Höherstufung bei Wegfall zweites Kind

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    • Höherstufung bei Wegfall zweites Kind

      Hallo zusammen ich brauche wieder Euren Rat zum Verständnis.

      ich wurde 05/2020 zur Auskunft aufgefordert zur Unterhaltsberechnung für mein minderjähriges Kind.
      Zuvor (und bis einschließlich 08/2020) bezahlte ich bereits Unterhalt für mein damals in Ausbildung befindliches volljähriges Kind.

      Beim Unterhalt ab 05/2020 wurden also 2 Unterhaltsberechtigte berücksichtigt.

      Nun wurde ich im Juli 2022 zur neuen Auskunftserteilung aufgefordert, damit der Ausbildungsunterhalt für das minderjährige Kind ab 09/2022 berechnet werden kann.

      Meine Anwältin hat nun mitgeteilt, dass ich aufgrund dessen, dass ich ja nur noch einem Kind zum Unterhalt verpflichtet bin, eine Stufe höher eingruppiert werde (also 105% der DT, obwohl ich weiter unter 1900,- bereinigtem Netto liege) und angekündigt, dass der Gegenanwalt wohl eine Nachforderung wegen der Höherstufung stellen wird.

      Meine Frage: ab wann kann er nachfordern? Ab Wegfall der Voraussetzungen also ab 09/2020, 1 Jahr rückwirkend ab Neuaufforderung 07/2021 oder erst ab der neuen Aufforderung, also 07/2022?
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Testmama ()

    • hallo,

      natürlich kann diese Nachforderung der Höhergruppierung erst ab Juli 2022 erfolgen. Zum einen wusste man ja in 05/2022 wann das andere Kind die Ausbildung beendet also nicht mehr berechtigt ist. Da hätte man dann erneut die Berechnung fordern können bzw. Dies bereits im mai 2020 berücksichtigen können. Zumindest meiner meinung nach.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo @AnnaSophie,

      da die Kinder unterschiedliche Väter haben, wusste der Rechtsbeistand vom jüngeren Kind nicht, wann genau die Ausbildung vom volljährigen Kind beendet ist. Dem jüngeren Kind gegenüber wurde zwar das erfolgreiche Ende der Ausbildung erzählt, aber es hat es wohl nicht als wichtig gesehen, es dem Aktivbevollmächtigten/seinem Rechtsbeistand zu erzählen.

      Ändert das was an Deiner Meinung?
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
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    • Hallo @Testmama,

      Testmama schrieb:

      Meine Frage: ab wann kann er nachfordern?
      und

      Testmama schrieb:

      Nun wurde ich im Juli 2022 zur neuen Auskunftserteilung aufgefordert,[...]
      Ab Aufforderung zur erneuten Auskunftserteilung über Deine (aktuelle) Einkommenssituation kann nachgefordert werden...
      Also (theorethisch) ab einschließlich 07/ 2022...
      Eine Höherstufung kann, muß aber nicht erfolgen. Wenn die allerdings von der Gegenseite gefordert werden würde, ist die (in der Regel) unumgänglich.
      Deine Anwältin hat da zwar recht, aber ich würde mich - an Deiner Stelle - hüten, eine Höhergruppierung selbst anzusprechen.
      Also nur(!) ordnungsgemäß Auskunft erteilen, als Schlußsatz hinschreiben, dass weitere Einkünfte nicht existieren und erstmal abwarten, was die Gegenseite fordert...
      Es sei denn, es wurden noch andere Dinge abgefragt... wurde das getan?
      Wann bginnt die Ausbildung? Gibt es einen Ausbildungvertrag (der Dir vorliegt und aus dem (eventuelle) Ausbildungsvergütungen hervorgehen)?

