hallo,
da du kein mangelfall zu sein scheinst, dürfte das erst nach Aufforderung zur Offenlegung gelten.
Denn die Gegenseite hätte sich ja ausrechnen können, wann ca. Das andere Kind mit der Ausbildung fertig ist bzw. Dich bei der letzten Auskunft auffordern können dies mitzuteilen, was es voraussichtlich endet.
Und dann hätten sie aufgrund der geänderten Umstände, nur noch einen unterhaltsberechtigten zur höherstufung auffordern können oder ggf. Sogar zwischendurch erneut Auskunft fordern können.
Dies haben sie versäumt. Und deshalb in meinen Augen erst das Recht ab dem jetzige. Auskunftsverfahren die höherstufung zu verlangen.
Sophie
da du kein mangelfall zu sein scheinst, dürfte das erst nach Aufforderung zur Offenlegung gelten.
Denn die Gegenseite hätte sich ja ausrechnen können, wann ca. Das andere Kind mit der Ausbildung fertig ist bzw. Dich bei der letzten Auskunft auffordern können dies mitzuteilen, was es voraussichtlich endet.
Und dann hätten sie aufgrund der geänderten Umstände, nur noch einen unterhaltsberechtigten zur höherstufung auffordern können oder ggf. Sogar zwischendurch erneut Auskunft fordern können.
Dies haben sie versäumt. Und deshalb in meinen Augen erst das Recht ab dem jetzige. Auskunftsverfahren die höherstufung zu verlangen.
Sophie
Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!