht.

      Anzumerken ist noch:
      Ein Elternteil hat höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
      Also mehr als vorher geht in keinem Fall.
      Da das Kindergeld jetzt voll abgezogen werden kann, wird es sogar garantiert weniger.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo Euklid,
      danke für deine Antwort, die Frage die mich brennend interessiert, ist die Erwerbsobligenheit bei priviligierten volljährigen.
      Meine EX- Frau arbeitet nur 50% und verdient vom Stundensatz viel besser als ich.
      Ich kürze es mal ab.

      Geht Sie voll arbeiten, fällt auf sie ein monatlicher barunterhaltsanspruch von 450 ab, auf mich nur noch 250.
      Geht Sie 50% arbeiten, fällt auf sie ein monatlicher barunterhaltsanspruch von 250 ab, auf mich 450.

      Werte nur ca. geschätzt.

      Das ist doch grob ungerecht!

      Wenn für mich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt, dann doch für Sie auch!
      Wenn für mich keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt, könnte ich die Arbeitszeit gerechter Weise auch auf 50% reduzieren.


      Vieleicht gibt es jemand der genau das Problem schon mal selbst hatte :/

      LG
      Theo
    • Hugoleser schrieb:

      Ab dem 18. Lebensjahr ändert sich für Dich nur das Du das volle Kindergeld von seinem Unterhaltsbedarf abziehen darfst. Erst wenn das volljährige Kind nicht mehr privilegiert ist( nach Abschluss der Schule) ist die KM finanziell beim Barunterhalt dabei.
      das ist nicht richtig...
      Mit Volljährigkeit ist (hier) die KM vollumfänglich (Bar-)unterhaltspflichtig. Ob das volljährige Kind privilegiert ist oder nicht ist dabei völlig nebensächlich...
      Der Grund ist schlicht und ergreifend im Wegfall der Betreuung zu suchen die mit Volljährigkeit des Kindes eben wegfällt.
      @Hugoleser: wie kommst Du darauf, das die Barunterhaltspflicht von einer Privilegierung bzw. Nichtprivilegierung abhängig ist?
      Die Höhe der Unterhaltszahlung bemisst sich im weiteren Verlauf nach dem Einkommen der Eltern und wird quotal ermittelt

      @Theo

      Theo schrieb:

      ich bin zwar kein Profi auf dem Gebiet,aber nachdem was ich gelesen habe wird auch bei privilegierten 18jährigen der Unterhalt neu berechnet, weil ab dem 18 ten Geburtstag beide Eltern barunterhaltspflichtig werden.
      genauso ist es.
      Wann wird das Kind 18? Ist die KM (neu) verheiratet?
      PS: der Selbstbehalt liegt übrigens aktuell bei 1160,- €...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Theo schrieb:

      Wo kann ich das nachlesen, das bei priviligierten volljährigen Kindern für die Mutter keine Barunterhaltspflicht besteht?

      Ob die KM den Unterhalt in Naturalien und/ oder Bar mit dem Kind abwickelt ist für Dich insofern (erstmal) egal, als dass die KM in jedem Fall ihr Einkommen (zunächst dem Kind) offenlegen muß.
      Wichtig ist, dass ab/mit Volljährigkeit nicht mehr die KM Dein Ansprechpartner ist, sondern ausschließlich das volljährige Kind. Alle Einkommensabfragen (sei es das Kind betreffend oder die KM betreffend) sind an das volljährige Kind zu richten. Nachdem die Barunterhaltsquote - auf Grund der Einkommensituation - ermittelt wurde kann sich die KM mit dem Kind auseinandersetzen, wie sie ihren Part ableisten will - Du bezahlst einfach Deinen Anteil in Bar auf das Konto des Kindes...

      Sinnvoll ist es trotzdem, schon ca. 2 Monate vorher; sowohl Kind, als auch die die KM anzuschreiben und beide auf die sich verändernde Situation hinzuweisen und die KM um Offenlegung ihrer Einkommenssituation zu bitten (das gleiche Programm wie bei Dir). Das kann man gut damit begründen, dass man den Unterhaltsfluß mit Volljährigkeit nicht unterbrechen lassen will...
      Existiert ein Unterhaltstitel?
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Theo schrieb:

      Wo kann ich das nachlesen, das bei priviligierten volljährigen Kindern für die Mutter keine Barunterhaltspflicht besteht?
      Ob die KM den Unterhalt in Naturalien und/ oder Bar mit dem Kind abwickelt ist für Dich insofern (erstmal) egal, als dass die KM in jedem Fall ihr Einkommen (zunächst dem Kind) offenlegen muß.
      Wichtig ist, dass ab/mit Volljährigkeit nicht mehr die KM Dein Ansprechpartner ist, sondern ausschließlich das volljährige Kind. Alle Einkommensabfragen (sei es das Kind betreffend oder die KM betreffend) sind an das volljährige Kind zu richten. Nachdem die Barunterhaltsquote - auf Grund der Einkommensituation - ermittelt wurde kann sich die KM mit dem Kind auseinandersetzen, wie sie ihren Part ableisten will - Du bezahlst einfach Deinen Anteil in Bar auf das Konto des Kindes...