      Als "Edith" zu Deinem vorstehenden Beitrag:
      Ich würde die Ausbildungsbeendigung des älteren Kindes nicht(!) aus eigenem Antrieb heraus ansprechen!
      Und auch die eigene Anwältin sollte dies nicht(!) tun.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo @Kakadu59

      Der Wortlaut war wie folgt:
      Ich hab zur Auskunftserteilung über ihre Einkünfte im Hinblick auf den Kindesunterhalt aufzufordern. Es ist Auskunft zu erteilen über die Höhe des Brutto- und Netto Einkommens in den abgelaufenen 12 Kalendermonaten somit für den Zeitraum Juli 2021 bis einschließlich Juni 2022 durch Vorlage der Lohnbescheinigungen, des letzten Steuerbescheides...Angaben zum Familienunterhalt, sowie zum Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen, sowie Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder einer evtl. selbstständigen Tätigkeit. Ich sehe Ihrer Unterhaltsberechnung entgegen. MfG...
      Gruß
      Testmama

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      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • @Kakadu59


      Kakadu59 schrieb:

      Wann bginnt die Ausbildung? Gibt es einen Ausbildungvertrag (der Dir vorliegt und aus dem (eventuelle) Ausbildungsvergütungen hervorgehen)?
      Die Ausbildung des minderjährigen Kindes beginnt am 01.09.2022 siehe mein anderer Treet "die Sache mit dem Ausbildungsvertrag". Der Ausbildungsvertrag wurde mir letztendlich zur Unterschrift vorgelegt und auch die Vergütung ist enthalten.
      Gruß
      Testmama

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      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • hallo,

      dann ist es doch ganz einfach, du erteilst Auskunft und erklärst nur noch dem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet zu sein.
      Ebenso weist du darauf hin, dass das minderjährige Kind ab 09/22 eine vergütete Ausbildung beginnt und dies bitte bei der jetzigen Berechnung berücksichtigt wird. Du also darum bittest, den zahlbetrag für Juli und august sowie den neuen ab 09/22 unter Berücksichtigung der ausbildungsvergütung mitgeteilt zu bekommen.

      sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Vielen Dank @AnnaSophie und @Euklid,

      der Ausbildungsvertrag nebst Vergütung wurde bereits zwischen den Anwälten thematisiert, die Gegenseite hat sich zur Neuberechnung einverstanden erklärt. Die Berechnung erfolgt durch meine Anwältin, die mich vorab über die evtl. Höherstufung und die damit verbundene mögliche Nachforderung informiert hat. Mir ging es nur darum, wie weit der gegnerische Anwalt nachfordern darf, ob es da festgelegte Fristen gibt.

      Meine Frage: ab wann kann er nachfordern? Ab Wegfall der Voraussetzungen also ab 09/2020, 1 Jahr rückwirkend ab Neuaufforderung 07/2021 oder erst ab der neuen Aufforderung, also 07/2022?

      @Kakadu59 meinte, ab Neuaufforderung also 07/2022.

      Der Unterschied liegt zwischen 54 € und 654 €, das ist doch ein großer Posten für mich.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Testmama ()

    • Moin Testmama,

      mir ist völlig schleierhaft, warum hier aufgrund irgendwelcher Stufung rückwirkend bis zu 2 Jahren mehr Unterhalt möglich sein soll. Wie kommst du eigentlich darauf?

      Und außerdem hast du in deinem parallelen Thread immer noch nicht endgültig bestätigt, ob und ggfs. ab wann du für das volljährige Kind keinen Unterhalt mehr zahlst.
    • Hallo @Clint,

      wie ich darauf komme? Es ist nur eine Frage gewesen, ob das möglich wäre, dass nach Wegfall der Unterhaltszahlung des volljährigen Kindes seit 09/2020 gefordert werden könnte???


      Clint schrieb:

      Und außerdem hast du in deinem parallelen Thread immer noch nicht endgültig bestätigt, ob und ggfs. ab wann du für das volljährige Kind keinen Unterhalt mehr zahlst.
      Auch das verstehe ich jetzt nicht. Wo sollte ich in meinem parallelen Thread etwas bestätigen? ?( steh gerade auf dem Schlauch.

      das Kind (17) macht Ausbildung von 09/22 - 8/25, hierfür wird aktuell Ausbildungsunterhalt berechnet und wird 05/23 volljährig. Hier besteht ein Titel vor dem JA bis Vollendung 18 Lj.

      das Kind (24) hat bis 08/2020 Ausbildung gemacht und bekam von mir ebenfalls Ausbildungsunterhalt bis dorthin, kein Titel.
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • Testmama schrieb:

      Es ist nur eine Frage gewesen, ob das möglich wäre, dass nach Wegfall der Unterhaltszahlung des volljährigen Kindes seit 09/2020 gefordert werden könnte???
      Man hätte es - wenn denn die Stufung berechtigt gewesen wäre - damals fordern können oder spätestens bei der nächsten Neuberechnung. Aber wenn man das versäumt, kann man es nicht Jahre später nachholen.

