Hallo,
Sachverhalt Stichpunkte: uneheliches Kind, minderjährig, Vaterschaft erst nach etlichen Jahren
Zur Berechnung des rückständigen Unterhalt sollte m.E. nur der KU nach der DT des jeweiligen Jahres angesetzt werden. Eine bisher nie erwähnte priv. Krankenversicherung soll nun auf einmal rückwirkend für etliche Jahre gezahlt werden. Sprich die Forderung ergibt sich aus KU + KV. Ob Verwirkt ist zu klären.
Ist das so? Habe nun das hier bei DAHAG gefunden. Demnach ist so eine Forderung nicht korrekt, warum dann ein Richter sowas nicht direkt ankreidet wundert mich.
Hat da jemand Erfahrung mit was da angesetzt werden darf, wenn es noch nie geltend gemacht wurde?
Unterhalt kann rückwirkend grds. nur geltend gemacht werden ab dem Monat, in dem der Verpflichtete entweder zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert worden ist, sich in Verzug mit der Zahlung befand oder ein gerichtliches Verfahren gestartet worden ist.
Wenn dies auch hinsichtlich der Krankenversicherungskosten geschehen ist, können Sie rückwirkend die Kosten ersetzt verlangen; erst recht natürlich, wenn der Vater bereits zur Zahlung der Kosten verurteilt worden ist; in letzterem Fall könnten die Kosten sogar bereits vollstreckt werden.
Wenn die geschilderten Umstände nicht vorliegen, können die Krankenversicherungskosten nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.
DAHAG Website
Grüße
Willy
Sachverhalt Stichpunkte: uneheliches Kind, minderjährig, Vaterschaft erst nach etlichen Jahren
Zur Berechnung des rückständigen Unterhalt sollte m.E. nur der KU nach der DT des jeweiligen Jahres angesetzt werden. Eine bisher nie erwähnte priv. Krankenversicherung soll nun auf einmal rückwirkend für etliche Jahre gezahlt werden. Sprich die Forderung ergibt sich aus KU + KV. Ob Verwirkt ist zu klären.
Ist das so? Habe nun das hier bei DAHAG gefunden. Demnach ist so eine Forderung nicht korrekt, warum dann ein Richter sowas nicht direkt ankreidet wundert mich.
Hat da jemand Erfahrung mit was da angesetzt werden darf, wenn es noch nie geltend gemacht wurde?
Unterhalt kann rückwirkend grds. nur geltend gemacht werden ab dem Monat, in dem der Verpflichtete entweder zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert worden ist, sich in Verzug mit der Zahlung befand oder ein gerichtliches Verfahren gestartet worden ist.
Wenn dies auch hinsichtlich der Krankenversicherungskosten geschehen ist, können Sie rückwirkend die Kosten ersetzt verlangen; erst recht natürlich, wenn der Vater bereits zur Zahlung der Kosten verurteilt worden ist; in letzterem Fall könnten die Kosten sogar bereits vollstreckt werden.
Wenn die geschilderten Umstände nicht vorliegen, können die Krankenversicherungskosten nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.
DAHAG Website
Grüße
Willy