      Sinnvoll ist es trotzdem, schon ca. 2 Monate vorher; sowohl Kind, als auch die die KM anzuschreiben und beide auf die sich verändernde Situation hinzuweisen und die KM um Offenlegung ihrer Einkommenssituation zu bitten (das gleiche Programm wie bei Dir). Das kann man gut damit begründen, dass man den Unterhaltsfluß mit Volljährigkeit nicht unterbrechen lassen will...
      Existiert ein Unterhaltstitel
      Hallo Kakadu,
      danke für die Antwort.
      Geburtstag dauert noch länger. Es besteht ein Vergleich, ist das wie ein Unterhaltstitel? Sie ist nicht neu verheiratet.
      Mich interessiert sehr die Antwort auf meinen letzten Beitrag. Kannst du dazu was sagen? Ist das die aktuelle Rechtslage mit der ich mich abfinden muss? Kann ich meine Arbeitszeit halbieren? Bekommt Sie ein fiktives Einkommen angerechnet?

      Hallo Euklid,

      danke für deine Antwort, die Frage die mich brennend interessiert, ist die Erwerbsobligenheit bei priviligierten volljährigen.

      Meine EX- Frau arbeitet nur 50% und verdient vom Stundensatz viel besser als ich.

      Ich kürze es mal ab.

      Geht Sie voll arbeiten, fällt auf sie ein monatlicher barunterhaltsanspruch von 450 ab, auf mich nur noch 250.

      Geht Sie 50% arbeiten, fällt auf sie ein monatlicher barunterhaltsanspruch von 250 ab, auf mich 450.

      Werte nur ca. geschätzt.

      Das ist doch grob ungerecht!

      Wenn für mich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt, dann doch für Sie auch!

      Wenn für mich keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt, könnte ich die Arbeitszeit gerechter Weise auch auf 50% reduzieren.

      Vieleicht gibt es jemand der genau das Problem schon mal selbst hatte [img]https://forum.isuv.de/wcf/images/smilies/unsure.png[/img]

      LG

      Theo

      edit TanjaW9: ich habe eine Bitte an Dich - ich schmiere ungern in Beiträgen rum, wenn sie nur "unschön" sind. Mit ein wenig mehr Sorgfalt (Vorschau nutzen?) muss ich nicht hinterher den Lesefluss störende großflächige Unterstreichungen und Leerzeilen löschen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Großflächige Unterstreichungen und Leerzeilen entfernt

    • Hallo in die Runde,

      als Erstes hier auch noch mal der Hinweis an @Theo: Verlinkungen auf Anwaltsseiten sind hier nicht erwünscht und werden gelöscht. Schon mal was von Urheberrecht und entsprechenden Verletzungen gehört? Manche Anwälte verstehen da keinen Spaß!

      Hugoleser schrieb:

      Bezüglich des Unterhalts für ein volljähriges, privilegiertes Kind ist zu sagen das es rechtlich den minderjährigen Kindern gleichgestellt ist. Das heißt solange das volljährige Kind privilegiert ist bist leider allein Du für die Unterhaltszahlungen zuständig. Ab dem 18. Lebensjahr ändert sich für Dich nur das Du das volle Kindergeld von seinem Unterhaltsbedarf abziehen darfst. Erst wenn das volljährige Kind nicht mehr privilegiert ist( nach Abschluss der Schule) ist die KM finanziell beim Barunterhalt dabei.
      @Hugoleser seit wann schreibst Du denn so einen Quark?

      Theo schrieb:

      aber nachdem was ich gelesen habe wird auch bei priviligierten 18jährigen der Unterhalt neu berechnet, weil ab dem 18 ten Geburtstag beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Es werden beide Einkommen addiert, der Selbstbehalt abgezogen und von der Differenz beider Einkommen die Quote für den Barunterhalt berechnet.
      Die Höhe des Unterhalts wird bei priviligierten zu Hause wohnenden Kids nach der DT ermittelt und nach Quote aufgeteilt.