      Sobald die Neuberechnung vorliegt, bitte zwecks Überprüfung hier einstellen.

      Meinen 2. Punkt kannst du streichen, habe da selbst was verwechselt. ^^
    • Clint schrieb:

      bei der nächsten Neuberechnung
      Eben, jetzt kommt die nächste Neuberechnung, vorher wurde nicht zur neuen Auskunft aufgefordert. Also resümiere ich jetzt aus den Antworten, dass der Gegenanwalt auch nicht vor 07/22 mehr fordern kann. Das lässt mich jetzt etwas beruhigter schlafen.
      Gruß
      Testmama

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      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.
    • AnnaSophie schrieb:

      dann ist es doch ganz einfach, du erteilst Auskunft und erklärst nur noch dem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet zu sein.
      Fett: Warum sollte @Testmama das tun?

      Sie wurde aufgefordert, ihre Einkommenssituation offenzulegent. Das tut @Testmama nach besten Wissen und Gewissen (wahrheitsgemäß) und wartet ab da, was die Gegenseite dann berechnet und fordert. Auf Grundlage dieser Forderungen würde ich dann schauen, was da (ggf) zu korrigieren ist und eine eigene Berechnung entgegenhalten. Eine eigene Unterhaltsberechnung würde ich(!) aktuell und zunächst nicht beifügen.
      Im Grunde brauchts da erstmal keinen Anwalt... gibt es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

      Und ich bleibe dabei: Aktuell gibt es keinen Grund irgendwelche anderen Sachen offenzulegen (schon gar nicht im vorrauseilenden Gehorsam)...

      Im Übrigen halte ich es mit @Clint:

      Clint schrieb:

      Sobald die Neuberechnung vorliegt, bitte zwecks Überprüfung hier einstellen.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Clint schrieb:

      Man hätte es - wenn denn die Stufung berechtigt gewesen wäre - damals fordern können oder spätestens bei der nächsten Neuberechnung. Aber wenn man das versäumt, kann man es nicht Jahre später nachholen.
      Bei 2 Unterhaltsberechtigten steht im Regelfall keine Stufung zur Debatte, da dies im Tabellenbetrag ja bereits includiert ist (der ist ja bezogen auf 2 Unterhaltsberechtigte).
      Hoch-oder Herabstufung wird ja nur in Betracht gezogen, wenn es weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte gibt...
      Gruß Kakadu59
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    • Nein @Kakadu59, es gibt nur den Lohn und eine mikrige Steuerrückerstattung, keine Einnahmen aus Zinsen, Kapitalerträgen, Vermietung, Verpachtung, ich zahle Miete (also auch kein Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen) keine selbständige Tätigkeit. Nix. Ansonsten nur noch Negativbereinigungen aus Versicherungen, Darlehensraten.

      Den Anwalt zahlt die Rechtschutzversicherung, über den läuft schon seit 2016 alles, was mit dem Kind zu tun hat...

      Kakadu59 schrieb:

      Hoch-oder Herabstufung wird ja nur in Betracht gezogen, wenn es weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte gibt...
      Das ist der Kasus knacktus
      Gruß
      Testmama

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    • AnnaSophie schrieb:

      In dem Schreiben stand was von Familienunterhalt
      Und auch noch fett markiert... ;( :thumbup: (siehe mein Avatar). Naja dann halt die Angaben dazu machen...
      Zur Einkommensoffenlegung den Schlußsatz nicht vergessen... -> siehe meinen Beitrag #4
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Guten Morgen @Euklid,

      ich zahle für mein Kind genau das, was ihm rechtlich zusteht. Wenn das so ist, dass ich nach DT 105 % zahlen muss, dann akzeptiere ich das. Aber meine Frage war ja, wie weit kann und darf die Gegenseite nach Wegfall der Voraussetzungen für 2 Berechtigte nachfordern?
      Gruß
      Testmama

      Hoffnung ist nicht die Überzeugung,
      dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit,
      dass etwas einen Sinn hat, egal wie es ausgeht.