      Nach meinen Recherchen ist die Mutter bereits mit dem 18ten Geburtstag barunterhaltspflichtig, darf Ihren Teil aber mit dem Kind verechnen (Naturalien).
      Jaja, das hast Du schon recht verstanden

      Theo schrieb:

      Trotzdem verringert sich der Anteil für mich.
      Nein, nicht zwingend! Da ja auch die Einkommensbestandteile neu ermittelt werden, kann es durchaus - auch zu höherer Zahllast kommen, worauf doch meines Wissens auch einige Anwälte hinweisen?
      Deswegen soll man - bei alleiniger Haftung ja auch gut überlegen, ob man Abänderung (eines Titels) anstreben oder lieber nur - wie hier schon mehrfach von @Clint beschrieben, nur die Dynamisierung des alten Titels wegfallen und das Kindergeld nun voll abziehen lässt.

      Euklid schrieb:

      Also mehr als vorher geht in keinem Fall.
      Da das Kindergeld jetzt voll abgezogen werden kann, wird es sogar garantiert weniger.
      Siehe oben: es soll wohl auch Fälle geben, in denen es mehr wird, weil ja ab 18 zwar das Kindergeld voll abzugsfähig ist, aber eben auch der Bedarf nach der 4.? Altersstufe festgesetzt ist.

      @Theo, Deine Frage nach der gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann ich Dir (nachdem ich mich damit auch beschäftigen musste) beantworten:
      Theoretisch hat die Mutter die, so lange das Kind sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und unter 21 ist (Privilegierung). Andererseits entscheiden Gereicht wohl häufig so, dass sie meinem, das Kind könne aus fiktivem Einkommen eines Elternteils keine Zahlung erhalten, so dass sich unwillige Eltern durchaus 'straffrei' zurücklehnen können.
      Der BGH geht von einer gesteigerten Erwerbspflicht (und damit dem Abzug nur des notwendigen Selbstbehaltes) bei Barunterhaltspflicht ab 18 erst aus, wenn beide Elternteile nicht leistungsfähig sind.

      Du wirst in den sauren Apfel beißen und den überwiegenden Anteil am Volljährigenunterhalt allein tragen müssen.
      Theoretisch hättest Du einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die nicht vollschichtig tätige Mutter (wenn sie tatsächlich nur arbeitsunwillig ist! und nicht etwa krank oder anderweitig verhindert). Allein um diesen durchzusetzen müsstest Du aber wieder einen Anwalt mandatieren, der dann das mit Dir gerichtlich durchboxt.
      Und Gerichte mögen familienrechtliche Ausgleichsansprüche scheinbar nicht so gern - scheint denen ein Buch mit sieben Siegeln zu sein.

      Gruß Tanja
    • Theo schrieb:

      Hallo Euklid,
      danke für deine Antwort, die Frage die mich brennend interessiert, ist die Erwerbsobligenheit bei priviligierten volljährigen.
      Meine EX- Frau arbeitet nur 50% und verdient vom Stundensatz viel besser als ich.
      In deinem Fall sind beide Eltern gleichberechtigt und zur Vollzeit verpflichtet.
      Kommt hier die Mutter ihrer Verpflichtung nicht nach, könnte man das fehlende Einkommen fiktiv anrechnen.

      Meine Sichtweise. :)
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Euklid schrieb:

      In deinem Fall sind beide Eltern gleichberechtigt und zur Vollzeit verpflichtet.
      Kommt hier die Mutter ihrer Verpflichtung nicht nach, könnte man das fehlende Einkommen fiktiv anrechnen.
      Hallo Euklid,

      kann man versuchen.
      Wenn das volljährige Kind zum JA oder Anwalt geht, wird es sich das möglicherweise nicht gefallen lassen.

      Bei uns hat die KM ihren gutbezahlten Job 2 Monate nach Volljährigkeit des Kindes gegen einen ca 1/3 weniger hoch bezahlten Job gewechselt. Für das Gericht kein Problem. Gab auch keine Zurechnung des höheren EK vor Vollendung des 18 Lj. wegen Obliegenheitsverletzung, da der Mindestunterhalt des priviligierten Volljährigen ja (egal von wem) noch gedeckt war.
      Aber immerhin - nachdem das Gericht anfangs auch der Meinung war, nur den notwendigen SB ansetzen zu müssen - konnten wir durch Benennung eines Urteils unseres OLG den Richter vom angemessenen SB überzeugen.

      Gruß Tanja